Gerichtsbescheid
9 K 1697/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:1112.9K1697.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger und stammt aus der Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro). Zur Begründung seines im Jahre 1996 gestellten Asylantrags gab er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) u.a. an, er habe von 1986 bis 1989 als albanischer Streifenpolizist in N. gearbeitet. Danach sei er entlassen worden. Seit 1991 sei er LDK-Mitglied, er habe sodann den Posten des Vorsitzenden im Stadtteil U. inne gehabt. 1993 habe ihn die serbische Polizei für drei Stunden festgehalten. Bei so genannten informativen Gesprächen 1994 habe man ihn mehrfach mit einem Gummiknüppel geschlagen. Schließlich habe die Polizei nach ihm gesucht. Auf die gegen den den Asylantrag ablehnenden und negative Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie eine Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Jugoslawien enthaltenden Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 1996 unter dem Aktenzeichen 9 K 2640/96.A erhobene Klage hat die erkennende Kammer durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Mai 1999 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen im seinerzeit streitgegenständlichen Bescheid verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 traf das Bundesamt die vorerwähnte Feststellung. Im Juni dieses Jahres leitete es ein Widerrufsverfahren ein. Über seinen Prozessbevollmächtigten machte der Kläger im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Anhörung mit Schreiben vom 19. Juli 2003 geltend, dass die Anerkennungsentscheidung auf einem rechtskräftigen Urteil der erkennenden Kammer beruhe. Dies stehe einer Widerrufsentscheidung entgegen, zumal hier keine Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft bestehe. Durch Bescheid vom 1. August 2003, dem Kläger zugestellt am 5. August 2003, widerrief das Bundesamt die unter dem 16. Juli 1999 getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat am 15. August 2003 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. August 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 K 2640/96.A und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 3 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), und zwar durch Gerichtsbescheid. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die vom Bundesamt getroffene Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig (1.). Für den Fall, dass das Klagebegehren bei interessengerechter Auslegung (vgl. die §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) so weit reicht, unterliegt auch die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen (2.), keiner Beanstandung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. (1.) Was zunächst die Entscheidung des Bundesamtes anbelangt, die mit Bescheid vom 16. Juli 1999 getroffene positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, so erweist sich diese als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den vom Bundesamt ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Tatsache, dass der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 1999 auf dem rechtskräftig gewordenen Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Mai 1999 - 9 K 2640/96.A - beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund dessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender Sachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamtes entgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich die für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in sogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft). Mit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz zu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamtes erlassen oder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, auszugsweise veröffentlicht in Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2002, 90; anderer Auffassung: BayVGH, Beschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, AuAS 2001, 23 f.; vgl. zur Fallgestaltung der originären Sachentscheidung des Bundesamtes auch: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 216. Ausgehend hiervon steht die Rechtskraft des vorerwähnten Kammerurteils der Aufhebungsentscheidung nicht entgegen. Dieses Urteil beruhte nämlich auf der Annahme eines objektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung). Die insoweit maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung vom 18. Mai 1999 (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Denn die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit dem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen Interimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo verloren. Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 - 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom 4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und Montenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist. Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, "Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens"; SZ vom 5. Februar 2003, "Jugoslawien ist Vergangenheit" und vom 29. Januar 2003 "`Serbien und Montenegro` nimmt Gestalt an"; NZZ vom 29. Januar 2003, "Belgrad beschließt einen Neuanfang" sowie "Die Verfassung der neuen Union in Serbien", Nach alledem endete die Rechtskraftwirkung des Urteils der erkennenden Kammer vom 18. Mai 1999 mit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anwendbar ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts auf alle in einem Asylverfahren ergangenen Anerkennungsbescheide erstreckt, unabhängig davon, ob die Anerkennungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216, 218, sowie Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 741. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die unter Nummer 1. des streitbefangenen Bescheides getroffene Aufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden kann, sind nämlich erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der in Rede stehenden Art voraus, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben - was gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - und die Feststellung von Abschiebungsschutz deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2002, 90. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Der Kläger kann heute nicht mehr die Feststellung beanspruchen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts sowie des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG allerdings die gleichen Grundsätze wie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25, § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 23 A 2907/95.A -, sowie Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A 4111/94.A -. Ausgehend hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in absehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und Montenegros (dem Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeder - wie auch immer gearteten - staatlichen, aber auch quasi-staatlichen Verfolgung hinreichend sicher ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur die Urteile vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen entspricht, vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, sind ethnische Albaner, also auch der Kläger, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. Darüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; Neue Zürcher Zeitung vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, Schutz grundsätzlich zu gewährleisten, entnehmen. Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.). Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch immer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil der Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. Das Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die zu Gunsten des Klägers getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG fortgefallen sind und deshalb der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist. Die vorstehende Bewertung stimmt im Übrigen mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. den Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, ihr folgend: Urteile der Kammer vom 24. Juni 2002 - 9 K 2159/99.A - und vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A -, überein, nach der Anerkennungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo im Regelfall zu widerrufen sind. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt, so dass eine Verletzung des Klägers in eigenen öffentlichen Rechten insoweit nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - (juris), vom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - (juris), und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741, 742; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - (juris). Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf abzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegen nicht vor. Insbesondere besitzen die vom Kläger bei seiner Anhörung im Asylverfahren aus dem Jahre 1996 geltend gemachten Asylgründe heute, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, keine Gültigkeit mehr. Der vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten Vorschriften - entgegen. Denn die Jahresfrist gilt für Entscheidungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische Unterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen Abschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 Abs. 2 AsylVfG). Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf zahlreiche, als asylberechtigt anerkannte Kosovo-Albaner mit der Einleitung des Widerrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich gehandelt hätte. (2.) Für den Fall, dass der Klageantrag sich hierauf erstrecken sollte (vgl. die §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), merkt das Gericht ergänzend an, dass sich die Klage auch hinsichtlich einer etwaig begehrten Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG festzustellen, als unbegründet erweist. Die Kammer neigt in diesem Zusammenhang der Auffassung zu, dass in Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG eine Berechtigung des Bundesamtes zu Feststellungen bezüglich § 53 AuslG anzunehmen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 -, AuAS 1999, 177 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A 4111/94.A -. Diese Frage bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn es liegen materiell keine Abschiebungshindernisse vor, so dass der Kläger durch die getroffene, negative Feststellung zu § 53 AuslG nicht in seinen Rechten verletzt ist. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der NATO-Luftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B 2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.