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Urteil

8 K 1932/01

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1121.8K1932.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Mai 1962 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Einbürgerung. Der Kläger reiste im Oktober 1993 in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 12. August 1996 erteilte der Beklagte dem Kläger ab dem 7. November 1996 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse. Seit dem 28. Januar 1998 ist der Kläger im Besitz eines Reisedokuments, seit dem 3. November 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 3 Am 14. Dezember 1999 (Formblattantrag) beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dabei legte er neben einer Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau den Einkommensteuerbescheid 1998 sowie in Kopie seine Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, einen Auszug aus dem Familienbuch, das Reisedokument, den früheren Nationalpass, sowie Aufenthaltsbescheinigungen für sich und seine deutsche Ehefrau und deren Staatsangehörigkeitsnachweis vor. Es gelangten danach die die Einbürgerung des Klägers befürwortenden Stellungnahmen der Stadt Schleiden einschließlich des dortigen Sozialamtes und der Polizeiwache T. zu den Akten. Ein Bundeszentralregisterauszug vom 9. Februar 2000 wies keine Eintragungen auf. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 30. Mai 2000 mit, es fehle an der für die Einbürgerung erforderlichen Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Am 1. Juni 2000 überreichte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, er gebe die ukrainische Staatsangehörigkeit auf. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nicht zum Zwecke der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit in die Ukraine reisen. Außerdem sei dies in seinem Reisedokument ausgeschlossen. Unter dem 31. Juli 2000 erklärte der Kläger, er sei bereit, seine ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben, und verpflichte sich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung alle erforderlichen Schritte einzuleiten. 4 Mit Schreiben vom 8. März 2001 wies der Kläger darauf hin, nach dem neuen ukrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz trete der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ein. Deshalb sei eine Entlassung entbehrlich. 5 Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 25. April 2001 eine bis zum 25. April 2003 gültige Einbürgerungszusicherung mit dem Hinweis, der Kläger erfülle alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Ausnahme des Verlustes der ukrainischen Staatsangehörigkeit. 6 Unter dem 9. Mai 2001 teilte der Kläger mit, er habe am 7. Mai 2001 bei der ukrainischen Botschaft vorgesprochen, wo ihm geraten worden sei, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Dies habe er unter dem 8. Mai 2001 auch getan und um Bestätigung des Verlustes seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gebeten. Gleichzeitig legte er eine aktuelle Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor. In der Folgezeit bekräftigte er seine Ansicht, der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit trete nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz der Ukraine automatisch kraft Gesetzes ein. Diesem Vorbringen trat der Beklagte wiederholt entgegen und verwies den Kläger darauf, seinen Auslandsaufenthalt bei der ukrainischen Botschaft anzumelden und sich in die konsularische Registrierung eintragen zu lassen. Der Kläger legte unter dem 25. Juni 2001 ein Schreiben der Ukrainischen Botschaft vom 14. Juni 2001 vor, wonach es für die Verhandlung seiner Angelegenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit des in der Anlage beigefügten Formulars sowie des Originals seines früheren Reisepasses der ehemaligen UdSSR oder der Ukraine bedürfe. Ferner werde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Fälle des automatischen Erwerbs der anderen Staatsbürgerschaft durch Heirat mit einem Ausländer nicht zu den Fällen des freiwilligen Erwerbs der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates gehören. Das Anwortschreiben des Klägers vom 19. Juni 2001, mit dem er das ausgefüllte Formular und Kopie seines alten russischen Reispasses vorgelegt hat, fügte der Kläger in Kopie bei. 7 Am 15. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag vom 14. Dezember 1999 die Einbürgerung vorzunehmen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn unter der Auflage einzubürgern nach erfolgter Einbürgerung notwendige Maßnahmen der Registrierung des Verlustes der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu ergreifen, äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn Zug um Zug gegen Abgabe notwendiger Erklärungen den ukrainischen Behörden gegenüber einzubürgern, 9 Mit Beschluss vom 16. Januar 2001 hat das Gericht Beweis zu der Frage erhoben, ob und wie der Kläger die ukrainische Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert. 10 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht München e. V. vom 4. Februar 2003, wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. November 2003 verwiesen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die als sogenannte Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. 14 Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Einbürgerung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies folgt aus den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). 15 Der Beklagte ist die für die Einbürgerung nach § 9 StAG die sachlich und örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als Kreisordnungsbehörde ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997 - GV NRW 1997, S. 441 - , seine örtliche Zuständigkeit aus §§ 27, 17 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes (StAngRegG), wonach örtlich zuständig die Einbürgerungsbehörde ist, in deren Bereich der Einbürgerungsbewerber seinen dauernden Aufenthalt hat. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher - bei Vorliegen auch der tatbestandlichen Vorgaben des § 8 StAG - eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegt - § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG - und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen - § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG -, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 StAG erfüllt, steht dem Einbürgerungsbewerber grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch zu. Die Einbürgerung muss regelmäßig ("soll") vorgenommen werden und darf nur in atypischen Fällen verweigert werden. Durch den Verweis auf die Regelung des § 8 StAG werden lediglich dessen Tatbestandsvoraussetzungen übernommen, nicht aber das dort eingeräumte weite Rechtsfolgeermessen. Infolge des Verweises setzt auch die Einbürgerung nach § 9 StAG einen entsprechenden Antrag des Einbürgerungsbewerbers voraus. Ferner muss dieser handlungsfähig im Sinne des § 68 AuslG sein, er darf keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 und 2 AuslG erfüllen, er muss am Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden haben und er muss an diesem Ort in der Lage sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Die Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG enthalten zwingende Einbürgerungsvoraussetzungen, über die sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen darf. Liegen sie nicht vor, kann die Einbürgerung daher allenfalls in unmittelbarer Anwendung der auch für Ehegatten Deutscher nicht ausgeschlossenen Ermessensvorschrift des § 8 StAG vorgenommen werden. Ein Anspruch besteht dann nicht. 16 Der handlungsfähige Kläger, der einen Einbürgerungsantrag gestellt hat, erfüllt auch die sonstigen tatbestandlichen Vorgaben der §§ 9 und 8 StAG. Er ist zunächst Ehegatte einer Deutschen. Ausweislich des Inhalts des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist er im Bundesgebiet nicht straffällig geworden und auch sonst liegt ihm gegenüber kein Ausweisungsgrund vor. Er hat bei seiner Ehefrau, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, Wohnung gefunden. Es fehlt auch nicht deshalb an der Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, weil der Kläger, der selbst kein Einkommen, aber auch keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bezieht, nicht imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Fehlende Erwerbstätigkeit oder fehlendes Einkommen eines Ehegatten steht der Einbürgerung dann nicht entgegen, wenn das Einkommen des anderen Ehegatten insgesamt den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt. Dieser in Ziff. 8.1.1.4. der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) für rein ausländische Ehe enthaltene Grundsatz gilt auch für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten Deutscher, vgl. Ziff. 9.1. StAR-VwV. Schließlich ist auch gewährleistet, dass sich der Kläger, der seit dem 12. August 1996 verheiratet ist und seit dem 7. November 1996 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen ist, in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen wird, vgl. hierzu Ziff. 9.1.2.ff. StAR-VwV. Dass er sich nicht ohne nennenswerte Probleme in der deutschen Sprache verständigen könnte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen geht auch der Beklagte davon aus, dass der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG erfüllt. Diesem Umstand hat er durch Erteilung einer Einbürgerungszusicherung bis zum 25. April 2003 Rechnung getragen. Der Kläger erfüllt jedoch auch die tatbestandliche Vorgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Einbürgerung die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen oder jedenfalls alles Erforderliche für deren Aufgabe zu veranlassen, denn er verliert mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes die ukrainische Staatsangehörigkeit. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie aufgrund des Inhalts der sonstigen Erkenntnisse und Rechtsquellen - hier insbesondere des Gesetzes vom 18. Januar 2001 über die Staatsbürgerschaft der Ukraine (ukrStbG), 17 vgl. hierzu die in: Bergmann/Ferid/Hinrich, Ehe- und Kindschaftsrecht - Ukraine - abgedruckte Fassung in deutscher Übersetzung. 18 Das Gericht kann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch abschließend entscheiden, ohne dass es einer weiteren - ergänzenden - Aufklärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation des Klägers im Beweiswege bedarf. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, das für sein Entscheidung maßgebende ausländische Recht, d.h. die einschlägigen Rechtsvorschriften und ihre Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis, von Amts wegen zu ermitteln. Es liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher Weise es sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Das Gericht hat nur dann weitere Ermittlungen anzustellen, wenn sich deren Notwendigkeit aufdrängt, d.h. wenn die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juli 1988 - 1 B 44/88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32. 20 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des Inhalts des im Beweiswege eingeholten Gutachtens des Institutes für Ostrecht, München vom 4. Februar 2003 steht fest, dass der Kläger seinen Status als ukrainischer Staatsangehöriger mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach der Regelung der Art. 17 Nr. 1, 19 Nr. 1 ukrStbG verliert. Nach Art. 17 ukrStbG erlischt die Staatsangehörigkeit der Ukraine u.a. infolge des Verlustes der Staatsangehörigkeit. Nach Art. 19 Nr. 1 ukrStbG erfolgt der Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn ein Staatsangehöriger der Ukraine nach Erlangung der Volljährigkeit freiwillig die Staatsangehörigkeit eines fremdem Staates erwirbt. Dass die deutsche Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates in diesem Sinne darstellt, unterliegt keinem Zweifel. 21 Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass nach Art. 20 ukrStbG ein Staatsangehöriger der Ukraine gegen den der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgefertigt wird, bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über das (endgültige) Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Ukraine Träger aller Rechte und Pflichten eines Staatsangehörigen der Ukraine bleibt und insoweit bis zu einer Entscheidung des Präsidenten der Ukraine eine Art Schwebezustand entsteht. Das ukrainische Recht sieht - so das Ergebnis der Beweisaufnahme - anders als das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in § 25 StAG vor, dass zwar der Status als solcher kraft Gesetzes verloren geht, die aus diesem Status resultierenden Rechte und Pflichten des Einzelnen dagegen vorübergehend als fortbestehend gelten. Dieses von der Gutachterin gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch die Tatsache gestützt, dass es der ukrainische Gesetzgeber in Art. 20 ukrStbG für notwendig erachtet hat, die - von der Gutachterin treffend als Schwebezustand umschriebene - Rechtsstellung des Betroffenen (seine "Rechtspersönlichkeit") für den Zeitraum der (vorübergehenden) Trennung von Status und Rechtsverhältnis ausdrücklich zu regeln. Einer solchen Regelung bedarf es sinnvollerweise nur, wenn der Status selbst, der sonst das Rechtsverhältnis automatisch bedingt, bereits entfallen ist. Diese vom ukrainischen Gesetzgeber gewählte Konstruktion ist auch zwanglos mit der in der Staats- und Völkerrechtslehre und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 22 vgl. Nachweise etwa bei Randelzhofer in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 9 zu Art. 16 GG, 23 vertretenen Auffassung in Einklang zu bringen, die Staatsangehörigkeit stelle eine umfassende Beziehung zwischen Staat und Bürger dar, aus der - regelmäßig einfachgesetzlich normierte - gegenseitige subjektive Rechte und Pflichten erwachsen; sie definiere sich somit sowohl über den Aspekt des Rechtsverhältnisses als auch über den des Status, vgl. insoweit auch die in Art. 1 ukrStbG enthaltene Definition des Begriffes der Staatsbürgerschaft als ein rechtliches Band zwischen einer natürlichen Person und der Ukraine, das seinen Ausdruck in gegenseitigen Rechten und Pflichten findet. Dies gilt zunächst auch ungeachtet dessen, welcher der staats- oder völkerrechtlichen Theorien man im Einzelnen folgt und ob die Rechte und Pflichten als bloßer Ausfluss der Staatsangehörigkeit oder aber als deren notwendiger Bestandteil angesehen wird. 24 Der Verlust der früheren Staatsangehörigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG tritt bereits mit dem Verlust des Status ein und setzt nicht voraus, dass zugleich auch das aus dem Status folgende Rechtsverhältnis (endgültig und vollständig) erlischt. Dies folgt aus der in der deutschen Staatsrechtslehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar in unterschiedlichen Ausprägungen, aber vorherrschend vertretenen sog. Statustheorie, nach der die Staatsangehörigkeit allein die Eigenschaft ist, Mitglied der Gebietskörperschaft Staat zu sein, 25 vgl. etwa Renner in Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, Einl C Rdnr. 2ff; Sachs, GG, 2. Auflage 1999, Rdnr. 7ff. zu Art. 16 GG; Maunz-Dürig, a.a.O; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK- StaR), Stand November 2000, Einf IV Rdnr. 225ff. 26 Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 27 vgl. Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25/92 - BVerwGE 94, 185ff. 28 knüpft in Übereinstimmung mit der Statustheorie bei dem Begriff des "Verlustes" der Staatsangehörigkeit maßgeblich an den Verlust des Status selbst an. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Verlusttatbestand des § 25 (Ru)StAG ausgeführt, der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der zum Verlust der deutschen führe, müsse der deutschen Staatsangehörigkeit in ihren Wirkungen vergleichbar sein. Diese Erfordernis beziehe sich jedoch nicht auf die an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechte und Pflichten des Einzelnen, sondern auf den Status selbst sowie dessen Effektivität, Sicherheit und Dauerhaftigkeit. Dass der Begriff des Verlustes der (fremden) Staatsangehörigkeit in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG abweichend ausgelegt werden müsste, drängt sich nicht auf. Nach alledem entspricht es den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG, wenn der Kläger nach dem ukrainischen Staatsbürgerschaftsrecht mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes den Status eines ukrainischen Staatsangehörigen verliert und lediglich zeitlich begrenzt für die Dauer bis zum endgültigen "Erlöschen" durch präsidialen Beschluss, isoliert Rechte und Pflichten fortbestehen oder als fortbestehend gelten. 29 Der Klage war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. 30 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.