OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1716/03.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1216.9K1716.03A.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 2002 im Bundesgebiet geborene Kläger ist Staatsangehöriger Serbien und Montenegros. Seine Eltern sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo (Serbien und Montenegro). 3 Mit Bescheid vom 4. August 2003, zur Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgegeben am 14. August 2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Schließlich forderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro bei gleichzeitigem Hinweis, dass er auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könnte, an. 4 Der Kläger hat am 19. August 2030 Klage erhoben. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 6 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 10 Durch Beschluss vom 9. Oktober 2003 hat die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro sind in das Verfahren eingeführt worden. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet im von den Beteiligten erteilten Einverständnis ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die diejenigen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 17 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 18 vgl. nur die Urteile vom 24. März 2003 - 9 K 859/02.A u.a. -, 19 die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht, 20 vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, 21 sind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo, also auch der Kläger, dessen Eltern von dort stammen, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr bzw. Ausreise dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. 22 Darüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich. 23 Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 24 vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", 25 findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. 26 Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. 27 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. 28 Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. 29 Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.). 30 Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. 31 Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. 32 In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. 33 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. 34 Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG liegen nach der Kammerrechtsprechung, 35 vgl. z. B. Urteil vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -, 36 für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo in der Regel nicht vor. Es ist nichts dafür erkennbar, dass bezüglich des Klägers Abweichendes zu gelten haben könnte. 37 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 50 AuslG. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.