Urteil
9 K 1980/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1229.9K1980.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1999 im Bundesgebiet geborene Kläger gehört dem Volk der Roma an. Seine Eltern sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus der Sandzak-Region. 3 Unter dem 22. Dezember 1999 stellten sie für den Kläger einen Asylantrag und verwiesen zur Begründung auf ihre Volkszugehörigkeit und das Vorbringen in ihrem eigenen Asylverfahren. Dieses wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Februar 2001 (3 K 3994/98.A) negativ beendet. 4 Mit Bescheid vom 17. September 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen; des Weiteren forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. 5 Der Kläger hat am 2. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, bei einer Ausreise nach Serbien und Montenegro in die Heimatregion Sandzak drohe ihm als Roma Gefahr für Leib und Leben; zumindest seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. September 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (vormals: Bundesrepublik Jugoslawien; hier: mit Ausnahme der Provinz Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und - nach entsprechender Übertragung des Rechtsstreits - durch den Einzelrichter entschieden werden kann, ist unbegründet. 15 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 18 Zunächst ist anzumerken, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) aufgrund der aktuellen Erkenntnislage anstelle der Bundesrepublik Jugoslawien nunmehr auf Serbien und Montenegro abzustellen ist. 19 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 5. Februar 2003, "Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens"; Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 5. Februar 2003, "Jugoslawien ist Vergangenheit" und vom 29. Januar 2003 "Serbien und Montenegro nimmt Gestalt an"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Januar 2003, "Belgrad beschließt einen Neuanfang" und "Die Verfassung der neuen Union in Serbien". Eine politische Verfolgung des Klägers in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar. 20 Nach der Rechtsprechung der Kammer, 21 vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -, 22 fand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und Montenegro vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 23 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 28. Juli 2003 (im Folgenden: Lagebericht), sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main, 24 eine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der Roma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. 25 Zwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung noch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt es nach wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz, wenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind. 26 Vgl. dazu amnesty international, Auskunft vom 24. September 1999 an das VG Magdeburg. 27 Darüber hinaus hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien oder Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von Skinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht hinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht fortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein Sandzak-Moslem zum Minderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung berufen, und ein Ungar wurde stellvertretender Premierminister der serbischen Regierung. 28 Vgl. Lagebericht des AA vom 16. Oktober 2002. 29 Im Übrigen dürften sich die Bemühungen der jugoslawischen Bundesregierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, 30 vgl. dazu AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg, 31 nach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So hat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der nationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach Angaben der Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller Minderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und Information gewährleistet werden. 32 Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, "Gesetz über die Minderheiten in Jugoslawien verabschiedet"; Lagebericht des AA vom 28. Juli 2003. 33 Seit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von einem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen Roma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt worden waren. 34 Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli 1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main. 35 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -. 37 Es liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 38 vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 39 dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 41 Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Kläger bei einer Ausreise in seine Heimat - und zwar zusammen mit seinen Eltern, wie dies das Bundesamt auch im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - sehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Jugoslawiens spricht nichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre. 43 Vgl. AA, Lagebericht, a. a. O., sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main. 44 Diese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 45 vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A -, 46 überein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es in direkter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien nicht anzunehmen sind. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.