Urteil
9 K 1411/98.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K1411.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 1998 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste ausweislich der Niederschrift zu seinem Asylantrag über die Türkei und Bulgarien auf dem Landweg am . September 1994 nach Deutschland ein. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. September 1994 zu seinem Asylantrag führte der Kläger unter anderem (u.a.) aus, seine Ehefrau und seine vier Kinder befänden sich noch in Syrien. Sie seien im Gefängnis. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien seine Frau und seine Kinder inhaftiert gewesen. Seit 1982 sei er Mitglied der Arbeiterpartei gewesen. Die Partei, der er jetzt angehöre, heiße Yekiti. Am 24. August 1994 sei er in seinem Geburtsort D. im Wahllokal als Stellvertreter für seinen Bruder I. , der kandidiert habe, anwesend gewesen. Die Mitglieder der Baath-Partei hätten Manipulationen vorgenommen. Sie hätten Stimmzettel von Kurden zerrissen und andere Zettel im Wahllokal in die Wahlurne hineingeworfen. Gegen elf Uhr hätten sie die schriftliche Anweisung der Partei erhalten, wonach sich die kurdischen Kandidaten wegen der Manipulation zurückziehen sollten. Es sei ein Appell an die kurdische Bevölkerung gewesen, nicht mehr zu wählen. Er habe dann gesehen, dass es Streitereien gegeben habe. Es sei laut im Saal geworden. Deswegen habe er das Wahllokal verlassen. Er habe sich deswegen dann bei einem Freund aufgehalten. Beim Betreten des Wahllokals habe er seinen Personalausweis abgegeben gehabt. Dann seien Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen. Am 25. August habe ihm der Freund, bei dem er sich aufgehalten habe, mitgeteilt, dass Sicherheitsbeamte bei ihm zu Hause gewesen und seine Frau und seine Kinder inhaftiert worden seien. Wenn er sich stellen würde, würden seine Frau und seine Kinder freigelassen. Sein Bruder sei ebenfalls auf der Flucht, er wisse nicht, wo er sich befinde. Die Yekiti-Partei sei im Jahre 1993 gegründet worden. Er habe Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Direkt habe er wegen seiner Mitgliedschaft vor diesem Zwischenfall keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe jedoch ständig Angst gehabt, da sein Name bekannt gewesen sei. Dass er Mitglied in der Partei gewesen sei, hätten die Sicherheitsbeamten gewusst, weil er in dem Wahllokal für seinen Bruder anwesend gewesen sei. So sei es herausgekommen, dass er in der Partei gewesen sei. Sein Bruder habe nicht als Kandidat für die Partei auf dem Wahlzettel gestanden. Sie wüssten das aber, weil sie geheime Informationen gehabt hätten. In dem Wahllokal seien auch noch andere Personen gewesen, die die Wahl beaufsichtigt hätten. Es habe einen Wahlleiter und einen Stellvertreter gegeben sowie noch andere Personen, die alle von der Baath- Partei gewesen seien. In dem Wahlbezirk seien Mitglieder der Baath-Partei, der Kommunisten und Kurden gewählt worden. Diese Kurden seien teilweise Mitglied in seiner Partei gewesen. Soviel er wisse, seien in dem Wahlbezirk drei seiner Partei gewählt worden, es seien aber auch Mitglieder der Baath-Partei, der Kommunisten und Mitglieder der PKK gewählt worden. Die Kommunisten seien unter der Führung von Khalid Bagdasch gewesen. Seine Partei habe mehrere Zeitschriften. Eine heiße Yekiti. Es gebe dann noch die Zeitung Galawisch. Die Zeitung ihres Bezirkes heiße Assadi. Auch seien zwei Freunde von ihm festgenommen worden, die ebenfalls als Beobachter in dem Wahllokal anwesend gewesen seien. Sein Bruder sei nicht selbst im Wahllokal anwesend gewesen, weil er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Vor der Wahl habe er Propaganda gemacht. Er sei in die Dörfer gegangen und habe für die Partei geworben. Es gebe Gruppierungen von unten nach oben. Dies seien Gruppen, Kreis, Bezirk, Politbüro und Parteiführer. Er sei einfaches Parteimitglied gewesen. Die Sicherheitsbehörden hätten gewusst, dass er Parteimitglied sei. Sie hätten Versammlungen an verschiedenen Orten und Dörfern durchgeführt. Es gebe Spitzel unter den Dorfbewohnern, die mit der Regierung zusammenarbeiteten. Andere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. 4 Durch Bescheid vom 13. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Androhung der Abschiebung nach Syrien auf. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, nicht glaubhaft sei, dass der Kläger anlässlich der Parlamentswahlen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbeamten bekommen haben solle. Zum einen könne er keine weiteren Angaben bezüglich der Wahlen machen, wie zum Beispiel die Anzahl der gewählten Personen. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, wieso allein durch seine Anwesenheit im Wahllokal den Sicherheitsbeamten bekannt geworden sein solle, dass er Mitglied der Yekiti sei. Auch die Angaben, dass Kommunisten gewählt worden seien, führten nicht zur Glaubwürdigkeit des Vortrages. Kommunisten würden in Syrien unter Berufung auf das Notstandsrecht streng verfolgt, so dass eine Kandidatur - auch als Unabhängiger getarnt - sehr unwahrscheinlich sei. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass Mitglieder der PKK kandidiert hätten und auch gewählt worden seien, da diese Partei in Syrien für illegal erklärt worden sei. Da der Kläger in keinster Weise aufgefallen sei, habe für die Sicherheitsbeamten auch kein Anlass bestanden, diesen zu Hause aufzusuchen. Allein die Mitgliedschaft in der Yekiti- Partei reiche hierfür nicht aus, da er keine Schwierigkeiten wegen dieser Mitgliedschaft bekommen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau und Kinder des Antragstellers anstatt seiner Person verhaftet worden seien, da in Syrien Sippenhaft nur bei Familienangehörigen gefährlicher politischer Gegner praktiziert werde. 5 Zur Begründung seiner am 23. November 1994 unter dem Aktenzeichen 4 K 6685/94.A erhobenen Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus, seine Partei habe 1982 Kurdische Demokratische Partei der Arbeit in Syrien geheißen. 1990 sei sie nach einem Zusammenschluss mit zwei anderen kurdischen Parteien auf einem Parteikongress in die Vereinigte Kurdische Demokratische Partei in Syrien umbenannt worden. Seit April 1993 sei sie die Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien, kurz genannt: Yekiti. Die Yekiti habe ihm die Aufgabe erteilt, die Parteipost entgegenzunehmen und an seinem Wohnort an Parteimitglieder und Sympathisanten zu verteilen. 1986 habe er mit einem Parteifreund Propaganda für das Newroz-Fest gemacht in der Stadt B. . Neben vielen sei er verhaftet worden. Man habe ihn in der Haft gefoltert. Er habe die Schläge nicht aushalten können und habe gesagt, dass der Generalsekretär der Partei Scheich Ali sei. Nach zwei Wochen Haft sei er entlassen worden. Drei Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er die Tätigkeit für die Partei wieder aufgenommen und bis August 1994 fortgesetzt. Die Yekiti habe im Jahre 1994 beschlossen, an den Wahlen teilzunehmen. Die Partei habe mehrere Personen beauftragt, sich als unabhängige Kandidaten beim Wahlausschuss zu melden. Sein Bruder sei einer von denen gewesen. Als am 25. August 1994 die Geheimpolizei sein Haus durchsucht und seine Frau und seine Kinder mitgenommen hätten, habe er gewusst, dass er bei einer Verhaftung Jahre im Gefängnis bleiben würde wie andere Parteifreunde. In Deutschland sei seine Aufgabe als Mitglied der Yekiti, im Kreis B1. Parteipost und Flugblätter zu verteilen. 6 Durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1996 wurde die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen. 7 Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juni 1997 die unter dem Aktenzeichen 4 K 1817/97.A geführte Klage. 8 Bei einer Vorsprache des Klägers beim Ordnungs- und Ausländeramt des Kreises B1. am 27. Juni 1997 kam es zu einem Telefonat des Klägers mit der syrischen Botschaft. 9 In einem zum Klageverfahren zugehörigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 4 L 1056/97.A - ließ der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vortragen, am 27. Juni 1997 sei im Dienstzimmer des Sachbearbeiters mehrfach das Wort "Botschaft Bonn" genannt worden. Er habe aber nicht verstanden, was man von ihm gewollt habe, dies auch gesagt und erklärt, einen Dolmetscher dazuholen zu können. Daraufhin sei ihm gesagt worden, das werde schon geregelt. Als er dann wieder hereingerufen worden sei, habe der Telefonhörer auf dem Tisch gelegen. Der Sachbearbeiter habe ihm gesagt, "geh mal an den Apparat, hier ist ein Dolmetscher dran". Er habe der Person am anderen Ende der Leitung erklärt, Kurde aus B. zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben. In der Annahme, dass der Dolmetscher dies alles dem Sachbearbeiter übersetzen werde, habe er erzählt, Mitglied der Yekiti-Partei zu sein und bei der Demonstration in Bonn mit einem Vertreter der syrischen Botschaft gesprochen zu haben. Erst als die Person am anderen Ende der Leitung ihm gesagt habe, dass es in Syrien doch keine politische Verfolgung gebe, habe er diese gefragt, wie er als Dolmetscher so etwas sagen könne, und gefragt, mit wem er eigentlich rede. Es sei ihm gesagt worden, dass er mit einem Angehörigen der Botschaft gesprochen habe. Daraufhin sei er von dem Botschaftsangehörigen mit "Schwein" beschimpft worden. Der Sachbearbeiter des Ausländeramtes habe gesehen, dass er blass geworden sei, und ihn gefragt, was los sei. Er sei völlig schockiert gewesen. Er habe noch gehört, dass der Botschaftsangehörige ihm gesagt habe, er solle ihm den Beamten geben. Dies sei in einem unverschämten Ton, so wie ein Befehl, geschehen. Am 29. Juni 1997 habe er gegen elf Uhr morgens über das Telefon eines Freundes bei seinen Familienangehörigen in Syrien angerufen. Ein Telefonieren nach B. sei nicht möglich, deshalb habe er den Sohn seines Onkels in B2. angerufen. Sofort nachdem er gefragt habe, wie es dort gehe, habe ihn dieser gefragt, was er in Deutschland gemacht habe. Er sei davon überrascht gewesen, denn in Arabien tausche man normalerweise erst Höflichkeitsfloskeln aus. Der Sohn seines Onkels sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe geschimpft und ihm Vorwürfe gemacht. Er habe gefragt, was er in Deutschland gemacht habe, er habe die ganze Familie ruiniert. "Sie" seien bei seinen vier Brüdern gewesen, die alle in B. lebten. Mit "sie" sei der syrische Geheimdienst gemeint, dessen sei er sich sicher. Sie seien auch bei seinen Eltern im Dorf gewesen. Einer seiner Brüder sei Arzt. Er sei geflohen, als er von dieser Aktion des Geheimdienstes gehört habe. 10 In seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 11. Juli 1997 führte der Sachbearbeiter aus, die geschilderten Vorfälle hätten sich so nicht vorgetragen. Um ihm deutlich zu machen, mit wem er telefoniere, sei dem Kläger der international bekannte Begriff für Botschaft "Embassy" genannt worden. Daraufhin sei ihm der Adressenteil des Formularblattes für die Erlangung eines Passersatzpapiers "Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Syrien" gezeigt worden. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller während des geführten Telefonates mit seiner Botschaft nicht gewusst haben wolle, wer sein Gesprächspartner sei. Denn es sei, wie er selbst vortrage, gebräuchlich, zunächst Höflichkeitsfloskeln auszutauschen. 11 Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. März 1998 verpflichtete die vormals zuständig gewesene 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Mai 1997 zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass allein der Vortrag des Klägers in seinem Folgeantrag nicht zur Durchführung eines Folgeverfahrens verpflichtet hätte. Der Kläger habe sich nämlich darauf beschränkt, seinen Sachvortrag aus dem Asylerstverfahren zu wiederholen. Er habe insoweit auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die nicht schon bekannt gewesen wären. Der Kläger habe aber Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens im Hinblick darauf, dass seine Person und Stellung, die Verwicklung seiner Familie in oppositionelle Kreise in Syrien sowie alle von ihm behaupteten asylerheblichen Aktivitäten in Deutschland und Syrien auf Grund des Verhaltens der Ausländerbehörde im vorliegenden Fall möglicherweise zur Kenntnis der syrischen Behörden gelangt seien. 12 Mit Bescheid vom 18. Mai 1998, zugestellt am 27. Mai 1998, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger zur Ausreise bei gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen Monatsfrist auf. Als vorverfolgt gelte, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genüge, wenn zur Begründung des Asylbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereiches des Asylverfahrensgesetzes angeführt würden, wegen des Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im zuvor beschriebenen Sinne habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dürfe an der Richtigkeit des Vorbringens kein vernünftiger Zweifel bestehen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Seinem Sachvortrag fehle die erforderliche Geradlinigkeit und Folgerichtigkeit, um als glaubhaft gelten zu können. Er sei auch nicht frei von wesentlichen Widersprüchen. Nachdem bestandskräftig festgestellt sei, dass beim Antragsteller keine Vorfluchtgründe beständen, könne er auch nicht mit von ihm vorgetragenen Nachfluchtgründen überzeugen. Bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen komme eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Soweit der Kläger geltend mache, irrtümlicherweise mit einem Mitarbeiter der syrischen Botschaft über seine Person und seine Verwandten in Syrien gesprochen zu haben, zeigten allein schon die Umstände, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Selbst wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstelle, ergebe sich daraus keinesfalls zwangsläufig eine für ihn im Falle einer Rückkehr gefährliche Situation. Es stehe außer Zweifel, dass den syrischen Behörden über zurückgeführte Asylantragsteller bekannt sei, dass diese sich bemüht hätten, die politische Führung und deren Organe in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, um dem eigenen Asylbegehren Nachdruck zu verleihen. Somit habe der Antragsteller gegenüber dem Botschaftsmitarbeiter nichts Neues deutlich gemacht. 13 Der Kläger hat am 4. Juni 1998 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe sich bereits in seinem Heimatland für die Gleichberechtigung der Kurden ein- und sein politisches Engagement in Deutschland durch Teilnahme an einer Vielzahl von Demonstrationen und Veranstaltungen der Yekiti fortgesetzt. Nach dem Telefongespräch am 27. Juni 1997 habe seine Familie in Syrien erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Sein Bruder, der Mitglied des Regierungsausschusses der Organisation Yekiti in B. sei, habe untertauchen müssen. Die weiteren Brüder seien kurzfristig verhaftet und verhört worden. Es sei darüber hinaus zu einer Reihe von Hausdurchsuchungen in seiner Großfamilie in Syrien gekommen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 16 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 18 Die Kammer hat durch Beschluss vom 7. Juni 2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. unter Ablehnung des Antrages im Übrigen für die begehrte Verpflichtung der Beklagen zur Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG bewilligt. 19 Das um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 23. April 2003 mitgeteilt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Inhalt eines zwischen ihm und der Botschaft geführten Telefonates mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt an die Behörden in Syrien weitergeleitet worden wäre. Syrer seien sich dieses Umstandes durchaus bewusst. Daher erscheine es vorliegend fraglich, ob der Kläger diese Angaben gegenüber einem Mitarbeiter der syrischen Botschaft - und sei es auch nur der Dolmetscher - gemacht haben würde. Das Auswärtige Amt könne keine individuelle Gefährdungsprognose treffen. Es sei jedoch anzunehmen, dass jemand, der in Deutschland bekanntermaßen aktive Oppositionsarbeit für eine kurdische Partei geleistet habe, bei seiner Rückkehr nach Syrien mit einer Verhaftung rechnen müsse. 20 In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der Kläger aus, zum Zeitpunkt dieses Gespräches habe er kein Deutsch verstanden. Er habe das Verhalten des Mitarbeiters der Ausländerbehörde so verstanden, dass dieser einen Dolmetscher telefonisch hinzuziehe, damit dieser ihn befragen könne und die Befragung an den Mitarbeiter der Ausländerbehörde übersetzt werde. Er habe nicht geahnt, dass er mit einem Mitarbeiter der Botschaft der Arabischen Republik Syrien spreche. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Vertrauensdolmetscher des Ausländeramtes handelte. Erst durch das Gespräch selbst, insbesondere gegen Ende, habe er erfahren, mit wem er gesprochen habe. Das Verhalten der Ausländerbehörde führe praktisch zu einer hohen Gefährdung rückkehrpflichtiger Personen aus Syrien. Dass er durch die in dem Gespräch gegebene Information in hohem Maße gefährdet sei, werde durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes ausdrücklich bestätigt. 21 Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, er habe am 6. Oktober 2003 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Berlin teilgenommen. Über die Veranstaltung, an der etwa 600 bis 700 Kurden aus Syrien teilgenommen hätten, sei im Fernsehen berichtet worden. Die Sendung sei im MED-TV ausgestrahlt worden. Auf einer beigefügten Videokassette sei der Bericht zu sehen. Er habe über Megafon einen Vortrag über die Situation der Kurden in Syrien gehalten. Dies sei über Satellit ausgestrahlt worden, so dass nicht nur der syrische Sicherheitsdienst von den entsprechenden Aussagen sichere Kenntnis habe, sondern auch in Syrien selbst das Programm habe gesehen werden können. Der Bericht sei im Fernsehsender Medya TV am 16. Oktober 2003 um 15.30 Uhr ausgestrahlt worden. 22 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie des Landrates B1. Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden. 24 Entscheidungsgründe : 25 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), weil er nach dem 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), aus einem sicheren Drittstatt in das Bundesgebiet eingereist ist. 27 Indes sind die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 28 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 29 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 31 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 32 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 33 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 34 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 35 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 37 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 38 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 39 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 40 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 41 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 42 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 44 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O. 46 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 47 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f. 48 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 50 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG droht. 51 Es spricht bereits Vieles dafür, dass der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat, was zur Geltung des so genannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes führen würde. 52 Zunächst ist die Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu Geschehnissen in Syrien aus der Zeit vor seiner Ausreise nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil ein Folgeverfahren nach dem rechtskräftigen Urteil der vormals zuständigen Kammer vom 9. März 1998 nur wegen eines Nachfluchtgrundes durchgeführt worden ist. Zwar unterliegt dann der Folgeantrag nur hinsichtlich dieses Verfolgungsgrundes einer erneuten Sachprüfung, was zur Folge hat, dass die Anwendung des Vorverfolgtenmaßstabes hinsichtlich einer im Folgeverfahren geltend gemachten späteren exilpolitischen Betätigung ausscheidet; dies gilt selbst dann, wenn das Bundesamt trotz der Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe diese erneut geprüft hätte, sofern ein den Asylanspruch rechtskräftig verneinendes Urteil vorliegt. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 - ,Buchholz, a.a.O., § 14 AsylVfG Nr. 6. 54 Zum einen verhält sich der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 jedoch nicht lediglich zu Nachfluchtgründen. Vielmehr werden zunächst Anforderungen an die Geltendmachung von Vorfluchtgründen dargelegt, die als nicht erfüllt angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf wesentliche Widersprüche des Sachvortrags abgestellt. Dies stellt eine im Vergleich zum Bescheid vom 13. Oktober 1994 neue Begründung dar. Erst im Anschluss daran verhält sich der Bescheid zu Nachfluchtgründen. Zum anderen steht der erneuten Befassung mit Vorfluchtgründen hier auch kein den Asylanspruch rechtskräftig verneinendes Urteil entgegen, weil das erste Asyl(klage)verfahren seinen Abschluss durch Prozessurteil gefunden hat. 55 Das Vorbringen des Klägers zu Vorfluchtgründen erscheint im Kernbereich glaubhaft. Beispielsweise entsprechen seine Angaben zur Wahl im Jahre 1994 hinsichtlich des Auftretens von Mitgliedern der Yekiti als unabhängige Kandidaten und des Rückzugs dieser Kandidaten der Auskunftslage. Danach sind bei der Wahl auch Mitglieder verbotener Parteien aufgetreten. Im Raum B. hat die Yekiti ihre Kandidaten nach Bedrohungen zurückgezogen. 56 Vgl. die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 19. Dezember 1995 an VG Hannover, Asylis, SYR 10654001 sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 9. Juli 1998 an VG München, Asylis, SYR 15076001, die insoweit lediglich darin differieren, ob auch als Parteikader verbotener Parteien bekannte Personen als unabhängige Kandidaten auftreten konnten. 57 Darüber hinaus hat der Kläger zur Parteigründung mit der vorzitierten Auskunftslage übereinstimmende Angaben gemacht. 1990 ist es zu einem Zusammenschluss dreier Parteien gekommen, von den eine die vom Kläger als seine Partei bezeichnete Kurdische Demokratische Arbeiterpartei gewesen ist. Wie von ihm ebenfalls vorgetragen, wurde die Partei Yekiti letztlich 1993 gegründet. 58 Die Kammer braucht der Frage einer Vorverfolgung jedoch ebenso wenig nachzugehen wie dem Inhalt des stattgefundenen Telefonats des Klägers mit der syrischen Botschaft, weil eine politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr letztlich wegen der auch in Syrien empfangbaren Nachrichtensendung des Fernsehsenders Medya-TV beachtlich wahrscheinlich ist. 59 Zunächst ist davon auszugehen, dass alle zurückkehrenden Asylbewerber bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer strengen Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterzogen und in diesem Rahmen ausführlich befragt werden, da für die Heimatbehörden insofern regelmäßig eine Art "Anfangsverdacht" besteht. 60 Vgl. AA, Lagebericht; amnesty international (ai), Auskunft vom 24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe. 61 Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungs-gefahr ist das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände erforderlich, die auf eine regimefeindliche Aktivität schließen lassen. Wenn aber der regelmäßig bestehende "Anfangsverdacht" durch weitere Umstände verstärkt wird, ist eine Inhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 62 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; hierzu auch AA, Lagebericht; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an VG Karlsruhe. 63 Im Falle des Kläger liegen solche Umstände in Form der in der Nachrichtensendung von Medya-TV, dem Nachfolger des kurdischen Satellitenfernsehens MED-TV, 64 vgl. http://www.medienheft.ch/politik/bibliothek/p15_EberleChristina, 65 vor. Der Kläger ist in diesem Beitrag nicht lediglich als Teilnehmer oder wie andere Personen auch als Ausrufer von Parolen zu sehen. Ob dem allein selbst in einer auch auf Syrien ausgestrahlten Nachrichtensendung Bedeutung zukommen würde, kann offen bleiben. Es kommt nämlich hinzu, dass er im weiteren Verlauf der Sendung noch zweimal zu sehen war. Zwar war er nicht selbst Interviewpartner, 66 vgl. insoweit zur Bedeutung eines Interviews AA, Auskunft an VG Magdeburg vom 23. April 2003, 67 er steht jedoch während der gesamten Dauer zweier Interviews neben dem jeweiligen Interviewpartner, so dass anzunehmen ist, dass er aufgrund dieser Umstände in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 68 Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger angesichts des landesweiten Geheimdienstsystems in Syrien nicht. 69 Vgl. dazu AA, Lagebericht, S. 16. 70 Da die Klage in dem dargestellten Umfang mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG von einer Entscheidung darüber, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, abgesehen werden. 71 Schließlich ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil sie sich in Anbetracht der Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als rechtswidrig erweist (vgl. §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG). 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.