Urteil
9 K 2134/01.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K2134.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person der Klägerin zu 1. vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Beklagten zu sieben Zehnteln, die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten der Klägerin zu 1; ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 6. Mai 2001 nach Deutschland ein. 3 Im Rahmen ihrer am 22. Mai 2001 stattgefundenen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. an, den Wohnort D. im Kreis B. am 26. April 2001 verlassen zu haben. Sie sei vor fünf Jahren schon einmal aus Syrien ausgereist, um zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zu gelangen. Dieser habe Probleme im Zusammenhang mit der Parlamentswahl im Jahre 1994 bekommen. Damals sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit Namen I. von Syrien in die Türkei gelangt. Dort habe sie bei Verwandten zunächst sechs Monate in der Stadt V. gelebt. Der Schlepper habe ihr einen türkischen Reisepass gegeben und gesagt, dieser diene zur Einreise von Syrien in die Türkei. Mit diesem Pass und der belgischen Identitätskarte habe der Schlepper vergeblich versucht, sie über Bulgarien nach Deutschland zu bringen. An der Grenze zu Bulgarien seien sie festgenommen und wieder in die Türkei zurückgeschickt worden. In V. hätten sie sich danach bei einem Bekannten aufgehalten. Der Schlepper habe einen dunkelroten Pass besorgt. Nach sieben Tagen seien sie dann nach Istanbul gefahren zum Flughafen. Mit dem roten Pass hätten sie Kontrollen passiert. Bei der letzten Kontrolle sei sie von einer Frau auf Türkisch angesprochen worden. Als sie, weil sie kein Türkisch könne, nicht geantwortet habe, habe die Frau sie zur Seite gestellt. Danach sei sie festgenommen worden und die Kinder auch. Sie seien acht Tage lang eingesperrt gewesen in einer separaten Abteilung für Frauen. Die Kinder seien bei ihr gewesen, da sie damals noch klein gewesen seien. Bei dem roten Pass habe es sich um einen für einen irakischen Staatsbürger gehandelt. Die türkischen Behörden hätten ihnen erklärt, dass sie in den Irak abgeschoben würden. Ihren Versuchen, ihnen klar zu machen, dass sie syrische Staatsbürger seien, habe man nicht geglaubt. Am Tag der Abschiebung habe ihr Sohn starkes Nasenbluten bekommen. Einer der Eingesperrten sei ein Kurde aus dem Irak gewesen. Er habe für sie gedolmetscht und den Behörden versichert, dass sie syrische Staatsbürger seien. Daraufhin seien sie nicht abgeschoben worden, aber im Gefängnis geblieben. I. habe für sie einen Rechtsanwalt beauftragt, durch den sie freigekommen seien. Man habe ihnen geglaubt, dass sie syrische Staatsbürger seien. Nach der Freilassung seien sie nach V. zu den Verwandten zurückgekehrt. Die türkischen Behörden hätten ihnen gesagt, dass sie sie ohne syrisches Ausweispapier nicht nach Syrien abschieben könnten. Nach sechs Monaten sei eines Morgens überraschend ein Jeep des türkischen Militärs gekommen und habe sie zur türkisch-syrischen Grenze gebracht. Dort habe man sie den syrischen Grenzposten übergeben. Nach Personalienfeststellung seien sie nach Damaskus gebracht und in einem Kellerraum zehn Tage lang eingesperrt worden. Sie sei verhört und geschlagen worden. Man habe ihr vorgeworfen, für die PKK zu arbeiten. Die Verwandten aus V. hätten Kontakt mit den Verwandten aus Syrien aufgenommen und sie von der Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Durch Bestechungsgelder seien sie letztlich gefunden worden und freigekommen. Eine Verurteilung habe es nicht gegeben. Nach der Rückkehr in ihren Heimatort sei sie nicht mehr in Ruhe gelassen und des Öfteren befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, Syrien illegal verlassen zu haben. Nach der Freilassung sei sie in ihren Heimatort zurückgekehrt und habe dort bis zum 26. April 2001 gelebt. Bei der erneuten Ausreise habe ihr ein Schlepper namens B1. von Syrien in die Türkei geholfen. Sie sei wieder nach V. gegangen. Die dortigen Verwandten hätten ihr besagten türkischen Pass und das belgische Ausweispapier gebracht. Diese Unterlagen seien in der Wohnung in V. geblieben, als sie nach der ersten Ausreise dorthin zurückgekehrt sei. Diesen Pass habe man ihr damals nicht abgenommen, anders als den roten Pass. Die belgische Identitätskarte für Flüchtlinge habe sich die ganze Zeit bei ihren Verwandten in V. befunden. Diese habe sie nie benutzt. Ihr ältester Sohn B2. befinde sich in Syrien. Er sei achtzehn Jahre alt. Der Schlepper habe ihn nicht mitnehmen wollen. Er habe gesagt, es sei zu gefährlich. Von Istanbul aus sei sie mit den Kindern nach Düsseldorf geflogen. Der Schlepper B1. sei mitgeflogen. Er habe von Istanbul aus Kontakt mit ihrem Ehemann in Deutschland aufgenommen. Sie seien dort gegen 10.00 Uhr abgeflogen und nach 13.00 Uhr angekommen. Sie könne nicht sagen, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien. Auch die Sprache habe sie nicht verstehen können. Die Personen hätten dunkelblaue Kostüme getragen, vom Aussehen her hätten sie blaue Augen gehabt. Es könne Türkisch gewesen sein. Das Flugzeug hätten sie in Düsseldorf über einen Schlauch verlassen. Bereits am Ende des Schlauches hätten zwei Beamte, eine Frau und ein Mann, gestanden. Der B1. habe die Pässe gezeigt. Sie seien hinter ihm her gegangen durch eine Kontrolle mit einem Gerät. In einem großen Raum habe dann eine Kontrolle mit Computern stattgefunden. Der B1. habe für sie und die Kinder einen roten Pass besorgt gehabt. Diesen habe er wieder mitgenommen und auch andere Schriftstücke. Sie habe den Reisepass zweimal, ein Mal in Istanbul und ein Mal in Deutschland, in der Hand gehabt und vorgezeigt. Auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, könne sie nicht sagen. Jedenfalls sei ihr Bild in dem Pass gewesen. Zum Verlassen Syriens habe sie veranlasst, dass ihr Schwager, Herr Dr. I1. , bei den Wahlen kandidiert habe und ihr Ehemann im Wahllokal gewesen sei. Im Jahre 2001 seien sie ausgereist, weil der politische Staatssicherheitsdienst sie des Öfteren aufgesucht habe, nachdem ihr Ehemann Syrien verlassen gehabt habe. Sie sei aufgefordert worden, ihren Ehemann zu stellen. Man habe sie des Öfteren zum Gebäude des politischen Staatssicherheitsdienstes gebracht nach B. . Jedes Mal sei sie für ein paar Tage dort festgehalten worden. Sie habe auch eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Sie seien Kurden und ständen zur kurdischen Sache. Sie selbst sei Analphabetin und verstehe nichts von Politik. Sie habe des Öfteren Mitglieder der Yekiti-Partei bekocht. Das sei ihr Beitrag für die Partei gewesen. Siebzehn Tage vor ihrer Ausreise, an einem Freitag, hätten sich Frauen bei ihr zu Hause getroffen. Ihre Schwägerin, die studiert habe, habe im Namen der Frauen gesprochen. Die Schwägerin habe ihr gesagt, sie hätte Frauen aus B3. zu Besuch. Es sei ihr sofort klar gewesen, dass bei der Schwägerin kein Fremder ins Haus gehen dürfte. Dieses Haus sei überwacht worden. Sie habe den Hausschlüssel der Schwägerin übergeben und die nötigen Vorbereitungen für einen Besuch innerhalb ihres Hauses getroffen. Sie habe sich dann zu ihrem Bruder B4. begeben und sich dort aufgehalten. Die Kinder seien bei ihr gewesen. Sie habe es sich bei dem Bruder gemütlich gemacht. Es seien auch noch andere Frauen aus der Nachbarschaft gekommen. Sie hätten an dem Abend ferngesehen. Um punkt elf Uhr sei ein Film im Fernsehen gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch der Cousin I2. hereingekommen und habe gefragt, was sie wieder angerichtet hätten, ihr Haus sei vom Staatssicherheitsdienst umzingelt. Ihre Schwägerin A. sei mit anderen Personen abgeführt worden. Sie habe auch nicht mehr bei ihrem Bruder bleiben wollen und sich nach B3. begeben. Sie wisse, wie sie seien, wenn sie jemanden festnähmen. Sie hätten sie des Öfteren geschlagen. Sie habe ganz genau gewusst, was sie bei einer Festnahme erwarten würde. Bis zur Ausreise sei sie in B3. geblieben. Die Schwägerin A. sei die Ehefrau ihres Schwagers, Dr. I1. . Ihr Bruder B4. wohne in ihrer direkten Nachbarschaft und habe alles gesehen und mit bekommen. Die Häuser ständen so, dass man vom Nachbarhaus reinschauen könne. Ihr Schwager, Dr. I1. , sei bekannt geworden. Es werde allgemein registriert, wer ihn besuche. Das sei alles politisch. Ihre Schwägerin sei festgenommen worden, weil es eine Versammlung der Partei gewesen sei. Sie hätten bei der Festnahme auch Schriftstücke und Papiere mitgenommen. Die Schwägerin sei nach sieben Tagen freigelassen worden. Die Familie habe für ihre Freilassung gesorgt und Bestechungsgelder gezahlt. Die Schwägerin sei zuvor nicht festgenommen worden. Sie selbst sei aber während der Parlamentswahl 1994 ein Mal festgenommen und dabei auch geschlagen worden. In ihrem Haus habe man bei der Festnahme der Schwägerin Unterlagen beschlagnahmt. Meistens seien es Beamte in Zivil gewesen, die zu ihrem Haus gekommen seien und nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Sie seien reingekommen und hätten sie geschlagen und beleidigt, danach seien sie wieder weggefahren. Dies sei das letzte Mal eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise geschehen. Sie habe ihnen gesagt, wo ihr Ehemann sei, sie sollten ihn wieder zurückbringen, dann würde sie sich auch darüber freuen. Vor drei Jahren sei ihr Ehemann von der syrischen Botschaft angezeigt worden. Sie wisse nicht, was er damals gegen die syrische Botschaft gemacht habe. Man habe aber aus diesem Grund ihren Schwager für zwei Monate festgehalten. Sie hätten immer einen Anlass gehabt, sie zu Hause aufzusuchen. Sie sei nicht früher aus Syrien ausgereist, weil sie immer gehofft habe, dass ihr Ehemann wieder zurückkommen würde und dass man die Vorwürfe gegen ihn fallen lassen würde. Sie habe sich auch um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bemüht. Ihrem Stamm werde aber kein Reisepass ausgestellt. Wieder diese Risiken auf sich zu nehmen und illegal auszureisen, habe sie nicht wagen können. Sie sei kein Mitglied der Yekiti-Partei. Sie habe getan, was von ihr verlangt worden sei. Sie habe für die Mitglieder der Partei gekocht. Sie habe auch Schriftstücke da und dahin gebracht, wenn ihr das gesagt worden sei. Man habe ihr ein paar Häuser genannt, wo sie die Schriftstücke habe abgeben sollen. Diese Schriftstücke habe sie überwiegend von ihrer Schwägerin A. bekommen. Es habe aber noch jemanden in einer höheren Position gegeben, von dem sie auch Schriftstücke erhalten habe. Sie habe diese so oft verteilt, dass sie gar nicht sagen könne, wie oft. Sie habe viel zu tun gehabt, als ihr Ehemann noch zu Hause gewesen sei. Es habe häufig Besuche gegeben. Da seien auch viele Schriftstücke mitgebracht worden, die sie habe verteilen müssen. Den staatlichen Stellen sei bekannt gewesen, dass sie solche Schriftstücke verteilt habe. Als ihr Ehemann das Land verlassen gehabt habe, habe es eine Razzia gegeben. Dabei seien zu Hause viele Bücher und auch Unterlagen beschlagnahmt worden. Sie habe so lange in Syrien ausgehalten, wie es gegangen sei. Aber jetzt sei sie es leid. Ihre Situation als Mutter und Ehefrau sei komisch. Sie habe eine große Familie, zugleich aber keine Familie, weil ihr ihr Ehemann fehle. Sie habe alles Mögliche versucht, ihre Kinder vernünftig zu erziehen. Der Druck der syrischen staatlichen Stellen sei aber zu stark gewesen. Sie habe nicht gewusst, wann es einmal schief gehen würde. 4 Anlässlich der Anhörung legte die Klägerin zu 1. die gefälschte belgische Identitätskarte sowie den mit ihrem Lichtbild versehenen türkischen Pass vor. 5 Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Einreise auf dem Landweg sei nicht nachgewiesen. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass nach der Klägerin gesucht worden sein solle, wenn die Schwägerin bereits nach zehn Tagen wieder freigekommen sei. 6 Die Kläger haben am 12. November 2001 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, es sei zwar zutreffend, dass die Schwägerin nach einer zehntägigen Haft freigelassen worden sei. Bei der Klägerin zu 1. stelle sich die Situation jedoch anders dar, weil sie in der Vergangenheit mehrfach aus politischen Gründen verhaftet worden sei, wobei sie auch eine Verpflichtungserklärung habe unterschreiben müssen. Auch wegen der illegalen Aus- und Einreise sei sie in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und zehn Tage inhaftiert worden. Bei einer Gesamtschau der Situation der Familie, der Flucht des Ehemannes, der Entwicklung der politischen Aktivitäten der Klägerin zu 1., der illegalen Ausreise der Familie und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien in erheblichem Umfang gefährdet seien. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 11 Die Kammer hat durch Beschluss vom 7. Juni 2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. bewilligt. 12 Der Prozessbevollmächtigte hat eine Erklärung der Klägerin zu 1. des Inhalts vorgelegt, dass sie ohne Pass in die Türkei gereist und von dort mit einem türkischen Pass nach Düsseldorf geflogen sei. Den türkischen Pass habe sie dem Düsseldorfer Gericht gegeben. Die Frage der laufenden Nummer des türkischen Passes könne sie nicht beantworten, weil sie Analphabetin sei. Vor ihrer Flucht aus Syrien habe sie mit ihren Kindern unter der Anschrift K. , , B5. -M. -Straße 10, gewohnt. 13 Das um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 23. April 2003 ausgeführt, die Ausführungen der Klägerin zu 1. seien plausibel, was die Ausreise mit gefälschtem Pass in die Türkei und die anschließenden Befragungen durch den syrischen Sicherheitsdienst anbetreffe. Auch der Vortrag über die Verpflichtungserklärungen sei glaubhaft. Fraglich sei hingegen, ob die Klägerin zu 1. tatsächlich ihr Haus für eine politische Versammlung zur Verfügung gestellt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Geheimdienst sie wiederholt befragt und sogar immer wieder für ein paar Tage festgehalten habe, erscheine es unwahrscheinlich. Wer in Syrien das Interesse des Geheimdienstes auf sich gezogen habe, verhalte sich in der Regel möglichst unauffällig. Dies treffe um so mehr auf Menschen zu, die sich politisch nicht engagierten. Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen Familienangehörige wiederholt durch den Geheimdienst zitiert und intensiv befragt worden seien. Ob Familienangehörige inhaftiert würden, um Informationen zu gewinnen, könne auf Grund vergleichbarer Fallgestaltungen nicht beantwortet werden. 14 Dazu hat die Klägerin zu 1. dahingehend Stellung nehmen lassen, sie habe in einer größeren Stadt gewohnt. Ihr Haus habe mit mehreren Häusern in einer relativ stark belebten Straße gestanden. In den Wochen vor dem geplanten Treffen sei es zu keinerlei Kontrollen durch den syrischen Sicherheitsdienst gekommen. Da nur Frauen an der Veranstaltung teilgenommen hätten, sei sie davon ausgegangen, dass keine Gefährdungssituation entstehen würde. Nach außen habe das Treffen wie ein Treffen kurdischer Frauen aus privaten Gründen ausgesehen. Letztendlich habe die Verantwortung für die Durchführung der Versammlung nicht in ihren Händen gelegen. Die Schwägerin habe sie um den Gefallen gebeten. Es sei für sie klar gewesen, dass sie einen solchen Gefallen wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen nicht habe abschlagen können. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zu 1. angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Die Kammer hat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 1498/98.A des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger unter Abweisung im Übrigen insoweit stattgegeben, als dieser die Verpflichtung der Beklagten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt hat. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren und zu dem des Ehemannes beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie des Landrates B6. Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden. 18 Entscheidungsgründe : 19 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 20 Ziffern 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes vom 00.00.0000 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, weil diese die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 21 Sämtliche Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigte. 22 Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 23 Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. Da die Bundesrepublik Deutschland danach von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das Asylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg ausgeschlossen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt mithin nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht. 24 Ob ein Asylantragsteller auf dem Landweg oder auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG nicht zuletzt hinsichtlich seiner Angaben zum Reiseweg gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers unterblieben ist. Der Tatrichter hat das Vorbringen des Asylbewerbers gerade in den Fällen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot. Zwar trifft den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das Vorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, regelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa nach dem Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, Geburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt es allerdings nicht. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff. 26 Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. 27 Vgl. BVerwG, a.a.O.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, Beilage Nr. I/10, 108, das darauf hinweist, dass es sich bei den Angaben zur Einreise um solche handelt, die von dem Asylbewerber unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen und durch präzise Angaben zum Reiseweg und zu Reisedaten nachgewiesen werden können. 28 Nach diesen Grundsätzen steht vorliegend jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, so dass insoweit eine Beweislastentscheidung zu ihren Ungunsten mit der Folge zu treffen ist, dass ein Asylanspruch wegen der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG ausscheidet. 29 Zunächst erweist sich das Vorbringen der Klägerin zu 1. bereits als widersprüchlich. Sie hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt einerseits angegeben, der Schlepper habe die Pässe gezeigt, andererseits hat sie nachfolgend ausgeführt, den Pass zweimal in der Hand gehabt und vorgezeigt zu haben, und zwar in Istanbul und Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich gegenüber der letzten Version dahingehend eingelassen, dass sie den Pass in Düsseldorf nicht selbst vorgezeigt habe, sondern dass dies der Schlepper getan habe. 30 Im Übrigen ist das Vorbringen zu dem Pass, der den Klägern zur Luftwegeinreise gedient haben soll, vollends unglaubhaft. Nach Darstellung der Klägerin zu 1. in der Bundesamtsanhörung soll der Schlepper einen Pass roter Farbe besorgt haben, den er zusammen mit anderen Schriftstücken wieder an sich genommen haben soll. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung der Klägerin zu 1. vom 8. Januar 2003 will sie mit einem türkischen Pass eingereist sein. Im Widerspruch dazu hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie wisse nur, dass der Pass in der Türkei gemacht worden sei. Für die Kammer ist dieser Wechsel im Vorbringen bezeichnend, weil eine Einreise mit einem roten türkischen Pass unglaubhaft wäre. Denn diese Farbe weisen nur türkische Diplomatenpässe auf. 31 Vgl. Bundesamt, Auskunft vom 19. Mai 1998, Asylis, TUR00023505. 32 Dass eine Schleusung mit einem derart auffälligen Passpapier in der behaupteten Weise erfolgt, wobei die Inhaberin diesen Pass nicht einmal selbst bei Kontrollen vorlegt und das Risiko auf sich nimmt, nicht zu verstehen, wenn man ihr als Diplomatin zum Beispiel bei Kontrollen insbesondere auch in der Türkei eine bevorzugte Behandlung angedeihen lassen will, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Soweit sie im Übrigen in der Erklärung vom 8. Januar 2003 zusätzlich ausgeführt hat, ihren Pass dem "Düsseldorfer Gericht" - gemeint ist offensichtlich das Dienstgebäude des Bundesamtes in Düsseldorf, wo die Anhörung stattgefunden hat -, vorgelegt zu haben, und damit gemeint gewesen sein sollte, den bei der Luftwegeinreise benutzten Pass abgegeben zu haben, ist der Widerspruch zu ihrem insoweit übereinstimmenden Vorbringen in der Bundesamtsanhörung und der mündlichen Verhandlung eklatant, wonach der Schlepper den angeblich benutzten roten Pass an sich genommen haben soll. 33 Außerdem spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer Luftwegeinreise, dass sich die Klägerin zu 1. nicht einmal des Namens, auf den besagter Pass ausgestellt gewesen sein soll, kundig gemacht oder sich nicht vergewissert haben will, ob auch die Kinder eingetragen waren. Zwar mag es einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest den Namen, Anschrift, Geburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, einzuprägen, nicht geben. Es ist allerdings nur schwer vorstellbar, dass sich jemand nicht wenigstens des Namens vergewissert und so das Risiko auf sich nimmt, bei einer Passkontrolle nicht einmal zu bemerken, wenn er mit diesem Namen angesprochen wird. 34 Unabhängig davon spricht gegen eine Luftwegeinreise wegen der mit dieser verbundenen Kontrollen, dass sich die Klägerin zu 1. dahingehend eingelassen hat, zusätzlich zu besagtem Pass noch den dem Bundesamt vorgelegten türkischen Pass sowie die belgischen Identitätskarte in ihrer Tasche mit sich geführt zu haben. Selbst wenn man ihr darin folgen wollte, sie habe das belgische Legitimationspapier nicht als solches erkannt, bleibt es dabei, dass sie das Gericht glauben machen will, insbesondere bei den Kontrollen in der Türkei zwei Pässe bei sich gehabt zu haben, obwohl sie dort bei einer Flughafenkontrolle schon einmal aufgefallen und verhaftet worden sein will. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin zu 1. nicht einmal unterschiedliche Angaben zur Person ausschließen konnte, weil sie sich ja des Namens, auf den der rote Pass ausgestellt gewesen sein soll, nicht kundig gemacht haben will. Angesichts der noch gravierenderen Konsequenzen, die bei einer Entdeckung im Vergleich zu dem ersten seitens der Klägerin zu 1. dargestellten Versuch einer Ausreise über den Flughafen Istanbul voraussichtlich zu erwarten gewesen wären, schließt die Kammer einen realen Hintergrund für den von der Klägerin zu 1. dargestellten Umgang mit den Pässen aus. 35 Ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, ergibt sich nur für die Klägerin zu 1. 36 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 37 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 39 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 40 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 41 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 42 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 43 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 45 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 46 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 47 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 48 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 49 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 50 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 52 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 53 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O. 54 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 55 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f. 56 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 58 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG droht. 59 Die Kammer sieht es indes nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Kläger Syrien vorverfolgt verlassen haben, so dass der so genannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht gilt. Von einer Vorverfolgung ist bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. schon aufgrund ihres Alters und mangels entsprechenden Vorbringens auszugehen. 60 Auch für die Klägerin zu 1. ist keine abweichende Beurteilung geboten. 61 Dies gilt selbst dann, wenn man ausgehend von ihrem Vorbringen zugrunde legt, dass sie in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und eine so genannte Verpflichtungserklärung hat unterschreiben müssen. Denn die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden gilt ihr zumindest seit dem Jahre 1996 nicht wegen einer eigenen politischen Betätigung, sondern allenfalls wegen ihres Ehemannes bzw. des Schwagers. Sie selbst ist nach ihrem Vorbringen wegen der Vorfälle bei der Parlamentswahl im Jahre 1994, die zur Ausreise ihres Ehemannes geführt haben, ein Mal festgenommen worden. Das letzte Mal ist sie für zehn Tage nach Rückkehr aus der Türkei - ausgehend von ihren Angaben vor dem Bundesamt ist dies im Jahre 1996 gewesen - verhaftet worden. Vorgeworfen wurde ihr nach ihrer Darstellung, Syrien illegal verlassen zu haben. In der Folgezeit will sie zwar wiederholt befragt und dabei auch geschlagen worden sein. Die Fragen richteten sich jedoch auf den Verbleib des Ehemannes. Dies erscheint angesichts der von der Klägerin zu 1. beschriebenen eigenen Tätigkeit für die Partei von lediglich untergeordneter Natur verständlich. So hat sie angegeben, Parteimitglieder bekocht und Flugblätter verteilt zu haben, wobei sie hinzugefügt hat, dass mehr zu tun gewesen sei, als ihr Ehemann noch da gewesen sei. Obwohl nach ihrer Darstellung den staatlichen Stellen bekannt gewesen sein soll, dass sie solche Schriftstücke verteilt habe, ist deswegen offensichtlich über Jahre kein Zugriff auf die Klägerin zu 1. erfolgt. Bezeichnenderweise hat sie ferner angegeben, dass auch dann nicht gegen sie selbst, sondern den Schwager vorgegangen worden sein soll, als ihr Mann, der sich zu diesem Zeitpunkt schon in Deutschland befand, Probleme mit der syrischen Botschaft bekommen habe. 62 Im Übrigen hält die Kammer die Darstellung des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses für unglaubhaft. Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin zu 1., dass ihr Schwager parteizuständig für die ganze Region gewesen ist und wie auch ihre ebenfalls parteipolitisch tätige Schwägerin unter Beobachtung gestanden hat, kann nicht nachvollzogen werden, dass derartig exponierte Personen in Syrien Familienmitglieder, die ebenfalls in das Blickfeld der Behörden geraten sein wollen, durch die Abhaltung einer Versammlung in deren Haus gefährden, nur weil ein bis zwei Monate keine Kontrolle stattgefunden hat. Die Klägerin zu 1. ist hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt worden. Ihre Einlassungen, sie habe das nicht abschlagen können und sie seien sich ziemlich sicher gewesen, haben die Kammer nicht vom Wahrheitsgehalt des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses zu überzeugen vermocht. 63 Die Kammer geht indes davon aus, dass der Klägerin zu 1. mit Blick darauf, dass ihr Ehemann in einer auch in Syrien empfangbaren Nachrichtensendung des kurdischen Senders Medya-TV, in der über eine in Deutschland stattgefundene Demonstration berichtet worden ist, mehrfach zu sehen gewesen ist - insoweit wird auf das in dessen Verfahren ergangene Urteil verwiesen - mit beachtlicher Wahscheinlichkeit bei Rückkehr nach Syrien Befragungen mit der Möglichkeit einer Festnahme ausgesetzt sein wird. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass eine systematische Sippenhaft in Syrien nicht praktiziert wird. Gewinnen aber die Sicherheitsdienste den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten werden, sind Übergriffe gegen befragte Familienmitglieder nicht auszuschließen und Festnahmen möglich. 64 Vgl. AA an VG Wiesbaden vom 24. November 2003. 65 Sofern aber jemand ins Visier syrischer Behörden gerät, ist eine menschenrechtswidrige Behandlung wahrscheinlich. Misshandlungen sind im Polizeigewahrsam und im einfachen Ermittlungsalltag an der Tagesordnung. Psychische und physische Gewalt wird unter anderem eingesetzt zur Erzwingung der Nennung von Kontaktpersonen. Dabei sind die Bedingungen für Fälle mit politischem Bezug wesentlich härter als im Strafvollzug. Inhaftierungen können mehrere Jahre dauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Zudem sind die Zustände in syrischen Gefängnissen als kritisch einzustufen. 66 Vgl. AA an VG Sigmaringen, Auskunft vom 27. Oktober 2003. 67 Im vorliegenden Einzelfall kommt zu der Exponiertheit des Ehemannes der Klägerin zu 1. hinzu, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Grenzbehörden gelangt ist, weil sie aus der Türkei bereits einmal nach Syrien zurückgeschoben worden ist, was angesichts der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. April 2003 sowie der dem Bundesamt vorgelegten Ausweispapiere glaubhaft erscheint. 68 Dagegen hält es die Kammer nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Rückkehrsituation für die Kläger zu 2. bis 4. in ähnlicher Weise zu beurteilen sein könnte. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 69 Eine inländische Fluchtalternative besteht für die Klägerin zu 1. angesichts des landesweiten Geheimdienstsystems in Syrien nicht. 70 Vgl. dazu AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, S. 16. 71 Da die Klage in dem dargestellten Umfang mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG für die Klägerin zu 1. von einer Entscheidung darüber, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, abgesehen werden. 72 Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. sind im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. 73 Schließlich ist die Abschiebungsandrohung bezüglich der Klägerin zu 1. in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil sie sich in Anbetracht der Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als rechtswidrig erweist (vgl. §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG). Hinsichtlich der übrigen Kläger bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.