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Beschluss

9 L 1653/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0224.9L1653.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 00.00.0000 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird in Höhe von 19,53 EUR angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen unverändert nur in einem Umfang hinreichende Erfolgsaussicht bietet, der eine Bewilligung nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit den §§ 114, 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ausschließt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Ausgehend von einer hinreichenden Erfolgsaussicht in Höhe von 19,53 EUR verbleiben die halbe Verfahrensgebühr mit 12,50 EUR sowie die außergerichtlichen Kosten berechnet nach einer Prozessgebühr von 25,- EUR zusammen unter 60,- EUR, die bereits mit einem einzusetzenden Einkommen von 50,- EUR und sich daraus ergebenden vier Monatsraten à 15,- EUR abgedeckt wären, so dass es auf die Frage einzusetzenden Vermögens, etwa in Form des PKW G. N. oder des Hausgrundstückes, nicht mehr ankommt. 3 Der sinngemäße Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 00.00.0000 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen, 5 erweist sich zwar auch mit Blick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als zulässig, hat aber lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. 6 Die beschließende Kammer gibt Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Erschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liegen nur dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung 1990, 119, und vom 9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 - jeweils mit weiteren Nachweisen. 8 Die dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Das bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei summarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es können mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober 1997 - 3 B 1913/97 -. 10 Zunächst spricht Vieles für die Rechtmäßigkeit der Erschließungseinheitsbildung. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Eine solche Einheit bilden die X.- --straße (neu) und die I. -B. -Straße angesichts der (vollständigen) funktionalen Abhängigkeit dieser Straße von der X.---straße (neu). Durch die Erschließungseinheitsbildung hat sich auch keine ihr entgegenstehende Erhöhung der Beitragsbelastung für die durch den Hauptzug erschlossenen Grundstücke ergeben, 11 vgl. zum Verbot der Mehrbelastung des Hauptzuges Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 14, Rn. 37, 12 sondern eine Senkung im Vergleich mit den in dem Protokoll der Anliegerversammlung vom 00.00.0000 für Varianten der Einzelabrechnung der X.- --straße (neu) festgehaltenen Beitragssätzen. 13 Des Weiteren bestehen nach summarischer Überprüfung gegen die beabsichtigte gesonderte Abrechung des Abschnittes der Straße "I1. S. ", der in nördlichöstlicher Richtung von der X.---straße (neu) abzweigt, keine Bedenken. Zunächst dürfte gegen die Nichteinbeziehung in die Erschließungseinheit nichts zu erinnern sein, weil ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Abschnitt der Straße "I1. S. " und der I. -B. -Straße nicht zu erkennen ist und es sich zudem um eine Ermessensentscheidung handelt. Ferner wäre voraussichtlich selbst dann von einer sinnvollen Abschnittsbildung auszugehen, wenn der Abschnitt als unselbstständiger Stichweg der X.---straße (neu) mit Blick darauf anzusehen sein sollte, dass dieser zwar über den jetzigen Ausbau hinausgehend eine Verbindung zum Sportplatz darstellt, die Ausbaulänge aber unter 100 m verbleibt und mit dem Beginn des Außenbereichs endet. Denn abgesehen von der Frage, ob auch eine Abrechnung mit einem allfälligen Ausbau der Straße "I1. S. " jenseits ihres Kreuzungsbereiches mit der X.---straße (neu) in Betracht käme, erscheint auch eine gesonderte Abrechung dieses Abschnitts im Vergleich zur Erschließungseinheit zumindest nicht willkürlich. Die Willkürgrenze ist erst überschritten, wenn die im Zeitpunkt der Abschnittsbildung voraussehbaren Kosten eines Abschnitts je Quadratmeter Grundstücksfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die des anderen Abschnitts. 14 Vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 27. 15 Dies ist ausgehend von den seitens des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 26. Januar 2004 mitgeteilten Baukosten für den Abschnitt "I1. S. " und die Erschließungseinheit nicht der Fall. 16 Das Grundstück der Antragstellerin unterliegt nach § 133 Abs. 1 BauGB der Erschließungsbeitragpflicht, weil es durch die Erschließungseinheit erschlossen wird. Die bestehende Möglichkeit, auf ihr Wohnhausgrundstück von der Erschließungseinheit aus zu gelangen, reicht hierfür aus. Das Vorhandensein eines Unterschieds zwischen dem Geländeniveau des Grundstücks und dem Straßenniveau von etwa 20 cm hindert das Erschlossensein nicht, weil zu erwarten ist, dass ein Eigentümer ein derartiges Hindernis durch geeignete Maßnahmen ausräumen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu erreichen. 17 Vgl. zu einem Niveauunterschied vom 33 cm OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1990, 304. 18 Ferner ist von der Entstehung der Erschließungsbeitragpflicht für die endgültig hergestellte Erschließungseinheit im Zeitpunkt der Widmung auszugehen, was hier gleichzeitig eine Verjährung der Erschließungsbeitragsforderung ausschließt. 19 Fragen der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes im Einzelnen vermag die Kammer im summarischen Verfahren nicht weiter nachzugehen. Dem Vorbringen, dass eine Teerfeinschicht von 28 cm aufgebracht worden sei, ist der Antragsgegner unter Vorlage von Regelquerschnitten entgegengetreten. 20 Der streitbefangene Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch bei vorläufiger Prüfung als teilweise rechtswidrig, weil der Antragsgegner das im städtischen Eigentum stehende Flurstück nicht in die insgesamt erschlossene Grundstücksfläche einbezogen hat. Indes liegen nach summarischer Überprüfung keine weiteren Fehler des Beitragskatasters vor. 21 Das Flurstücks dürfte wegen der Ausweisung seiner Fläche im Bebauungsplan als Spielplatz nicht einzubeziehen gewesen sein. 22 Die Flurstücke , und sind in die insgesamt erschlossene Grundstücksfläche eingeflossen. 23 Zwischen dem Flurstück und dem Flurstück besteht Eigentümeridentität. Sie liegen nicht an der Erschließungseinheit, sondern an der X.---straße ( ) an. 24 Die gewährten Eckgrundstücksvergünstigungen für Grundstücke im Abrechnungsgebiet, die nicht nur durch die Erschließungseinheit erschlossen werden, sowie die einmalige Berücksichtigung von Grundstücken mit mehrfacher Erschließung innerhalb der Erschließungseinheit, dürften § 6 Absätze 6 und 9 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) entsprechen und nicht zu beanstanden sein. 25 Die Klärung der Frage, ob das Flurstück mit seiner Grundfläche von qm oder mit qm - letzteres als allein oder zusammen mit dem städtischen Flurstück eingeschossig bebaubar - in die insgesamt erschlossene Grundstücksfläche aufzunehmen ist, übersteigt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens; einerseits hat der Antragsgegner das Grundstück als ungenutzt bezeichnet, andererseits weist der Bebauungsplan, der indes nicht durchgängig parzellenscharf mit den heutigen Grundstückszuschnitten im Abrechnungsgebiet ist, dort einen Trafostandort aus. Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren von einer eingeschossigen Bebaubarkeit in Verbindung mit Flurstück aus, so dass qm in Ansatz zu bringen sind. Dies ergibt eine Erhöhung der insgesamt erschlossenen Grundstücksfläche auf qm, was wiederum zu einer Senkung des Beitragssatzes auf EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche und bei einzusetzenden qm für das Flurstück der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag vom EUR führt. Unter Berücksichtigung der Vorausleistung ergibt sich ein um EUR verminderter Erschließungsbeitrag. 26 Schließlich bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verwirkung noch für die Zusage einer niedrigeren Erschließungsbeitragshöhe. Zunächst vermag die Kammer ein verwirkendes Verhalten des Antragsgegners, welches der Antragstellerin Veranlassung zu der Annahme gegeben haben könnte, sie schulde den Erschließungsbeitrag nicht mehr oder brauche mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen, nicht zu erkennen. Im Übrigen ist abgesehen von der Frage, welche Formerfordernisse für eine Zusage zu gelten hätten, darauf zu verweisen, dass sowohl in dem Schreiben des Antragsgegners vom 00.00.0000 als auch in dessen Erschließungsbeitragbescheinigung vom 00.00.0000 von voraussichtlichen Angaben die Rede ist und die Bescheinigung außerdem unter den Vorbehalt einer späteren Abrechnung gestellt worden ist. Ferner ist in dem Protokoll zur Mitgliederversammlung vom 00.00.0000 von einem Erschließungsbeitrag für die I. -B. -Straße unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vorausleistung die Rede, welcher je nach Ausbauvariante mit EUR (umgerechnet) bzw. EUR (umgerechnet) den jetzigen rechnerischen Beitragssatz nach Abzug der Vorausleistung von gerundet [ EUR : qm =] EUR überstieg. Selbst wenn man anstelle der satzungsmäßigen Rechnungsgröße bei eingeschossiger Bebaubarkeit von qm die Grundstückgröße von qm als Divisor in die Vergleichsberechnung einbringt, was zu einem rechnerischen Beitragssatz von gerundet [ EUR : qm =] EUR führt, ließe sich aus den im Protokoll aufgeführten Werten im Ergebnis bereits deswegen keine Zusage eines niedrigeren Beitragssatzes herleiten, weil die dortigen Angaben unter dem Vorbehalt einer Schwankung von +/- 30 Prozent erfolgten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin nur geringfügig obsiegt. 28 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der Regel ein Viertel des geforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der Sache. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1992, 139; Ziff. I. Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, abgedruckt etwa bei Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, Anhang.