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Beschluss

2 L 187/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0310.2L187.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Anmietung der von der Antragstellerin begehrten Wohnung B.-Straße 31 in B. zuzustimmen, bleibt ohne Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-. 5 Nach diesen Maßstäben fehlt es bezüglich des Antrags an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 6 Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst nach 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung - auch die Unterkunftskosten. Durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 ist der Sozialhilfeträger im Regelfall nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu tragen, es sei denn, er hat der Anmietung der sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnung zugestimmt. Bei der Neuanmietung einer Wohnung hat der Hilfe Suchende vor Abschluss eines Mietvertrages den Sozialhilfeträger über die zur Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Faktoren wie Größe der Wohnung, Baujahr, Miete und Anzahl der die Wohnung zukünftig bewohnenden Personen zu unterrichten, damit dieser eine Entscheidung über die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung treffen kann. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Regelsatzverordnung können Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung zur Anmietung übernommen werden. 7 Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Erteilung der Zustimmung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden kann. 8 Der Antragsgegner hat hier allerdings der Anmietung der Wohnung nicht zugestimmt. Es ist auch nicht erkennbar, dass er die Zustimmung rechtswidrig verweigert hat. 9 Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, eine Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung zu erteilen, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Wohnung B.-straße 31 in B. eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung wäre, 10 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-; FEVS 49, 145 ff, und Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150 ff. 11 Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Zahl der hilfebedürftigen Personen, die Art des Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse, insbesondere das Mietniveau des Wohnungsmarktes und die Angebote des lokalen Wohnungsmarktes, ankommt. 12 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Bestimmung der unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu ermittelnden "Angemessenheit" einer Unterkunft unter anderem auf die Wohnungsgröße und die Miethöhe abzustellen. Hierzu kann auf die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes und die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zurückgegriffen werden. 13 Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 21. Juli 1995 - 24 B 1884/95 - und Urteil vom 1. August 1995 - 8 A 3117/94 -. 14 Hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Größe und Ausstattung einer Wohnung ist als Obergrenze grundsätzlich auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen, 15 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - 8 E 208/93 - sowie Beschluss vom 3. Februar 1995 - 24 B 2646/94 -, 16 wie sie in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (vgl. IV C 1/613 - 474/89 -. MBl. NRW 1989, S. 1714, MBl. NRW 1991, S. 832, MBl. NRW 1996, S.592, MBl. NRW 1997, S. 1138, MBl. NRW 2000, S. 97 und MBl. NRW 2003, S. 247) Niederschlag gefunden haben. 17 Die Größe der zur Anmietung vorgesehenen Wohnung B.-straße 31 ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Für einen Einpersonenhaushalt ist eine Wohnfläche bis zu 45 qm bzw. eine Wohnung dieser Größe mit bis zu zwei Zimmern als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen. Mit einer Größe von 42 m² ist diese Grenze hier eingehalten. 18 Die Wohnung ist aber wegen der Miethöhe sozialhilferechtlich unangemessen. Ein Indiz für die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Miethöhe lässt sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Tabelle zu § 8 WoGG entnehmen. Die nach den Angaben in der Mietbescheinigung vom 12. Februar 2004 ca. 1972 errichtete Wohnung liegt mit einem Kaltmietpreis inklusive Nebenkosten (ohne Heizkosten und Möblierungszuschlag) - darauf ist hier anders als beim örtlichen Mietspiegel abzustellen - von 292,00 EUR über dem maßgeblichen Höchstbetrag nach § 8 WoGG. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG (in ihrer ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung) ist für Wohnungen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1966 und 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden und mit Heizung sowie Bad oder Dusche ausgestattet sind, eine Miete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) in Höhe von 265,00 EUR als Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt bei der hier zugrunde zu legenden Gemeindestufe IV vorgesehen. Damit ist die Angemessenheitsgrenze um 27 EUR oder etwas mehr als 10 v.H. überstiegen. Ein Rückgriff auf die letzte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG verbietet sich, weil Wohnungen der Baujahre ab 1992 nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel für Personen, die sozialhilfebedürftig sind, nicht in Betracht kommen. 19 Somit bleibt festzustellen, dass die Wohnung B.-straße 31 in B. hinsichtlich der Miethöhe die Grenzen der sozialhilferechtlichen Angemessenheit deutlich übersteigt. 20 Die Antragstellerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass in ihrem Einzelfall ausnahmsweise ein höherer Unterkunftskostenaufwand angemessen wäre. Denn nur in dem Fall, dass keine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, sind die Aufwendungen für eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung gemäß §§ 11, 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger als notwendig anzuerkennen. Der Hilfe Suchende muss dem Sozialhilfeträger deshalb substanziiert darlegen, dass eine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht auffindbar ist, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -. 22 Derartige Umstände hat die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Deshalb vermag das Gericht heute nicht festzustellen, dass im Gebiet der Stadt B. keine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 - a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 - . 24 Nach den regelmäßigen Beobachtungen der Angebote in den Tageszeitungen und Anzeigenblättern sind die Verhältnisse in diesem Marktsegment seit einigen Jahren immer noch so, dass es für Bedarfsgemeinschaften dieser Größe bei Ein- und Zweiraumwohnungen ein ausreichendes Angebot an sozialhilferechtlich angemessenem Wohnraum zu preiswerteren Mieten gibt. Allein im Anzeigenteil der beiden Lokalzeitungen vom heutigen Tage werden mehrere, deutlich preiswertere Ein- und Zweiraumwohnungen als die Wohnung in der B.-straße 31 angeboten. Trotz der in B. in den letzten Jahren wieder stärker steigenden Studentenzahlen, die auf diesem Marktsegment der preiswerten Ein- und Zweiraumwohnungen mit den Beziehern von Sozialhilfe konkurrieren, sollte es nach Einschätzung der Kammer der Antragstellerin aller Voraussicht nach möglich sein, noch in einem überschaubaren Zeitraum eine - sozialhilferechtlich - angemessene Wohnung zu finden. Die Kammer lässt dabei die Frage der Anmietung möblierten Wohnraums ausdrücklich außer Betracht. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass nach Ablauf von 2 Monaten nach der Zwangsräumung (16. Dezember 2003) das frühere Mobiliar der Antragstellerin entsprechend der Ankündigung des Gerichtsvollziehers "entsorgt" wurde. Es bleibt der Entscheidung des Antragsgegners vorbehalten, ob er der Hilfe Suchenden in dieser Bedarfssituation durch Bereitstellung entsprechender einmaliger Beihilfen für Hausrat und Mobiliar oder durch Zustimmung zur Anmietung einer möblierten Wohnung Rechnung tragen will. Hier ist eine solche Entscheidung des Sozialamtes noch gar nicht gefallen, sondern die Wohnungsanmietung ist schon aus anderen Gründen abgelehnt worden. 25 Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Antragstellerin am 16. Dezember 2003 ihre bisherige Wohnung S.-straße 9 in B. durch zwangsweise Räumung verloren hatte und sie nach ihrem Vortrag seitdem behelfsweise in der Wohnung der Tochter und deren Lebensgefährten lebt. Es steht außer Frage, dass sie dringend eine neue eigene Wohnung benötigt, dies aber nicht zu "jedem Preis". Selbst wenn die Antragstellerin sich wegen der derzeitigen beengten Wohnverhältnisse bei der Wohnungssuche unter einem auch von außen aufgedrängten zeitlichen Druck sieht, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, in der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Wohnung hier einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Vielmehr kann sich die Antragstellerin dieser von ihr als verpflichtend empfundenen Drucksituation nur durch eine Intensivierung der Wohnungssuche nach sozialhilferechtlich angemessenem Wohnraum entziehen. 26 Auch die Vorstellung der Antragstellerin, dem Anliegen des Antragsgegners - die Zustimmung nur im Rahmen angemessener Unterkunftskosten erteilen zu wollen - sei dadurch Rechnung getragen, dass ihre Tochter sich durch schriftliche Erklärung vom 1. März 2004 verpflichtet habe, zukünftig den die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Betrag der Miete von 26,00 EUR zu tragen, ist so sozialhilferechtlich nicht realisierbar. Denn der Antragsgegner müsste diese Zahlung der Tochter als Einkommen der Antragstellerin nach § 76 BSHG berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Gesamtbetrag der der Antragstellerin monatlich zu zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt (Unterkunftskosten und regelsatzmäßige Hilfe) entsprechend um 26,00 EUR geringer ausfallen würde. Nach der langjährigen Erfahrung der Kammer führt dies dazu, dass dann im Laufe der Zeit doch ein nicht unerheblicher Mietrückstand aufläuft, die Wohnung deshalb letztlich nicht gehalten werden kann und erneut Umzugs- und Renovierungskosten entstehen, oder der Antragstellerin würde dieses Geld bei der Befriedigung der durch den Regelsatz abzudeckenden Bedürfnisse fehlen und sie wäre gezwungen, immer wieder zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. 27 Auch die Entscheidung der Antragstellerin, in jedem Fall - auch ohne Zustimmung des Sozialamtes - die Wohnung B.-straße 31 zu beziehen, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Das Sozialamt kann dies nicht verhindern, es braucht in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Regelsatzverordnung aber keine Kaution zu übernehmen und ist - weil der Umzug in eine unangemessene Wohnung nicht notwendig ist - von der Übernahme der Umzugskosten befreit. 28 Es sind auch keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich mit einiger Sicherheit schließen ließe, dass die mit der Anmietung der Wohnung verbundene, über der Angemessenheitsgrenze liegende Mehrbelastung der öffentlichen Kassen nur für einen begrenzten Übergangszeitraum bestehen wird, denn es fehlt an jeglichem Hinweis, dass die Antragstellerin zukünftig ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).