Beschluss
6 K 291/04.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0316.6K291.04A.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). 1 Gründe: 2 Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen, da nicht das Verwaltungsgericht Aachen, sondern das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig ist. 3 Die örtliche Zuständigkeit folgt im vorliegenden Verfahren -entgegen der Auffassung der Beklagten- nicht aus der für Asylklagen grundsätzlich maßgeblichen Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, da der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs seines in der Haft verfassten, an das Bundesamt adressierten, als Klageschrift auszulegenden und vom Bundesamt an das Gericht weitergeleiteten Schreibens bei Klageerhebung (Eingang des "Widerspruchs"-Schreibens bei Gericht) nicht nach dem Asylverfahrensgesetz zur Aufenthaltsnahme im Bezirk eines bestimmten Verwaltungsgerichts, namentlich nicht im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen, verpflichtet gewesen ist. Nach dieser Bestimmung ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Vorliegend ist jedoch -bislang- weder eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ergangen, noch besteht nach § 47 AsylVfG eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme im Gerichtsbezirk Aachen. Letztere Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger, der seinen Asylantrag aus der Untersuchungshaft heraus gestellt hat, diesen nicht -wie dies § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraussetzt- gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu stellen hatte, sondern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG direkt bei der Zentrale des Bundesamtes. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch immer in Untersuchungshaft befand, ergibt sich eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der dies nur für den Fall vorsieht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Im Übrigen wären auch die in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Fristen von sechs Wochen bzw. längstens 3 Monaten schon längst überschritten. Eine Pflicht des Klägers zur Aufenthaltsnahme lässt sich schließlich auch nicht aus der -zwar augenscheinlich bisher nicht ausgestellten, jedoch unabhängig davon kraft Gesetzes geltenden 4 vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992 (GK- AsylVfG), Band 2, Loseblatt, § 55 Rdnr. 6 f und 25- 5 räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach den §§ 55, 56 AsylVfG ableiten, 6 vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 3. Dezember 1998 -AN 17 K 98.34469-, NVwZ 1999, 328; VG Berlin, Entscheidung vom 8. Februar 2001 -34 X 275.00- juris-Dokumentation. 7 Denn die Aufenthaltsgestattung -und damit auch die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes als inhaltliche Ausgestaltung des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts- ist vorliegend gemäß § 67 Nr. 4 AsylVfG mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes erloschen. Ursprünglich war der Aufenthalt des Klägers, der bei seiner Asylantragstellung -und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes- in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln einsaß, gemäß § 56 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG auf den Zuständigkeitsbezirk der Ausländerbehörde Köln beschränkt. Jedoch ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Nr. 4 AsylVfG bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes erloschen. Denn die im vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach den Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) erlassene Abschiebungsandrohung ist schon mit Wirksamwerden der Entscheidung vollziehbar geworden ist, da eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Allein die Tatsache, dass die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist oder das vorübergehende Abschiebungsverbot des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG besteht, hindert den Eintritt der Vollziehbarkeit ebenso wenig wie die Erteilung einer Duldung, 8 vgl. GK-AsylVfG, a.a.O., § 67 Rdnr. 19. 9 Die ursprüngliche räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung gilt auch nicht etwa fort. Anders als das Ausländergesetz in § 44 Abs. 6 für den Fall des Erlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung sieht das Asylverfahrensgesetz nämlich eine Fortgeltung der räumlichen Beschränkung nach § 56 AsylVfG nicht vor. Auch ist die Bestimmung des § 44 Abs. 6 AuslG weder unmittelbar noch analog auf die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits daran, dass § 44 Abs. 6 AuslG die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG nicht erfasst, da sie nicht in § 5 Abs. 1 AuslG, der die Arten der Aufenthaltsgenehmigungen aufzählt, enthalten ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es insofern an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Auch wenn auf den ersten Blick der abgelehnte Asylsuchende in Fällen, in denen -wie hier- weder eine gesetzliche Wohnverpflichtung besteht noch eine Zuweisungsentscheidung ergangen ist, bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes besser gestellt wäre als andere abgelehnte Asylsuchende, die kraft Gesetzes oder Zuweisung einer Aufenthaltsbeschränkung unterliegen, ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung gerade nicht auf einer gesetzlichen Regelungslücke beruht. Denn das Asylverfahrensgesetz sieht neben dem gesetzlichen Regelfall, wonach sich an die Beendigung der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung nach der Konzeption der §§ 47 ff AsylVfG grundsätzlich die landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG anzuschließen hat, in § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch die Möglichkeit einer Verteilung vor, wenn der Ausländer aus anderen -als den in Satz 1 der Vorschrift genannten- Gründen nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zudem bleibt die nach § 50 Abs. 4 AsylVfG ergangene Zuweisungsentscheidung im Asylrecht grundsätzlich nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung wirksam, solange dem Ausländer nicht ein asylunabhängiger Aufenthalt gewährt wird, 10 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 1997 -25 B 2973/96-, Inf-AuslR 2000, 502 f. 11 Wenn aber mittels Zuweisungsentscheidung einer fehlenden räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes des Asylsuchenden, namentlich in Haftfällen wie dem Vorliegenden, ohne weiteres begegnet werden kann, fehlt es an einer Rechtfertigung für eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 6 AuslG, 12 vgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2003 -8 L 46/03-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 -4 M 2124/00-, NVwZ 2001, Beilage Nr. I, 1 S. 12; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 -8 S 21/00-, AuAS 2001, 92. 13 Eine sich damit mangels Einschlägigkeit des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO und damit nach dem Wohnsitz des Beschwerten bestimmende örtliche Zuständigkeit ist vorliegend ebenfalls nicht begründet. Der Kläger als von der Entscheidung des Bundesamtes Beschwerter war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wohnsitzlos. Der Wohnsitzbegriff des § 52 Nr. 3 VwGO entspricht dem der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach entscheidend ist die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt des Lebensverhältnisses zu machen. Der Kläger hatte jedoch weder vor Antritt der Untersuchungshaft in der JVA Köln noch nach seiner Freilassung einen festen Wohnsitz, in Bezug auf den ein Rückkehrwille bestehen könnte, noch ist durch seine Unterbringung in der JVA Köln bzw. später in der JVA Büren ein dortiger Wohnsitz begründet worden, da diese unabhängig von dem zur Wohnsitznahme erforderlichen Willen des Betroffenen erfolgt ist, 14 vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 -XII ARZ/96-, NJW-RR 1996, 1217. 15 Wegen Fehlens eines Wohnsitzes des Klägers richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall damit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Nr. 2 VWGO folgt, dass bei Klagen gegen den Staat auf die Behörde abzustellen ist, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2000 -1 AV 2/00-, NVwZ-RR 2001, 276 und Urteil vom 18. April 1985 -3 C 34/84-, BVerwGE 71, 183 (188). 17 Auch wenn die hier angegriffene Ablehnungsentscheidung von der Außenstelle Köln des Bundesamtes getroffen worden ist, ist handelnde Behörde allein das Bundesamt selbst, das seinen Sitz in Nürnberg hat und damit dem Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach unterfällt. Denn Außenstellen des Bundesamtes sind unbeschadet ihrer räumlichen Ausgliederung lediglich unselbständige Organisationseinheiten, d.h. Teil des Bundesamtes ohne feste Zuständigkeit und ohne Ermächtigung, Entscheidungen nach außen im eigenen Namen zu treffen, mithin keine eigenständigen Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, 18 vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Errichtung von Außenstellen des Bundesamtes VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 1993 -A 13 S 2024/93-, VBlBW 1994, 108 und VG Bremen, Beschluss vom 1. September 1993 -4 VAS 297/93, 4 AS 296/93-, juris-Dokumentation. 19 Ist nach alledem die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach und nicht die des Verwaltungsgerichts Aachen begründet, war das Verfahren von Amts wegen zu verweisen. 20 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.