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Urteil

4 K 898/01.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0325.4K898.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger beantragten am 12. März 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1., Mutter der Kläger zu 2. und 3., gab an, sie sei am 1. Juli 1955 in Tuz/Irak geboren, verheiratet, irakische Staatsangehörige islamischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben sind die Kläger zu 2. und 3. am 17. Februar 1993 (Kläger zu 2.) und am 8. August 1988 (Klägerin zu 3.) jeweils in Tuz/Irak geboren, jeweils noch ledig, irakische Staatsangehörige islamischen Glaubens und ebenso kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 15. März 2001, die in Kurdisch durchgeführt wurde, erklärte die Klägerin zu 1. zum Fluchtweg, am 17. Februar 2001 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern ihren Wohnort Tuz verlassen. Sie hätten sich zu ihrem Bruder nach Kirkuk begeben, von wo aus sie am 25. Februar 2001 über Mosul und Zacho illegal in die Türkei bis nach Istanbul gelangt seien. Von dort seien sie auf der Ladefläche eines Lkws nach Deutschland gefahren, wo sie am 12. März 2001 angekommen seien. Sie selbst habe nie eine Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. Im Jahre 1978 habe sie ihren Ehemann N. K. geheiratet. In Tuz lebten noch ihre Eltern, in Kirkuk eine verheiratete Tochter. Zu den Gründen für ihre Asylantragstellung erklärte die Klägerin zu 1., sie persönlich habe nie Probleme gehabt. Sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes mit diesem und ihren Kindern ausgereist. Ihr Ehemann habe mit einem Araber zusammen ein Restaurant in Tuz geführt. Nachdem der Araber festgenommen worden sei, habe man auch ihren Ehemann festnehmen wollen. Er sei nach Hause gekommen und habe sie alle aufgefordert, das Haus zu verlassen. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger erklärte bei seiner Anhörung, im Jahre 1974 sei er mit der Beschuldigung, an der Versammlung einer oppositionellen Organisation teilgenommen zu haben, zwei Wochen inhaftiert gewesen. Sie seien von einem Newroz-Fest zurückgekommen, hätten unterwegs etwas gegessen und getrunken und seien an einer Straßensperre angehalten worden. Da sie getrunken hätten, seien sie festgenommen worden. Er sei dabei geschlagen worden. Durch die Schläge sei sein rechtes Auge erblindet. Seit 1995 habe er mit N. H. , einem Araber, in Tuz, gelegen an der Schnellstraße zwischen Kirkuk und Bagdad, ein Restaurant und Café geführt. Am 12. Februar 2001 habe N. H. Besuch von zwei Freunden bekommen und ihn darum gebeten, sie alle bei ihm übernachten zu lassen. Am nächsten Tag hätten seine Gäste sein Haus verlassen. Am 16. Februar 2001 sei N. H. erst spät zur Arbeit gekommen und habe ihm erzählt, seine beiden Freunde seien in Bagdad festgenommen worden. Er selbst habe nun ebenfalls Angst und Probleme. Am gleichen Tag gegen 13.00 Uhr sei N. H. von einer Patrouille des irakischen Staatssicherheitsdienstes festgenommen und weggebracht worden. Am 17. Februar 2001 sei er, der Ehemann/Vater der Kläger, zu einem in der Nähe seines Restaurants gelegenen Lebensmittelladen gefahren, um dort Waren für das Restaurant einzukaufen. Plötzlich sei einer seiner Mitarbeiter, ein zehnjähriger Junge, zu ihm in den Laden gekommen und habe ihm berichtet, der irakische Sicherheitsdienst sei in seinem Restaurant, er solle nicht zurückkommen. Er sei sofort nach Hause gefahren und habe sich mit seiner Familie zu seinem Bruder nach Kirkuk begeben. Sein Bruder habe sich nach Tuz begeben und in Erfahrung bringen können, dass der Staatssicherheitsdienst ihn suche und sein Restaurant und sein Haus beschlagnahmt und versiegelt worden seien. Er habe sich dann mit seiner Familie außer Landes begeben. Er vermute, dass er genauso wie sein Geschäftspartner beschuldigt werde, im Untergrund gegen die irakische Regierung gearbeitet zu haben. 4 Mit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger und ihres Ehemannes/Vaters auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak bezogen auf den Ehemann/Vater der Kläger vorliegen, hingegen diese Voraussetzungen wie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes bezogen auf die Kläger nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Bescheid wurde den Klägern am 10. Mai 2001 zugestellt. 5 Am 16. Mai 2001 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie nunmehr u. a. darauf hinweisen, wegen der unsicheren und instabilen Lage im Irak sei eine verlässliche Prognose zur politischen Verfolgungssituation rückkehrender irakischer Flüchtlinge zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 2001 zu Ziffer 2, sie, die Kläger, betreffend, und zu Ziffern 3 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 13. Juni 2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 11 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 151, so dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und vom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, S. 204, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71. Hierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. Staatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, vgl. BVerwG, a. a. O. Eine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte Herrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - BVerwGE 101, 328. Völkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind für die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, diesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird. Ist hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, so fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen Herrschaftsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Die Kläger sind auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei ist davon auszugehen, dass als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind, die nach Einschätzung der Kammer derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben. Dies ergibt sich daraus, dass der Irak derzeit unter Besatzungsrecht steht und von einer Zivilverwaltung der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) unter dem amerikanischen Diplomaten L. Paul Bremer verwaltet wird. Die CPA stützt sich dabei auf gegenwärtig rund 170.000 Soldaten aus den USA und Großbritannien unter dem amerikanischen General John Abuzaid, dem Obersten Befehlshaber des amerikanischen Zentralkommando (USCENTCOM). Weitere Militär- und Polizeikontingente aus 36 Staaten sind zum Teil bereits eingetroffen. Die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde wurden aufgelöst und die Baath-Partei wurde verboten. Der im Juli 2003 durch die CPA eingesetzte Regierungsrat (Transitory Governing Council), dem dreizehn Schiiten, fünf sunnitische Araber, fünf Kurden und jeweils ein Vertreter der Christen und Turkmenen angehören hat zwar Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interims- Kabinett ernannt, das bei Erstellung des Staatshaushaltes mitwirken und das Land nach außen vertreten soll, jedoch werden bis auf weiteres alle Entscheidungen maßgeblich durch den Leiter der CPA bestimmt. Insbesondere werden alle Ministerien faktisch von einem von der Koalition gestellten "senior adviser" geleitet und die Entscheidungszentren der Ministerien befinden sich im Hauptquartier der Besatzungsbehörde. Außerdem besteht gegen sämtliche Entscheidungen des provisorischen Regierungsrates ein Veto-Recht des zivilen Verwalters. Schließlich wurde die anfangs allein faktische Ausübung der Herrschaftsmacht durch die alliierte Besatzungsmacht mit der Verabschiedung der Resolution 1483 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. Mai 2003 auch auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Nach deren Inhalt werden die Besatzungsmächte zu einer effektiven Verwaltung des Irak zum Wohle des irakischen Volkes aufgefordert und diese soll erfolgen bis eine international anerkannte und repräsentative Regierung vom irakischen Volk etabliert worden ist. Dies wird frühestens Ende Juni des Jahres 2004 der Fall sein, denn nach einer Vereinbarung zwischen dem amerikanischen Zivilverwalter und dem Regierenden Rat vom 15. November 2003 soll zu diesem Zeitpunkt die staatliche Souveränität auf irakische Stellen übergehen. Hinsichtlich der alliierten Truppen ist beabsichtigt, im März des Jahres 2004 ein Abkommen zu schließen, der die derzeitige Besetzung des Landes durch eine einverständliche Militärpräsenz ersetzt, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; Die Welt vom 11. April 2003: Ich bin George W. Bush; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. April 2003: Garner präsentiert Pläne für den Wiederaufbau, NZZ vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch die Besatzungsmächte oder den von diesen eingesetzten Gremien Verfolgung droht, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und für Verfolgungsmaßnahmen durch eine zukünftige irakische Regierung besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02 -, S. 10 ff. des Urteilsabdrucks. Für den Fall, dass eine staatsähnliche Gebietsgewalt durch die alliierten Besatzungsmächte zu verneinen wäre, wäre die Klage ebenfalls abzuweisen. Es würde dann nämlich derzeit auf dem irakischen Staatsgebiet überhaupt keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt existieren, so dass für eine asylrelevante staatliche Verfolgung keine Grundlage gegeben wäre. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würden, besteht - wie ausgeführt - nicht. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AuslG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.