Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 aufgehoben, soweit eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von mehr als 104,87 DM erhoben worden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 32,9 % und der Beklagte zu 67,1 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte zog den Kläger zu 1. mit Bescheid vom 10. August 2000 für das in T. gelegene Grundstück G1 zu Winterdienstgebühren in Höhe von 161,70 DM unter Berücksichtigung eines Hebe- bzw. Gebührensatzes in Höhe von 3,85 DM und einer Berechnungseinheit von 42 m heran. Gegen diesen Bescheid ging am 23. August 2000 bei der Stadt T. ein Widerspruchsschreiben vom 22. August 2000 ein. Dieses war nur von der Klägerin zu 2. unterschrieben, während im Absenderfeld des Schriftsatzes beide Kläger angeführt waren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das klägerische Haus habe nur eine Straßenbreite von 7,50 m. Da der Beklagte bei den übrigen Anliegern des Heidersberg mit einer Ausnahme die tatsächliche Straßenbreite veranlagt habe, wäre das bei dem klägerischen Grundstück ebenso berechtigt. Mit an die Klägerin zu 2. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2000, an diese zugestellt am 30. September 2000, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung unter Bezugnahme auf die Regelungen in der entsprechenden Straßenreinigungsgebührensatzung im Wesentlichen aus, dass die zugrunde gelegte Länge von 42 m "Straßenfront" richtig ermittelt worden sei. Die Frontlänge oder Grundstücksseite sei in ständiger Rechtsprechung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Es treffe zu, dass bei einem solchen Maßstab die stärkere oder geringere Gebührenbelastung nicht von der Größe, sondern vom Zuschnitt des Grundstücks abhängen würde. Solche Mängel seien aber im Wesen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes begründet und stellten die Rechtmäßigkeit dieses Maßstabes nicht in Frage. Es treffe nicht zu, dass bei der Heranziehung der Anlieger und Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren die Reinigungsleistungen der Stadt mehrmals bezahlt werden würden. Die umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung würden durch die Summe der Berechnungsmeter dividiert, so dass sich dadurch ein niedrigerer Gebührensatz je Berechnungsmeter ergeben würde. Die Kläger haben am 30. Oktober 2000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Kläger seien Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil der falsche Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Bei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein so genanntes Teilhinterliegergrundstück, weil die Straße I. vor dem Grundstück der Kläger in einem Wendehammer ende. Deshalb grenze keine Grundstücksseite in ihrer vollen Länge an diese Straße. Die längste Grundstücksseite mit einer Länge von 42,60 m verlaufe von der Straße I. bzw. deren gedachter Verlängerung aus in einem rechten Winkel. Parallel zur Straße I. bzw. deren gedachter Verlängerung liege eine kürzere Grundstücksseite mit einer Länge von 20 m. In etwa dieser Länge wiesen diejenigen Grundstücke an der Straße I. , die nicht an den Wendehammer grenzen würden, eine Straßenfront auf, nach der diese veranlagt werden würden. Vor dem Hintergrund der bislang ergangenen Rechtsprechung seien Satzungsregelungen entwickelt worden, die für die Hinterlieger- bzw. Teilhinterliegergrundstücke bestimmte Grundstücksseiten quasi als fiktive Straßenfronten festlegten. Eine entsprechende Bestimmung existiere auch in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt T. . Derartige Satzungsbestimmungen dürften indes nicht dazu führen, dass Hinterlieger- bzw. Teilhinterliegergrundstücke gegenüber den "normal" an die Straße grenzenden Grundstücken benachteiligt werden würden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe insoweit eine spezielle Regelung für Wendehämmer ausdrücklich bestätigt. Bei der Ermittlung der der Straße zugewandten Grundstücksseite sei auf die Straße als solche und nicht isoliert auf den Wendehammer abzustellen. Nur so könne eine verfassungsmäßig gebotene Gleichbehandlung mit unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken erzielt werden. Wenn man insoweit auf den Straßenverlauf im Ganzen abstellen würde, also hinsichtlich des klägerischen Grundstücks auf die gedachte Verlängerung der Straße I. , ergebe sich, dass auf die kürzere, ca. 20 m lange Grundstücksseite abzustellen wäre. Im Übrigen sei bei der Ermittlung der zugewandten Grundstücksseite insbesondere deshalb auf die Straße als solche abzustellen, weil Straßenreinigungsgebühren nicht für eine bestimmte abgegrenzte oder abgrenzbare Fläche vor dem herangezogenen Grundstück, sondern für die Reinigung der Straße insgesamt erhoben werden würden. Vor diesem Hintergrund wäre es willkürlich, anstelle des Straßenverlaufs lediglich auf die Lage des Wendehammers abzustellen. Nach alledem sei für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren lediglich auf eine Länge von 20 m abzustellen. Hieraus würde sich ein Gebührenbetrag in Höhe von 77,00 DM ergeben. Die festgesetzte Gebühr sei damit um 84,70 DM überhöht. Die Kläger beantragen, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 aufzuheben, soweit eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von mehr als 104,87 DM erhoben worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst inhaltlich auf seinen Widerspruchsbescheid vom 27. September 2000 Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Wendehammer sei Teil der Straße, die sich vor dem Grundstück der Kläger aufweite und eine großzügige Wendemöglichkeit biete. Das klägerische Grundstück würde mit fast 8 m an die Straße I. grenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in einer Entscheidung vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - die zwingende Einbeziehung so genannter Hinterlieger verlangt. Satzungsmäßig sei zusätzlich zur Frontlänge die zugewandte Grundstücksseite zugrunde zu legen. Die insoweit maßgebliche Grundstücksseite müsse entlang der Straße, also der Strecke, mit der das Grundstück an die Straße angrenze bzw. die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße habe, bestimmt werden. Die Gebührenzahlung der Reinigungsleistung sei kein Äquivalent für die Reinigung vor dem erschlossenen Grundstück. Hinsichtlich des mündlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Blick auf den vorletzten Satz der Klageschrift ist im Wege der Auslegung zunächst davon auszugehen, dass die Klage nur in Höhe von 84,70 DM erhoben worden ist. Indem sodann in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheides nur insoweit beantragt worden ist, als eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von mehr als 104,87 DM erhoben worden ist, ist die Klage - was sich ebenfalls aus einer entsprechenden Auslegung ergibt - um weitere 27,87 DM zurückgenommen worden. Die Klage hat in dem streitbefangenen gebliebenen Umfang in Höhe von 56,83 DM Erfolg. Die Klage ist zulässig. Bezüglich des Klägers zu 1. steht der Zulässigkeit der Klage mit Blick auf § 68 VwGO nicht entgegen, dass ein an diesen gerichteter Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist. Die Klage des Klägers zu 1. ist nämlich als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Dieser hat mit dem Schreiben vom 22. August 2000 fristgemäß Widerspruch erhoben. Dieses Schreiben ist zwar nur von der Klägerin zu 2. unterschrieben worden. Mit Blick auf die Anführung des Klägers zu 1. im Absenderfeld spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedoch bereits einiges dafür, dass die Klägerin zu 2. bei der in Rede stehenden Widerspruchseinlegung als mit einer entsprechenden Vertretungsmacht ausgestattete Vertreterin des Klägers zu 1. gehandelt hat. Auch bei Annahme einer Vertretung ohne Vertretungsmacht wäre von einer Widerspruchseinlegung des Klägers zu 1. auszugehen, weil dieser die Widerspruchseinlegung durch die Klägerin zu 2. konkludent durch die Klageerhebung bzw. jedenfalls ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung genehmigt hätte. Der Zulässigkeit dieser Untätigkeitsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht - wie in § 75 Satz 2 VwGO vorausgesetzt - nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben worden ist. Dieser Mangel wird durch den eingetretenen Zeitablauf geheilt. Die Einhaltung dieser Frist ist als Sachurteilsvoraussetzung zu verstehen und muss deshalb erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2. Auflage 2002, § 75 Rdnr. 6, mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist zwar zunächst kein Ausgangsbescheid ergangen, weil der Bescheid vom 10. August 2000 nur an den Kläger zu 1. gerichtet war. Der nur an die Klägerin zu 2. gerichtete "Widerspruchs"-Bescheid vom 27. September 2000 ist jedoch dahingehend auszulegen, dass auch die Klägerin zu 2. entsprechend dem Regelungsinhalt des Bescheides vom 10. August 2000 in Gestalt des Bescheides vom 27. September belastet werden sollte. Da dieser Bescheid auf den Bescheid vom 10. August 2000 Bezug nimmt und somit mit diesem eine inhaltliche Einheit bildet, stellt der Bescheid vom 27. September 2000 im Zusammenwirken mit dem Bescheid vom 10. August 2000 einen entsprechenden die Klägerin zu 2. betreffenden Ausgangsbescheid dar. Schließlich führt das hinsichtlich der Klägerin zu 2. somit nicht durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht zur Unzulässigkeit ihrer Klage. Insoweit kann offen bleiben, ob hier ein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Denn jedenfalls ist das Vorverfahren hier deshalb als entbehrlich anzusehen, weil der Beklagte sich auf die (binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vom 27. September 2000 erhobene) Klage in der Sache eingelassen und damit auf die Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens verzichtet hat. Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 2000 in der Gestalt des (Widerspruchs-) Bescheides vom 27. September 2000 ist im streitbefangenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bei der Gebührenfestsetzung zu Unrecht zusätzlich zu dem an die Straße "I. " im Wendehammerbereich unmittelbar angrenzenden Grundstücksseitenteil ein weiteres dieser Straße (nur) "zugewandtes" Grundstücksseitenteil zugrunde gelegt. Die Regelungen des § 2 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt T. (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung) vom 13. Dezember 1994 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt T. vom 7. April 2000 (im Folgenden: StrRGebS) in Verbindung mit der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 10. Dezember 1999 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigungssatzung vom 15. Februar 2000 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 25. November 1997 können jedenfalls hinsichtlich des der noch streitbefangenen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Grundstücksseitenteils nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. § 2 Abs. 1 StrRGebS lautet wie folgt: "Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° zur Straße verläuft." Nach dem Wortlaut dieser Regelungen ist auch im Hinblick auf Wendehammergrundstücke der vorliegenden Art die (teilweise) an den Straßenbereich unmittelbar angrenzende Grundstücksseite zugrunde zu legen. Dieses ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrRGebS, wonach Anknüpfungspunkt "die Grundstücksseite entlang der Straße" ist, die an diese Straße "grenzt". Auch der in diesen Bestimmungen benutzte Begriff der Frontlänge verdeutlicht, dass (jedenfalls) das unmittelbar an den Straßenbereich angrenzende Grundstücksseitenteil herangezogen werden soll. Zusätzlich kann ein(e) weitere(s) Grundstückseite(nteil) nicht zugrunde gelegt werden, weil diese(s) nicht parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° zur Straße verläuft. Parallel bedeutet nämlich in gleichem Abstand ohne gemeinsamen Schnittpunkt nebeneinander verlaufend. Vgl. Duden, Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001, unter "parallel"; siehe auch Duden, Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache, 3. Aufl. 2001, unter "parallel": "... Das Adjektiv wurde im 16. Jhd. als mathematischer Terminus aus gleichbed. lat. parallelus entlehnt, das seinerseits aus griech. parállelos übernommen ist. Dies ist eine Bildung aus griech. pará > neben, neben - hin, entlang < ... und griech. állos (állo) > ein anderer <, allelon < einander > ..."; Kluge, Etymologisches Wörterbuch, 24. Aufl. 2002, unter "parallel". Aufgrund des hier gegebenen Zuschnitts der Straße verläuft diese - ungeachtet ihres zwischen den Beteiligten bezogen auf den Wendehammerbereich umstrittenen Verlaufs - jedenfalls nicht neben anderen Seiten(teilen) des klägerischen Grundstücks als dem an die Straße "I. " unmittelbar angrenzenden Teil. Etwas anderes könnte bei Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot, nach dem grundsätzlich Eingriffe für den Betroffenen in gewissem Umfang voraussehbar sowie berechenbar sein müssen und nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Gemeindeverwaltung überlassen werden dürften - vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 20/88 -, NVwZ 1990, 867, KStZ 1990, 239; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 11a B 2255/93.NE -, NVwZ 1994, 1016, NWVBl. 1994, 224 - allenfalls dann gelten, wenn in der Satzung geregelt wäre, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Straße als solche, sondern auf ihre gedachte Verlängerung ankommen würde. Vgl. für den Fall eines unmittelbar an die Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücksseitenteils auch OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 A 1791/84 -, die entsprechende Satzung dahingehend auslegend, dass von einer Grundstücksseite, die zum Teil an die Straße grenzt und zum anderen Teil ihr (nur) zugewandt ist, bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nur dann gesprochen werden könne, wenn der der Straße zugewandte Teil sich unmittelbar an den angrenzenden Teil anschließe und sodann in einem Winkel von weniger als 45 ° zur Straße verlaufe, wobei nur eine Auslegung in diesem Sinne möglich sei. Ob die Maßgeblichkeit allein des unmittelbar an den Wendehammer angrenzenden Teils einer Seite des klägerischen Grundstückes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRGebS mit Blick auf die gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotene Gleichbehandlung zulässig ist, braucht in Anbetracht der Beschränkung des Klagebegehrens nicht entschieden zu werden. Da die Klage im angefochtenen Umfang Erfolg hat, braucht auch im Übrigen auf sonstige Rechtsprobleme nicht eingegangen zu werden. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Sonderregelung des Gebührenmaßstabes für Grundstücke an Wendehämmern vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als sachlich gerechtfertigt und somit als zulässig angesehen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -; siehe auch Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt- Kommentar, § 6 Rdnr. 479, Stand: März 2004; a. A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1984 - 16 K 785/83 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.