Urteil
2 K 3204/99
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0511.2K3204.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 58%, der Kläger zu 42 %. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihm im Hilfefall des am 24. August 1976 geborenen T. L. (im Folgenden: Hilfeempfängers) im Zeitraum vom 13. September 1995 bis zum 31. März 1996 aufgewendeten Kosten gemäß §§ 102, 105 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X). 3 Der Hilfeempfänger wuchs vom Kleinkindalter an im Rahmen der Jugendhilfe in Kinderheimen auf; er befand sich mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. So wurde er auch nach einem Aufenthalt bei seinem Vater und Bruder in E. am 13. September 1995 in das B.-Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in O. aufgenommen. Am 21. September 1995 stellte das B.- Krankenhaus bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenzusicherung für eine sonstige stationäre Behandlung. Am 27. September 1995 stellte der Hilfeempfänger über das Sozialamt des Landrates des Kreises E. bei dem Kläger einen Antrag auf Eingliederungshilfe, dem eine ärztliche Stellungnahme vom 19. September 1995 beigefügt war, wonach der Hilfeempfänger psychisch krank sei. Der Kläger bewilligte ab dem 13. September 1995 Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines monatlichen Barbetrages. Die Krankenhausaufenthaltskosten trug die Krankenkasse. In einer ärztlichen Stellungnahme des B.-Krankenhauses vom 5. Januar 1996 wurde ausgeführt, dass bei dem Hilfeempfänger Anpassungsstörungen mit vorwiegend emotionaler Symptomatik und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen vorlägen. 4 Mit Schreiben vom 9. Februar 1996 bat der Kläger die Beklagte um Übernahme des Hilfefalles unter Hinweis auf den zum 1. Januar 1995 erfolgten gesetzlichen Zuständigkeitswechsel. Da noch Prüfungen notwendig seien, ersuchte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 1996 um vorläufige weitere Zahlung des Barbetrages. Der Kläger erteilte daraufhin dem Krankenhaus eine befristete Zahlungsmitteilung, meldete bei der Beklagten mit Schreiben vom 12. März 1996 einen Erstattungsanspruch seit dem 13. September 1995 an und bezifferte diesen in der Folge für die Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. März 1996 auf 387,80 EUR (758,48 DM). Die Beklagte gewährte dem Hilfeempfänger aufgrund einer entsprechenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. März 1996 mit Bescheid vom 2. April 1996 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) ab dem 1. April 1996. Unter dem 6. September 1999 lehnte sie gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattungsverpflichtung für die Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. März 1996 wegen fehlender pädagogischer Notwendigkeit ab. 5 Der Kläger hat am 30. Dezember 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im vorliegenden Hilfefall für die Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. Januar 1996 gemäß § 105 SGB X, für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 1996 gemäß § 102 SGB X. Der Hilfeempfänger sei seelisch krank und gehöre daher zum Personenkreis, dem gemäß §§ 41, 35 a SGB VIII durch die Beklagte Eingliederungshilfe zu gewähren sein. Der Vorrang der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ergebe sich aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. 6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe des Betrages von 223,46 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich sinngemäß noch, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn die im Hilfefall des Selim Kabil in der Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. März 1996 entstandenen Aufwendungen für das B.-Krankenhaus O. in Höhe von 164,34 EUR (321,42 DM) zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, dass es sich bei dem B.-Krankenhaus bereits nicht um eine Einrichtung nach dem SGB VIII handele und eine pädagogische Notwendigkeit zur Hilfegewährung nicht gesehen werde. Der Hilfeempfänger sei psychisch krank, nicht jedoch im Sinne von § 41 SGB VIII seelisch behindert. 11 Unter dem 16. Juni 2003 hat das Gericht dem Kläger und der Beklagten einen Vergleich vorgeschlagen, der eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 223,46 EUR (= 437,04 DM) vorsah. Die Vergleichssumme berechnet sich aus der Erstattung der Aufwendungen für die Monate Februar und März 1996 sowie der - aufgrund der rechtlichen Problematik der rechtzeitigen Kenntnis der Beklagten gemäß § 105 SGB X - hälftigen Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. Januar 1996. Diesen Vorschlag hat die Beklagte am 14. Juli 2003 abgelehnt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gleiches hat der Kläger unter dem 14. August 2003 getan. Am 16. August 2003 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie dem Kläger die Summe von 223,46 EUR aufgrund des gerichtlichen Vergleichsvorschlages zahlen werde. Sie hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2003 - 26 K 10656/00 - beigefügt, mit dem ihre Klage gegen den hiesigen Kläger auf Erstattung der für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wegen ihrer (vorrangigen) jugendhilferechtlichen Zuständigkeit nach §§ 41, 35 a SGB VIII abgewiesen worden war. Am 22. August 2003 hat sie mitgeteilt, dass sie dem Kläger 223,46 EUR ausgezahlt habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Aufgrund entsprechenden Einverständnisses konnte die Kammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 16 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Erstattung der im Hilfefall des Hilfeempfängers in der Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. März 1996 durch die Unterbringung im B.- Krankenhaus O. entstandenen Kosten in Höhe von 164,34 EUR gemäß § 105 SGB X. Dabei bezieht sich die Summe von 164,34 EUR ausweislich der Berechnungen des Gerichts in dem am 16. Juni 2003 unterbreiteten Vergleichsvorschlag auf die Hälfte der für den Hilfeempfänger im B.-Krankenhaus aufgewendeten Kosten abzüglich der Einnahmen für die Zeit vom 13. September 1995 bis zum 31. Januar 1996. 17 Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. 18 Der Kläger hat als unzuständiger Leistungsträger an den Hilfeempfänger in der genannten Zeit Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, ohne dass er vorläufig im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X gehandelt hat. Die Beklagte war auch für die Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger zuständig, weil diesem Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35 a SGB VIII, für die die örtlichen Jugendhilfeträger zuständig sind, zu gewähren waren. Hiervon geht mittlerweile auch die Beklagte selbst aus. Im Übrigen wird auf das im Verfahren umgekehrten Rubrums ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2003 - 26 K 10656/00 - verwiesen, dessen Begründung sich das erkennende Gericht zur Frage der Einschlägigkeit der Eingliederungshilfe im Sinne von §§ 41, 35 a SGB VIII im Falle des Hilfeempfängers anschließt. 19 Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitert jedoch an § 105 Abs. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X unter anderem gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. 20 Diese Kenntnis der Beklagten war im vorliegenden Fall jedoch erst mit dem Schreiben des Klägers an sie vom 9. Februar 1996, in dem um Übernahme des Hilfefalles gebeten wurde, gegeben. 21 Dass dem Sozialamt der Beklagten bereits am 21. September 1995 die Notlage des Hilfeempfängers aufgrund eines entsprechenden Antrages auf Gewährung des Barbetrages bekannt war, kann der Beklagten als Jugendhilfeträger nach Auffassung des Gerichts nicht zugerechnet werden. 22 Dem Sozialleistungsträger ist im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit gegeben sind. Es kommt danach also auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfes an, wobei im Hinblick auf die im vorliegenden Rahmen ebenfalls zu berücksichtigende Bestimmung des § 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch die zumindest behauptete oder anzunehmenden Hilfebedürftigkeit fällt. 23 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2000, 552. 24 In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Jugendhilfesachbearbeits erfordert, 25 vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1,2.84 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1985, 522, zu § 48 VwVfG; Roos in: von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 4. Auflage 2001, §§ 105, Rdn. 13, 103 Rdn. 24, 26 oder aber die Kenntnis anderer Dienststellen des Sozialleistungsträgers ausreichend ist, 27 vgl. so Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB X 3, Stand: März 2003, § 103 Rdn. 24; Schellhorn in : von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, 1984, § 103 Rdn. 33. 28 Das Gericht folgt der ersten Auffassung und hält die positive Kenntnis des Jugendamtes der Beklagten von dem (möglichen) Hilfebedarf für maßgeblich. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber, wenn er denn auch die Kenntnis anderer Dienststellen für ausreichend erachtet hätte, unschwer auf das "Kennenmüssen" hätte abstellen können, entspricht diese (enge) Auslegung dem gesetzgeberischen Zweck, den Sozialleistungsträger möglichst weitgehend von nachträglichen Leistungspflichten freizustellen. 29 vgl. Roos in : v. Wulffen, SGB X, § 103 Rdn. 22. 30 Darüber hinaus ist zu bedenken, dass dem Jugendhilfeträger nach Kenntnis eines möglichen Hilfebedarfes besondere Verpflichtungen (Vorbereitung eines Hilfeplanverfahrens etc.) obliegen, die von einer anderen Dienststelle weder eingeschätzt noch ersetzt werden können. 31 Hinzu kommt im vorliegenden Verfahren, dass es dem Kläger unschwer möglich gewesen wäre, den Erstattungsausschluss des § 105 Abs. 3 SGB X zu umgehen. Ihm musste mit Leistungsbeginn im September 1995 bekannt gewesen sein, dass seine Zuständigkeit aufgrund des Erkrankungsbildes des Hilfeempfängers (zumindest) sehr zweifelhaft ist. Es hätte daher nichts näher gelegen, als die Beklagte unmittelbar von dem gegen ihn geltend gemachten Bedarf zu unterrichten und nur vorläufig die Leistung gemäß § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) zu erbringen, um damit einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X geltend machen zu können, der keinen dem § 105 Abs. 3 SGB X entsprechenden Leistungsausschluss enthält. 32 Dementsprechend war eine weitere Kostenerstattung gegenüber der Beklagten gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit sie die Klageforderung erfüllt hat. Damit hat sie dem Rechtsstreit insoweit den Boden entzogen.