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Urteil

9 K 2968/99.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0524.9K2968.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird in dem Umfang der Klagerücknahme und insoweit, als es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes bezüglich Serbien und Montenegro vorliegt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. werden der Beklagten zu jeweils einem Viertel, die der Beklagten den Klägern zu vier Fünfteln auferlegt. Ansonsten tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus G. (Provinz Kosovo). 3 Sie reisten im Jahre 1999 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Zur Begründung ihres Asylantrages gaben sie an, sie seien albanische Volkszugehörige und von der serbischen Aktion "Hufeisen" betroffen gewesen. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 23. November 1999, zugestellt am 25. November 1999, die Anerkennung als Asylberechtigte ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise an. 5 Die Kläger haben am 6. Dezember 1999 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören. 6 Die Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt war, und hinsichtlich der für die Klägerin zu 2. begehrten Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 10. November 2003 insoweit ein Abschiebungshindernis für die Dauer von drei Monaten festgestellt hatte. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 1999 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und für die Kläger zu 1. und 3. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten und sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 11 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. April 2001 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere der vorgelegten Atteste und der seitens der Kammer eingeholten Stellungnahmen des Kosovo Information Projects aus Dezember 2002 sowie des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Pristina vom 6. April 2004 - wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dies gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 16 Im Übrigen ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1. begründet. 17 Zunächst besteht kein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 18 § 51 Abs. 1 AuslG stellt an den Begriff der politischen Verfolgung in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dieselben Anforderungen wie Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 21 vgl. z. B. Urteile vom 8. Dezember 2003 - 9 K 2920/99.A - , vom 7. August 2003 - 9 K 3117/98.A -, vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02. A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -, 22 die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht, 23 vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, 24 und auf die Bezug genommen wird, sind ethnische Albaner sowie Minderheitenzugehörige aus der Provinz Kosovo, also auch die Kläger, die angeben, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine politische Verfolgung ethnischer Albaner und Minderheitenzugehöriger durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. 25 Darüber hinaus ist ethnischen Albanern und Angehörigen der Minderheiten aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. 26 Vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) (im Folgenden: Lagebericht) vom 10. Februar 2004, S. 13. 27 Die Wiederherstellung bzw. Schaffung von Wohnraum für die Rückkehrer ist für die UNMIK-Mandatsverwaltung nach wie vor prioritär. Ferner ist die Bevölkerung des Kosovo bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den Municipalities ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Auch die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, wenn auch kurz- und mittelfristig schwer möglich. 28 Vgl. AA, Lagebericht, S. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94. A - , veröffentlicht in juris. 29 Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 30 vgl. AA, Lagebericht, S. 4 ff., insbesondere S. 9 ff.; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", 31 findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. 32 Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u. ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. 33 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. 34 Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. 35 Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a. a. O.). 36 Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. 37 Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. 38 In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. 39 Vgl. OVG NRW, a .a. O.; Urteil der Kammer, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. 40 Was die zudem beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen Nach § 53 AuslG anbelangt, so ist zunächst zu bemerken, dass den Abschiebungsschutzbedürfnissen der Kläger im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - noch - nicht durch eine aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo Rechnung getragen wird, die eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erübrigen könnte. 41 Denn das von dem Bundesinnenministerium und der UNMIK am 31. März 2003 unterzeichnete "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4.), wonach UNMIK aufgrund der generellen Sicherheitssituation für rückzuführende Ashkali und Ägypter ein individuelles Prüfverfahren ("screening") durchführte, und damit auch der darauf basierende Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen), waren bis zum 30. April 2004 befristet. 42 Vgl. den weiteren Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - , der die ergänzenden Hinweise des Bundesministeriums des Inneren zu seinen Gesprächen mit UNMIK zur Rückführung in das Kosovo am 11. und 12. September 2003 in Berlin bekannt gibt. 43 Ein für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2004 geltendes neues "Memorandum of Understanding" und ein auf diesem fußender Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen die Rückführung von Minderheiten in das Kosovo betreffend lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vor. 44 Dass UNMIK zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenbar Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo nicht akzeptiert, 45 vgl. etwa UNHCR, Presseerklärung vom 31. März 2004; Frankfurter Rundschau vom 30. März 2004, 46 und sich der Eindruck verdichtet, UNMIK werde zumindest in näherer Zukunft keine Rückführungen von Ashkali zulassen, ersetzt weder eine Erlasslage wie die frühere, noch reicht eine rein faktische Unmöglichkeit ohne irgendeine zeitliche Aussage zur Undurchführbarkeit der Abschiebung für sich allein aus. 47 Nach Überzeugung der Kammer ist hinsichtlich des Klägers zu 1. von dem Vorliegen eines Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezogen auf Serbien und Montenegro auszugehen. 48 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, veröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 50 Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ausgehend von dem Attest vom 23. Oktober 2003 sowie der eingeholten Auskunft des Verbindungsbüros vom 6. April 2004 - noch - vorliegen. 51 Besagtes Attest, welches zur Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 17. Oktober 2003 ausgestellt worden ist, gibt auf die konkrete Frage nach den Folgen eines Abbruchs der zuvor erfragten Behandlung in einer Frist von etwa drei Monaten ausschließlich im Extremfall z.B. Harnverhaltung wegen Prostatavergrößerung an. Von der Maßgeblichkeit dieses Attestes geht die Kammer auch mit Blick auf das erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte weitere Attest desselben Arztes vom 19. Januar 2004 aus. Dort ist zwar einerseits nicht mehr von einer Harnverhaltung die Rede, andererseits werden aber im urologischen Bereich lediglich die häufig auftretenden Beschwerden aufgelistet und die zudem seitens des Arztes befürchteten erheblichen Komplikationen für den Fall eines Behandlungsabbruchs nicht einzelnen Diagnosen (u.a. der Prostatavergrößerung) zugeordnet. 52 Eine Harnverhaltung, deren Wahrscheinlichkeit im Falle eines Behandlungsabbruchs immerhin mit 80% bis 100% angegeben wird, erfordert das Setzen eines Katheters, um den Patienten von dem Urin und den starken Schmerzen zu befreien. Es handelt sich um eine Notfallsituation. 53 vgl. http://www.hoyer-madaus.de/gsnd/prostata/prost3.htm "Die gutartige Prostatavergrößerung (BPH): Was ist eine BPH?"; www.lifeline.de/cda/ci/health/show_print/0,1925,30090,00.html "Prostata-Vergrößerung, gutartig". 54 Vor dem Hintergund, dass sich die Erkenntnislage hinsichtlich der Verfügbarkeit und Einsetzbarkeit von Kathetern als nicht eindeutig erwies, 55 vgl. Auskunft International Centre for Migration Policy Development vom 13.02.2002, asylis, AZ.: KIP 42015 - 42035 JUG00052415 im deutschen Text: "...stehen Einmalkatheter im Krankenhaus G. zur Verfügung, jedoch gibt es keinen praktizierenden Urologen", in der Übersetzung des englischen Textes - die Kammer ist der englischen Sprache insoweit ausreichend mächtig -: "...aber diese Katheter können nicht gebraucht werden, weil kein Urologe in diesem Krankenhaus praktiziert", 56 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und zusätzlich die Stellungnahme des Verbindungsbüros eingeholt, wonach Katheter im Universitätsklinikum in Q. gesetzt werden können. Dass das fast 40 km von G. entfernte Q. in einem Notfall für den Kläger zu 1. erreichbar wäre, lässt sich aber - derzeit noch - nicht sagen. Nach Einschätzung von UNMIK haben Angehörige der Minderheiten oftmals keine ausreichende Bewegungsfreiheit im Kosovo. Zudem waren Minderheitsangehörige z. B. in G. häufiger Übergriffen ausgesetzt als etwa in anderen Gebieten, wobei albanisch sprechende Ashkali weniger gefährdet erscheinen als serbischsprachige Roma. 57 Vgl. AA, Lagebericht, S. 16. 58 Insgesamt kann daher zur Zeit von einer notfallbedingten Erreichbarkeit des Universitätsklinikums Q. nicht ausgegangen werden. 59 In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass nach der Auskunft des Verbindungsbüros das zur Behandlung der gutartigen Prostatavergrößerung ausweislich des Attestes vom 23. Oktober 2003 verabreichte Medikament im Kosovo nicht erhältlich ist und die Kosten eines Ersatzmedikaments, welche verglichen mit den sozialhilfeähnlichen Leistungen der dortigen Gemeindeverwaltungen für eine Person oder eine Familie erheblich sind, vom Kläger zu 1. selbst zu tragen wären. Die Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Medikation entfällt auch nicht mit Blick darauf, dass das Medikament in der in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten Auflistung eines Apothekers über monatlich vom Kläger zu 1. benötigte Medikament nicht enthalten ist, da diese eine ärztliche Verordnung eines Medikaments nicht zu entkräften vermag. 60 Im Übrigen liegen - abgesehen von der Erkrankung der Klägerin zu 2., der die Beklagte bereits durch Bescheid vom 10. November 2003 Rechnung getragen hat - keine Abschiebungshindernisse vor. 61 Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 62 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 63 dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in das Kosovo die konkrete Gefahr von Folter im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung etwa im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention droht oder dass sie konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt sind. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 64 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89. 65 Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A - ; zuletzt für das Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 14 A 1499/03.A - , S. 2 des amtlichen Umdrucks. 66 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung, 67 vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. März 2004: "Reger Pendelverkehr - Die Folgen der Unruhen im Kosovo", 68 lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger als ashkalische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo angesichts der dort herrschenden Sicherheitslage Verhältnisse zu gewärtigen haben, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die schlechte wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der NATO-Luftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind. 69 Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B 2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A 1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW. 70 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Soweit der Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten in enstprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage insoweit Erfolg gehabt hätte. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.