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Beschluss

3 L 436/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0701.3L436.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. April 2004 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. März 2004 zur Errichtung eines Parkhauses anzuordnen und 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Errichtung des Parkhauses mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung stillzulegen, sind gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Interesse des beigeladenen Bauherren an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein solch überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, die angefochtene Baugenehmigung also auf Grund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist jedoch anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Diese letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach Auffassung der Kammer wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Es sprechen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des auf dem G genehmigten Parkhauses mit einer Grundfläche von 34 m x 36,50 m und einer Höhe von 12,10 m bis 13,50 m sowie mit 212 Abstellplätzen für Pkw richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 227 - Stadtgarten - 1. Änderung der Stadt F. vom 7. November 2003 liegt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gültigkeit des Bebauungsplans in Zweifel zu ziehen. Bei der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung greifen die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Planes nicht durch, und es sind auch sonst keine zur Nichtigkeit führenden Fehler offensichtlich erkennbar. Der dem Änderungsverfahren zu Grunde liegende Bebauungsplan Nr. 227 - Stadtgarten - aus dem Jahre 1993 ist rechtswirksam, vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juli 1995 - 7 a D 33/94.NE -, Baurechtssammlung (BRS) 57 Nr. 277. Die 1. Änderung dieses Planes ist ohne Formfehler aufgestellt worden: Nach Beteiligung der Vertreter der öffentlichen Interessen vom 6. Mai bis 21. Mai 2002 wurde der Änderungsplan vom 16. Juni bis 18. Juli 2003 öffentlich ausgelegt. Am 8. Oktober 2003 folgte nach Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken (auch der Anlieger) der Satzungsbeschluss durch den Rat, der am 4. November 2003 von dem technischen Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters bekannt gemacht und am 7. November 2003 im Amtsblatt der Stadt F. veröffentlicht worden ist. Der Änderungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Stadt F. entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan der Stadt F. stellt für den hier fraglichen Bereich Mischgebiet dar. Nachdem im Bebauungsplan Nr. 227 aus dem Jahre 1993 der Bereich nördlich des Parkplatzes als Kerngebiet und der hieran unmittelbar anschließenden Bereich der jetzigen Baustelle zum Teil als Parkplatz für die Kerngebietsnutzung und als Teil einer Grünfläche ausgewiesen worden ist, wird die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans mit einer gemischten Wohn- und gewerblichen Nutzung nicht derart berührt, dass von einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB ausgegangen werden könnte. Der Gestaltungsrahmen, den der Flächennutzungsplan als Plan des gesamten Gemeindegebiets ohne Festsetzung von verbindlichen Regelungen grobmaschig setzt, ist nicht überschritten, vgl. hierzu: Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 8 Rdnrn. 2 ff, da eine normale bauliche Entwicklung in Form der Erweiterung einer vorhandenen Situation vorliegt und die Begründung zum Bebauungsplan - wie hier geschehen - die Gründe und Ziele der Planung darlegt. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt sind, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Voraussetzung dürfte hier wegen der geringen Größe des Änderungsplangebiets und der geringen Abweichung vom Flächennutzungsplan erfüllt sein. Entgegen der Anregungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren bedurfte es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Parkhaus im Innenbereich ist nämlich nicht in der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) aufgeführt, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG und Ziffern 1-19.9.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 - Stadtgarten - leidet wohl auch nicht an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel, vgl. §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch Genüge getan, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. März 2001 - 7 A 1072/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 306. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine hinreichende Abwägung von privaten Belangen der Antragstellerin stattgefunden hat. In der Begründung zum Bebauungsplan und dem Erläuterungsbericht "Parkraumkonzept südliche Innenstadt" der J. W. GmbH vom Mai 2003 ist nachvollziehbar dargelegt, dass für den hier fraglichen Bereich am Rande der City von F. ein weiterer Parkplatzbedarf besteht. Dass dies 1993 bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 möglicherweise anders war, steht der heutigen Annahme nicht entgegen. Gerade durch den unstreitigen Wegfall von Parkflächen in Fußgängerzonen und durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs ist ein zusätzlicher Parkplatzbedarf entstanden, der richtigerweise auf der nächstgelegenen Freifläche zu den Geschäften südlich der Inde gedeckt werden soll. Die nahe fußläufige Verbindung zu den nächsten Geschäften, den umliegenden Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien spricht für diesen Standort. Demgegenüber ist es nachvollziehbar, dass die Anlieger an den Zufahrtsstraße den dadurch zunehmenden An- und Abfahrtsverkehr hinnehmen müssen, zumal der jetzt vorhandene Parksuchverkehr abnehmen wird. Die Zunahme des aus verschiedenen Straßen an- und abfließenden Parkverkehrs durch zusätzliche 139 Parkmöglichkeiten wird das zumutbare Maß der Beeinträchtigungen an Durchgangswohnstraßen bzw. Geschäftsstraßen nicht überschreiten, wenn man berücksichtigt, dass zum Beispiel der abfließende Verkehr sich an der Kaiserstraße in zwei Richtungen verteilt und dieser dann in beiden Richtungen nach kurzer Strecke auf Kreuzungen trifft, wo der Verkehr weiter in verschiedene Richtungen abfließen wird. Entsprechendes gilt für den das Parkhaus anfahrenden Verkehr, da die das Parkhaus aufsuchenden Fahrzeuge aus vielen verschiedenen Richtungen kommen. Soweit die Antragstellerin einerseits vorträgt, für das Parkhaus bestehe kein Bedarf und es werde leer stehen, widerspricht sie sich, indem sie gleichzeitig behauptet, durch die Nutzung des Parkhauses werde der Straßenverkehr unzumutbar zunehmen. Eines ihrer Argumente kann daher nicht zutreffen. Nach den schalltechnischen Gutachten der Schall- und Wärmemessstelle B. GmbH vom 31. März 2003 und 14. November 2003 sind in den umliegenden Baugebieten keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten, wobei das Grundstück der Antragstellerin als reines Wohngebiet bewertet worden ist und somit die günstigen Schutzwerte der TA Lärm 1998 von 50 dB(A) für den Tag und 35 dB(A) für die Nacht zu Grunde gelegt worden sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die dem Gericht bekannte und erfahrene Gutachterstelle ein Gefälligkeitsgutachten gefertigt haben sollte. Die Ausführungen dieser Gutachten, wonach die Baugebietswerte in der Nachbarschaft eingehalten werden, wenn das Emissionsverhalten des Parkhauses auf einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von LWA = 54 dB(A) zur Tagzeit und von LWA = 42 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreitet, ergeben keinen Anlass zu Zweifel. Bei diesen Grenzwerten ist die lärmtechnische Vorbelastung berücksichtigt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nicht eingehalten werden könnten. Für das Wohnhaus N.-----straße 22 hat der Gutachter in der Stellungnahme vom 14.November 2003. einen Beurteilungspegel von 40,8-42,5 dB(A) für den Tag und von 23,2-25,0 dB(A) für die Nacht berechnet, bei zulässigen Werten von 50 bzw. 35 dB(A). Nach den Gutachten ist weiterhin eine lärmtechnische Zulässigkeit nicht nur hinsichtlich der Mittelwertbildung gegeben, sondern gleichermaßen bezüglich der möglichen Maximalpegel. Besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) und zur Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) überschreiten, sind danach auszuschließen. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass eine städtebauliche Situation unverändert bleibt. Daher ist es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 227 - 1. Änderung - unerheblich, dass 1993 bewusst auf die Einrichtung eines Parkhauses verzichtet worden ist und eventuell Anlieger im Vertrauen auf eine unveränderte städtebauliche Situation bauliche Maßnahmen an ihren Wohnhäusern getroffen haben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans haben eventuelle Beeinträchtigungen durch die Scheinwerfer der das Parkhaus an- und abfahrenden Pkws in der Dunkelheit ebenfalls rechtsfehlerfrei Eingang in den Abwägungsvorgang gefunden. Auch unter Berücksichtigung dieser Nachteile ist der Abwägungsvorgang zum Nachteil der Anlieger nicht zu beanstanden. Denn nach dem Gutachten von Herrn E. T. , der dem Bundesverband freier Sachverständiger e. V. angehört, vom 26. Mai 2003 ist eine Belästigung der Umgebung durch die auf den Parkebenen fahrenden Fahrzeugen nicht zu erwarten. Gemäß Tabelle 1 des Erlasses "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000 ( MBl NRW 2000, 1283, ber. 2001, 457 ) darf die Beleuchtungsstärke in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Nachtzeit 1,0 lx nicht überschreiten. Bei einem Abstand des Wohnhauses zur Ostseite (= Seite zum Grundstück der Antragstellerin) von ca. 58 m ist nach den Feststellungen des Gutachters eine Lichtstärke von weniger als 0,4 lx zu erwarten. Daher ergäbe sich für den Bereich der Ost- ebenso wie für die Westseite (der Erwartungswert beträgt hier 0,6 lx ) nur eine geringfügige Belästigung, die im Bereich der Auf- und Abfahrtsrampen durch die kurzfristige Neigung des Fahrzeuges erfolge. Es werde jedoch empfohlen, den Rammschutz im Bereich der Parkbuchten in Höhe der Scheinwerfer dicht auszuführen. Im Bereich der Auf- und Abfahrrampen werde empfohlen, Vorkehrungen für eine nachträgliche lichtdichte Ausführung zum Beispiel durch entsprechende Bepflanzung vorzusehen. Die Notwendigkeit könne hierbei jedoch erst nach Fertigstellung des Parkhauses und entsprechenden Messungen festgelegt werden. ( Das Gutachten ist mit dieser Empfehlung -wie die Schallschutzgutachten- Gegenstand der streitigen Baugenehmigung geworden.) Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den Gebietscharakter anderer Baugebiete im Hauptbebauungsplan bzw. in anderen angrenzenden Baugebieten verändert. Der nördliche Planbereich ist bereits als Kerngebiet ausgewiesen. Der westlich angrenzende Mischgebietsbereich wird durch die Ausweisung eines 34 m x 36,50 m großen Kerngebiets mit einer Parkhausnutzung, die 45 m Abstand zu den an der S.-- --straße gelegenen Wohn- und Geschäftshäusern einhält, und durch eine davor liegende öffentliche Zufahrtsfläche, die vorher als Parkplatz ausgewiesen und genutzt worden ist, in seinem Wesen nicht beeinträchtig, da Parkhäuser mit Zufahrten der vorliegenden Größe auch in Mischgebieten zulässig sein können und ein ausreichend großer Abstand zur Wohnbebauung vorhanden ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich des östlich angrenzenden Bereichs. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob dieses Gebiet in einem Bebauungsplan als reines oder allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist oder ob es sich als so genanntes faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB darstellt. In beiden Fällen tritt keine Veränderung des Baugebietscharakters ein, da eine deutliche Trennung zwischen den beiden unterschiedlichen Nutzungen vorhanden ist. Zwischen dem Parkhaus im Kernbereich und den Wohnhäusern an der N.----- straße besteht nämlich ein Abstand von ca. 62 m (gemessen nach dem Bebauungsplan Nr. 227 - 1. Änderung - im Maßstab 1 : 500). Außerdem liegt der bepflanzte Stadtgarten mit einer Breite von ca. 40 m zwischen diesen unterschiedlichen Bebauungen, sodass ein ausreichend großer Puffer vorhanden ist. Von einer Gebietsbeeinträchtigung für die benachbarten Bereiche kann daher nicht ausgegangen werden. Schließlich hat auch die Verkleinerung des Stadtgartens um ca. 550 m² sachgemäß in den Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans Eingang gefunden, der nämlich im südlichen Bereich auch einen Zuwachs von ca. 570 m² an Grünfläche auf dem früheren Parkplatz erfahren hat. In der Begründung zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass damit die Vernetzung der Grünflächen des Stadtparks und der Grünachse zum Talbahnhof als fußläufige Wegeverbindung bestehen bleibt. Damit werden die Verkleinerung des Stadtgartens flächenmäßig ganz und die Nachteile durch die hier streitige Bebauung wenigstens zum Teil ausgeglichen. Nach alledem ergibt die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Überprüfung, dass die durchgeführte Planänderung insgesamt unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens nicht zu beanstanden ist. Ist somit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 227 Stadtgarten - 1. Änderung - der Stadt F. auszugehen, lässt sich ein Verstoß gegen die dann anzuwendende Vorschrift des § 30 BauGB nicht feststellen. Denn ein Parkhaus der hier genehmigten Größe stimmt mit der Festsetzung eines Kerngebiets nach § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) überein. Danach sind in Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 sowie § 12 BauNVO unter Berücksichtigung eines gegenüber in Wohn- und Mischgebieten größeren Störungsgrades Parkhäuser ohne weiteres zulässig. Ein Abwehranspruch kann sich daher allein aus dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Danach kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, NWVBl 1994, 421. Das geplante Parkhaus, das mit seiner 36,50 m langen und 12,10 m hohen Ostwand dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt ist, wird keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin ausüben. Im Einzelfall ist ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. Maßgeblich ist insoweit die städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 B 1575/03 -. Von einer solchen erdrückenden Wirkung kann bei einem Abstand des Parkhauses zu dem Grundstück der Antragstellerin von ca. 40 m mit dem dazwischen liegenden Stadtgarten sowie von 62 m zu dem Gebäude der Antragstellerin nicht die Rede sein. Die städtebauliche Situation stellt sich insoweit wesentlich günstiger dar als in vielen Wohngebieten mit einer 3 m- Grenzabstandsbebauung und einem Abstand von 6 m zwischen den Gebäuden. Die Antragstellerin hat keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass ein bislang nicht bebautes Hintergelände bzw. ein als Parkplatz benutzter Bereich nicht oder nur in einem geringfügigeren Maße bebaut wird, als dies nach den - nicht zu beanstandenden - planungsrechtlichen Grundlage baurechtlich zulässig ist. Ein Anspruch auf Beibehaltung eines "freien Blicks" besteht nicht. Die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind nicht verletzt. Zwar bestehen Zweifel, ob die an der Ostseite gelegenen Abstandflächen mit einer Tiefe von T5 = 6,20 m und T6 = 5,52 m richtig berechnet worden sind, da die Vergünstigung in Kerngebieten gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW mit dem Multiplikationsfaktor von 0,5 in Anspruch genommen worden ist. Dies dürfte unzulässig sein, wenn die gegenüber liegenden Grundstücke in einem ( faktischen ) Wohngebiet liegen, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 10 B 2560/94 -, BRS 57 Nr. 146 = Baurecht (BauR) 1995, 526. Aber auch bei einer Multiplikation mit 0,8 gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW ergibt sich bei einem tatsächlich vorhandenen Grenzabstand von ca. 40 m ohne konkrete Nachrechnung, dass die Abstandfläche eingehalten wird. Ob Abstandflächen zu anderen Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden, bedarf keiner Überprüfung, da die Antragstellerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt würde. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht auf Grund der dem Parkhaus zurechenbaren Geräuschimmissionen. Nach Ziffern 6 und 7 der Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung vom 5. März 2004 sind die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen des Staatlichen Umweltamtes B. vom 22. Januar 2004 und das schalltechnische Gutachten der Schall- und Wärmemessstelle B. GmbH vom 14. November 2003 Bestandteil der Genehmigung und zu beachten. Danach müssen die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so errichtet und betrieben werden, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen die Richtwerte nach Ziffer 6.1 der TA -Lärm von tags 44 dB(A) und nachts 29 dB(A) nicht überschreiten. Weiterhin sind dem Parkhaus alle Einrichtungen wie zum Beispiel Maschinen, Lüftungsanlagen sowie der Betrieb von Fahrzeugen auf dem Gelände ( im öffentlichen Straßenraum, soweit er eindeutig der Anlage zugeordnet werden kann und die allgemeinen Verkehrsgeräusche merklich [mindestens 3 dB(A)] erhöht werden ) zuzurechnen. Nach dem vorgenannten Gutachten ist bei Einhaltung dieser Werte sichergestellt, dass die für reine Wohngebiete angesetzten Richtwerte nach der TA -Lärm gemäß 6.1 von tags 50 dB(A) und nachts 34 dB(A) nicht überschritten werden. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, wurden für das Wohnhaus der Antragstellerin (N.-----straße 22), das von den An- und Abfahrgeräuschen auf dem Betriebsgrundstück durch das Parkhausgebäude abgeschirmt wird, im Gutachten vom 14. November 2003 für den Tag lediglich 40,8-42,5 dB(A) und für die Nacht 23,2-25,0 dB(A) berechnet. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass der durch das Parkhaus in der N.----- straße zusätzlich verursachte Verkehrslärm nicht in den Summenpegel eingeflossen ist. Die Neufassung der TA -Lärm knüpft in Ziffer 7.4 zwar an den Grundsatz der Rechtsprechung, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 157 (165), an, dass der von einer gewerblichen Anlage veranlasste Verkehrslärm bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unterschieden wird aber nunmehr zwischen den betriebsbedingten Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen ist (Abs. 1), den Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück, die, auch soweit noch keine Vermischung mit dem übrigen Straßenverkehr erfolgt ist, gesondert zu ermitteln und nach den Grundsätzen der Verkehrslärm-Schutzverordnung vom 12. Juni 1990, BGBl. I, 1036 (16. BImSchV) zu beurteilen sind und nur einem Minimierungsgebot unterliegen (Abs. 2), und dem sonstigen Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf den das Regelwerk der TA -Lärm keine Anwendung findet. Auch innerhalb der in dieser Form neu geschaffenen "Kappungsgrenze" von 500 m wird der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes (einschließlich der Ein- und Ausfahrt) den eigentlichen Anlagengeräuschen nicht mehr ohne weiteres zugerechnet. Geräusche dieser Art sind vielmehr gesondert zu ermitteln, nach den für Verkehrsgeräusche geltenden höheren Grenzwerten der 16. BImSchV in Wohngebieten von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu beurteilen und unterliegen selbst bei Überschreitung der Richtwerte nur einem Minimierungsgebot. Derartige Geräusche gehen damit nicht in die nach Ziffer 3.2.1 bzw. 4.2 a TA-Lärm maßgeblichen Richtwerte ein, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 366; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ - Rechtsprechungsreport - 2003, 745 = Gewerbearchiv (GewArch) 2003, 204. Bei dem zusätzlichen Verkehr in der N.-----straße wird es sich wohl überwiegend nicht um Zu- und Abgangsverkehr handeln, der dem Bauvorhaben zugerechnet werden könnte. Im Hinblick darauf, dass die vom Gutachter errechneten Grenzwerte unter Berücksichtigung des gesamten Zu- und Abgangsverkehrs auf dem Betriebsgrundstück deutlich unterschritten werden, und sich nach dem Verlassen des Grundstücks der abfließende Verkehr an der Kaiserstraße in zwei Richtungen und an der Ecke L.-----straße /N.-----straße erneut in drei Richtungen aufteilt sowie im Hinblick darauf, dass der nach Norden orientierte Verkehr sich überwiegend zu den Brücken über die Inde hin verlagern und dabei nicht die N.-----straße benutzen wird, geht die Kammer im summarischen Verfahren davon aus, dass der die N.-----straße benutzende Verkehr gering ist, sich bereits mit dem übrigen Verkehr vermischt hat und die Emissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht erstmals oder weitergehend überschritten werden, vgl. Punkt 7.4 TA-Lärm. Schließlich wird das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht durch unzumutbare Lichtbeeinträchtigungen im Dunkeln verletzt werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Bezug genommen werden, da das Blendgutachten vom 26. Mai 2003 mit Ziffer 8 der Auflagen und Bedingungen zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden ist. Nach Ziffer 9 der Baugenehmigung werden die im Rahmen des Blendgutachtens unter Punkt F) aufgeführten Empfehlungen zur Auflage gemacht, nämlich sind danach zur Feststellung, ob der Rammschutz im Bereich der Parkbuchten in Höhe der Scheinwerfer dicht auszuführen ist, sowie ob im Bereich der Auf- und Abfahrrampen Vorkehrungen für eine nachträgliche lichtdichte Ausführung notwendig sind, durch entsprechende Messungen nach Fertigstellung des Parkhauses Überprüfungen durchzuführen. Sollten somit unerwartet unzumutbare Belästigungen in dieser Hinsicht auftreten, können auf Grund der Baugenehmigung nachträgliche Auflagen angeordnet werden. Damit ist die Antragstellerin ausreichend in ihren Rechten geschützt. Da somit kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2004 besteht, entfällt naturgemäß ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten von der unterlegenen Antragstellerin erstattet zu bekommen. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.