Beschluss
2 L 447/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:0707.2L447.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % der Regelsatzes einschließlich der Unterkunftskosten zu bewilligen ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin hier keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nach § 11 Abs. 1 BSHG derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind - mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 BSHG - auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser normativen Vorgabe hat der Antragsgegner die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 17. Mai 2004 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum 31. Juli 2004 (Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht) zu Recht versagt. Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob es sich bei dem monatlich dem Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse Aachen zufließenden Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR um Teile eines Vermögens im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG oder um Einkommen im Sinne des § 76 BSHG handelt. Vgl. grundlegend zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialhilferecht, BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137 ff. = FEVS 51, 51 ff. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfe Suchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit noch oder wieder vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und zu decken ist. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblicher Zeitraum bestimmt (sogenannter normativer Zufluss - z.B. Weihnachtsgeld, Jahresgratifikation, Lohnsteuerjahresausgleich usw.). Nach diesen Vorgaben spricht vieles dafür, dass die Behandlung des zufließenden Geldes als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG durch den Antragsgegner zutreffend ist. Ausgangspunkt ist, dass das Inventar des früher von der Antragstellerin betriebenen Imbisses zunächst als Vermögen der Antragstellerin im Wert von 12.000 EUR im Sinne der erstgenannten Vorschrift vorhanden war. Dieses Vermögen hatte die Antragstellerin dann unter Belassung eines Schonbetrages vorrangig zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen. Dieses Vermögen veräußerte sie an den Geschäftsnachfolger zum Preis von 12.000 EUR. Dieser war aber nicht in der Lage, den Kaufpreis in einer Summe zu entrichten, sondern zahlt ihn in monatlichen Raten von 500,00 EUR ab. Dieser Betrag fließt dann der Antragstellerin in diesem Sinne "aus dem Vermögen zu"; deshalb hat der Antragsgegner den zufließenden Betrag von mehreren Monaten als nicht einzusetzendes Schonvermögen behandelt und im Übrigen in den folgenden Monaten als ungekürzt einzusetzenden Vermögen rechtlich eingeordnet. Dies ist rechtlich vertretbar. Auch wenn man der Auffassung, es handle sich bei dem monatlichen Betrag um Vermögen, nicht folgen sollte und bei "isolierter Betrachtungsweise" der Antragstellerin jeden Monat ein Geldbetrag über 500,00 EUR zufließt, der als Einkommen zu behandeln wäre, dann wäre es in jedem Fall nicht Arbeitseinkommen und kein nach den sonstigen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG - DVO zu § 76 BSHG - zu bereinigendes Einkommen, sondern über § 76 BSHG insgesamt vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Im Ergebnis würde dies nicht zu einem "Vorteil" für die Antragstellerin führen. Die von der Antragstellerin gegen den Vermögenseinsatz erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die zum Zeitpunkt der Beantragung der Sozialhilfe vorhandenen Verbindlichkeiten den Wert des unstreitig vorhandenen Vermögens überstiegen und sie deshalb mittellos wäre, ist im Sozialhilferecht nicht möglich. Auch für das Einkommen schließt beispielsweise § 10 DVO zu § 76 BSHG aus, dass - wie beispielsweise im Einkommenssteuerrecht zulässig - ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkommensarten durchgeführt wird. Dies beruht zum einen auf der Überlegung, dass die Sozialhilfe das "letzte" oder "unterste" soziale Netz ist, das nur die wirklich Bedürftigen auffangen soll, die aktuell keine andere Möglichkeit zur Selbsthilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG bzw. für die Hilfe zum Lebensunterhalt dessen Ausprägung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG) haben. Für diesen Personenkreis interessiert sich das Gesetz im Grundsatz nicht dafür, ob jemand verschuldet oder unverschuldet sozialhilfebedürftig wird. Zum andern entspricht diese Handhabung von Vermögen und Einkommen dem § 5 BSHG entnommenen Grundsatz, dass Schulden sozialhilferechtlich nicht von Interesse sind: Sie werden weder als sozialhilferechtlich relevanter Bedarf anerkannt, noch ist es zulässig, dass der Hilfesuchende mit dem Einkommen und Vermögen, über das er jenseits der Schongrenzen verfügt, Schulden tilgt. Vielmehr ist er verpflichtet, mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen vorrangig seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Das Gericht unterstellt die von der Antragstellerin gemachten Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten - insbesondere gegenüber dem Steuerberater und Rechtsanwalt Q. aus B. - zum hier maßgeblichen Zeitraum als wahr. Dennoch erwartet das Sozialhilferecht von der Antragstellerin, dass sie das noch vorhandene Vermögen vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und nicht zur Schuldendeckung einsetzt. Dies heißt, dass sie verpflichtet war, vor Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Kassen das unter Beachtung des Freibetrages nach §°88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vorhandene Vermögen zu verbrauchen. Die der Antragstellerin vorschwebende Verwendung des Vermögens im Rahmen der Schuldentilgung - ohne Zugriffsmöglichkeit der Sozialhilfe - wäre wahrscheinlich nur im Rahmen eines vor der ersten Vorsprache beim Sozialamt eröffneten Konkursverfahrens möglich gewesen, in dem die Interessen der Gläubiger Vorrang genießen und die Gläubigerversammlung bzw. unter bestimmten Umständen der Insolvenzverwalter - auch für das Sozialamt bindend - darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang die Gemeinschuldnerin während des Konkursverfahrens ihren Unterhalt aus der Konkursmasse bestreiten kann (vgl. etwa § 100 Insolvenzordnung). Von einem solchen Insolvenzverfahren hat die Antragstellerin aber abgesehen, vermutlich weil sie hoffte, durch Rückzahlung die Verbindlichkeiten beseitigen zu können. Die Antragstellerin kann dem von ihr geforderten Vermögenseinsatz auch nicht entgegenhalten, dass sie ab dem 1. März 2004 den auf ihrem Girokonto eingehenden Zahlbetrag von 500,00 EUR durch rechtsverbindliche Erklärungen an Rechtsanwalt Q. und den Steuerberater zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten in Höhe von jeweils 250,00 EUR abgetreten habe und er deshalb tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehe. Denn diese Abtretungserklärung ist - wie der Antragsgegner schon zutreffend dargelegt hat - wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Mit diesem Vertrag wurde nämlich faktisch die Vermögenslosigkeit der Antragstellerin zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH-, seit dem Urteil vom 8. Dezember 1982 -IV b ZR 33/81 -, FamRZ 1983, 137, Urteil vom 17. September 1986 - IV b ZR 59/85 -, NJW 1987, 1546, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 -, NJW 1991, 913, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -, NJW 1992, 3164, der sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angeschlossen hat, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NW -, Urteil vom 21. Juni 1988 - 8 A 1416/86 -, ZfSH/SGB 1989, 201 und Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg -Ba.-Wü. VGH-, Urteil vom 8. Juni 1993, FamRZ 1994, 788 verstößt ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, das nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden des Sozialhilfeträgers und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, das also nach seiner ganzen Zielrichtung einem Vertrag zu Lasten Dritter nahe kommt, im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist nichtig, wobei es auf eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht ankommt. So liegt der Fall hier. Die Nichtigkeit folgt hier daraus, dass der auf dem Konto der Antragstellerin gutgeschriebene - und somit im Grundsatz für die Antragstellerin verfügbare - Geldzufluss sofort auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (hier der Abtretungserklärung) an andere zur Tilgung von Verbindlichkeiten weitergeleitet wird und somit von vorneherein nicht mehr zu der von der Sozialhilfe einzig tolerierten Verwendung - der Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes - eingesetzt werden kann. Zwar ist für das Gericht verständlich, dass die Antragstellerin versucht, sich von ihrer Schuldenlast zu befreien. Dem steht aber die rechtliche Verpflichtung entgegen, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe aus dem vorhandenen Vermögen bzw. Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die von der Antragstellerin vorgenommene Handhabung, das ihr monatlich zufließende Geld zur Tilgung ihrer Schulden bei den Gläubigern einzusetzen, missachtet das gesetzlich geschützte Interesse des Sozialhilfeträgers, nur dort eingreifen zu müssen, wo Selbsthilfe durch Rückgriff auf Einkommen und Vermögen nicht möglich ist. Gerade die geschlossenen Abtretungsvereinbarungen mit Rechtsanwalt Q. und Steuerberater S. führen zu einem nicht hinnehmbaren Schaden des Sozialhilfeträgers und damit zur Sittenwidrigkeit dieser vertraglichen Vereinbarungen. Letztlich hat die Antragstellerin mit diesem Rechtsgeschäft faktisch den vom Gesetz geforderten Vorrang des Vermögenseinsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Hilfesuchenden zu Lasten des Antragsgegners als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger verhindert. Schließlich kann die Antragstellerin dem geforderten Vermögenseinsatz nicht entgegenhalten, dass der geforderte Einsatz des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens zu einem der Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG widersprechenden Ergebnis führen würde. Die Härteregelung erfüllt die Aufgabe, auch die Fälle, die bei Anwendung der Gesetzesvorschriften wegen ihrer Besonderheiten eine vom Gesetz nicht beabsichtigte unbillige Regelung erfahren würden - sogenannte atypische Fälle -, einer sozial gerechten Lösung zuzuführen. Die Härteregelung ist daher mit Vorrang anzuwenden, solange der geforderte Vermögenseinsatz Ergebnisse zeitigt, die der Tendenz des Gesetzes widersprechen, vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 - , BVerwGE 23, 149 ff, Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 29.73 -, BVerwGE 45, 135. Wie bereits oben dargestellt, liegt hier der von der Antragstellerin geforderte vorrangige Einsatz des Vermögens zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes gerade im Sinne der gesetzlichen Regelungen. Es sind keine Aspekte vorgetragen oder ersichtlich, die auf atypische, vom Gesetz nicht gewollte Besonderheiten hinweisen. Schließlich kann die Antragstellerin diesen Erwägungen nicht entgegenhalten, dass Rechtsanwalt Q1. oder Steuerberater S. - selbst ohne die Abtretungserklärungen - ihre bereits titulierten Forderungen im Wege der Forderungspfändung gegen die Antragstellerin durchsetzen könnten. Dem steht bereits entgegen, dass die Gläubiger diesen Weg bislang nicht beschritten haben. Im Übrigen wäre die Antragstellerin in einem gerichtlichen Verfahren betr. eine solche Forderungspfändung - wie der Antragsgegner dargelegt hat - zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts verpflichtet, den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO geltend zu machen. Auch soweit der Antragsgegner das monatlich vom Arbeitsamt gezahlte Kindergeld in Höhe von 308 EUR der Antragstellerin und nicht den beiden - unabhängig von Sozialhilfe lebenden - Kindern zuordnet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Sozialhilferecht Kindergeld vorrangig anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft - das ist hier die Antragstellerin. Dies gilt auch nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in den §§ 31, 62 ff EStG sowie dem Kindergeldgesetz, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE 114, 339 ff. = FEVS 53, 113 ff, Vorbehaltlich einer rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, der es erhält. Das hier nicht an die Kinder der Antragstellerin, sondern an die Kindesmutter ausgezahlte Kindergeld ist darum nicht Einkommen der Kinder, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils - hier der Antragstellerin, so auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, juris WRBE 410010866 m.w.N.. Die Antragstellerin kann sich in dieser Situation nicht zu Lasten der Sozialhilfe mittellos machen, in dem sie das Kindergeld an die in ihrem Haushalt lebenden - aus eigenem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreitenden - Kinder weiterreicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn dem vom Antragsgegner zutreffend ermittelten monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Antragstellerin von 612,47 EUR stehen ein übersteigendes, monatlich einzusetzendes Vermögen von 500,00 EUR und ein einzusetzendes Einkommen von 308,00 EUR gegenüber. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.