Urteil
7 K 2045/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0716.7K2045.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t an d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Erstellung eines Amtlichen Lageplans durch den Beklagten. 3 Im Oktober 2003 ließ sich der Kläger bei der Stadt H. das Grundstück G1 reservieren. Im Zuge der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin G. , angestellten Überlegungen, das Grundstück zu bebauen, nahm der Kläger u.a. Kontakt mit dem als Immobilienmakler tätigen Zeugen O. auf, der mit dem Vertrieb von Häusern der I. GmbH Massivhäuser befasst war. Gegenstand der Gespräche zwischen ihnen waren u.a. der gewünschte Haustyp und die Finanzierung. Mit dieser war auch Herr V. I1. von der M. Bausparkasse befasst. Ob der Kläger im Zuge der Planungen auch - telefonisch - Kontakt mit dem Beklagten bezüglich eines Amtlichen Lageplans aufnahm, ist zwischen den Beteiligten streitig. 4 In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2003 führte der Beklagte aus: "Der guten Form halber bestätige ich hiermit Ihren Antrag vom 21. Oktober 2003 über einen Amtlichen Lageplan mit folgenden Grundstücksdaten: Lage: C. , Gemeinde: H. , Grundstück G1 (405 m 2 ), Eigentümer: I2. , D. ." 5 Zugleich wies es darauf hin, dass sich die Kosten dieser Urkundsleistung nach der gesetzlichen Kostenordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure richteten. Dem Schreiben war eine Kostenvorermittlung über 873,02 EUR beigefügt. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Wirtschaftsberatung O. unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telephonat mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Bauvorhabens der Bauherren "I2. und G. " der Lageplan zum Neubaugebiet "C. " in H. benötigt werde. Dieser solle ihnen im Kundenauftrag zugesandt werden. Nach örtlichen Maßermittlungen am 27. Oktober 2003 fertigte der Beklagte den Amtlichen Lageplan, der das Datum 03. November 1995 trägt, bezüglich des in Rede stehenden Grundstücks an und übersandte diesen dem Kläger mit Schreiben vom 03. November 2003. Am 14. November 2003 teilte der Kläger dem Beklagten telephonisch mit, dass der Amtliche Lageplan nicht mehr erforderlich sei, da er nicht baue; das Bauvorhaben sei erledigt. 6 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Anfertigung des Amtlichen Lageplans Gebühren in Höhe von 526,18 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger am 27. Dezember 2003 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurückwies. 7 Der Kläger hat am 19. April 2004 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Er habe die Erstellung eines Lageplans nicht zurechenbar verursacht, da er den Beklagten nicht damit beauftragt habe, einen Amtlichen Lageplan für das Grundstück G1 zu erstellen. Der Auftrag sei vielmehr von dem Zeugen O. von der Firma Wirtschaftsberatung O. gestellt worden. Die Erstellung des Amtlichen Lageplans sei auch nicht zu seinen - des Klägers - Gunsten vorgenommen worden. Er habe nicht die Absicht gehabt, auf dem in Rede stehenden Grundstück ein Bauvorhaben zu realisieren. Ob man auf dem Lageplan als Bauherr angegeben werde, sei dabei unerheblich. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. März 2004 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt aus: Der Kläger habe bei ihm am 21. Oktober 2003 telephonisch die Erstellung eines Amtlichen Lageplans beantragt und habe ihm die Daten des Grundstücks mitgeteilt, das er bebauen wolle. Zugleich habe der Kläger auf die Eilbedürftigkeit seines Vorhabens hingewiesen, da er wegen der absehbaren Änderung der Wohnungsbauförderung bis Ende des Jahres 2003 einen Bauantrag bei der Stadt H. vorlegen müsse; alle erforderlichen Angaben zu Grundstück und Bauvorhaben könne sein Berater, der Zeuge O. , machen, mit dem er die Baumaßnahme über den Bauträger I. realisieren wolle. Der Kläger habe gedrängt, den Amtlichen Lageplan unverzüglich zu erstellen, und ihm, dem Beklagten, erklärt, wie er sowohl unter seiner Adresse in M1. , NL, als auch während der Bürozeiten bei der Landesversicherungsanstalt in E. zu erreichen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger eine Bauabsicht gehabt. Anderenfalls sei es nicht erklärlich, warum er auf die schriftliche Antragsbestätigung nicht abwehrend reagiert, den Amtlichen Lageplan ohne weiteres entgegengenommen und schließlich ihn angerufen und den Antrag zurückgezogen habe. Für das Bestehen einer Bauabsicht spreche überdies, dass sich der Kläger bei der Stadt H. ein Grundstück habe reservieren lassen. Die Stadt veräußere Baugrundstücke ausschließlich mit der Auflage, sie innherhalb eines bestimmten Zeitraums zu bebauen. Auch gegenüber dem Zeugen O. habe er mehrfach diese Absicht bekundet und sich auch in diesem Sinne schlüssig als Bauinteressent verhalten. Hierzu habe er sich ein Finanzierungskonzept fertigen lassen und auch ein Musterhaus besichtigt. Er habe dort auch den von ihm, dem Beklagten, erstellten Amtlichen Lageplan vorgezeigt. Der Kläger habe seine Bauabsicht nachträglich aufgegeben und ihm, dem Beklagten, gegenüber am 14. November 2003 telephonisch ausdrücklich den Antrag zurückzunehmen. Ähnlich habe sich gegenüber der Stadtverwaltung H. und dem Zeugen O. geäußert. Durch die Aufgabe der Bauabsicht nach teilweisem Vollzug der Amtshandlung entfalle nicht die Verpflichtung des Klägers, die öffentlich-rechtlichen Kosten für die erledigte Amtshandlung zu tragen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1. , O. und G. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Erklärung des Zeugen C1. vom 06. Juli 2004 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und im übrigen auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind die § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (VermKatG) vom 30. Mai 1990 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein- Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) vom 15. Dezember 1992 in der Fassung vom 22. November 1994 i.V.m. §§ 1, 2 und 8 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng KO NRW) vom 21. Januar 2002. 18 1.) Hiernach war der Beklagte befugt, den ihm gegen den Kläger zustehenden Gebührenanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die von ihm vorgenommene Anfertigung eines Amtlichen Lageplans zum Bauantrag gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) ist eine Aufgabe der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW, bei deren Wahrnehmung der Vermessungsingenieur nach § 1 Abs. 2 VermKatG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW als Behörde handelt. 19 2.) Der Beklagte hat zu Recht auch den Kläger als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. 20 a) Der klassische Fall der zurechenbaren Verursachung ist der Antrag. Dieser bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und muss nicht ausdrücklich gestellt sein. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das objektiv bei natürlicher bürgerfreundlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung als auf ein bestimmtes Tätigwerden der Verwaltung gerichtet erscheint, 21 vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 2000, § 13 Anm. 6; allgemein zum Begriff "Antrag": BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1971 - II A 243/69 -, OVGE 26, 169; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar (Stand der Bearbeitung: Januar 2004), § 5 Rn. 15. 22 Ein solches Verhalten hat der Kläger an den Tag gelegt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. 23 Sie hat ergeben, dass der Kläger und die Zeugin G. zumindest anfangs die Absicht hatten, das in Rede stehende Grundstück zu bebauen. So haben sie es sich bei der Stadt H. reservieren lassen. Mit der Reservierung soll einem Interessenten, wie der Zeuge C1. in seiner schriftlichen Erklärung ausgeführt hat, die Gelegenheit geboten werden zu klären, ob das gewünschte Bauvorhaben auf dem ins Auge gefassten Grundstück realisiert und auch finanziert werden kann. Der Kläger und die Zeugin G. haben sich überdies an Herrn V. I1. von der M. Bausparkasse gewandt, um sich hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens beraten zu lassen. Er hat sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, mit der Finanzierung "sehr viel Mühe" gemacht. Überdies haben der Kläger und die Zeugin G. auch Kontakt mit dem Zeugen O. aufgenommen, der als Berater mit dem Vertrieb von I. -Häusern - ein solches hatten sie ins Auge gefasst - betraut war. Der Zeuge O. hat substantiiert dargelegt, dass die Beratung auch in Einzelheiten konkrete Formen angenommen hat. Dies betrifft etwa den von dem Kläger und seiner Freundin die Gestaltung des von ihnen gewünschten Haustyps - Typ Elbe 1 - und dessen Finanzierung. Auch die von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen indizieren sehr deutlich, dass er und seine Freundin das in Rede stehende Grundstück bebauen wollten. So haben sie auch eine Aufstellung über die anfallenden Kosten angefertigt, die bereits Einzelheiten des Bauvorhabens - etwa die Kosten für bestimmte Extras (Gäste-WC, Dusche im Bad, Einschubtreppe, Fußbodenheizung u.a.) sowie Bauneben- und Anschlusskosten - umfasste. Sie haben sich sogar über den Preis einer bestimmten Sorte von Steinen erkundigt, die nach den Vorgaben der Stadt H. hätten verlegt werden müssen, um eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zu gewährleisten. Dass sie zur Realisierung des Bauvorhabens insbesondere angesichts der noch unklaren Finanzierung noch nicht endgültig entschlossen gewesen sein mögen, stellt die ursprünglich vorhandene Bauabsicht nicht in Frage. Es dürfte den Regelfall darstellen, dass die Finanzierung noch nicht steht, wenn jemand sich dazu entschließt, ein Haus zu bauen. Dieser Entschluss wird aber ungeachtet dessen zu bejahen sein, wenn auch konditionell eingeschränkt dadurch, dass sich die Realisierung des konkreten Bauvorhabens als finanzierbar erweist. Die soeben aufgezeigten Schritte, die der Kläger mit seiner Freundin unternommen hat, wären denn auch nicht nachvollziehbar, wenn man nicht zumindest von einer bedingten Absicht zur Realisierung des Bauvorhabens, nämlich für den Fall der ordnungsgemäßen Finanzierung, ausgeht. 24 Dieser Interessenlage gemäß hat der Kläger bei dem Beklagten die Erstellung eines Amtlichen Lageplans bezüglich des in Rede stehenden Grundstücks beantragt. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Kläger diesen Antrag selbst gestellt hat, und zwar im Rahmen eines Telefonats mit dem Beklagten am 21. Oktober 2003. Dies ergibt sich aus dem substantiierten Vortrag des Beklagten, der überdies eine Telefonnotiz über dieses Gespräch gefertigt hat. Der Einlassung des Klägers, mit dem Beklagten ein Telefonat über einen Amtlichen Lageplan nicht geführt zu haben, vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie ist vielmehr als - unglaubhafte - Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Kläger dieses Telefonat tatsächlich nicht geführt, so hätte es nahegelegen, dem nicht erst in der mündlichen Verhandlung entgegenzutreten. Die Ausführungen des Beklagten in dem Begleitschreiben zu dem Gebührenbescheid vom 10. Dezember 2003: 25 "Ihren telefonischen Antrag vom 21.10.2003 habe ich mit Schreiben vom 22.10.2003 bestätigt. ... Aus unserem Telefonat vom 14.11.2003 entnehme ich, dass Sie anderer Auffassung sind" 26 hat der Kläger indes weder im Widerspruchsverfahren noch im Rahmen seiner Klagebegründung substantiiert bestritten. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal die Auftragserteilung in Abrede zu stellen. Als weitere Indizien für ein Telefonat über den Amtlichen Lageplan mit dem Beklagten - und damit letztlich für eine persönliche Antragstellung - wertet die Kammer die Umstände, dass der Kläger der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht widersprochen hat, dass er den ihm übersandten Amtlichen Lageplan offenkundig reaktionslos entgegengenommen hat und dass er den Beklagten telefonisch darüber informiert hat, den Lageplan nicht mehr zu benötigen. Dass der Kläger die beiden Schreiben nicht erhalten hat, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, nimmt ihm die Kammer nicht ab. Dass gleich zwei Schreiben ihren Adressaten nicht erreichen, ist auch bei einer Versendung ins Ausland ist höchst unwahrscheinlich. Überdies hat der Zeuge O. in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass der Amtliche Lageplan dem Kläger zugesandt worden war. Der Zeuge hat dies schlüssig damit begründet, dass ihn der Kläger empört angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der Lageplan mit einer Rechnung versehen sei. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass die Rechnung bereits mit dem Amtlichen Lageplan übersandt worden war, so lässt diese Aussage, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, doch den Schluss zu, dass er im Besitz des Lageplans war. Angesichts der vor diesem Hintergrund veranlassten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers einerseits und dem substantiierten Vorbringen des Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger ihn telefonisch darüber informiert hat, dass der Lageplan nicht mehr benötigt werde, da er seine Bauabsicht in Bezug auf das hier in Rede stehende Grundstück aufgegeben habe. Diese Mitteilung aber macht nur Sinn, wenn er zuvor einen Lageplan beantragt hatte. 27 Selbst wenn man zugunsten des Klägers - ungeachtet der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens - unterstellt, dass die Erstellung eines Amtlichen Lageplans nicht durch ihn persönlich am Telefon beantragt worden ist, wird gleichwohl von einer dem Kläger zurechenbaren Verursachung der Amtshandlung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW auszugehen sein. Dass der Zeuge O. einen Antrag auf Erstellung eines Amtlichen Lageplans gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das entsprechende Antragsschreiben vom 22. Oktober 2003 befindet sich in dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Zeuge O. diesen Antrag nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Klägers gestellt hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger ihm mitgeteilt hat, wegen des erforderlichen Amtlichen Lageplans bereits mit dem Vermessungsbüro gesprochen zu haben, und ihn wegen Zeitnot gebeten hat, den Amtlichen Lageplan bei dem Beklagten zu beantragen. Weiter hat der Zeuge erklärt, dass er nach einem Telefonat auf entsprechende Bitte einen Antrag schriftlich per Fax gestellt hat. Diese Aussage steht zum einen im Einklang mit dem Vorbringen des Beklagten und deckt sich zum anderen mit den Ausführungen in dem Antragsschreiben. Darin wird explizit um Übersendung "im Kundenauftrag" gebeten. Dass der Zeuge O. den Antrag eigenmächtig gestellt hat, wie es der Kläger und auch die Zeugin G. in ihrer Zeugenaussage darzustellen versucht haben, schließt die Kammer aus. Der Zeuge O. hat glaubhaft bekundet, dass er im Regelfall mit den rechtlichen Erfordernissen nichts zu tun hat und sich die Kunden den Amtlichen Lageplan selbst besorgen. Ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass der Zeuge O. von dieser für ihn üblichen Vorgehensweise gerade im vorliegenden Fall abgewichen sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. 28 b) Hat der Kläger nach alledem einen Antrag auf Erstellung eines Amtlichen Lageplangs gestellt, ist auch von einer unmittelbaren Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW auszugehen. Sie liegt vor, wenn dem in Anspruch Genommenen durch eine Amtshandlung ein wie auch immer gearteter Vorteil tatsächlicher oder rechtlicher Art zugute kommt, 29 vgl. Susenberger, a.a.O., § 13 Anm. 7. 30 Dieser Vorteil ist hier gegeben, da die Amtshandlung, die Erstellung des Amtlichen Lageplans, für die Genehmigung seines Bauvorhabens unerlässlich war. Dass der Kläger seine Bauabsicht später aufgegeben hat, ist dabei auch im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. 31 3.) Bedenken gegen die Höhe der Forderung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 32 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.