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Beschluss

5 L 528/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0719.5L528.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.04.2004 gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.01.2004 (Az.: 63/45-04155-2003) anzuordnen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die von den Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Errichtung des rückwärtigen Anbaus an ihrem Anwesen Karl-Marx-Allee 181 mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, ist unbegründet. Die im Verfahren nach den §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Bauherren, hier der Beigeladenen, an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse des Nachbarn, hier des Antragstellers, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu verhindern andererseits, führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Bauherren der Vorrang gebührt, da nach der im summarischen Verfahren durchzuführenden Überprüfung nicht erkennbar ist, dass die Baugenehmigung nachbarliche Rechte des Antragstellers verletzt. Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und durch den Rechtsverstoß gleichzeitig die Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm mindestens auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine solche Rechtsverletzung kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Ein Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen gemäß § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW Seite 255 mit nachfolgender Änderung) ist nicht feststellbar. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, allerdings ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich bei Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften des Gebäudes ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Danach ist vorliegend die neu vorgesehene 1 m tiefe Grenzwand nicht zu beanstanden, da sie ohne Grenzabstand an die Grenze gebaut werden muss. Sowohl das straßenseitige Gebäude des Antragstellers als auch das der Beigeladenen sind an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut. Daraus folgt, dass insoweit eine geschlossene Bauweise vorliegt, innerhalb derer an die Grenze gebaut werden muss, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betroffene Baumaßnahme eine Entsprechung auf dem jeweiligen Nachbargrundstück findet, also "angebaut" wird. Insoweit stellt die Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 klar, dass die geschlossene Bauweise nicht nur, wie zuvor von der Rechtsprechung für die BauO NRW 1984 angenommen wurde, für den Bereich gilt, innerhalb dessen sich auf dem Nachbargrundstück eine korrespondierende Grenzbebauung befindet. Vielmehr gilt das Erfordernis der Grenzbebauung für die gesamte Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche, also bis zu der Tiefe, die durch eine in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in Ermangelung eines solchen durch eine sich aus der umliegenden Bebauung faktisch ergebende Baugrenze bestimmt wird, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -, in BRS 57, Nr. 136. Vorliegend bestimmt sich in dem unbeplanten Innenbereich die hintere faktische Baugrenze nach den Vorgaben der vorhandenen Nachbarbebauung. Danach ist eine Bebauungstiefe, wie sie durch den streitbefangenen Anbau erreicht wird, in gleicher oder noch tieferer Weise bei den Grundstücken Haus- Nrn. 189, 195, 197 und 199 anzutreffen. Was die Bebauungstiefe angeht, ist dies unter den Beteiligten bezüglich des Grundstückes Nr. 189 unstreitig; dasselbe dürfte aber auch für das Gebäude Nr. 199 gelten. Ebenfalls für die im vorliegenden Bereich, und damit für das streitbefangene Vorhaben maßgebend, ist aber auch die Bebauungstiefe der Grundstücke Nrn. 195 und 197, die noch weiter als die vorgenannten Gebäude in den Gartenbereich hineinragen. Denn für die Frage der Bebauungstiefe kommt es lediglich auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundstücks an, nicht darauf, wie weit in Gebäude von der Straße entfernt steht. Dieser tatsächlich vorhandenen Bebauung kommt im Rahmen eines - wie hier - nach § 34 BauGB zu beurteilenden unbeplanten Innenbereiches im Wege des "Planersatzes" die Wirkung zu, dass sie die Baugrenze markiert, sodass hiervon auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden muss. Ist mithin bezüglich der Bebauungstiefe, also der Ausdehnung nach hinten, das Ausmaß des streitbefangenen Vorhabens nicht zu beanstanden, gilt dies auch für die Höhe der Bebauung. Denn ebenso wie bezüglich der Bebauungstiefe ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Höhe von Gebäudeteilen davon auszugehen, dass ein Anbau nur nach der Vorgabedes maßgeblichen Baugebietes der Nachbarbebauung zulässig ist. Der Rahmen der zulässigen Grenzbebauung wird auch insoweit durch die planungsrechtlichen Vorgaben über die Höhe oder die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dies geschieht ebenfalls unabhängig davon, ob es sich bei den planungsrechtlichen Vorgaben um Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich um die Vorgaben nach den prägenden Merkmalen der Umgebung handelt, vgl.: Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 44. Ergänzungslieferung, § 6 Rdnr. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 1996 - 5 S 2232/96 -, in: BRS 58 Nr. 105. Mithin richtet sich, da für das streitbefangene Gebiet ein Bebauungsplan nicht besteht, das zulässige Maß der Bebauung auch hinsichtlich der Höhe nach den Vorgaben der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das streitbefangene zweigeschossige Vorhaben nicht ohne die Zulässigkeit einer entsprechenden Bebauung prägendes Vorbild in der maßgeblichen Umgebung. Die auf dem Grundstück Nr. 189 vorhandene Bebauung ist nämlich auch in dem hinteren, dem streitbefangenen Vorhaben in der Tiefe korrespondierenden Bereich als zweigeschossig zu bewerten. Wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Foto und den in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotos ergibt, handelt es sich bei der Bebauung im hinteren Bereich des Gebäudes Nr. 189 zunächst um einen eingeschossigen Bau, der in unterschiedlicher Tiefe - aber jeweils die Tiefe des Vorhabens erreichend oder überschreitend - das Wohnhaus nach hinten fortsetzt. Auf den erdgeschossigen Bauten befindet sich - je nach Tiefe in Art eines Balkones bzw. einer Terrasse - eine weitere Aufenthaltsfläche, die nach hinten durch ein Gitter und zu den Außenseiten jeweils durch eine "Schamwand" abgegrenzt wird. Zusätzlich ist dieser Bereich in seiner gesamten Ausdehnung transparent überdacht. Damit ist aber davon auszugehen, dass von diesem hinteren Bereich nicht nur die Wirkung einer eingeschossigen Bebauung ausgeht, die die - auch hier relevante - Abstandflächenfrage unberührt lässt. Denn bereits die Terrassennutzung oberhalb des Erdgeschosses führt dazu, dass dieser Bereich eine größere Abstandfläche auslöst, als sie bei einem nur erdgeschossigen Bau anzusetzen wäre; vollends aber bewirkt die Überdachung von Balkon und Terrasse, dass - da das Dach in Höhe der Oberkante eines Obergeschosses errichtet ist - dieser Bereich bezüglich der Abstandflächenbemessung wie ein zweigeschossiger Baukörper zu bewerten ist. Damit aber ist er als Maßstab an eine fiktive hintere Baugrenze in Höhe eines 1. Obergeschosses auch für das streitbefangene Vorhaben heranzuziehen. Da das Vorhaben sich innerhalb der so ermittelten rückwärtigen Baugrenze sowohl nach der Tiefe als auch nach der Höhe verhält, ist es zulässig und die Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Auch eine Verletzung des aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitenden Gebots der Rücksichtnahme liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interesse eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt allerdings nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen, vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, in: BRS Band 49 Nr. 188. Dass hier ein solcher Verstoß vorliegt, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt, hält das Vorhaben die erforderliche Abstandfläche ein, sodass eine unzumutbare Beeinträchtigung wegen der Licht- und Luftzufuhr sowie des Sozialabstandes bereits deshalb ausscheidet, weil diesen Belangen durch die Abstandsflächenregelungen Rechnung getragen ist, sodass im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes hierfür kein Raum mehr ist. Eine erdrückende Wirkung durch die Wand gegenüber dem Grundstück des Antragstellers kann ebenfalls nicht angenommen werden. Bei dem über die Gebäuderückfront des Gebäudes des Antragstellers hinaustretenden Gebäudeteil handelt es sich um eine grenzständige Wand von 1 m Tiefe, sodass der größere Teil der Terrasse hiervon unbeeinträchtigt bleibt. Ein Schutz gegen den Einblick von fremden Grundstücken sieht das Baurecht nicht vor, zudem bewirkt der vorgezogene Gebäudeteil, dass ein Blick auf die Terrasse des Antragstellergrundstückes weniger als zuvor möglich ist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, durch die Bauarbeiten würden Schäden an seinem Grundstück hervorgerufen, handelt es sich um zivilrechtliche Fragen, die im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreites nicht von Belang sind. Der Antragsteller ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht vorliegend der Billigkeit, da diese sich am Verfahren beteiligt und durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens. Dieses Interesse bemisst das Gericht in einem Nachbarstreit der vorliegenden Art nach dem Umfang des Bauvorhabens in einem Hauptsacheverfahren mit 5.000,00 EUR; angesichts des summarischen Charakters dieses Verfahrens ist hiervon die Hälfte = 2.500,00 EUR als Streitwert anzusetzen.