Urteil
2 K 1685/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0817.2K1685.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nahm ab dem Jahre 1992 im Rahmen einer Kontingentregelung Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina ("Kontingent-Bosnier)" auf. In zahlreichen Fällen reisten später deren Ehegatten und deren minderjährige Kinder nach, welche ebenfalls von der Klägerin aufgenommen wurden. Diese meldete gegenüber der Beklagten neben den "Kontingent-Bosniern" auch deren nachgereiste Ehegatten und Kinder zu den Stichtagen 30.06.1996, 31.03.1997 bis 31.03.1999 und 30.09.1999 zur Kostenerstattung nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) - in der damals geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) bzw. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) - an. Mit Bescheiden der Beklagten vom 25.11.1996, 28.05.1997, 12.08.1997, 26.11.1997, 18.02.1998, 29.05.1998, 26.08.1998, 02.03.1999, 31.05.1999 und 28.11.1999 erfolgte auf diese Meldungen hin eine Kostenerstattung. 3 Im September/Oktober 1999 nahm das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Köln (RPA) eine Querschnittsprüfung der Erstattungen für Kontingentflüchtlinge und bosnische Kriegsflüchtlinge nach dem FlüAG vor. Das Ergebnis dieser Prüfung (Prüfbericht vom 29.06.2000) wurde der Klägerin durch die Beklagte unter dem 09.08.2000 mit der Bitte um Stellungnahme bekannt gegeben. In diesem Schreiben der Beklagten wurde unter der Fehlerkategorie Nr. 1 die Meldung von nachgereisten Ehegatten und nachgereisten minderjährigen Kindern von im Kontingent eingereisten Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina beanstandet. 4 Zu den einzelnen Beanstandungen nahm die Klägerin im Folgenden mit Schreiben vom 26.09.2000, 15.11.2000, 13.12.2000, 03.01.2001, 24.01.2001 und 06.03.2001 Stellung. Im Zuge des zahlreiche Einzelheiten der komplizierten Abrechnung betreffenden Klärungsprozesses kam es am 19.12.2000 zu einer fernmündlichen Unterredung zwischen Frau M. (von der Beklagten) und Herrn L. (aus dem Hause der Klägerin). Im Nachgang hierzu heißt es in einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 03.01.2001: 5 "... Im Verlaufe des Gesprächs erklärten Sie mir die Verfahrensweise bei der Abrechnung sogenannter Bedarfsgemeinschaften. Da von hier bislang eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, räumten Sie mir die Möglichkeit ein, meine Stellungnahme im Hinblick auf Ihre Ausführungen zu überarbeiten. Das bedeutet, dass nahezu jeder be- anstandete Fall erneut durch die jeweiligen Sachbearbeiter/innen zu überprüfen ist. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch. Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, werde ich unaufgefordert berichten." 6 Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2001, dort eingegangen am 05.02.2001, die "... unter Berücksichtigung der geänderten Sichtweise neu gefertigten Listen...". 7 Ohne weitere zwischenzeitliche Korrespondenz nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2001, bei der Beklagten eingegangen am 19.03.2001, klarstellend zu einem Nachmeldevorgang betr. den Stichtag 30.09.1998 sowie zu einem Fall von Personenidentität betr. den Stichtag 30.09.1999 Stellung. 8 Unter dem 05.02.2002, bei der Klägerin eingegangen am 06.02.2002, erließ die Beklagte daraufhin den an die Klägerin gerichteten - streitbefangenen - Rücknah-me- und Rückforderungsbescheid, in dem eine Rückforderungssumme in Höhe von 163.587,84 EUR (= 319.950,00 DM) errechnet wurde. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten. Auf die Verzinsungspflicht nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) wurde hingewiesen; wegen der Höhe der Zinsforderung kündigte die Beklagte einen gesonderten Bescheid an. Im "Bezug" dieses Bescheides wurde auf die Vorkorrespondenz, u.a. auf das Schreiben der Klägerin vom 06.03.2001, hingewiesen. Zur Begründung der Rückforderungssumme (= Erstattungsforderung) führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in ihren Stellungnahmen, zuletzt derjenigen vom 06.03.2001, die Beanstandungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes "teilweise anerkannt". Die früheren Erstattungsbescheide seien "teilrechtswidrig", da die Voraussetzungen des § 4 FlüAG in allen aufgelisteten Fällen nicht erfüllt gewesen seien. Die Meldungen der Klägerin zur Landeserstattung seien daher unrichtig gewesen; die darauf basierenden Erstattungsbescheide seien in diesem Umfange rechtswidrig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bescheide auf Angaben beruht hätten, die die Klägerin "grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht" habe. Sie - die Klägerin - habe erkennen müssen, dass die (nachgereisten) Flüchtlinge (hier: Ehegatten und minderjährige Kinder) die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht erfüllen hätten. Im Rahmen der Entscheidung nach § 48 VwVfG NRW bestehe ein Ermes- sensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens sei das Interesse der Klägerin am ungeschmälerten Fortbestand der Bewilligungsbescheide und am Behaltendürfen der gezahlten Pauschalen abzuwägen gegen das Interesse des Landes, die Erstattungsbescheide (teilweise) zurückzunehmen und die zu Unrecht gezahlten Pauschalen zurückzufordern. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Landes bestehe ein erhebliches Interesse daran, alle zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückzufordern. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie eine Berücksichtigung der nachgereisten Ehegatten und Kinder für zulässig erachtet habe. Aus der von der Klägerin angeführten Erlasslage ergebe sich nichts zu ihren Gunsten. Letztlich seien für die fehlerhaften Abrechnungen ausschließlich Bearbei- tungs- und Auslegungsfehler im Verantwortungsbereich der Klägerin ursächlich gewesen. 9 Mit Faxbrief vom 25.02.2002, bei der Beklagten eingegangen am 01.03.2002, erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter dem 21.03.2003 im Einzelnen begründete: Sie habe von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung betr. die Erstattungsfähigkeit der streitbefangenen Positionen ausgehen können, weil es in den Jahren 1992 bis 1994 Schriftwechsel, Dienstbesprechungen und Erlasse gegeben habe, aus denen sie auf eine solche Rechtsauffassung habe schließen können. In diesem Zusammenhang seien auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.12.2000 - 13 K 3521/99 - und der hierzu im Rechtsmittelzug ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2001 - 15 A 1411/01 - zu berücksichtigen. Schließlich sei die in dem Bescheid dem Grunde nach festgelegte und der Höhe nach angekündigte Verzinsungsforderung rechtswidrig, weil es insoweit aufrechenbare Ansprüche aus anderen Vorgängen gebe. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003, der Klägerin zugestellt am 16.07.2003, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05.02.2002 im Wesentlichen zurück, allerdings mit der Maßgabe, dass für den Stichtag 31.12.1997 - unstreitige - Berichtigungen vorge-nommen wurden. Im Übrigen hielt die Beklagte an der in ihrem Erstbescheid vom 05.02.2002 geäußerten Rechtsauffassung fest. 11 Am 14.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die Frage, ob die nachgereisten Ehegatten sowie die nachgereisten minderjährigen Kinder der Flüchtlinge ebenfalls dem Personenkreis zuzurechnen seien, dem bereits die Kontingentflüchtlinge angehörten, sei - nicht zuletzt aufgrund der unklaren Erlasslage - schwierig zu beantworten. Selbst wenn man die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Erstattungsbescheide unterstelle, sei sie, die Klägerin, in ihrem Vertrauen auf den Bestand der bewilligenden Bescheide schutzwürdig, da sie die gewährten Pauschalen in ihren Haushalt eingestellt habe und ein Ausschluss der Berufung auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hier nicht eingreife. Insbesondere könne ihr, der Klägerin, nicht vorgeworfen werden, sie habe infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Verwaltungsakte nicht gekannt. Hiervon könne schon angesichts der komplexen und schwierigen (objektivrechtlichen) Rechtsfrage nicht ausgegangen werden. Grob fahrlässig wäre ihre Unkenntnis von der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Erstattungsbescheide nur dann gewesen, wenn es auf der Hand gelegen habe, dass für die Familienangehörigen der "Kontingent-Bosnier" keine Pauschalen nach dem FlüAG hätten erstattet werden dürfen. Das sei aber nicht der Fall. Abgesehen davon sei die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW zeitlich nur begrenzt zulässig. Die Beklagte habe im Ergebnis jedenfalls die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW verstreichen lassen und könne sich zur Rettung der Frist nicht mit Erfolg auf die im "Bezug" des streitbefangenen Erstbescheides zitierte - zeitlich letzte - Stellungnahme der Klägerin vom 06.03.2001 berufen. Diese Stellungnahme habe sich darauf be-schränkt, bereits bekannte Tatsachen zu wiederholen. Alle für die Entscheidung über Grund und Höhe der Rückforderung maßgebenden Tatsachen habe die Beklagte bereits seit Eingang der vorangegangenen Stellungnahme vom 24.01.2001, d.h. seit dem 05.02.2001, gekannt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 05.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14.07.2003 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält die zwischen den Beteiligten streitbefangene Frage betr. die Einbeziehung von Ehegatten und minderjährigen Kindern in die Erstattungsregelung seit 1993/94 für eindeutig geklärt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die zurückgeforderten Beträge auf Angaben beruhten, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Rechtslage sei im Übrigen durch das Urteil des OVG NRW vom 08.01.2002 - 15 A 4707/99 - geklärt. Schließlich habe die Beklagte auch die Jahresfrist beachtet, da die Stellungnahme vom 06.03.2001 der Klägerin Einzelheiten enthalten habe, die für die Rücknahme-entscheidung relevant gewesen seien. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I und II) und der Beklagten (Beiakte III) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist begründet. 20 Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 05.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Bescheide unterliegen daher der Aufhebung. 21 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil im Zeitpunkt des Ergehens des Erstbescheides vom 05.02.2002, der Klägerin zugegangen am 06.02.2002 (BA I, Bl. 1), die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW soeben abgelaufen war. 22 Bei der Beurteilung der Frage, ab wann im Nachgang zu dem Prüfbericht eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes (hier: vom 29.06.2000) für diejenige Behörde, die hieraus Konsequenzen u.a. durch Geltendmachung von Rückforderungs- ansprüchen zu ziehen hat, der Lauf des Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt, hat das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung, 23 vgl. BVerwGE 70,356 ff. (mit ausführlichen Erläuterungen und weiteren Nachweisen z.B. bei Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., 2001, § 48 Rdnrn. 201, ff., 219 ff.), 24 zu berücksichtigen. Hiernach muss die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (dem Grunde nach), sondern darüber hinaus die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig kennen, 25 Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 48 Rdnr. 229 mwN. Diese Voraussetzungen waren nach der Überzeugung des Gerichts hier mit dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 24.01.2001 bei der Beklagten am 05.02.2001 (BA III, Bl. 42) gegeben. Denn mit dieser Stellungnahme beantwortete die Klägerin - sowohl aus ihrer Sicht wie derjenigen der Beklagten - in Würdigung der zahlreichen vorangegangenen Stellungnahmen (vom 26.09.2000, 15.11. 2000, 13.12.2000 und 03.01.2001) die letzte noch offene Detailnachfrage der Beklagten, die noch auf das Telefonat vom 19.12.2000 zurückging, abschließend. 26 Der folgende Bericht vom 06.03.2001, bei der Beklagten eingegangen am 19.03.2001 (BA III, Bl. 49), führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Hinausschieben des Ingangsetzens der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, weil der Inhalt dieses - von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr erwarteten - Berichts sich auf den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.02.2002 nicht ausgewirkt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilung der Klägerin vom 06.03.2001 - dort zu a) - das Rechenwerk des später ergangenen Bescheides der Beklagten vom 05.02.2002 beeinflusst hat. Zu b) bestätigt die Klägerin einen Sachverhalt betr. die Abrechnung einer Einzelperson, den sie bereits unter dem 04.04.2000 gegenüber der Beklagten eingeräumt hat. Unter diesen Umständen hat das Schreiben der Klägerin vom 06.03.2001 für die Rücknahme- entscheidung der Beklagten keine Bedeutung erlangt. Es war bei einer Gesamtwürdigung der durch den Prüfbericht aus Juni 2000 veranlassten Sachauf- klärung nicht Bestandteil der gebotenen Klärung der zahlreichen Details in dem komplizierten Abrechnungskomplex. 27 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wurde damit - spätestens - mit dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 24.01.2001 bei der Beklagten, d.h. am 05.02.2001 (BA III, Bl. 42), in Lauf gesetzt und endete hiernach mit Ablauf des 05.02.2002 (Dienstag). Mit dem Eingang des streitbefangenen Erstbescheides vom 05.02.2002 bei der Klägerin am 06.02.2002 (BA I, Bl. 1) ist diese Frist nicht eingehalten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.