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Urteil

9 K 250/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0823.9K250.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die im Jahre 1972 geborene Klägerin ist nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige. Am 20. Februar 2001 stellte sie bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab sie an, sie habe Damaskus am 27. Januar 2001 verlassen und sich zunächst in den Libanon begeben. In der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2001 sei sie von Beirut nach Frankfurt am Main geflogen. Zu der Fluggesellschaft könne sie keine Angaben machen. Sie habe einen roten Reisepass besessen, in den ihr Bild montiert gewesen sei. Über den Namen dieses Passes könne sie keine Angaben machen, weil sie ihn nicht wisse. Sie wisse auch nicht, von welchem Staat der Reisepass stamme. Sie seien gegen 2 Uhr morgens Ortszeit in Beirut gestartet und gegen 6.30 Uhr libanesischer Zeit in Frankfurt gelandet. Sie sei von einem Schlepper namens B. L. begleitet worden. Nach der Ankunft auf dem Flughafen und der Kontrolle habe der Schlepper ihr sämtliche Flugunterlagen sowie den gefälschten Pass weggenommen. Er habe sie dann an eine weitere Person übergeben, die sie bis nach Schwalbach zur Asylantragstellung begleitet habe. Sie habe dem Schlepper B. L. 2.500,- US-Dollar zahlen müssen. Nach ihrem Studium der Bildhauerei in Damaskus sei sie in den staatlichen Dienst getreten und habe in der Ausbildung für Fortbildung, Umschulung und dergleichen gearbeitet. Das habe sie unmittelbar bis zu ihrer Ausreise gemacht. Sie habe sich in ihrem Heimatland niemals politisch engagiert. Sie sei auch niemals von den Behörden ihres Heimatlandes verhaftet, ins Gefängnis gebracht oder sonstwie beeinträchtigt worden. Sie sei aus ihrem Heimatland aus religiösen Gründen geflüchtet. Sie habe sich viel mit religiösen Angelegenheiten beschäftigt. Da sie in der islamischen Religion keine Antworten habe finden können, habe sie sich der christlichen Religion zugewandt. Seit 1993 habe sie eine evangelische Kirche im Stadtteil Bab Toma von Damaskus besucht. 1994 sei sie Christin geworden. Sie sei heimlich getauft worden. Man habe nur in ihrer Religionsgemeinschaft davon gewusst. Es sei auch lange Zeit gut gegangen. Sie habe bis auf wenige Tage vor ihrer Ausreise problemlos in ihrer eigenen Bibel lesen können. Es sei aber auch so gewesen, dass sie auf der Arbeit in ihrer Schublade eine Bibel liegen gehabt habe. Einige Tage vor ihrer Ausreise habe eine Kollegin, die Religionslehrerin sei, mit ihr diskutiert. Sie habe die Bibel bei ihr, der Klägerin, bemerkt. Sie habe die Christen als gottlos bezeichnet und sich negativ über die Christen geäußert. Sie, die Klägerin, habe von ihrer Position aus dagegen argumentiert. So habe die Kollegin gemerkt, dass sie dem Christentum zugeneigt sei. Davon habe die Kollegin Meldung gemacht. Der Direktor, ein fanatischer Anhänger der islamischen Religion, habe ihre Eltern davon in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus habe sich ein Verwandter der Religionslehrerin für ihren Fall zuständig gefühlt. Er habe sich mit ihr, der Klägerin, unterhalten. Zunächst habe er ihr mit schönen Worten zugeredet. Später habe er ihr dann gedroht. Er habe auch ihre ganze Familie bedroht. Die Angehörigen ihrer Mutter, vor allen Dingen deren Brüder, also ihre Onkel, seien ebenfalls von ihrer christlichen Gesinnung in Kenntnis gesetzt worden. Aus diesem Grunde seien am 28. Januar 2001 Verwandte von ihr nach Damaskus gekommen. Sie hätten sie plötzlich gepackt. Sie habe solche Angst gehabt, weil sie nicht gewusst habe, was sie mit ihr hätten anstellen wollen. Sie habe sogar Todesangst gehabt. Sie sei aber von den Nachbarn befreit worden. Ihr christlicher Freund, mit dem sie verlobt gewesen sei, habe ihr dann 1.000,- US-Dollar gegeben. Er habe sie auch in das Kloster in den Libanon geschickt. Bei den tätlichen Angriffen ihrer Verwandten sei ihre rechte Hand beeinträchtigt worden. Sie gelte als Abtrünnige, so dass sie jeder Moslem in Syrien hätte töten können. Ihre Familienangehörigen hätten sie als Rebellin bezeichnet. Obwohl ihre Familienangehörigen von ihrem Übertritt zum Christentum nichts gewusst hätten, sei ihnen bekannt gewesen, dass sie sich mit dem Christentum beschäftige. Sie habe lediglich einer ihrer Schwestern von ihrem Übertritt erzählt. Alle anderen hätten nichts davon gewusst. Schon wegen ihrer Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, habe sie Schwierigkeiten gehabt. Ihre Familie habe sich aber grundsätzlich mit ihr arrangiert und sie so leben lassen, wie sie es gewollt habe. Die islamischen Feste habe sie schon vorher nicht gefeiert. Nachdem sie zum Christentum übergetreten sei, habe sie sich dafür überhaupt nicht mehr interessiert. Sie habe die islamischen Feiertage zum Anlass genommen auszuschlafen. Für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie in erster Linie, von ihren Angehörigen getötet zu werden. Im Übrigen habe sie keine Ahnung, was mit ihr geschehen würde, wenn die staatlichen Behörden von ihrem Übertritt zum christlichen Glauben Kenntnis erlangten. 3 Mit Bescheid vom 29. Januar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht. 4 Die Klägerin hat am 10. Februar 2002 Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, einige von dem Bundesamt protokollierte Angaben habe sie so nicht gemacht. Dies betreffe insbesondere die Darstellung des Gesprächs mit ihrer Lehrerkollegin und den Ablauf der Vorgänge, die sich im Anschluss daran ereignet hätten. Am 2. April 1994 sei sie nach Beendigung ihrer Ausbildung als beamtete Lehrerin in den Schuldienst übernommen worden. Sie habe im Zentrum der Institute für berufliche Ausbildung (sinngemäße Übersetzung) in Damaskus gearbeitet. Dort würden Schüler in handwerklichen Berufen mit staatlich anerkanntem Abschluss ausgebildet. Sie habe in dem Fachbereich "Schreinerei" vier Stunden in der Woche unterrichtet. Hauptberuflich sei sie indessen als Vertrauenslehrerin für die Anliegen und Belange der Schüler des Fachbereichs "Schreinerei" zuständig gewesen. Neben der praktischen Ausbildung hätten die Schüler auch eine theoretische Ausbildung durchlaufen. Ca. ein- bis anderthalb Monate vor ihrer Ausreise sei die Klägerin dorthin versetzt worden, wo die theoretische Ausbildung stattgefunden habe. Sie sei nunmehr gemeinsam mit einer Kollegin als Vertrauensperson für sämtliche Schüler zuständig gewesen. Die Religionslehrerin, die eine entfernte Verwandte mütterlicherseits sei, habe am 26. Januar 2001 Unterlagen aus dem normalerweise verschlossenen Schreibtisch der Klägerin herausholen wollen und habe dabei die Bibel gefunden, die die Klägerin immer für sich aufbewahrt habe. Dann sei die Kollegin ausgeflippt und habe sinngemäß gesagt, sie habe schon immer gewusst, dass die Klägerin etwas im Schilde führe, dass sie mit einem Kollegen ein Verhältnis unterhalte und mit den Schülern über christliche Religion rede. Es fehle nur noch, dass sie von sich selbst in der Öffentlichkeit behaupte, dass sie Christin geworden sei. Als die Klägerin dies bejaht habe, habe die Kollegin sie bedroht und den Generaldirektor der Schule aufgesucht. Dieser sei dann mit anderen Kollegen zu der Klägerin gekommen und habe gefragt, ob es stimme, was die Kollegin ihm erzählt habe. Die Klägerin habe dies bejaht. Der Generaldirektor habe darauf sinngemäß erwidert, sie sei fristlos gekündigt, er werde sofort ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und es an die zuständigen Stellen weiterleiten. Ferner sei es entgegen dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes nicht richtig, dass die eigene Familie der Klägerin gewusst habe, dass sie sich mit der christlichen Religion beschäftigt habe. Sie sei in der eigenen Familie als rebellisch bekannt gewesen, auch sei mehr oder weniger geduldet worden, dass sie der islamischen Religion ablehnend gegenüber gestanden habe. Nach der verbalen Auseinandersetzung mit der Kollegin und dem Generaldirektor der Schule habe sich die Klägerin sofort nach Hause begeben. Noch am selben Tag habe ein Onkel der Religionslehrerin angerufen, den diese offensichtlich eingeschaltet habe. Er habe den Eltern der Klägerin mitgeteilt, dass sie sofort die Familie zusammenrufen müssten, da er wegen einer Angelegenheit vorbeikomme. Bei diesem Onkel handele es sich um einen gewissen N. T. S. B1. , einem Scheich, der aufgrund seiner Fernsehauftritte als religiöser Prediger landesweit bekannt sei und über viel Einfluss und Beziehungen verfüge. Dieser sei sodann im elterlichen Haus erschienen und habe der Klägerin gesagt, er erwarte, dass sie sich innerhalb des nächsten Tages auf die islamische Religion besinne. Am 27. Januar 2001 seien zwei Brüder mütterlicherseits, auch überzeugte Moslems, aus Dir Al Zour in das elterliche Haus gekommen und hätten die Klägerin zur Rede gestellt. Als die Klägerin bestätigt habe, dass es stimme, was erzählt werde, hätten sich diese beiden auf sie gestürzt und willkürlich auf sie eingeprügelt. In diesem Moment habe die Klägerin den Eindruck gehabt, sie wollten sie zu Tode prügeln. Nachdem sie und ihre Schwestern laut geschrieen hätten, sei die Nachbarin mit ihrem Ehemann erschienen und habe die streitenden Parteien voneinander getrennt. Die Klägerin sei dann von der Nachbarin zu sich genommen worden, um die Sache zu klären. Die Brüder hätten hierauf sinngemäß geäußert, sie wollten schauen, wie die Klägerin sich entscheiden würde. Von dem Nachbarhaus aus habe die Klägerin ihren Freund verständigt, der sie dann abgeholt habe, um sie in Sicherheit zu bringen; dies deshalb, weil der Scheich sich für diesen Tag angekündigt habe, um die Entscheidung der Klägerin abzunehmen. Es sei nicht richtig, dass der Generaldirektor der Schule die Eltern der Klägerin unmittelbar von dem Vorfall unterrichtet habe. Auch habe der Scheich nicht die ganze Familie der Klägerin bedroht. Die Klägerin sei dann in den Libanon geflohen, wo sie sich aber auch vor den Nachstellungen ihrer Familie nicht habe sicher fühlen können. Ob der Klägerin aufgrund ihrer Konversion politische Verfolgung seitens des syrischen Staates drohe, lasse sich nicht zweifelsfrei beantworten. Die diesbezüglich vorliegenden Erkenntnisse schlössen eine Verfolgung im Einzelfall nicht aus. Für die Klägerin bestehe die ernsthafte Gefahr, Opfer einer Gewalttat durch ihre Familienangehörigen zu werden. Ob der syrische Staat sie davor schützen würde, sei fraglich. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten und von dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 16 Sie hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 17 Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 18 Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Darauf fußend bestimmt § 26 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), dass ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann und nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. 19 Da die Bundesrepublik Deutschland danach von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das Asylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg immer ausgeschlossen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt mithin nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht. Ob ein Asylantragsteller auf dem Landweg oder auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG nicht zuletzt hinsichtlich seiner Angaben zum Reiseweg gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung des Reiseweges unterblieben ist. Das Gericht kann insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze (vgl. § 18 a AsylVfG), sondern erst Tage und Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff. 21 Der Tatrichter hat das Vorbringen des Asylbewerbers gerade in den Fällen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot. Zwar trifft den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das Vorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, regelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa nach dem Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, Geburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt es allerdings nicht. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - , BVerwGE 109, 174 ff. 23 Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - , BVerwGE 109, 174 ff.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, Beilage Nr. I/10, 108, das darauf hinweist, dass es sich bei den Angaben zur Einreise um solche handelt, die von dem Asylbewerber unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen und durch präzise Angaben zum Reiseweg und zu Reisedaten nachgewiesen werden können. 25 Nach diesen Grundsätzen steht vorliegend jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass insoweit eine Beweislastentscheidung zu ihren Ungunsten mit der Folge zu treffen ist, dass ein Asylanspruch wegen der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG ausscheidet. 26 Denn es lässt sich - ohne dass weitere Ansatzpunkte für eine Aufklärung der Umstände der Einreise der Klägerin ersichtlich sind - nicht feststellen, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Klägerin konnte weder die bei ihrem angeblichen Flug von Beirut nach Frankfurt am Main am 18./19. Februar 2001 benutzten Reiseunterlagen noch den vorgeblich bei der Einreise verwendeten Pass vorlegen. Darüber hinaus sind ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt zu ihrer Einreise zu unpräzise, um daraus eine Überzeugung für ihre Einreise auf dem Luftweg gewinnen zu können. Sie konnte keine Angaben zu der Fluggesellschaft machen, mit der sie geflogen sei und auch nicht sagen, auf welchen Namen der angeblich benutzte Pass ausgestellt war. Auch sei ihr unbekannt gewesen, von welchem Staat der Reisepass gestammt habe. Die näheren Umstände des Durchquerens der Passkontrollen in Beirut und Frankfurt am Main hat sie nicht geschildert. Weitere Angaben zu ihrem Reiseweg hat die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2004 nicht erschienen ist, nicht gemacht. 27 Lässt sich demnach nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Klägerin auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, geht diese Unaufklärbarkeit nach den dargestellten Grundsätzen zu ihren Lasten. 28 Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in bestimmten Fällen nicht gilt, sind nicht erfüllt. 29 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 30 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 31 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 32 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 33 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 34 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 35 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 37 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 38 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 39 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 40 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 41 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 42 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 44 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O. 46 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 47 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f. 48 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 50 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 52 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG droht. 53 Sie hat nicht glaubhaft gemacht, Syrien auf der Flucht vor eingetretener oder ihr unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. 54 Asylerhebliche Rechtsverletzungen unmittelbar von staatlicher Seite in der Gestalt von Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Vorprüfung nicht erlitten. Es lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen, dass solche im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar bevorstanden. Denn danach habe sie sich in ihrem Heimatland niemals politisch betätigt und sei auch nie von den Behörden ihres Heimatlandes einmal verhaftet, ins Gefängnis geworfen oder sonstwie beeinträchtigt worden. 55 Aus dem im Klageverfahren erstmals vorgebrachten Umstand, der Generaldirektor der staatlichen Schule, an der sie gearbeitet habe, habe ihr fristlos gekündigt, nachdem ihre Kollegin ihn von dem Auffinden der Bibel in dem Schreibtisch der Klägerin und der anschließenden Diskussion unterrichtet habe, und habe ihr zudem gesagt, er werde sofort ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und an die zuständigen Stellen weiterleiten, ergibt sich ebenfalls kein asylerheblicher Eingriff in Rechtsgüter der Klägerin. 56 Zwar können auch Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit asylbegründend wirken, denn zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Beschränkungen dieses Rechts können allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie so erheblich sind, dass sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen. Maßnahmen, die nicht mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nämlich nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In diesem Rahmen können auch Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigungen dann asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Von einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung kann jedoch in der Regel dann nicht die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42.87 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75; BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - , BVerfGE 54, 341, 357; Rothkegel, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblatt, Stand November 1997, Art. 16 a GG Rn. 47. 58 Daran gemessen lässt sich anhand des Vorbringens der Klägerin keine staatliche Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigung ersehen, die sich asylbegründend auswirken könnte. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob der Direktor der Schule eine Kündigung überhaupt (wirksam) ausgesprochen hat. Im Rahmen der Vorprüfung hat die Klägerin gegenüber dem Bundesamt jedenfalls nichts von einer Kündigung erwähnt. Dort hieß es vielmehr nur, der Direktor, der ein fanatischer Anhänger der islamischen Religion sei, habe ihre Eltern von dem Vorfall in der Schule in Kenntnis gesetzt. Zum anderen wäre eine (wirksame) Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses an der Schule nicht als so erheblich anzusehen, dass dadurch die Menschenwürde der Klägerin verletzt würde. Ihre wirtschaftliche Existenz hätte die Klägerin wenigstens zunächst mit Hilfe ihres Freundes sicherstellen können, der ihr nach ihren Angaben auch 1.000,- US-Dollar für die Ausreise zur Verfügung stellte. Darüber hinaus wäre der Klägerin angesichts ihrer Ausbildung und in Anbetracht der Tatsache, dass (auch konvertierte) Christen vom syrischen Staat nicht verfolgt werden und vor allen Dingen in den Großstädten Syriens auch ansonsten unbehelligt leben können, 59 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien (Lagebericht) vom 1. April 2004 (Stand: März 2004), S. 13 f.; Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) vom 31. März 2001, Asylis-Nr. SYR21163001, 60 der Aufbau einer wenigstens das Existenzminimum sichernden wirtschaftlichen Lebensgrundlage durch die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit in Damaskus oder in einer anderen Stadt, in der von ihrer vorgetragenen Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben nichts bekannt wäre, möglich gewesen. 61 Die Klägerin hat Syrien ferner auch nicht auf der Flucht vor mittelbarer staatlicher Verfolgung verlassen. 62 Politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Es können jedoch auch Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter als mittelbare staatliche, also politische Verfolgung in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie dem Staat zurechenbar sind. Dies ist der Fall, wenn der Staat einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und den davon Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt. Eine Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden dazu ohne Ansehung der Person verpflichtet und von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind. 63 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 334 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerwG; Beschluss vom 1. Juli 1994 - , 9 B 181.94 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 172; BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6.93 - , veröffentlicht in juris; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 - , BVerwGE 74, 41 ff. 64 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren. Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates. 65 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 336; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 - , BVerwGE 74, 41 ff. 66 Danach wurde die Klägerin in Syrien - unterstellt man ihr diesbezügliches Vorbringen als wahr - nicht aufgrund ihrer Konversion von Islam zum Christentum mittelbar staatlich verfolgt. Denn etwaige von ihren Verwandten an ihr wegen ihrer bekannt gewordenen Konversion begangene Körperverletzungen sind dem syrischen Staat nicht zurechenbar. 67 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist es nicht so, dass islamische Fundamentalisten ungestraft syrische Staatsbürger christlichen Glaubens angreifen können. Der Wechsel vom Islam zum Christentum ist nach syrischem Recht weder verboten noch strafbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Bekanntwerden einer Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben einzelne Fanatiker Front gegen den Konvertierten machen. Das heißt aber nicht, dass dieser den Angriffen islamischer Fundamentalisten schutzlos ausgeliefert wäre. Vielmehr würde die syrische Polizei gegen solche einschreiten, schon allein deshalb, um die Islamisten in ihre Schranken zu verweisen. Der syrische Staat reagiert bei religiös motivierten Straftaten äußerst empfindlich. Nachdem die Muslimbrüder Anfang der 1980er Jahre versucht haben, gewaltsam die Macht an sich zu reißen und dabei ebenso gewaltsam niedergeschlagen wurden, ist der syrische Staat bei der Niederhaltung religiös und/oder ethnisch motivierter Gewalt äußerst wachsam. Ein religiöser Eiferer, der einen vom Islam zum Christentum Konvertierten wegen seiner Konversion angreifen und verletzen würde, würde bestraft. Der Konvertierte kann vor religiös motivierten Angreifern Schutz begehren und auch finden. Der syrische Staat würde dem nachgehen, weil das Aufflammen religiös motivierter Gewalt in Syrien im Ansatz unterdrückt wird. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass ein vom islamischen zum christlichen Glauben Konvertierter mit erheblichen sozialen Folgen rechnen muss, da der Übertritt eines Muslim zum Christentum ein absolutes Tabu darstellt und allgemein als verabscheuungswürdiges und nicht nachvollziehbares Handeln aufgefasst wird. Eine solche Konversion zieht einschneidende soziale Folgen nach sich. Der Betreffende müsste dem sozialen Netz, das seine Familie und seine Herkunft in Syrien ihm bieten können, entraten. Im Rahmen familiärer Streitigkeiten kann die Möglichkeit bestehen, dass der Konvertierte aufgrund seiner Konversion in erheblicher Weise angegriffen wird, was allerdings auch davon abhängt, ob der Konvertierte seine Konversion offen nach außen trägt oder nicht. Eine Konversion kann sich auch bei seinem beruflichen und gesellschaftlichen Fortkommen negativ auswirken. Gleichwohl kann ein Konvertierter - wie bereits angesprochen - in bestimmten, religiös völlig indifferenten Kreisen, vor allen Dingen in den Großstädten Syriens, völlig unbehelligt leben, ohne befürchten zu müssen, Opfer von Rechtsgutsverletzungen zu werden. 68 Vgl. AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg vom 23. Januar 2003, Asylis-Nr. SYR24231001; DOI, Auskunft an das Niedersächsische OVG vom 31. März 2001, Asylis-Nr. SYR21163001; DOI, Auskunft an das VG München vom 31. Januar 2001, Asylis-Nr. SYR20187003; aus der Rechtsprechung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 2 L 2583/00 - , Asylis-Rspr. NARE20021116. 69 Demzufolge konnte die Klägerin bei dem syrischen Staat effektiv um Schutz vor den Familienangehörigen, die sie nach ihrem Vorbringen wegen ihrer Konversion angegriffen und bedroht haben, nachsuchen und hätte solchen Schutz auch bekommen. Da der syrische Staat die ihm zur Verfügung stehenden Schutzmittel der Klägerin ohne Ansehung der Person zur Verfügung gestellt hätte, sind ihm etwaige Übergriffe religiöser Eiferer auf die Klägerin nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar. 70 Hat die Klägerin Syrien somit unverfolgt verlassen, kommt in ihrem Fall nicht der so genannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. 71 Weder - wie ausgeführt - eine Konversion vom Islam zum Christentum noch eine Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft als solche machen es beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt wird. 72 Es gibt zwar Klagen von Christen, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung Syriens derzeit zwischen 7 und 10 %, d. h. 1 bis 1,6 Millionen Bürger, beträgt, über Verfolgungsmaßnamen durch syrische Sicherheitsorgane. Jedoch respektieren Verfassung und Ideologie des syrischen Regimes die christliche Bevölkerungsminderheit. Stellenweise werden die Christen sogar als natürliche Verbündete der alawitischen Minderheit gegenüber der sunnitischen Mehrheit angesehen. Viele christliche Kirchen verfügen über ein eigenes Bildungssystem vom Kindergarten bis zum Priesterseminar. Sie haben eigenen Grundbesitz und betrachten sich als die ältesten syrischen Institutionen überhaupt. Dies gilt v. a. für die syrisch-orthodoxe Kirche, welche gerne betont, ein Teil des Staates zu sein. 73 Vgl. AA, Lagebericht, S. 13 f.; DOI, Auskunft an das Niedersächsische OVG vom 31. März 2001, Asylis-Nr. SYR21163001; DOI, Auskunft an das VG Gießen vom 2. Mai 2000; DOI, Auskunft an das VG Gießen vom 30. Juni 1999; DOI, Auskunft an das VG Ansbach vom 19. April 1996; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2004 - 1 K 1021/01.A - veröffentlicht in juris; VG Braunschweig, Urteil vom 21. März 2002 - 6 A 355/00 - , veröffentlicht in juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 1995 - AN 13 K 91.44619, AN 13 K 92.30459 - , Asylis-Rspr. NARE199600627. 74 In Polizei und Justiz gibt es keine Anzeichen der Diskriminierung von Christen. Im Gegenteil: das Regime versucht jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere, wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht. Wo es Anlass zu Klagen gibt, geht dies in den meisten Fällen auf versteckte Diskriminierungen zurück, die in dem komplizierten gesellschaftlichen Miteinander unterschiedlicher Religionsgemeinschaften wohl schwer zu vermeiden sind. Auslöser für den insbesondere in Nordsyrien unverändert hohen Auswanderungsdruck ist die wirtschaftliche Unzufriedenheit und Perspektivlosigkeit. Von einer Christenverfolgung kann im syrischen Alltag nicht gesprochen werden. 75 Vgl. AA, Lagebericht, S. 14; DOI, Auskunft an das VG Gießen vom 2. Mai 2000; DOI, Auskunft an das VG Gießen vom 30. Juni 1999; DOI, Auskunft an das VG Ansbach vom 19. April 1996; Urteil der Kammer vom 9. August 2004 - 9 K 1206/01.A - , S. 20 f. des amtlichen Umdrucks; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2004 - 1 K 1021/01.A - veröffentlicht in juris; VG Braunschweig, Urteil vom 21. März 2002 - 6 A 355/00 - , veröffentlicht in juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 1995 - AN 13 K 91.44619, AN 13 K 92.30459 - , Asylis-Rspr. NARE199600627. 76 Danach droht der Klägerin allein aufgrund einer christlichen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 77 Die Klägerin hat auch nicht allein wegen ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und der Asylantragstellung mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. 78 Allein der Aufenthalt im Ausland - meist im Rahmen eines Asylverfahrens - zieht für syrische Staatsangehörige nach der Erkenntnislage der Kammer in aller Regel nicht Maßnahmen von asylrechtlicher Erheblichkeit nach sich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den syrischen Behörden bekannt ist, dass die Aufenthaltnahme in Deutschland vielfach nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vorbringens behaupteter politischer Verfolgung möglich ist, ohne dass dieser Umstand allein Anlass für Repressionen seitens des syrischen Staates böte. 79 Vgl. AA, Lagebericht, S. 20 und AA, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 13. Januar 1997; DOI, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 28. Februar 1997. 80 Zur Grundlage für mögliche Verfolgungsmaßnahmen können das Asylvorbringen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe allerdings dann gemacht werden, wenn sie öffentlichkeits- bzw. medienwirksam werden und deshalb von den Heimatbehörden als Schädigung syrischer Interessen bewertet werden. Alle zurückkehrenden Asylbewerber werden bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer strengen Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterzogen und in diesem Rahmen ausführlich befragt, da für die Heimatbehörden insofern regelmäßig eine Art "Anfangsverdacht" besteht. 81 Vgl. AA, Lagebericht, S. 20 ; amnesty international (ai), Auskunft vom 24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe. 82 Nach Auffassung des Gerichts ist für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr jedoch das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände erforderlich, die auf eine regimefeindliche Aktivität schließen lassen. Denn erst wenn der regelmäßig bestehende "Anfangsverdacht" infolge der Asylantragstellung durch weitere Umstände verstärkt wird, ist eine Inhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; vgl. hierzu auch AA, Lagebericht, S. 20; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an VG Karlsruhe; 84 Solche besonderen Umstände, die eine Verbringung in ein Verhörzentrum mit anschließender Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung nach sich ziehen könnten, sind im Falle der Klägerin allerdings nicht gegeben. 85 Die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie stützt sich zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 86 Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. 87 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. 88 Es spricht zunächst aus den dargelegten Gründen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 89 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 90 dafür, dass ihr die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG) droht oder dass sie konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 91 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89. 92 Auch insoweit ist grundsätzlich eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Syrien keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A - . 94 Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei einer Ausreise nach Syrien Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Die Asylantragstellung, auch wenn sie mit einem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, wird von syrischer Seite - wie bereits ausgeführt - nicht als Ausdruck einer illoyalen oder gar regimefeindlichen Gesinnung angesehen. Allerdings ist bekannt, dass sich abgeschobene Asylbewerber bei einer Rückkehr bzw. Ausreise nach Syrien einer zum Teil auch intensiven Befragung stellen müssen. Ein mögliches Abschiebungshindernis begründende Maßnahmen, insbesondere eine Verbringung in ein Verhörzentrum mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind allerdings erst dann zu erwarten, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus der Verdacht oppositioneller Betätigung ergibt. 95 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 96 Von derartigen Verdachtsmomenten kann indessen im Falle der Klägerin, wie dargelegt, nicht ausgegangen werden. 97 Schließlich ergibt sich ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht daraus, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer vorgetragenen Konversion zum Christentum womöglich von Familienangehörigen oder anderen privaten Dritten angegriffen werden könnte. 98 Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann zwar von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 99 Da jedoch seit der Ausreise der Klägerin aus Syrien im Januar 2001 mehr als drei Jahre vergangen sind, lässt sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass der Klägerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien eine der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezeichneten Gefahren aufgrund der von ihr geschilderten Vorgänge noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Im Übrigen wäre es der Klägerin möglich und auch zumutbar, vor etwaigen Nachstellungen Privater in andere Landesteile auszuweichen oder - wie ausgeführt - bei den syrischen Behörden um staatlichen Schutz nachzusuchen. 100 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 2 L 2583/00 - , Asylis-Rspr. NARE20021116. 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.