Urteil
9 K 2710/00.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0913.9K2710.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien und seinen Angaben zufolge am 21. August 2000 von Moskau aus auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. 3 Nach seiner an diesem Tag erfolgten Festnahme führte er gegenüber der Polizei aus, einen Asylantrag stellen zu wollen. Er habe als Arafat-Anhänger Angst vor einem Teil der palästinensischen Opposition, die Teil der syrischen Regierung sei, gehabt. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 29. August 2000 an. Dieser führte unter anderem aus, er habe mit seiner Familie bis zur Ausreise in Damaskus in dem Flüchtlingslager "al-Yarmuk" gelebt. Die Familie befinde sich dort seit 1967 und stamme aus Palästina. Staatsangehörigkeit habe er keine. Neben der überreichten Kopie eines syrischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge - das Original habe ihm der Schlepper abgenommen - und des Ausweises des Basketballvereins "Q " könne er keine weiteren Unterlagen vorlegen. In Syrien habe er noch einen Wehrpass der PLO sowie einen syrischen Personalausweis für Flüchtlinge gehabt. Nach Abitur und Wehrdienst habe er als Verkäufer gearbeitet und auch noch Geld für die Spiele von seinem Basketballverein bekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie seien durchschnittlich, seine aber sehr gut gewesen. Seinen Wehrdienst habe er 1993 bis 1995 in einer Sporteinheit der Palästinenser geleistet. Dabei habe er keine Uniform getragen und auch nicht den syrischen Streitkräften angehört. Mit Sicherheit aber würden diese Einheiten der Palästinenser von den Syrern unter Kontrolle gehalten. Er sei Mitglied der Fatah gewesen. Sie hätten Palästina nur im Sport vertreten. Syrien habe er verlassen, weil er und drei Kollegen aus dem Sportverein versucht hätten, eine Genehmigung des Präsidenten des Sportverbandes zu bekommen, um nach Palästina reisen zu dürfen. Sie seien an ihn herangetreten, um zumindest die Bedingungen für eine Ausreisegenehmigung in die Palästinensergebiete zu verbessern. Sie hätten als Sportkameraden untereinander darüber gesprochen, wo sie ihre Zukunft als Sportler sähen - in Syrien oder in Palästina. Die Erteilung einer Ausreisegenehmigung nach Palästina sei von drei Seiten erschwert worden: Zum einen seien dies die syrischen, zum anderen die palästinensischen Behörden gewesen. Auch die Israelis hätten ihnen keine Einreisegenehmigung geben wollen. Das Verbandspräsidium habe ihnen nicht helfen können und nicht helfen wollen. Deswegen hätten sie das Verbandspräsidium als Verräter beschuldigt und als Anhänger des syrischen Geheimdienstes. Dies sei der Auslöser dafür gewesen, dass das Vereinspräsidium sie beim syrischen Geheimdienst verraten habe. Das Vereinspräsidium arbeite unter der Kontrolle des Geheimdienstes. Daraufhin habe die Verfolgung angefangen. Er sei ständig von den Sicherheitsleuten gesucht worden. Zwei seiner Sportkameraden seien verhaftet worden. Jeder habe von diesen Verhaftungen gewusst. Leute aus dem Sportpräsidium, die mit ihnen befreundet gewesen seien, hätten ihnen gesagt, dass sie vier gesucht würden. Sie seien als Friedenswillige bekannt gewesen. Alle anderen Organisationen hätten aber den Frieden mit Israel nicht gewollt. Konkret wisse er nicht, was das Vereinspräsidium dem Sicherheitsdienst gesagt habe. Sie hätten jedenfalls das Vereinspräsidium als Angehörige des syrischen Geheimdienstes bezeichnet und dies sei an sich eine politische Beschuldigung und ein beleidigender Vorwurf. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er ohne Gerichtsverhandlung ins Gefängnis gesteckt. Dies sei über Syrien so bekannt. Er habe auch einen Bruder verloren, von dem niemand wisse, wo er sich befinde. Er sei seit 1982 verschwunden. 5 Durch Bescheid vom 10. November 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. 6 Der Kläger hat am 23. November 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, in Syrien habe es seit Dezember 1999 eine Verhaftungswelle gegeben. Daher habe er nach der Mitteilung, sie würden gesucht, nicht abwarten können. Er und seine Gruppe hätten sich für den Frieden mit Israel engagiert. Möglicherweise habe der Verbandspräsident das der syrischen Regierung mitgeteilt. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass syrische Behörden aus der Stellung eines Asylantrages für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ziehen würden. Er habe der Fatah-Gruppe "Arafat" angehört. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. November 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 11 Sie verweist auf den Bescheidinhalt. Das um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 4. Dezember 2003 ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei bezüglich der Existenz eines palästinensischen Basketballvereins in Damaskus oder Umgebung glaubhaft. Ebenso gebe es in der syrischen Armee eine eigene Einheit für Palästinenser, die ausschließlich von Palästinensern befehligt werde. Sportlich begabte Palästinenser könnten ihren Wehrdienst in verschiedenen Sportmannschaften der palästinensischen Einheit ableisten. Unglaubhaft sei indessen das Vorbringen bezüglich der angestrebten Reise in die palästinensischen Autonomiegebiete. Syrien und Israel befänden sich nach wie vor im Kriegszustand. Syrern und in Syrien lebenden palästinensischen Flüchtlingen sei der Kontakt zu Israelis unter Androhung einer hohen Haftstrafe verboten. In Israel werde dies entsprechend gehandhabt. Syrern oder in Syrien lebenden palästinensischen Flüchtlingen sei eine Reise in die palästinensischen Gebiete grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen seien lediglich Syrer, die auf dem Golan lebten. Daher sei bereits das ernsthafte Vorhaben einer Reise nach Gaza oder in die Westbank unglaubwürdig. Das Reisevorhaben sei in Syrien derart aussichtslos, dass wenig plausibel erscheine, der Kläger habe es ernsthaft von denen gefordert, die noch nicht einmal eine Entscheidung in dieser Sache hätten treffen können. Dementsprechend unglaubwürdig sei sein Vorbringen, die Mitglieder des Verbandspräsidiums als Verräter und Anhänger des syrischen Geheimdienstes bezeichnet zu haben. Das Vorbringen sei sehr konstruiert und wenig glaubhaft. Wegen des Asylantrages drohe dem Kläger in Syrien nicht notwendigerweise ein verstärktes Interesse seitens syrischer oder palästinensischer Behörden. 12 Hierzu hat der Kläger unter dem 29. Dezember 2003 ausgeführt, sein Vorbringen sei keineswegs von vornherein unglaubhaft, weil er trotz des strengen Ausreisegenehmigungsverfahrens versucht habe, seine Ausreise in die palästinensischen Autonomiegebiete durchzusetzen. Amnesty international habe am 5. Juni 2002 berichtet, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit seit Ende 2000 zu einem Anstieg der politisch motivierten Verhaftungen geführt habe. Das bedeute, dass die politische Diskussion in Syrien jedenfalls bis etwa Ende 2000 durchaus trotz bestehenden Ausnahmezustands in Gang gekommen sei, er also bis dahin der Meinung habe sein können, eine Ausreisegenehmigung in die palästinensischen Gebiete sei unter Nutzung sämtlicher bestehender Kontakte im Bereich des Sports erreichbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere der eingeholten weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2004 - wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Landrates Heinsberg. 14 Entscheidungsgründe : 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte sowie die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 18 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet gemäß § 26 a Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bereits wegen der im Jahre 2000 auf dem Landweg erfolgten Einreise aus. 19 § 51 Abs. 1 AuslG setzt ebenso wie der Asylanspruch des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine politische Verfolgung voraus. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 21 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 22 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 23 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 25 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 26 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 27 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 28 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 29 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 30 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 32 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O. 34 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 35 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f. 36 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 38 Auch für die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gelten für § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 16 a Abs. 1 GG dieselben Grundsätze. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers kann die Kammer im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine ihm bei Rückkehr nach Syrien drohende politische Verfolgung nicht feststellen. 40 Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Syrien vorverfolgt verlassen hat. Das Vorbringen des Klägers zum Hintergrund seiner Ausreise erweist sich im zentralen Bereich als unglaubhaft. Angesichts eines auf Grund der nachvollziehbaren Angaben des Auswärtigen Amtes als offensichtlich aussichtslos einzustufenden Reisebegehrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand mit Nachdruck einen derartigen Anspruch in der vom Kläger behaupteten Art und Weise verfolgen und sich deswegen gleichsam sinnlos einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Die Darstellung des Klägers in der stattgefundenen mündlichen Verhandlung, bezüglich der Reisemöglichkeit für Palästinenser von Syrien aus in die Palästinensergebiete sei zwischen der Gruppe vom 1948 und denjenigen Palästinensern, welche 1967 nach Syrien gekommen seien, zu unterscheiden, ist gemäß der nach Vertagung eingeholten weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes unzutreffend. 41 Der hiernach unverfolgt ausgereiste Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigten, liegen nicht vor. 42 Allein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger keine politische Verfolgung. Die nahezu 400.000 in Syrien lebenden Palästinenser stellen die größte Gruppe von Flüchtlingen dar. Sie haben ein weit reichendes Aufenthaltsrecht und werden durch ein spezielles Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNRWA) betreut. Sie erhalten Flüchtlingsausweise sowohl von syrischen Behörden als auch von der UNRWA. Allerdings steht die Liberalität - wie sonst auch in Syrien - grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Opportunität; staatliche Repressionen setzen dann ein, wenn Aktivitäten etwa im Rahmen von Organisationen entfaltet werden, die sich gegen den syrischen Staat richten. 43 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 17. Juli 2003 sowie Auskunft vom 30. April 2003 an das VG Saarlouis; Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskünfte vom 28. April 2003 an das VG Saarlouis und vom 18. August 2003 an das VG Leipzig (asylis Dok.-Nr. SYR24872002); Informationen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über Minderheiten in Syrien (Stand: Januar 1997) und über seine Erkenntnisse zu Syrien (u.a. palästinensische Flüchtlinge; Stand: Dezember 2002). 44 Im Falle des Klägers kann die Kammer indessen ein derartiges politisches Engagement, das geeignet wäre, ihn staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu unterziehen, nicht feststellen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, mit Politik nichts zu tun gehabt zu haben. Zudem ist davon auszugehen, dass er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt wegen Bejahung einer friedlichen Lösung mit Israel keine politische Verfolgung in Syrien zu befürchten hat. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2004, wonach wegen der zwischen Syrien und Israel stattgefundenen bilateralen Friedensverhandlungen sich das Thema Israel offen diskutieren lässt und das Kundtun der Auffassung, für einen Frieden mit Israel zu sein, im persönlichen Umfeld nicht zu Repressionen syrischer Sicherheitsbehörden führt. 45 Darüber hinaus ergeben sich aus der Entwicklung der Auskunftslage Anhaltspunkte für eine Verminderung der Spannungen zwischen Syrien und Arafats Fatah-Flügel, selbst wenn dessen Situation in Syrien - nicht zuletzt wegen der Opposition in den Reihen der Palästinenser - weiterhin schwierig sein dürfte. Im Jahre 1999 hatte es zwar auch schon Hinweise auf eine vorsichtige Annäherung zwischen der syrischen Regierung und der PLO (Arafat-Fraktion) gegeben; die Verträge zwischen der PLO und Israel wurden von Syrien aber als Kapitulation verurteilt und die Opposition innerhalb der Fatah gegen Arafat unterstützt. Die öffentliche Parteinahme für Verhandlungen mit Israel reichte bei Fatah-Mitgliedern aus, um Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. 46 Vgl. AA, Auskunft vom 4. Februar 2000 an das VG Münster (asylis Dok.-Nr. SYR18591001); DOI, Auskünfte vom 2. Oktober 2000 an das VG Kassel (asylis Dok.-Nr. SYR20282001) und vom 10. September 2001 an das Bundesamt (asylis Dok.-Nr. SYR20299001). 47 Nachdem aber die Palästinenser in Syrien mehrheitlich gegen Arafats Linie in der Friedenspolitik eingestellt waren und es dort keine nennenswerten Propagandaaktivitäten von Fatah-Aktivisten oder Arafat nahestehenden Gruppen mehr gab, wurden zwar noch gelegentlich Arafat-Anhänger verhaftet; dabei handelte es sich jedoch um publizistisch in herausregender Weise tätige Personen oder um Palästinenser, die in einer die syrische Bürokratie störenden institutionell verfestigten Weise tätig geworden oder als Fatah-Mitglieder im Rahmen einer organisierten Tätigkeit aktiv gewesen waren. 48 Vgl. DOI, vom 18. August 2003 a.a.O. 49 Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. 50 Es liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 51 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 52 dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr für Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 53 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 54 Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht entsprechen. Die Asylantragstellung, auch wenn sie - wie hier - mit einem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, wird von syrischer Seite nicht als Ausdruck einer illoyalen oder gar regimefeindlichen Gesinnung angesehen. Allerdings ist bekannt, dass sich abgeschobene Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Syrien einer zum Teil auch intensiven Befragung stellen müssen. Ein mögliches Abschiebungshindernis begründende Maßnahmen, insbesondere eine Verbringung in ein Verhörzentrum mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind allerdings erst dann zu erwarten, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus der Verdacht oppositioneller Betätigung ergibt. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 56 Von derartigen Verdachtsmomenten kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. 57 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 58 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.