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Urteil

4 K 811/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0923.4K811.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragte am 21. Januar 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, er sei am 23. Dezember 1976 in Talkef/Irak geboren, verheiratet, irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und assyrischer Volkszugehörigkeit. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, sie seien nach Al Kosh gefahren, hätten dort am 3. Januar 2002 die irakisch-türkische Grenze überquert und seien über Van mit einem Fernreisebus nach Istanbul gelangt. Von dort sei er auf der Ladefläche eines Lkws durch ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist, wo er am 19. Januar 2002 angekommen sei. Er gehöre dem assyrischen Stamm Narwa an und habe in Bagdad gewohnt, wo auch seine Ehefrau und seine Eltern noch lebten. In seinem Heimatland habe er noch drei Brüder und drei Schwestern. Zwei Onkel mütterlicherseits lebten in den USA. Nach dem dreijährigen Besuch einer Grundschule sei er als Koch angelernt worden. Bis einen Monat vor seiner Ausreise habe er auch als Koch gearbeitet und sei anschließend als Beifahrer in einem Bus tätig gewesen. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er sich nicht betätigt, er sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. Am 22. Dezember 2001 sei er als Beifahrer mit einem Reisebus von Bagdad über Mosul nach Al Kosh gefahren. Unter den Fahrgästen hätten sich Kurden, Yeziden, Christen und Militärangehörige befunden. Frühmorgens seien sie in Batnaya an eine Straßensperre gelangt, wo der Reisebus kontrolliert worden sei. Alle Fahrgäste hätten aussteigen müssen, das Gepäck sei kontrolliert worden. Er habe eine Bettdecke und eine zusammengerollte Matratze dabei gehabt, die er habe aufrollen müssen. Er habe einen Schock bekommen, als festgestellt worden sei, dass sich in der Matratze vier Pistolen und eine Kalaschnikow befunden hätten. Er sei festgenommen und in einem Gebäude in Narwa eingesperrt, dort geschlagen und vernommen worden. Die Waffen seien nach Aussage der Kontrolleure aus Armeebeständen gestohlen worden. Sie hätten wissen wollen, ob er die Waffen weiter nach Kurdistan verkaufe. Ein Beamter habe ihm auf seine Bitten hin erlaubt, Kontakt mit seinem Vater aufzunehmen, der von Bagdad gekommen sei und durch Zahlung eines Bestechungsgeldes an einen Offizier seine Freilassung erwirkt habe. Für sein Leben sei keine Garantie abgeschlossen worden, deshalb sei er ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 9. April 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. April 2002 zugestellt. 5 Am 23. April 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er nunmehr darauf verweist, das Bundesamt sei ausweislich des angefochtenen Bescheides irrtümlich von seiner islamischen Religionszugehörigkeit ausgegangen, in Wirklichkeit sei er hingegen Christ. Ob er zukünftig wegen seines christlichen Glaubens mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, sei derzeit noch nicht abzusehen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 12. März 2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. 11 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) und Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 Ausländergesetz (AuslG) liegen nicht vor. Den durch Art. 16a Abs. 1 GG gewährleisteten asylrechtlichen Schutz genießt grundsätzlich jeder Ausländer, der bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine politische Verfolgung begründet befürchtet. Hierauf kann er sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift allerdings dann nicht berufen, wenn er aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Er wird in einem solchen Fall nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - diese Vorschrift gilt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für alle Ausländer, die ab dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben - nicht als Asylberechtigter anerkannt. Dabei muss nicht feststehen, über welchen konkreten Staat der Ausländer in die Bundesrepublik eingereist ist, vielmehr greift der Ausschluss des Asylgrundrechts bereits dann ein, wenn feststeht, dass er über i r g e n d e i n e n sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen ist; er kann sich dann allenfalls auf den Schutz der §§ 51 und 53 AuslG berufen, vgl.: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, S. 700, 704, 705. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 80, 315 ff., und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und vom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, S. 204, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71. Hierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. Staatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, vgl.: BVerwG, a. a. O. Eine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte Herrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - BVerwGE 101, 328. Völkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind für die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, diesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird. Ist hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, so fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen Herrschaftsgewalt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Hiervon ausgehend kommt eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist und deshalb § 26a AsylVfG einer Anerkennung entgegensteht. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Dies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakischer Übergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die als "multinationale Streitmacht" unter Führung der USA operieren. Diese wird autorisiert, "alle erforderlichen Maßnahmen" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei "heiklen Angriffsoperationen" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden, vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 "El Jawer wird irakischer Übergangspräsident"; Aachener Zeitung vom 29. Juni 2004: "Fahrplan zur Souveränität". Letztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl.: BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl.: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. 15 Hierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger Christ ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr nicht in eine derartige extreme Gefahrenlage. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer gekommen. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich aber nicht feststellen, vgl.: AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, "Die aktuelle Lage" vom 20. Mai 2004. Zudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen bekanntermaßen viele Assyrer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger unbehelligt leben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger als Christ dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt ist, 16 vgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen Außenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002. 17 Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 30 RVG verwiesen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.