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Urteil

3 K 2163/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1019.3K2163.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 116, Flurstück 17, H. 44, das abgelegen von einer Ortslage in der freien Landschaft zwischen dem T. und der Autobahn A 4 liegt. Die Parzelle ist nur über Wirtschaftswege erreichbar ist. 3 Am 15. Oktober 1952 wurde für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 4 m x 5 m großen Gebäudes mit Satteldach erteilt. Die heute lediglich in Fotokopie vorliegende Bauzeichnung lässt die Nutzungsart und die Einrichtung von Sanitäranlagen nicht erkennen. Das Dachgeschoss ist im Grundriss nicht dargestellt. 4 Nach Beschwerden aus der Bevölkerung im Jahre 1998 über die Baufälligkeit des Gebäudes und der dadurch bestehenden Gefahrenlage ließ der Beklagte das Haus am 14. Juli 1998 durch eine Firma abreißen. 5 Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26. August 1998 bestand zwischen ihm und dem Kläger Einigkeit darüber, dass das Gebäude legal entstanden sei und gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches ( BauGB ) eine Neuerrichtung mit einer 15 %igen Erweiterung genehmigt werden könne. Der Kläger solle einen Bauantrag stellen. 6 Am 31. August 1998 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Wiederaufbau eines Wohngebäudes mit den Ausmaßen von 4,25 m x 6,85 m (29,11 qm). 7 Unter dem 26. Oktober 1998 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Flächenerweiterung - wie besprochen - gegenüber dem genehmigten Gebäude auf 15 % zu reduzieren und nachzuweisen, dass das Gebäude seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst genutzt worden sei, sowie Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigten, dass das neue Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers errichtet werde. Am 11. November 1998 bestätigte der Kläger lediglich, dass er das Haus selber bewohnen werde. 8 Am 22. Januar 1999 meldete das Forstamt F. erhebliche Bedenken gegen die Genehmigung des Vorhabens an weil, es in unmittelbarer Nähe zum Wald errichtet werden soll. 9 Unter dem 3. Februar 1999 kündigte das Umweltamt des Kreises Aachen die Ablehnung einer Befreiung von dem Landschaftsplan III T1. -F. (Nr. 2.4-6 = geschützter Landschaftsbestandteil T2. ") an. 10 Am 25. August 1999 stellte der Kläger durch Zeugenaussagen zum Beweis, dass sich das Gebäude vor dem Abbruch im Jahre 1998 in einem guten Zustand befunden habe. 11 Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 verweigerte der Beigeladene seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB. 12 Daraufhin lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 19. September 2000 ab und führte zur Begründung aus: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben könne nicht genehmigt werden, da das Grundstück im Flächennutzungsplan als "Wald" dargestellt sei und der Landschaftsplan III T1. -F. die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulasse. Außerdem sei die wegemäßige Erschließung über Wirtschaftswege nicht gesichert. Die Zuwegung erfolge lediglich über unbefestigte Feldwege, die mit einem normalen Pkw kaum zu befahren seien. Ein Begegnungsverkehr sei über eine Strecke von ca. 1 km nicht möglich. 13 Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor: Er berufe sich auf Bestandsschutz und auf die Zusicherung des Beklagten vom 26. August 1998. Der Landschaftsplan könne seinem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden. Der Abriss des Gebäudes sei rechtswidrig gewesen. Sein Haus sei Mitte 1990 renoviert und bis Mai 1998 von einem Herrn A. mit erstem Wohnsitz bewohnt gewesen. Die wegemäßige Erschließung sei niemals in Frage gestellt worden. 14 Mit Bescheid vom 12. September 2003 - zugestellt am 17. September 2003 - wies der Beigeladene den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug er vor: Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB scheitere an der Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude nicht seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt worden sei. Außerdem sei das Gebäude nicht als Wohnhaus genehmigt worden. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB finde keine Anwendung, weil das Gebäude nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis, sondern durch allmählichen Verfall untergegangen sei. Im Übrigen sei das jetzt geplante Wohnhaus gegenüber dem früheren Wochenendhaus kein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Hier ständen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegen und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Zudem sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. 15 Der Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben. 16 Er hat in der mündlichen Verhandlung die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung wiederholt und vertieft. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 19. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 12. September 2003 zu verpflichten, ihm die am 31. August 1998 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 116, Flurstück 17 zu erteilen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. 22 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Oktober 2004 Bezug genommen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 12. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses anstelle des 1952 genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 116, Flurstück 17. 29 Seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 70 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Sein Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. 30 Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 35 BauGB Anwendung, weil ein Bebauungsplan für den hier fraglichen Bereich nicht besteht und das Grundstück des Klägers - unstreitig - fernab einer Ortslage im Außenbereich gelegen ist. 31 Das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da das Gericht der Begründung im Widerspruchsbescheid folgt. Ein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser Vorschriften liegt auch deshalb nicht vor, weil das geplante Wohnhaus um 45,55 % gegenüber dem 1952 genehmigten Gebäude vergrößert werden soll. 32 Die begehrte Baugenehmigung könnte selbst dann nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB erfüllt wären. Denn dann müsste zusätzlich die wegemäßige Erschließung nach heutigem Recht erfüllt sein, weil § 35 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Sicherung einer ausreichenden Erschließung von Ersatzbauten keine Erleichterungen enthält, 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 85.88 -, Baurecht (BauR) 1991, 55 = Baurechtssammlung (BRS) 50 Nr. 86. 34 Die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Klägers ist nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gesichert. Unstreitig hat das Grundstück des Klägers keine unmittelbare Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern lässt sich nur unter Inanspruchnahme der im Eigentum anderer stehender Wirtschaftswege erreichen. Zum einen liegt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Wegenutzung dieser Wege nicht vor. Zum anderen reichen Wirtschaftswege für die Erschließung eines Wohnhauses nicht aus. Wirtschaftswege dienen der Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und sind daher schon rechtlich nicht für die Zuwegung von Wohnhäusern geeignet. 35 Auch im Hinblick auf den Zustand der landwirtschaftlichen Wege kann nicht von einer gesicherten Erschließung ausgegangen werden. Das gilt auch für die vom Kläger vorgeschlagene Zuwegung vom Steinbruchhaus unter die Autobahn hindurch bis zu seinem Grundstück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Zuwegung bis zum Steinbruchhaus wegen der Asphaltierung ausreichend ist, ergibt sich danach eine ca. 400 m lange Streckenführung auf einem unbefestigten Weg ohne die Möglichkeit eines Begegnungsverkehrs bis zu dem zum Grundstück des Klägers abzweigenden Weg ( auf der Deutschen Grundkarte mit 9 gekennzeichnet ). Danach folgt über ca. 120 m eine Strecke, die als Weg nicht erkennbar ist. Der Untergrund ist unbefestigt, uneben und konnte im Ortstermin trotz des trockenen Wetters nur unter höchsten Bedenken wie ein Wiesengelände befahren werden. 36 Welche Anforderungen im Einzelnen an eine wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll, und der zu erwartenden Verkehrsbelastung. Gewisse Mindestanforderungen müssen allerdings gleichwohl erfüllt werden. So muss zumindest eine jederzeitige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Gefahrenabwehr gewährleistet sein. Es darf keine verkehrsmäßige Überlastung der vorhandenen Wege eintreten und keine Schädigung des Wege- bzw. Straßenzustandes zu befürchten sein, 37 vgl. Gädke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 4 Rdnr. 12 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40 sowie BVerwG, Beschluss vom 9. März 1990 - 4 B 145.88 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 1601/92 -, wonach keine gesicherte Erschließung durch einen 3 m breiten, 500 m langen an den Seiten unbefestigten Weg gegeben ist. 38 Bei ungünstigen Witterungslagen wird zumindest der letzte, ca. 120 m lange Teil der Zuwegung kaum noch benutzbar sein. Der "Weg" ist daher auch vom Ausbauzustand her für eine Wohnhauserschließung nicht geeignet. 39 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung berufen. Aus der Besprechung vom 26. August 1998 kann allenfalls eine Zusicherung entnommen werden, dass der Beklagte das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beurteilt, wenn es lediglich 15 % gegenüber dem früheren Gebäude erweitert wird. Wie bereits ausgeführt, kann auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wegen der Vergrößerung um 45,55 % und wegen der fehlenden wegemäßigen Erschließung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Im Übrigen konnte der Beklagte eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht ohne Einverständnis der Höheren Verwaltungsbehörde erteilen bzw. zusichern, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 2 a der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 11. Mai 1993, GV NW 1993, 294. Eine ohne Einschränkung erfolgte Zusicherung einer Baugenehmigung wäre daher rechtswidrig oder gar nichtig gewesen. 40 Kann das Bauvorhaben des Klägers im Rahmen der Untersuchung nach § 35 Abs. 2 BauGB schon aus den vorgenannten Gründen wegen der fehlenden wegemäßigen Erschließung nicht genehmigt werden, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob dem Bauvorhaben der Flächennutzungsplan der Stadt F. entgegensteht, ob es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und ob der einschlägige Landschaftsplan eine Baugenehmigung ausschließt. Die Baugenehmigung muss bereits versagt werden, wenn einer der in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB angegebenen Alternativen gegeben ist. 41 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat, waren seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.