OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 3369/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1110.9K3369.04A.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schnieders als Einzelrichter für R e c h t erkannt: 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4 Tatbestand 5 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger Serbien und Montenegros. Er gehört dem Volk der Roma an. 6 Nach erfolgloser Durchführung mehrerer Asylverfahren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) auf seinen mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2004 gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 5. Juli 2004, zugestellt am 12. Juli 2004, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 9. September 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) ab. Schließlich forderte es den Kläger unter Beifügung einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Serbien und Montenegro zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne. 7 Der Kläger hat am 16. Juli 2004 Klage erhoben, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen die Kammer mit Beschluss vom 8. September 2004 - 9 L 660/04.A - abgelehnt hat. 8 Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 2004 zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (außer Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Kammer kann auf Grund des von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom 3. August und 8. November 2004 erteilten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat in ihrem im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 660/04.A - ergangenen Beschluss vom 8. September 2004 Folgendes ausgeführt: 18 "Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegen nicht vor. 19 Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). 20 Der Antragsteller hat mit seinem Asylfolgeantrag vom 23. März 2004 einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem pauschalen Vorbringen, ethnische Minderheitsangehörige muslimischen Glaubens würden derzeit in Serbien und Montenegro verfolgt und aufgrund der nationalistischen Minderheitsregierung würden diese Bestrebungen staatlicherseits toleriert sowie dem Vorbringen, die Moscheen in Belgrad und in Nis seien gebrandschatzt worden, wobei es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe, keine Änderung der den bisherigen ablehnenden Entscheidungen über das Asylbegehren, zuletzt durch Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 1993, zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers entnehmen. 21 Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vor. 22 Vgl. zum so genannten "Durchentscheiden": Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 725; ihm folgend unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A 5189/97.A -; zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -. 23 Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 25 Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der nach seinen Angaben dem Volk der Roma angehört, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar. 26 Nach der Rechtsprechung der Kammer, 27 vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -, 28 fand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und Montenegro vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 29 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004 (im Folgenden: Lagebericht), S. 7 ff., insbesondere S. 15 ff.; sowie AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main, 30 eine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der Roma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. 31 Zwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung noch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt es nach wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz, wenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind. 32 Vgl. dazu AA, Lagebericht, S. 15 ff., insbesondere S. 17 ff.; amnesty international (ai), Länderkurzbericht - Serbien und Montenegro inkl. Kosovo/Kosova - , Oktober 2003, S. 2 f.; ai, Auskunft vom 24. September 1999 an das VG Magdeburg. 33 Darüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von Skinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht hinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht fortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise gehört der Bundes- bzw. Unionsregierung Serbiens und Montenegros ein Bosniake als Minister für Menschenrechte und nationale Minderheiten an und wurde ein ethnischer Ungar stellvertretender Premierminister der letzten serbischen Regierung. 34 Vgl. AA, Lagebericht, S. 17. 35 Im Übrigen dürften sich die Bemühungen der serbisch-montenegrinischen Bundesregierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, 36 vgl. dazu AA, Lagebericht, S. 17; AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg, 37 nach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So hat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der nationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach Angaben des Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller Minderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und Information gewährleistet werden. 38 Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, "Gesetz über die Minderheiten in Jugoslawien verabschiedet"; Lagebericht des AA vom 28. Juli 2003. 39 Seit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von einem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen Roma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt worden waren. 40 Vgl. hierzu: AA, Lagebericht, S. 21; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli 1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main. 41 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -. 43 Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Die im Folgeantrag vom 23. März 2004 in Bezug genommenen Unruhen haben sich in erster Linie im Kosovo abgespielt. Der Antragsteller stammt jedoch nach seinen Angaben aus Bujanovac in Südserbien. Dass die Moscheen von Belgrad und Nis in Brand gesetzt wurden, ändert nichts an der vorstehenden Einschätzung der Sicherheitslage für Roma aus Südserbien (ohne Kosovo) im Allgemeinen und für den Antragsteller im Besonderen. 44 Der Wiederaufgreifensantrag bezüglich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG ist unzulässig, weil auch insoweit ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht worden ist. 45 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 - , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 77; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204. 46 Darüber hinaus liegt in der Person des Antragstellers aber auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bezüglich Serbien und Montenegro vor. 47 Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 48 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 49 dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 50 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 51 Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 53 Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Antragsteller bei einer Ausreise in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Serbien und Montenegros spricht nichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre. 54 Vgl. AA, Lagebericht, S. 26 ff., sowie AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main. 55 Diese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 56 vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A -, 57 überein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es in direkter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. aus Serbien und Montenegro regelmäßig nicht anzunehmen sind. 58 Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt auch in dieser Hinsicht keine abweichende Beurteilung. 59 Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und eine dementsprechende Feststellung eines Abschiebungshindernisses kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin schließlich auch nicht gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG beanspruchen. 60 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 - , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204. 61 Es liegen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. des § 49 Abs. 1 VwVfG vor noch bestehen Anhaltspunkte für eine insoweit erforderliche Ermessensreduzierung auf Null. Da das Bundesamt in seinem Bescheid vom 5. Juli 2004 die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG bedacht hat, liegt jedenfalls auch kein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. 62 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG." 63 An dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren festzuhalten. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.