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Urteil

3 K 465/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:1117.3K465.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d : Mit Bauantrag vom 25. März 2002 begehrten die Kläger der Verfahren 3 K 465/04 und 3 K 466/04 eine Baugenehmigung zur Errichtung je eines zweigeschossigen Doppelhauses auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 261 mit zwei seitlichen in das Satteldach integrierten Garagen, wobei die nördliche Garage an das vorhandene Einfamilienhaus auf dem Grundstück angebaut werden sollte. Das ca. 600 qm große Eckgrundstück grenzt mit seiner Schmalseite an die Straße "J. der Els", zu der das vorhandene Wohnhaus hin erschlossen ist, und mit seiner Längsseite, zu der die Bauvorhaben hin erschlossen werden sollen, an den M.------weg an. Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht. Die umliegenden Wohnstraßen sind überwiegend mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Doppelhäuser befinden sich an folgenden Straßen: J. der Els 1/2, U.---------straße 27/29, U.---------straße 23/25, wo eine dreizeilige Reihenhausbebauung mit tieferer Hinterlandbebauung entstanden ist, U.--------- straße 28/30, U.---------straße 22/24 und B.----weg 5/7. Nach Angaben der Beigeladene beträgt die überbaute Fläche der Häuser J. der Els 7 = 26,12 %, J. der Els 5 = 9,87 %, J. der Els 4 = 18,53 %, J. der Els 1 a = 40,22 %, in der U.---------straße 23 = 18,96 %, in der U.---------straße 25 = 14,05 %, in der U.---------straße 28 = 17,07 %, in der U.---------straße 30 = 34,11 %, in der U.---------straße 22 = 19,07 %, in der U.---------straße 5 a = 10,99 %, J1. C. 8 = 29,68 % und im O.-----------weg 1 = 23,47 %. J1. Bauantrag der Kläger waren die Größe des Grundstücks, die überbaute Fläche und die Grundflächenzahl nicht angegeben. Am 8. Mai 2002 lehnte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Kläger ab und führt zur Begründung aus, mit dem Doppelhaus werde fast die gesamte Grundstücksfläche überbaut. Es entstehe eine Hausgruppe mit drei Häusern, wodurch der Charakter der Siedlung mit freistehenden Einfamilienhäusern zerstört werde. Die Nachbarn hätten Widerspruch gegen das Bauvorhaben angekündigt. Mit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Bauantrag der Kläger ab. Unter dem 22. August 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, er werde das fehlende Einvernehmen nicht ersetzen, da die Versagung vertretbar sei. Der Rahmen des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) werde durch die beidseitige Bebauung am M.------weg gebildet, ohne Einbeziehung der umliegenden Straßenbebauung. Die Grundflächenzahl des Vorhabens der Kläger von 0,5 weiche erheblich von den Grundflächenzahlen in der Nachbarschaft von 0,15 bis 0,3 ab. Außerdem werde die vordere Bauflucht nicht eingehalten und das Ortsbild beeinträchtigt. Am 4. Oktober 2002 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Kläger unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück. Die Kläger erhoben am 21. Oktober 2002 Klage (3 K 2119/02 sowie 3 K 2120/02) und trugen vor: J. der näheren Umgebung seien 11 Grundstücke mit Doppelhäusern oder umfangreichen Anbauten vorhanden. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Häuser U.---------straße 5 a, C1.---straße 1, O.-----------weg 1, Burgstraße 28, J. der Els 4 und J1. C. 8 und 10. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 stellten die Kläger ein dahin geändertes Bauvorhaben zur Genehmigung, dass auf der Parzelle 261 die südliche Grenzgarage entfällt und die nördliche, an das vorhandene Wohnhaus angebaute Garage mit einem Flachdach erstellt werden soll. J. der mündlichen Verhandlung der Verfahren 3 K 2119/02 und 3 K 2120/02 stellte sich heraus, dass die Parzelle 261 inzwischen in drei Flurstücke (Nrn. 464, 465 und 466) aufgeteilt worden war, sowie dass zwischen der bebauten Parzelle 464 und der Parzelle 465 wechselseitige Vereinigungsbaulasten erstellt worden waren. J1. Hinblick auf diese Änderung und auf fehlende Angaben im Bauantrag nahmen die Kläger ihre Klagen zurück. Am 6. November 2003 legten sie neue Lagepläne mit der in drei Flurstücken aufgeteilten Parzelle 261 vor. Bei der Berechnung der jeweiligen Grundflächenzahl von 0,38 wurden für die Parzelle 465 ein Teilbereich von 94 qm und für die Parzelle 466 ein Teilbereich von 20 qm aus der Nachbarparzelle 24 berücksichtigt. Unter dem 13. Januar 2004 lehnte die Beigeladene erneut ihr Einvernehmen mit der Begründung ab, auch unter Berücksichtigung der neuen Planunterlagen hätte sich an der Beurteilung der planungsrechtlichen Situation nichts geändert. Mit Bescheid vom 6. Februar 2004 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 27. August 2002 unter Berücksichtigung der neuen Planunterlagen erneut mit dem Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück. Die Kläger haben am 4. März 2004 Klage erhoben (3 K 465/04 und 3 K 466/04). Sie tragen unter Berufung auf ihren Vortrag in den vorangegangenen Klageverfahren vor: Ihr Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, die weiter zu umgrenzen sei als nur die beidseitige Bebauung am M.------weg . J. den Wohnstraßen der Nachbarschaft seien vergleichbar große Vorhaben und Doppelhäuser vorhanden. Für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung könne nicht auf die Grundflächenzahl abgestellt werden. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 6. Februar 2004 die mit Antrag vom 25. März 2002 in der Fassung vom 13. November 2003 begehrte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 466 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Aufgrund der Teilungsgenehmigung vom 8. Dezember 2003 ist die Nachbarparzelle 24 in drei Flurstücke aufgeteilt worden, wobei die neuen Flurstücke 478 (94 qm) und 479 (20 qm) durch Baulasten mit den Parzellen 465 bzw. 466 vereinigt worden sind. Der Berichterstatter hat in den Verfahren 3 K 2119/02 und 3 K 2120/02 die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift vom 7. Mai 2003 in den Verfahren 3 K 2119/02 und 3 K 2120/02 Bezug genommen, die zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung L. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung. Seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Es ist nämlich bereits planungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den §§ 29 ff. BauGB. J1. konkreten Fall findet - unstreitig - § 34 BauGB Anwendung, da ein Bebauungsplan für den hier fraglichen Bereich nicht besteht und das Grundstück des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. J1. vorliegenden Fall fügt sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der Bauweise nicht in die nähere Umgebung ein. Als nähere Umgebung, deren tatsächliche Gegebenheiten insoweit den Maßstab bilden, muss über das Grundstück des Klägers hinaus die Umgebung des Grundstücks einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den wohnrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, Baurecht (BauR) 1981, 351. J1. vorliegenden Fall beschränkt sich die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung auf die beidseitige Bebauung an den Straßen J. der Els, U1.------ ----straße bis zur Einmündung M1.----weg sowie M1.----weg mit den abzweigenden kleinen Nebenstraßen J1. C2. , M.------weg und O1.-----------weg . Die übrige, weiter entfernt liegende Bebauung sondert sich von diesem Bereich deutlich ab. Andererseits liegt innerhalb dieser Umgebung die vorgenannte wechselseitige Prägung vor, weil insoweit noch eine räumlich optische Beziehung zu dem Baugrundstück besteht und Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Planvorhabens auf die Nachbarschaft einwirken. J. den so vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Ob es nach § 34 Abs. 1 zulässig ist, richtet sich allein nach dem Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB. Das Maß der baulichen Nutzung beurteilt sich stets nach den konkreten Verhältnissen. Es kommt dabei allein auf die das Baugrundstück prägende Umgebungsbebauung an und nicht auf die in § 16 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelten Maße der Bebauung, die allenfalls bei in der Umgebung gleich großen Grundstücken als Anhaltspunkt herangezogen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63 = BauR 1994, 481 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 1006. J1. vorliegenden Fall sind in der näheren Umgebung die Grundstücke und ihre Bebauung unterschiedlich groß, so dass die Maße des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht als Vorbild dienen können. Daher kommt es hier nicht auf die im Übrigen nur durch Einbeziehung von Freiflächen des Nachbargartengeländes erreichte Grundflächenzahl von 0,38 an, die zudem noch die zweitgrößte im Vergleich zu den von dem Kläger angegebenen Grundstücken ist. Gerade die höchste Grundflächenzahl von 0,40 auf dem Grundstück J. der Els 1a zeigt die Ungeeignetheit der Zugrundelegung der Maße des § 16 Abs. 2 BauNVO bei der Prüfung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung, da hier vom Umfang her ein sehr kleines Haus auf einem kleinen Grundstück vorhanden ist und von diesem Haus trotz der hohen Grundflächenzahl keine Prägung für eine umfangreiche Bebauung ausgeht. Die vorhandene Bebauung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung bietet ganz überwiegend Einzelhäuser (ca. 40) und Doppelhäuser (ca. 5 bis 6), die von der überbauten Fläche her nicht den Umfang des hier fraglichen Bebauungskomplexes erreichen. Entscheidend kommt hinzu, dass alle Baukörper ein größeres freies Umfeld auf ihren Grundstücken aufweisen als dies bei dem Vorhaben des Klägers der Fall ist. Bei der Prüfung nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nämlich nicht nur abstrakt auf die Größe der Baukörper, sondern auch auf das Verhältnis der Grundflächen der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude zu der sie jeweils umgebenden Freifläche an, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 17. No-vember 1995 - 5 S 2232/95 -, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1996, 318. Auch dieser städtebauliche Aspekt der Baudichte ist Bestandteil des Maßes der baulichen Nutzung, deren Rahmen durch ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten werden muss. Maßstabbildend für den Rahmen der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 BauGB sind danach im Hinblick auf die Aufgelockertheit oder Dichte der vorhandenen Bebauung der in der Örtlichkeit wirkende Umfang der Bebauung im Verhältnis der sie umgebenden Freifläche. Die in der hier fraglichen Umgebung vorhandenen Grundstücke sind durchweg durch eine aufgelockerte, von jeweils größeren Freiflächen zwischen den vorhandenen Gebäuden gekennzeichnete bauliche Wohnnutzung geprägt. Das gilt auch auf den von dem Kläger angeführten Vergleichsfällen, wie aus der Flurkarte ersichtlich ist und wie im Übrigen auch die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter bestätigt hat. Die nachträglichen Anbauten auf dem Grundstück U.---- -----straße 23 und J. der Els 4 z. B. befinden sich auf Flurstücken mit tief gelegenen Freiflächen nach hinten. Hält sich das streitige Bauvorhaben nicht im Rahmen der näheren Umgebung, so folgt daraus indes noch nicht die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB. Denn auch ein rahmenüberschreitendes Vorhaben kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es nicht neue bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst oder vorhandene Spannungen verstärkt, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, a.a.O. und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Gerade wegen der auf anderen Grundstücken noch vorhandenen Freiflächen könnte dort eine ähnliche Verdichtung der baulichen Situation, wie sie durch das Bauvorhaben des Klägers geschaffen würde, nach Genehmigung des streitigen Vorhabens kaum noch verhindert werden. Da für derartige Erweiterungen in aller Regel nur die rückwärtigen Grundstücksbereiche zur Verfügung stehen, ist zu befürchten, dass derartige mit einer Wertminderung der dort vorhandenen Freifläche einhergehende Vorhaben Konflikte auslösen werden und im Übrigen der Charakter der aufgelockerten Siedlungsweise verändert wird. Ein solcher Vorgang ist jedenfalls ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes städtebaulich nicht vertretbar. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich auch nach der Bauweise nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Unstreitig ist in der hier fraglichen Umgebung die offene Bauweise vorherrschend. J. der offenen Bauweise dürfen Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen bis zu einer Länge von 50 m errichtet werden, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO. Die Begriffsbestimmung dieser Vorschrift ist für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Bauweise heranzuziehen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Beschluss vom 8. April 1998 - 2 S 3.98 -, BRS 60 Nr. 87. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass sich bei einem Bestand von ca. 40 Einzelhäusern und ca. 5 bis 6 Doppelhäusern ein weiteres Doppelhaus in die nähere Umgebung einfügt, ist sein Vorhaben nicht zulässig, da bei seiner Verwirklichung nicht die Situation eines Doppelhauses, wie sie bei den ca. 5 bis 6 vorhandenen baulichen Anlagen gegeben ist, eintritt. Unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist ein aus zwei selbstständigen Gebäuden durch Aneinanderbauen an einer Seite zu einer Einheit zusammengefügtes Haus zu verstehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 4.91 -, Buchholz 406.12, § 22 BauNVO Nr. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 1998 - 14 B 96.2645 - BRS 62 Nr. 92. Das Doppelhaus setzt eine gewisse Einheitlichkeit in Bezug auf Standort und Umfang voraus. So ist ein Doppelhauscharakter zu verneinen, wenn die beiden Haushälften nur in ganz geringem Umfang aneinandergebaut sind oder eine Haushälfte wesentlich höher als die andere ist. Nach Verwirklichung des Bauvorhabens des Klägers und des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück befinden sich drei Gebäude auf drei Parzellen (auf Flurstück 464 das vorhandene Haus, getrennt durch eine Garage von den beiden Gebäuden der Planvorhaben auf den Parzellen 465 und 466). Zwar sind die Parzellen 464 und 465 durch Baulasten "vereinigt" worden, mit der Folge, dass das öffentliche Baurecht so einzuhalten ist, als ob beide Parzellen ein einziges Grundstück wären. Dieser Vorgang ändert aber nichts daran, dass sich auf dieser Fläche zwei selbstständige Häuser befinden, die sich mit einer Frontlänge von ca. 19 m und mit einer Erschließung zu verschiedenen Wohnstraßen nicht als eine Doppelhaushälfte zu der 7 m breiten Doppelhaushälfte auf der Parzelle 466 darstellen. Denn für die Frage des Einfügens kommt es auf den optischen Eindruck in der Örtlichkeit an. Zwischen den beiden Gebäudekomplexen, sich bildend einerseits aus den Gebäuden auf den Parzellen 464 und 465 und andererseits aus dem Gebäude auf der Parzelle 466 besteht nicht die für ein Doppelhaus charakteristische Einheitlichkeit. Ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Hausgruppe, bestehend aus drei Häusern, mit unter 50 m Länge entsteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bebauungskomplex würde sich nicht einfügen, da er ohne Vorbild in dem hier fraglichen Rahmen ist. Sollte auf dem Grundstück U.---------straße 23 nachträglich durch Anbau eine Hausgruppe mit drei Häusern entstanden sein, wäre diese Anlage als Einzelvorhaben und als Fremdkörper zu beurteilen, der die fragliche Umgebung nicht prägt. Kann das Bauvorhaben aus den dargelegten Gründen schon wegen des fehlenden Einfügens nach dem Maß der Bebauung und nach der Bauweise nicht genehmigt werden, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob es sich - wie die Beigeladene vorträgt - auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt, da es eine faktische Baugrenze zur Lerchenstraße hin nicht einhält. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob wegen des Abstandes von nur 3 m zwischen den Gebäuden auf den Parzellen 464 und 465 abstandrechtliche Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verletzt werden. Denn auch zwei auf einem Grundstück gegenüberliegende Gebäude müssen grundsätzlich eine Abstandfläche einhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären und dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.