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Urteil

9 K 2830/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:1122.9K2830.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsbescheids betreffend die indirekte Einleitung von Abwässern aus den Bereichen Wasseraufbereitung und Dampferzeugung, die in dem von der Klägerin geführten Betrieb anfallen und in den Schmutzwassersammler des Wasserverbandes F. -S. (X. ) eingeleitet werden. Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der Firma T. GmbH & Co. KG einen Papierbetrieb in L. , Gemarkung X1. , Flur , Flurstück (I. 2-6). Nachdem der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf ein diesbezügliches Genehmigungserfordernis aufmerksam gemacht hatte, beantragte sie unter dem 7. Juli 1998 die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Dampferzeugung gemäß § 59 des Landeswassergesetzes (LWG). Ausweislich der beigefügten Erläuterung zur Vollentsalzungs- (VE-) und Kesselabwasserführung sind auf dem klägerischen Betriebsgelände insgesamt 3 Kesselanlagen vorhanden, die an das Abwassernetz angebunden sind. Die Absalzwässer der Kessel fallen an den jeweiligen Kesselanlagen an, das Vollentsalzungs-Abwasser an der entsprechenden Vollentsalzungsanlage. Beide Abwasserströme werden sodann hinter der Abwasserbehandlungsanlage mit dem behandelten Maschinenabwasser zusammengeführt und von dort aus über das Einleitungsbauwerk - hier erfolgen eine Mengenmessung sowie Probennahme - dem Kanalnetz des X. zugeführt. Hinsichtlich des Abwassers aus der Wasseraufbereitung ist in dem Antrag eine höchstens anfallende Abwassermenge von 1.560 m³/Jahr angegeben, bezüglich des Abwassers aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung eine solche von 24.192 m³/Jahr. Für das zuerst genannte Abwasser ist darauf hingewiesen, dass Regenerationswasser von Ionenaustauschern anfällt. Bezüglich der detaillierten Beschreibung der Wasseraufbereitung für das Abwasser aus der Wasseraufbereitung wird Bezug genommen auf Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs I. Für Abwässer bei der Dampferzeugung ist angegeben, dass die installierte Gesamtkesselfeuerungs-Wärmeleistung den Wert von 1.000 MWth unterschreitet. Mit Bescheid vom 30. September 1998 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Genehmigung, Abwasser aus der Vollentsalzungsanlage zur Herstellung von Kesselspeisewasser sowie Absalzwasser der Wanderrostkessel 1 und 2 sowie des Gaskessels 3 an der eingangs benannten Abwasseranfallstelle in den Schmutzwassersammler des X. einzuleiten. Als Abwassermengen sind die vorerwähnten Werte festgehalten. Die Genehmigung stützt sich auf § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (SGV NRW 77) in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) in Verbindung mit § 59 LWG vom 4. Juli 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1986 (SGV NRW 77). Die Genehmigung ist auf den 31. Dezember 2008 befristet. Unter dem Abschnitt "Nebenbestimmungen" heißt es unter Nummer 1.: "Anforderungen an das Abwasser aus der Wasseraufbereitung mittels Vollentsalzung": "... Im Ablauf des Abwasserteilstromes aus der Vollentsalzungsanlage ist vor der Vermischung mit dem Abwasserteilstrom aus der Dampferzeugung folgender Überwachungswert an der Probennahmestelle einzuhalten: Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), in der Originalprobe und aus der Stichprobe, angegeben als Chlorid = 1 mg/l." Unter 2. heißt es bezüglich "Anforderungen an das Abwasser aus der Dampferzeugung": "Im Ablauf des Abwasserteilstromes aus der Kesselanlage vor der Vermischung mit dem Abwasserteilstrom aus der Vollentsalzungsanlage sind an der Probennahmestelle folgende Überwachungswerte einzuhalten: ... AOX ... = 0,5 mg/l, ... Hydrazin = 2 mg/l, Chlor, freies = 0,2 mg/l." Unter weiteren Gliederungspunkten finden sich Nebenbestimmungen betreffend Probeentnahme, Probenbehandlung, Festsetzungspunkt und Festsetzungsart sowie unter anderem betreffend die Selbstüberwachung des Abwassers (zweimal jährlich). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Einleitung von Abwässern aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Dampferzeugung in eine öffentliche Abwasseranlage stelle eine nach § 59 LWG in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 10 e zu § 1 Abs. 1 VGS genehmigungspflichtige Indirekteinleitung dar. Weil die Indirekteinleitung unter den Anwendungsbereich von Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 7 a Abs. 1 WHG falle, gälten deren Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung sowie für den Ort des Anfalls. Auf die hier in Rede stehende Indirekteinleitung sei die Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) "Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer", Anhang 31, in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden. Die Selbstüberwachungsaufgaben stützten sich auf § 60 a LWG. Die Befristung der Genehmigung beruhe auf § 59 Abs. 1 Satz 3 LWG. Mit weiterem Bescheid vom 1. Oktober 1998 erhob der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Gebühr gemäß Tarifstelle 28.1.5.6 in Höhe von 1.130,08 Deutsche Mark. Unter dem 20. Oktober 1998 legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch den Industrie-Wasser-Umweltschutz e. V. über deren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Diesen wies die Bezirksregierung L1. durch Bescheid vom 28. Oktober 1999, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugestellt am 2. November 1999, zurück. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 24. November 1999 Klage erhoben. Sie trägt vor, es bestehe bereits keine Notwendigkeit zum Erteilen einer Genehmigung. Denn die Abwässer würden nicht in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sei vielmehr davon auszugehen, dass sie als Mitglied des X. Abwässer in dessen Abwasseranlagen einleite. Mithin fehle es am Merkmal "öffentlich". Der Beklagte übersehe, dass § 59 Abs. 2 LWG durch Gesetz vom 25. Juni 1995 maßgeblich geändert worden sei. Hier greife Abs. 2 Satz 2 der Änderungsfassung ein. Danach gelte Satz 1 des Abs. 2 nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet sei. Derartiges sei hier anzunehmen. Demgemäß sei das Genehmigungserfordernis hier nicht gegeben. Jedenfalls aber dürfe wegen § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG nicht eine kostenpflichtige Genehmigung erteilt werden. Zumindest aber erwiesen sich die Festsetzungen bezüglich der Anforderungen an das Abwasser als rechtswidrig. Denn Anhang 31 und die AbwV gälten hier nicht. Vielmehr belege § 5 AbwV, dass der Ort vor der Vermischung nicht erfasst sei. Daher könne der Beklagte die Anforderungen nicht an die einzelnen Abwasserteilströme am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung stellen. Mithin könne sie ihre Abwasserteilströme innerbetrieblich zusammenführen. Etwaige Anforderungen könnten allenfalls an der Übergabestelle der vermischten Abwässer in die Anlagen des X. gestellt werden. Das ergebe sich aus § 5 Satz 3 AbwV. Die Klägerin beantragt, die Genehmigung vom 30. September 1998 des ehemaligen Oberkreisdirektors des Kreises E. einschließlich dessen Gebührenbescheides vom 1. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 28. Oktober 1999 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Klägerin nach der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bei dem in Rede stehenden Abwasser handele es sich um solches des Herkunftsbereichs Wasseraufbereitung, Anhang 1, Nr. 10 e zu § 1 VGS. Dem X. obliege lediglich die gesetzliche Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nach § 18 a WHG (vgl. die §§ 53, 54 LWG). Die Klägerin könne - wie andere auch - Abwasser mit gefährlichen Stoffen direkt dem Hauptsammler zuführen, ohne eine kommunale Abwasseranlage zu benutzen. Entgegen der klägerischen Auffassung sei das Merkmal "öffentlich", bezogen auf die Abwasserbehandlungsanlage E. - N. , erfüllt. Dies ergebe sich auch aus § 51 Abs. 3 LWG, weil die Anlage der Allgemeinheit diene. Hinsichtlich Indirekteinleitungen seien Anforderungen für Wasser vor der Vermischung sowie für den Ort des Anfalls aufstellbar. In der hier nachgeschalteten Kläranlage des X. finde keine gezielte Schwermetallverringerung statt. Allenfalls erfolge solches als so genannter Mitnahmeeffekt durch ungezieltes Adsorbieren von Schwermetallen durch den Belebungsschwamm. Daher sei letztlich § 59 Abs. 1 Satz 2 LWG anwendbar. Wegen der zu stellenden Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik müsse auch der Indirekteinleiter vor Einleitung in das Kanalnetz biologisch nicht abbaubare Stoffe behandeln. Anderes gelte, wie sich aus § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG ergebe, nur bezüglich solcher, die - wie BSB, CSB, Phosphor - in öffentlichen kommunalen Kläranlagen gezielt behandelt würden. Der - hier maßgebliche - Anhang 31 zu § 7 a Abs. 1 WHG definiere den Stand der Technik, dessen Anforderungen bei Indirekteinleitungen einzuhalten seien. Der novellierte Anhang 40 belege, dass die Begriffe "allgemein anerkannte Regeln der Technik", "Anforderung an der Einleitungsstelle" und "Ort vor Vermischung bzw. des Anfalls" synonym seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten, der Bezirksregierung L1. und dem Wasserverband F. -S. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Genehmigung des Beklagten vom 30. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 28. Oktober 1999 ist - ebenso wie der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1998 - rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder aber derjenige der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, GewArch 1995, 343, 345, und vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990, 604 f., sowie Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, GewArch 1992, 359 f.; Urteil der Kammer vom 23. September 2002 - 9 K 3949/96 -, S. 13 des Urteilsabdrucks m. w. N. Die indirekte Einleitung von Abwässern aus den Bereichen Wasseraufbereitung und Dampferzeugung, die in dem von der Klägerin geführten Betrieb anfallen und in den Schmutzwassersammler des Wasserverbands F. -S. eingeleitet werden, bedurfte und bedarf einer - hier erteilten - wasserrechtlichen Genehmigung. Das ergibt sich aus § 59 Abs. 1 und 2 LWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 [GV NRW S. 564; zuletzt geändert durch Art. 91 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708)], Nr. 10 Buchstabe e) der Anlage zu § 1 VGS in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 und 3 WHG. Namentlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VGS Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Der hiernach gegebenen Genehmigungspflicht steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Einleitungsgenehmigung als erteilt gälte. Derartiges ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VGS. Für einen rechtzeitig nach der Verordnung vom 21. August 1986 gestellten Antrag, der zur Folge hätte, dass die Einleitungsgenehmigung (zunächst) als erteilt gälte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass neben der Feststellung, dass ein Teil der Produktion aus dem Betrieb der Klägerin unter vorerwähnten Herkunftsbereich fällt, weitere Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Indirekteinleitung nicht erforderlich sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 1994 - 20 A 2216/92 -, S. 12 des Urteilsabdrucks. Im Übrigen sind dem Genehmigungserfordernis auch bereits bestehende Indirekteinleitungen unterworfen. Die Genehmigungspflicht knüpft an den Vorgang der Einleitung, nicht an dessen erstmaligen Beginn an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 - 20 B 1639/94 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. Die von der Klägerin gegen die Genehmigungspflicht vorgetragenen Erwägungen greifen nicht durch. Namentlich handelt es sich bei der vom Wasserverband F. - S. betriebenen Kläranlage E. -N. um eine im Sinne der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 LWG, 1 Abs. 1 Satz 1 VGS, 7 a Abs. 4 WHG öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Eine derartige Anlage ist nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 3 Satz 2 LWG öffentlich, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient. Dass dies hinsichtlich vorerwähnter Kläranlage der Fall ist, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Ihre Auffassung, ihre Eigenschaft als Mitglied im Wasserverband F. -S. rechtfertige eine abweichende Beurteilung, ist unzutreffend. Entscheidend für die - im Übrigen allgemein gültig vorzunehmende - Abgrenzung ist, ob die in Rede stehende Anlage dazu dient, Abwasser mit gefährlichen Stoffen einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine Anlage ausschließlich einem Einzelnen etwa dazu dient, in seinem Aufgabenbereich anfallendes Abwasser zu behandeln. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 7 a Rdnr. 32 m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere dem in der ersten mündlichen Verhandlung am 24. November 2003 erfolgten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach die in Rede stehende Kläranlage des X. in E. -N. wegen ihrer Entstehungsgeschichte keine öffentliche Abwasseranlage darstelle, nicht zu folgen. Dass die Mitgliedschaft der Klägerin im Wasserverband nichts an der Eigenschaft einer von diesem betriebenen Abwasserbehandlungsanlage als öffentlich ändert, liegt auf der Hand. Eine abweichende Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass im Betrieb der Klägerin entstehendes Abwasser unbehandelt einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt würde. Ein solches Ergebnis widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck der Vorverlagerung von Gewässerschutz durch Festlegung eines speziellen Genehmigungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 - 20 B 1639/94 -, S. 6 des Beschlussabdrucks m. w. N. Auch die weiteren von der Klägerin gegen die Genehmigung vorgetragenen Überlegungen greifen - unabhängig davon, ob hierfür wegen ihrer Zielrichtung (Erteilung einer Genehmigung mit anderen Festsetzungen) nicht eher die Verpflichtungsklage maßgeblich wäre, vgl. hierzu: Kammerurteil vom 23. September 2002 - 9 K 3949/96 -, S. 13 des Urteilsabdrucks m. w. N., - nicht durch. Die vom Beklagten für die - lediglich dieser Gesichtspunkt ist zwischen den Beteiligten streitig - vor der Vermischung des jeweiligen Abwasserteilstroms aus der Dampferzeugung sowie der Vollentsalzungsanlage einzuhaltenden Überwachungswerte sind nicht mit Blick auf § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG entbehrlich. Darüber hinaus entsprach und entspricht die Festsetzung von einzuhaltenden Überwachungswerten für den Ort vor Vermischung des Abwassers dem Stand der Technik. Zunächst greift § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG nicht ein. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 des § 59 Abs. 2 nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Derartiges ist bezüglich der Kläranlage E. -N. weder mit Blick auf adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) noch hinsichtlich insbesondere Chrom, Kupfer, Zink, Blei und freies Chlor anzunehmen. Bereits aus den seitens der Bezirksregierung L1. im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2003 vorgelegten Genehmigungsbescheiden zu der Kläranlage E. -N. ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass dort eine Reduzierung der Schadstofffracht vorerwähnter Schadstoffe gezielt erfolgt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die den Beteiligten bekannt gegebene Stellungnahme der Bezirksregierung L1. vom 21. Juni 2004. Darin ist - bezogen auf das Parameter AOX - darauf verwiesen, dass eine Reduzierung dieses Schadstoffs in kommunalen Kläranlagen der hier in Rede stehenden Art im Wesentlichen allein durch Adsorptionswirkung, nicht aber durch biologischen Abbau erfolgt. In die gleiche Richtung geht die Stellungnahme des Unternehmensbereichs Gewässergüte/Labor des Wasserverbands F. -S. vom 8. Januar 2004. Danach beruhen die bei den Metallen und AOX genannten Verminderungen der Schadstofffracht im Wesentlichen auf Adsorptionseffekten am Klärschlamm; in geringem Maß nähmen Mikroorganismen die Metalle auf. Dass Derartiges bereits vom Ansatz her nicht geeignet ist, die Ausnahmevorschrift des § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG auszufüllen, versteht sich mit Blick auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer [Abwasserverordnung - AbwV -, in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BGBl. I, 87), zuletzt geändert durch die 6. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106)] von selbst. Nach dieser Bestimmung dürfen die Anforderungen der Abwasserverordnung nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Gemäß dem vor diesem Hintergrund anwendbaren § 59 Abs. 2 Satz 1 LWG begegnet schließlich die vom Beklagten erfolgte Festsetzung einzuhaltender Überwachungswerte jeweils für den Ort vor der Vermischung mit dem Abwasserteilstrom aus der Dampferzeugung bzw. aus der Vollentsalzungsanlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LWG sind in der Genehmigung dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern - was hier nicht anzunehmen ist - nicht die Genehmigung zu versagen ist, oder in entsprechender Anwendung von § 6 WHG schärfere Anforderungen zu stellen sind. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Rechmäßigkeit der aufgestellten Anforderung an das Abwasser vor seiner Vermischung aus Buchstabe D, Nrn. 1 und 3 des Anhangs 31 - Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung - zur Abwasserverordnung (BGBl. I 2004, 1109, 1147 ff.). Hiernach werden bestimmte Anforderungen an das Abwasser (bereits) vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt. Eine abweichende Betrachtung ist nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Klägerin seit geraumer Zeit das bei ihr anfallende Abwasser in den Schmutzwassersammler des Wasserverbands F. -S. einleitet. Gemäß Buchstabe F des vorerwähnten Anhangs (BGBl. I 2004, S. 1150) gelten geringere Anforderungen für vorhandene Einleitungen von Abwässern nur bezüglich Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist. Bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Zustellung des Widerspruchsbescheids am 2. November 1999) ergibt sich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Festsetzung nicht bereits aus der seinerzeit geltenden Abwasserverordnung bzw. dem gemäß § 7 Nr. 1 AbwV (BGBl. I 1999, 87 f.) weiter geltenden Anhang 31 zur Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729). Gemäß § 5 Satz 1 AbwV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BGBl. I S. 87) beziehen sich die Anforderungen auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Nummern 2.2 und 2.4 des Anhangs 31 (Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) zur früheren Rahmen-Abwasser-VwV stellen lediglich bestimmte Anforderungen an die Schadstofffracht des Abwassers aus Wasseraufbereitung und Dampferzeugung. Eine Festlegung des Orts, an dem diese Anforderungen einzuhalten sind - namentlich der Ort vor Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen - findet sich hierin nicht. Es entsprach aber bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 1999 dem Stand der Technik, die hier in Rede stehenden - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Übrigen materiell nicht bestrittenen - Anforderungen nicht erst für den Ort, an dem Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, zu stellen, sondern (jedenfalls) für den Ort vor seiner Vermischung. Vor dem Hintergrund einer effektiven Abwasserbehandlung stellte der Gesetzgeber mit Einführung des § 7 a Abs. 1 Satz 5 (später: Satz 4) WHG klar, dass bereits für bestimmte Abwasserteilströme Anforderungen gestellt werden können sollten. Hierbei wurde vor allem an derartige Teilströme gedacht, die gefährliche Schadstoffe enthalten. Durch die Regelung derartiger Teilströme sollten insbesondere unerwünschte Vermischungen und Verdünnungen vermieden werden. Ausweislich der Amtlichen Begründung wurden Anforderungen für Teilströme bereits durch das vor Einführung des § 7 a Abs. 1 Satz 5 WHG geltende Recht ermöglicht und in der Praxis auch aufgestellt. Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 2. Auflage 1987, Rdnr. 376 mit Hinweis auf BT-Drucksache 10/3973, S. 11; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 7 a Rdnr. 19; Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Kommentar, Band 1, Stand: 1. August 2004, § 7 a Rdnr. 20. Vor diesem Hintergrund ist namentlich der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, dass sie ihre Abwasserteilströme innerbetrieblich zusammenführen könne und die vom Beklagten - inhaltlich zu Recht - aufgestellten Anforderungen erst an der Einleitungsstelle in den Schmutzwassersammler des Wasserverbands F. -S. einzuhalten habe. Eine derartige Auffassung ist im Übrigen mit dem Ziel, die Schadstofffracht von Abwässern durch möglichst frühzeitig einsetzende Maßnahmen zu verringern, unvereinbar. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 - 20 B 1639/94 -, S. 5 des Beschlussabdrucks. Erweist sich nach alledem der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 28. Oktober 1999 als rechtmäßig, ist der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1998 ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die festgesetzte Gebührenhöhe mit Blick auf die Tarifstelle 28.1.5.6 (GV NRW 1993, S. 382) keinen Bedenken. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist für eine etwaige Neubescheidung der Klägerin kein Raum. Mangels einer die Klägerin begünstigenden Kostenentscheidung ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.