Urteil
1 K 2400/01
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1202.1K2400.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 44jährige Kläger ist als Bundesbeamter bei der Agentur für Arbeit in B. beschäftigt. Er litt unter Wirbelsäulenbeschwerden, derentwegen er sich im Mai 2000 einer operativen Behandlung der Lendenwirbelsäule (offene mikrochirurgische Spinaldekompression einschließlich Nukleotomie L5/S1 von rechts) unterzog. 3 Unter dem 1. Dezember 2000 teilte er der Beihilfestelle der Beklagten mit, dass wegen seiner nach wie vor bestehenden Wirbelsäulenerkrankung, d.h. einem Postnukleotomiesyndrom und Rezidiv-Prolaps L5/S 1, für den 10. Januar 2001 die Behandlung mit einem sogenannten "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" geplant sei. Er bat um Mitteilung, ob die vorgesehene Behandlung beihilfefähig sei. 4 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 stellte die Beklagte fest, dass Aufwendungen für das "Epidurale Injektionsverfahren" nicht beihilfefähig seien. Gemäß § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) könne das Bundesministerium des Inneren (BMI) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung oder Untersuchung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Das BMI habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die "Osmotische Entwässerungstherapie" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Das "Epidurale Injektionsverfahren" sei mit der "Osmotischen Entwässerungstherapie" identisch oder nah verwandt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der "Osmotischen Entwässerungstherapie" gelte somit auch für das "Epidurale Injektionsverfahren". 5 Die Beklagte wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001 zurück. Sie wies ergänzend darauf hin, dass der Personalarzt der Beklagten in einem vertrauensärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2000 festgestellt habe, dass das "Epidurale Injektionsverfahren" unter den Oberbegriff der "Osmotischen Entwässerungstherapie" einzuordnen sei. 6 Am 10. März 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für seine Behandlung in Form des "Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" in der Zeit vom 10. bis 12. Januar 2001 in Höhe von 2.797,27 DM bzw. 1430,22 EUR. Mit Bescheid vom 14. März 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab und bezog sich zur Begründung auf die vorangegangenen Bescheide. 7 Der Kläger erhob Widerspruch und führte in seiner Begründung aus, seine Schmerzsituation habe sich durch die Operation im Mai 2000 nicht grundlegend gebessert. Er habe über neun Monate hinweg opiode Schmerzmittel einnehmen müssen, da sich ein Rezidiv-Prolaps (erneuter Bandscheibenvorfall) gebildet hatte und Narbengewebe auf die Nervenwurzel drückte. Er habe sämtliche konservativen Behandlungsmöglichkeiten wie unter anderem eine spezielle schmerztherapeutische Behandlung, Heißluft, Fango, Massagen, Krankengymnastik Reizstrombehandlung, Injektionen usw. durchgeführt, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten sei. Bei einer erneuten mikrochirurgischen Operation sei bei ihm wieder eine extreme Narbenbildung einschließlich Wurzelkompression zu befürchten gewesen. Die Anwendung des "Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" sei daher als einzig noch erfolgversprechende Behandlungsmethode verblieben. Hierzu verweist er auf das ärztliche Attest des Dr. T. vom 8. Februar 2001. Der Kläger meint, die Versagung der beantragten Beihilfe sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, da er durch den Eingriff eine erhebliche Verbesserung seines Zustandes erreicht habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 zurück und nahm zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001 Bezug. 8 Der Kläger hat am 20. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der er seinen Beihilfeanspruch weiter verfolgt. Er führt ergänzend aus, die Ausführungen der Beklagten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 14. Februar 2000 belegten nicht, dass es sich bei dem "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" tatsächlich um eine Form der Osmotischen Entwässerungstherapie handele. Das "Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" habe zu dem Erfolg geführt, den alle bisher angewandten Methoden nicht bewirkt hätten. Da die erste Bandscheibenoperation keine Besserung gebracht hätte, sei eine zweite Bandscheibenoperation nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Dies könnten die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. E. , bestätigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine Außenseitermethode, die wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei, aber bei der noch die begründete Aussicht auf Anerkennung bestehe, beihilfefähig, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung einer Krankheit erfolglos angewendet worden sei oder im Einzelfall nicht angewendet werden könne. Beim Kläger sei diese Situation gegeben. Dass mit einer wissenschaftlichen Anerkennung des "Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" gerechnet werden könne, zeigten verschiedene Veröffentlichungen. Ausweislich einer Internet-Veröffentlichung des Universitätsklinikums B. vom 12. August 2004 werde das "Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" nunmehr auch dort angewandt, was belege, dass zumindest die begründete Aussicht einer wissenschaftlichen Anerkennung bestehe. 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den mit Antrag vom 10. März 2001 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.430,22 EUR zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen in den vorangegangenen Bescheiden. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, 14 ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die in der Zeit vom 10. Januar 2001 bis zum 12. Januar 2001 durchgeführte Behandlung mit einem "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" die nach Art seiner Erkrankung, einem Bandscheibenvorfall L5 /S 1 rechts verbunden mit einem Postnukleotomiesyndrom, angesichts des seinerzeitigen Gesundheitszustandes und der zuvor durchgeführten Behandlungsversuche die einzig noch erfolgversprechende Behandlungsmethode gewesen sei, 15 durch Einholung eines Gutachtens des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie, Schwerpunkt Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie des St. X1. -T2. , F. , Prof. Dr. med. D. X. T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22. März 2004 und die ergänzende Erläuterung vom 11. Juni 2004 Bezug genommen. 16 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, aus der Gerichtsakte gleichen Rubrums 1 K 212/01 sowie dem Verwaltungsvorgang des Beklagten, hierauf wird Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den in Höhe von 1.430,22 EUR geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung mit einem "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz". 20 Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund des § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergangenen Vorschriften des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) - teilweise - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) mit ihren späteren Änderungen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004, 21 - 2 C 50.02 -, zitiert nach juris -, 22 entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes verfassungswidrig sind, weil sie nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Als Verwaltungsvorschriften genügen die Beihilfevorschriften nicht diesen Anforderungen. Trotz dieses Defizits ist aber für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Leistungen im Fall der Krankheit , Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. 24 Danach sind auch hier die Beihilfevorschriften weiter anwendbar. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dabei ist im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 BhV weiter festgelegt, dass Aufwendungen regelmäßig als notwendig anzusehen sind, wenn sie aus Anlass einer Krankheit ärztliche Leistungen bzw. vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel oder eine solchermaßen verordnete Heilbehandlung betreffen. Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode ausschließen (§ 6 Abs. 2 BhV). 25 Nach diesen Vorschriften sind die Aufwendungen für die Behandlung des Klägers mit dem "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" nicht beihilfefähig, weil das Verfahren nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das "Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" als eine Form der "Osmotischen Entwässerungstherapie" von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. 26 Für den Geltungsbereich der Beihilfevorschriften des Bundes fehlt allerdings eine ausdrückliche Regelung über die Erforderlichkeit der wissenschaftlichen Anerkennung eines Heilverfahrens. Daher wird die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen, die der Bundesminister des Inneren nicht ausdrücklich gemäß § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen habe, im Interesse der Rechtssicherheit (grundsätzlich) beihilfefähig seien. 27 Vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand Januar 2000, § 6 Abs. 2 BhV, Anm. 19, Abs. 4, Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 B 94.3879 - und vom 25. Oktober 1995 - 3 B 95.234 -.0, 28 Andererseits ist es zumindest im Einzelfall nicht ausgeschlossen, über die Ausschlussregelung nach § 6 Abs. 2 BhV hinaus Beihilfen zu versagen, wenn im konkreten Einzelfall die Anwendung nicht notwendig war. 29 Vgl. Mildenberger, a.a.O., Stand Februar 2004, § 5 Abs. 1 BhV, Anm. 3, Abs. 6, Stand Januar 2001, § 6 Abs. 2 BhV, Anm 19, Abs. 8, VGH Baden - Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14. Januar 1999 - 4 S 1086/96 -, ZBR 1999, 355; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 315/97 -, DöD 2000, 136. 30 Dem schließt sich die Kammer an. Eine Beschränkung auf notwendige Maßnahmen ist der Beihilfe wesensimmanent. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, gründet generell auf der Erwartung, dass eine Behandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern gebietet eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen. Dieser Grundsatz, der die Beschränkung von Beihilfeleistungen erlaubt, muss erst recht gelten, wenn Mittel und Verfahren in Rede stehen, deren Anwendung von vornherein eine erfolgversprechende Heilbehandlung nicht erwarten lassen. Eine danach ausgerichtete Beurteilung der Beihilfefähigkeit ist nicht fürsorgepflichtwidrig. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O. 32 Dabei ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, ob mit einem bestimmten Mittel bzw. Verfahren ein Heilerfolg angestrebt werden kann. Es kommt insoweit nicht auf die vom Hersteller bzw. Erfinder der Methode genannte Zweckbestimmung, sondern darauf an, welche Heilwirkungen mit dem Mittel bzw. der Methode unter objektiven Gesichtspunkten erreicht, zumindest jedoch begründet erhofft werden können. Insoweit kann es mittelbar darauf ankommen, ob eine wissenschaftliche Anerkennung oder eine begründete Erwartung als Beleg bzw. Indiz für die Wirksamkeit vorliegt. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O. 34 An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht müssen allerdings geringere Anforderungen ausreichen, wenn die Ursache einer Krankheit wissenschaftlich noch unbekannt ist und keine anerkannte wirksame Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall z.B. wegen einer Gegenindikation das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist . 35 Vgl. die weitgehend parallelen Überlegungen der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit ausgeschlossener Methoden: BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 zu den BhV und vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NVwZ 1996, 474 zum Ausschluss nach baden - württembergischem Landesrecht sowie vom 15. März 1984 - 2 C 2.83 -, ZBR 1984, 306 zur BVO NRW. 36 Denn unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. 37 Im Gegensatz hierzu müssen strengere Anforderungen gelten, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht und diese auch nicht wegen individueller Gegenindikationen aufgrund der Konstitution des Patienten ausgeschlossen oder generell nicht mehr erfolgversprechend ist. In einem solchen Fall ist nach Auffassung der Kammer die Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten und daher nicht gleichermaßen erfolgversprechenden Methode nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 BhV. 38 So liegt der Fall des Klägers. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. med. T1. ist die Ursache der Beschwerden, die beim Kläger durch das "Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" behandelt wurden, geklärt. Ursache ist ein Druck des vorgefallenen Bandscheiben- und des Narbengewebes auf die im Wirbelkanal verlaufenden Nerven. Hiergegen gibt es unstreitig wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden, die zwar beim Kläger bereits weitgehend durchgeführt worden sind, ohne dass dadurch eine Beschwerdefreiheit zu erzielen gewesen wäre. Dies beruht darauf, dass sich beim Kläger erneut ein Bandscheibenvorfall gebildet hatte und darüber hinaus neugebildetes Narbengewebe auf die Nervenwurzel drückte (sog. Postnukleotomiesyndrom). Dem Kläger stehen aber nach wie vor (weitere) wissenschaftlich anerkannte und erfolgversprechende Behandlungsverfahren zur Verfügung. Letztere Überzeugung beruht maßgeblich auf den im Gutachten von Prof. Dr. med. T1. aufgezeigten Behandlungsalternativen, die nicht kontraindiziert waren. Der vom Kläger postulierte Schluss, eine zweite Bandscheibenoperation hätte nicht mehr erfolgversprechend sein können, weil die erste Bandscheibenoperation keine Besserung gebracht habe, ist so nicht gerechtfertigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ist nach einmaliger Bandscheibenoperation und eindeutigem Rezidiv mit Narbengewebe dann eine einmalige Re- Operation indiziert, wenn neben der typisch klinisch - neurologischen Symptomatik auch eine eindeutige neurologische Untersuchung mit elektrophysiologischem Nachweis vorliegt. Da beim Kläger keine Lähmungserscheinungen vorgelegen hätten, hielt der Gutachter die Fortführung der bereits eingeleiteten konservativen Therapie durch Anwendung einer epiduralen Injektionstechnik (Einspritzen in den Spinalkanal, aber nicht in das Rückenmark) und Einspritzungen in die Nähe der Nervenwurzeln ebenso wie eine einmalige Re- Operation für medizinisch vertretbar und auch für erfolgversprechend. Eine Indikation, die der Anwendung dieser Methoden entgegengestanden hätte, vermochte der Gutachter nicht zu erkennen. Wenn durch diese Maßnahmen kein Therapieerfolg verzeichnet werden könne, bliebe als weitere Möglichkeit zur Erreichung von Schmerzfreiheit eine Versteifungsoperation oder die Implantation einer künstlichen Bandscheibe. Damit ist zum einen nachvollziehbar dargelegt, dass die Palette der wissenschaftlich anerkannten alternativen Behandlungsmethoden, insbesondere der möglichen Operationsformen im Fall des Klägers noch nicht vollständig ausgeschöpft worden war und zum anderen, dass trotz der Erfolglosigkeit der ersten Behandlung nicht schlechterdings von der Erwartung künftiger Erfolglosigkeit wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden ausgegangen werden konnte. 39 Die Kammer hatte keine Veranlassung der Anregung des Klägers zur Einholung eines weiteren Gutachtens nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten von Prof. Dr. med. T1. nicht deshalb widersprüchlich, weil der Gutachter ausgeführt habe, dass alle nur denkbaren Behandlungsmethoden erfolglos zur Anwendung gekommen seien und andererseits geltend mache, dass andere konservative Behandlungsmethoden nicht kontraindiziert seien. Zunächst beruht die im Abschnitt Darstellung der "Aktenlage" aufgeführte Formulierung, es seien alle nur denkbaren Behandlungsmethoden zur Anwendung gekommen, erkennbar auf der - unglücklichen - Übernahme der in den Akten enthaltenen Formulierung der Ärzte des Klägers. Wie bei Darstellung der weiteren Behandlungsalternativen erkennbar wird, sind damit offensichtlich nur die groben Behandlungskategorien, nicht aber alle Behandlungsmethoden im Einzelnen gemeint, da der Gutachter weitere beim Kläger bislang noch nicht zur Anwendung gelangte Methoden wie die Versteifungsoperation oder die Einsetzung einer künstlichen Bandscheibe aufführt. Zum anderen ist die Erfolglosigkeit einer bereits angewandten Methode nicht zwingend mit einer Kontraindikation, die auf entgegenstehende (unter Umständen zusätzliche) Gesundheitsrisiken für den Patienten gestützt ist, identisch. 40 Bei einer solchen Sachlage, in der nach Auffassung der Kammer erfolgversprechende wissenschaftlich anerkannte Behandlungsalternativen bestehen, können allein Methoden, die ebenfalls wissenschaftlich anerkannt sind, in gleicher Weise die hinreichende Gewähr für eine erfolgversprechende und daher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV notwendige Behandlung bieten. Das beim Kläger angewandte "Epidurale Injektionsverfahrens nach Racz" erfüllt diese Anforderung nicht. 41 Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. "Um anerkannt zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen, als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind". 42 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - und vom 18. Juni 1998 - 2 C 94.97 -, jeweils a.a.O. 43 Diese Anforderungen sind hinsichtlich des beim Kläger angewandten "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. I. vom 14. Januar 2003, welches der Kammer und dem Beklagten aus dem Verfahren 1 K 1775/00 bekannt sowie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden ist, und dem in vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. T1. vom 22. März bzw. 11. Juni 2004, den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sowie aus den Assessments der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" vom 28. März 2003. Danach fehlt jegliche objektive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit des "Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" durch Wissenschaftler der entsprechenden orthopädisch - medizinischen Fachrichtung. 44 Nach einer ausführlichen Beschreibung des Verfahrens führt Prof. Dr. med. I1. zwar aus, es lasse sich kaum noch abstreiten, dass das Verfahren vielen Patienten eine Besserung bringe. In seiner Wirkungsweise sei die angewandte Behandlungsmethode aber wissenschaftlich nicht abgeklärt und werde weiter kontrovers diskutiert. Möglicherweise bedingt durch die "klassische learning curve" neuer Anwender sei es auch nicht ohne Komplikationen geblieben. Vergleichende Untersuchungen mit konkurrierenden Verfahren mit genügend großer statistischer Aussagekraft gebe es nicht. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Prof. Dr. med. T1. , wonach eindeutige wissenschaftliche Studien oder Doppelblindversuche nicht vorliegen. Danach gibt es keinerlei Erkenntnisse zu dem Racz-Verfahren, in denen eindeutige wissenschaftliche Nachweise der Behandlungsmethode erbracht werden. Insbesondere fehlt jegliche wissenschaftliche Bestätigung für die Aussage, dass die Methode die von ihr beabsichtigte Flüssigkeitsverschiebung aus dem vorgefallenen Bandscheibengewebe und dadurch eine Befreiung der Nervenwurzeln tatsächlich bewirkt. 45 Dem stehen die vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht entgegen. Während die Veröffentlichungen in der Zeitschrift Orthopress nur die von den Anwendern postulierte Wirkungsweise beschreiben, ohne weitere Ausführungen zu wissenschaftlichen Nachweisen zu machen, berichtet Dr. med. H. u.a. in der Zeitschrift "Der Orthopäde" lediglich von einer Pilotstudie, die erst noch zur Planung einer Studie zum Wirksamkeitsnachweis genutzt werden solle. Die Pilotstudie beobachtete lediglich das Beschwerdebild von Patienten, die nach Racz behandelt wurde, ohne einen Vergleich zu anders oder gar nicht behandelten Patienten aufzuführen. Allein Privatdozent Dr. med. W. in "Medizin" vom Februar 2003 spricht von einer nicht genau bezeichneten prospektiv randomisierten Studie zum Wirksamkeitsnachweis gegenüber einer konservativen Therapie mit Krankengymnastik und physikalischen Maßnahmen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind aber vor dem zusätzlichen Hintergrund der Ausführungen des Assessments der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 28. März 2003 nicht geeignet, die Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters noch vom Juni 2004 zu erschüttern. Ausweislich des Assessments liegen zwar eine prospektive Studie zum "Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz", ansonsten aber nur retrospektive Fallseriendarstellungen vor, wie sie auch die Darstellung in "Der Orthopäde" betreffen. Die Studien weisen nach dem Assessment zum Teil erhebliche methodische Mängel auf, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung präziser indikationsbezogener Fragestellungen und Berücksichtigung klar definierter Einschluss - und Ausschlusskriterien sowie im Hinblick auf die Messung des Behandlungserfolges und den "Follow-up" des Patienten. Studien zur Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz im Vergleich zu anderen Interventionen oder eine Placebo Gruppe liegen derzeit nicht vor. Dem entspricht es, dass Privatdozent Dr. med. W. in "Medizin" 2/2003 davon berichtet, dass wegen der hohen Cross-over Rate und der relativ hohen Ausfallquoten der Patienten auf einen statistischen Vergleich der Patientengruppen nach 6, 9 oder 12 Monaten verzichtet worden sei. Damit räumt er selbst die geringe wissenschaftliche Aussagekraft der beschriebenen Studie ein. Nach dem Assessment der Bundesärztekammer ist die Durchführung des "Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" zudem bisher nicht standardisiert und der therapeutische Nutzen der Methode könne angesichts der unzureichenden Studienlage derzeit nicht als gesichert gelten. Die Ausführungen im Assessment beruhen auf einer Auswertung der wissenschaftlichen Literatur bis einschließlich September 2002. Zusätzlich sei die Literaturrecherche am 17. März 2003 aktualisiert worden, ohne dass dabei neue Veröffentlichungen zu dieser Therapie und den hier evaluierten Anwendungsindikationen hätten gefunden werden können. Danach ist - wie sich auch schon aus den obigen inhaltlichen Würdigungen ergibt - davon auszugehen, dass auch die vom Privatdozenten Dr. med. W. unter anderem im Februar 2003 geschilderte Studie in die Darstellung miteinbezogen wurde und somit keine neuen Erkenntnisse liefert, die geeignet sind, die Einschätzung der gerichtlich bestellten Gutachter zu erschüttern. 46 Die Aufwendungen für das in seinen Erfolgsaussichten gegenüber anderen Verfahren, die wissenschaftlich anerkannt sind, nicht gesicherte "Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" sind nach alledem nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV. 47 Dass es im Einzelfall dennoch zu einer Beschwerdeminderung gekommen ist, kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Beihilfefähigkeit begründen. Einmal ist eine solche Erfolgsabhängigkeit dem Beihilferecht fremd, zum anderen ist nicht feststellbar, ob die Heilung tatsächlich auf das angewandte Verfahren zurückzuführen ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - , a.a.O. 49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.