Beschluss
6 L 1108/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1203.6L1108.04.00
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Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der I.------straße 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B1. - B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt.
Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung der Antragsgegnerin und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.
Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der I.------straße 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B1. - B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt. Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung der Antragsgegnerin und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten. G r ü n d e : Dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und Anordnung der Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind. Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, dass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur ergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen: Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung liegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar. Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. - B2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Angestellte des B1. -B2. e. V. B. , nicht nur als "Spendenbetreuerin" tätig, sondern auch arbeitsvertraglich berechtigt war, ihrer Arbeitsverpflichtung auch an anderen Orten als in den Vereinsräumen nachzukommen. Auch sind bereits im Jahre 2002 Gegenstände aus dem Vereinsvermögen des B1. -B2. e. V. B. in ihrer Wohnung gefunden worden. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für die sachliche Gebotenheit einer Durchsuchung vor. Auch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort vollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, sind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass sie als Anlage zum Sicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch während der Durchsuchung erstellt wird, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint. Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die Durchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass die Antragsgegnerin der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende Gegenstände entziehen könnte. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der in Satz 2 des Tenors angeordneten Sicherstellung von Vereinspost. Zum Schutz des Briefgeheimnisses der Antragsgegnerin wird dabei auf die entsprechend anzuwendenden Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO hingewiesen. In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, weil eine Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung gefährdet haben würde.