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Urteil

7 K 2812/97

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:1213.7K2812.97.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit ihm zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von mehr als 7.197,38 DM herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit ihm zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von mehr als 7.197,38 DM herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an die I. Straße angrenzenden und in C. N. gelegenen Grundstücks, G1. Das Grundstück ist insgesamt 1.417 m² groß und liegt innerhalb des durch die Satzung der Stadt C. N. über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil I1. /O. vom 29. September 1997 erfassten Bereiches. Die abwassertechnische Entsorgung des Anwesens erfolgte zunächst durch eine Kleinkläranlage mit Verrieselungsnetz auf dem Grundstück. Unter anderem in der I. Straße wurde 1997 eine öffentliche Abwasseranlage im Trennsystem verlegt. Der Beklagte zeigte unter dem 24. November 1997 die betriebsfertige Herstellung der Kanalisation an und verfügte einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diesem kommt der Kläger hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers nach. Die auf befestigten Flächen niedergehenden Niederschläge werden in einer 16 m³ großen Teichanlage und einem 3 m³ großen Überlaufbecken gesammelt und mittels der vorhandenen Versickerungsstränge mit einem Fassungsvermögen von 1 m³ auf dem Grundstück versickert. Der beim Funktionsvorgänger des Landrates des Kreises F. gestellte Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ist im Einvernehmen mit dem Kläger noch nicht beschieden worden. Der Widerspruch des Klägers gegen den mit der Allgemeinverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges ist im Einvernehmen der Beteiligten ebenfalls noch nicht abschließend beschieden worden. Bereits mit Bescheid vom 28. Mai 1997 hatte der Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den einmaligen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 8.636,85 DM (1.129 m² anrechenbarer Grundstücksfläche x 8,50 DM/m² x 90 v. H.) herangezogen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1997 als unbegründet zurück und führte unter anderem aus, die Stadt C. N. habe mit der auf § 51 a Abs. 3 LWG beruhenden Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil I1. /O. die Beseitigung für das Niederschlagswasser an sich gezogen. Der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes könne keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erlangen, weil § 52 Abs. 1 Buchst. c) LWG dem entgegenstehe. Der Kläger hat am 20. September 1997 Klage erhoben und zunächst schriftsätzlich den Antrag gestellt, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1997 aufzuheben, soweit sie zu einer Vorausleistung auf einen Kanalanschlussbeitrag auch für die Möglichkeit der Ableitung von Niederschlagswasser herangezogen worden sei. Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 setzte der Beklagte den einmaligen Kanalanschlussbeitrag endgültig auf 9.596,50 DM fest und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 als unbegründet zurück. Mit einem bei Gericht am 2. September 2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf die beiden zuvor genannten Bescheide umgestellt. Zur Begründung trägt er vor: Die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag, soweit es um die Möglichkeit der Ableitung von Niederschlagswasser gehe, sei rechtswidrig, da er hierfür selbst beseitigungspflichtig sei. Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG sei Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen würden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich sei. Niederschlagswasser, das nach Maßgabe des Abs. 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfalle, versickere, verriesele oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne, habe der Nutzungsberechtigte des Grundstücks gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG zu beseitigen. Die Zuständigkeitsregelung für die Beseitigungspflicht in § 51 a Abs. 2 LWG sei abschließend. Gegenüber dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung könne die Vorschrift des § 51 a Abs. 3 LWG keine weitere Zuständigkeitsnorm sein. Mit der in dieser Norm enthaltenen Satzungsermächtigung werde der Gemeinde lediglich ein Instrument in die Hand gegeben, die private Beseitigungspflicht näher zu konkretisieren. Keinesfalls aber könne eine solche Satzung das Zuständigkeitssystem des § 51 a Abs. 2 LWG modifizieren. Eine Satzung nach § 51 a Abs. 3 LWG könne nur deklaratorisch festlegen, ob das Niederschlagswasser von den Grundstückseigentümern oder von der Gemeinde zu beseitigen sei. Bei dieser Festlegung sei die Gemeinde an die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 51 a LWG gebunden. Sie könne nicht, obwohl die Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG erfüllt seien und das Niederschlagswasser auf den Grundstücken im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG beseitigt werden könne, die Beseitigung an sich ziehen. Die Satzung der Stadt C. N. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C. N. -I1. /O. vom 1. August 1997 sei daher auch in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 1999 unwirksam, da sie in ihrem § 2 bestimme, dass für den Ortsteil I1. /O. die Stadt gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei. Unzutreffend seien die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen, aufgrund der topografischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Ortsteil I1. /O. sei eine dort gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken nicht möglich. Die hierfür in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. und Geologen Dr. Zöll und der UTT Umwelt- und Tiefbautechnik Ingenieurgesellschaft (GBR) Dipl.-Ing. Josef und Theo Henninghaus seien viel zu allgemein gehalten und ließen die gebotene Überprüfung der individuellen Grundstückssituation vermissen. Demgegenüber komme das von Anliegern in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt aufgrund konkreter und grundstücksbezogener Untersuchungen (Rammkernbohrungen, Durchlässigkeitsversuche, Bodenproben) eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne Beeinträchtigung der Gemeinwohl- und Nachbarbelange möglich sei. Der Kläger beantragt nunmehr, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 aufzuheben, soweit er mit den vorgenannten Bescheiden zu Beiträgen für einen Teilanschluss Regenwasser in Höhe von 2.399,12 DM herangezogen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Stadt C. N. sei gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG für die im Ortsteil I1. /O. gelegenen Grundstücke zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet. Dass eine gemeinwohlverträgliche, den Zielsetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG entsprechende private Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken im Ortsteil I1. /O. aufgrund der dort gegebenen topografischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich sei, belegten die im Auftrage der Stadt vorgenommenen Untersuchungen des Dipl.-Ing. und Geologen Dr. Zöll sowie der UTT Ingenieurgesellschaft. Auch hätten sich Nachbarn des Klägers mit Schreiben vom 24. Februar 1997 über Vernässungen auf dem Wirtschaftsweg unterhalb von dessen Grundstückes beschwert. Zur Situation der Abwasserbeseitigung im Ortsteil I1. /O. nehme auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 11. Dezember 1997 Stellung. In dem Schreiben werde unter anderem ausgeführt, dass auf einem Großteil der Grundstücke eine Versickerung wegen des ungünstigen Untergrundes bzw. teilweise auch wegen der Platzverhältnisse auf Dauer nicht möglich sei. Die auf der Grundlage von § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG erlassene "Satzung der Stadt C. N. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C. N. -I1. /O. " stehe im Einklang mit den Zielsetzungen des § 51 a LWG. Nach der Textziffer 2.2.4 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG vom 18. Mai 1998 habe sich die Beurteilung der Frage, ob eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Die Regelung in § 51 a Abs. 1 LWG sei dahin gehend zu verstehen, dass der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse. Dass ein solcher Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugunsten der Gemeinden bestehe, ergebe sich daraus, dass eine Gemeinde grundsätzlich die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 LWG zu erfüllen und demzufolge eine ordnungsgemäße und auf Entsorgungssicherheit angelegte Abwasserbeseitigung zu gewährleisten habe. Werde durch ein hydrogeologisches Gutachten die Möglichkeit der Regenwasserversickerung auf privaten Grundstücken in einem Entwässerungsgebiet überwiegend verneint, so habe die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Beurteilungs- und Entscheidungsrecht, für das gesamte Baugebiet zu bestimmen, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung nicht erfolge, selbst wenn dies auf einzelnen Grundstücken möglich sei. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch den rechtzeitigen Bau von Kanälen unter planungs- und erschließungstechnischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet. Einer Gemeinde sei es sonach nicht möglich, baugrundstücksscharf die Frage der Versickerungsfähigkeit auf einzelnen Grundstücken zu klären. Die Kammer hat zur Entwässerungssituation in dem Ortsteil I1. /O. eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen eingeholt. Insoweit wird auf dessen schriftliche Ausführungen vom 25. April 2003 verwiesen (Bl. 125 f. der Gerichtsakte 7 K 2130/97). Des Weiteren hat die Kammer aufgrund der Beschlüsse vom 11. August 2003 und 3. September 2003 Beweis erhoben über die Frage, welche tatsächlichen Folgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. K. Schetelig. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das unter dem 31. März 2004 erstellte schriftliche Gutachten, der hierzu gefertigten und in den Verfahren 7 K 2130/97 und 2810/97 eingereichten Ergänzung vom 27. Mai 2004 sowie auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird einschließlich der hierzu jeweils eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahren 7 K 2130/97, 7 K 2810/97, 7 K 2811/97, 7 K 2813/97 und 2814/97 sowie der wasserrechtlichen Streitverfahren 6 K 2399/98 und 6 K 2420/98. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2000 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, einen Anschlussbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Höhe von mehr als 7.197,38 DM (9.596,50 DM ./. 2.399,12 DM) zu zahlen, obgleich ihm seit dem 24. November 1997 die (tatsächliche) Möglichkeit geboten wird, auch das auf seinem Anwesen anfallende Regenwasser in die öffentliche Kanalisation zu leiten. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Kanalanschlussbeiträgen ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung der Stadt C. N. (EWS) vom 28. Juli 1981 in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 25. Juni 1997. Nach den genannten Vorschriften erhebt die Stadt C. N. zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 KAG NRW von der Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Zwar dürfte für den Kläger mit der Verlegung einer öffentlichen Kanalisation in Form des Trennsystems in der I. Straße erstmals die Möglichkeit entstanden sein, die auf seinem Grundstück niedergehenden Niederschläge in einen öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten. Gleichwohl ist er nicht verpflichtet, auch insoweit Anschlussbeiträge zu zahlen. Voraussetzung für die Entstehung einer Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NRW in Verbindung mit dem jeweiligen Ortsrecht ist, dass dem Grundstückeigentümer bzw. dem Erbbauberechtigten durch eine neu verlegte Kanalisation Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW muss es sich um wirtschaftliche Vorteile handeln. Derartige, eine Beitragspflicht auslösende Vorteile fehlen jedoch, wenn und soweit die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer bzw. den Erbbauberechtigten übertragen worden ist, wie dies gemäß § 53 Abs. 4 oder 5 LWG möglich ist. Selbst wenn in einem solchen Fall eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal gegeben ist, wäre diese für die Erschließungssituation des Grundstücks ohne (beitragsrechtliche) Bedeutung. Vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 540, 29. Erg.Lfg. (Sept. 2003). Aus demselben Grund wird dem Nutzungsberechtigten, der für das Niederschlagswasser eines Grundstücks, das nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder (wegen des Schmutzwassers) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, gemäß § 51 a Abs. 1 und 2 LWG beseitigungspflichtig ist, bezüglich des Niederschlagswassers kein Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Regenwasserkanal geboten. Das Grundstück bedarf der Erschließung durch die öffentliche Abwasseranlage allein wegen des Schmutzwassers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, 719; Dietzel, a. a. O. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist gemäß § 51 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LWG der Kläger hinsichtlich des Niederschlagswassers von seinem Grundstück selber beseitigungspflichtig. Nach Abs. 1 Satz 1 ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Satz 2 bestimmt hierzu ergänzend, dass die dafür erforderlichen Anlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen müssen. Gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks Niederschlagswasser, das nach dem zitierten Abs. 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, zu beseitigen. Aus § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG ergibt sich, dass die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers (lediglich) dann verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG nicht vorliegen. Wie die unter dem 24. November 1997 angezeigte Herstellung der Kanalisation in der I. Straße dokumentiert, konnte das Anwesen des Klägers erstmals nach dem 1. Januar 1996 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Des Weiteren kann der Kläger jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigkeit der in der I. Straße verlegten öffentlichen Kanalisation das auf seinem Anwesen anfallende Niederschlagswasser dort ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickern lassen. Bei dem in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Wohl der Allgemeinheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage, 1996, § 51 a Anm. 2, S. 162 unter Bezugnahme auf die Kommentierung zu § 2 Anm. 2, S. 19/20; ebenso zu dem wortgleichen in § 6 WHG verwandten Begriff: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, UPS 2004, 449; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage, 2003, § 6 Rn. 17 f.; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 6 Rn. 3, EL 20 März 1999; a.A. Queitsch, Regenwasser und Grundwasser im Spannungsfeld von Beitrags-, Gebühren- und Haftungsrecht, ZKF 2002, 170; unklar Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaltsgesetz, 6. Auflage, 1992, § 6 Rn. 30 und 31, die einerseits insoweit von einem unbestimmten Rechtsbegriff sprechen, aber andererseits von einer nicht unbeschränkten Nachprüfbarkeit ausgehen. Auch der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG (IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 0901), vom 18. Mai 1998, MBl. NRW. 1998, S. 654, knüpft in den Ausführungen unter Ziffer 6, Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (§ 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG) ersichtlich daran an, dass der jeweiligen Kommune bei der Beurteilung der Frage, ob eine ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige, kein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zukomme. Soweit in § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG bestimmt werde, dass die Gemeinde durch Satzung festsetzen könne, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten sei, räume diese Vorschrift der Gemeinde nicht die Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im Gemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des Niederschlagswassers durchführen wolle, sondern nur ob sie die erforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornehme. Ebenso weisen die Erläuterungen zu § 5 der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu §§ 51 ff. LWG (Mitteilungen StGB NRW 1995, S. 317 ff), die auch in den zu den Verfahren 7 K 2130/97 eingereichten Verwaltungsvorgängen enthalten sind (BA I, S. 78 ff) darauf hin, hinsichtlich des "Ob" mache die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung wenig Sinn. Weil die Regelung des § 51 a Abs. 1 LWG es gerade nicht mehr der freien Entscheidung der Gemeinde überlassen wolle, ob der Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage erfolge, werde man die in § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG enthaltene Satzungsermächtigung nicht als Einräumung der Befugnis zu einer generellen Grundsatzentscheidung verstehen können. Die Ermächtigung in Abs. 3 sei demnach hinsichtlich des "Ob" der Niederschlagswasserbeseitigung als Ermächtigung zum Erlass einer deklaratorischen Regelung zu verstehen und räume der Gemeinde hinsichtlich des "Wie" die Entscheidung darüber ein, ob sie den Weg über eine auf Wasserrecht gestützte Niederschlagsentwässerungssatzung gemäß § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG gehe oder ob sie nach § 51 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 LWG verfahre. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die jeweiligen Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder die Gemeinde für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig sind, nur bei der Einräumung eines Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes zu Gunsten der Kommune diese ihrer Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 LWG ordnungsgemäß nachkommen kann; denn andernfalls soll nach Auffasssung des Beklagten eine geordnete Abwasserbeseitigung durch den rechtzeitigen Bau von Kanälen nach planungs- und erschließungstechnischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet sein. Zum einen verkennt der Beklagte insoweit, dass bei Vorliegen der in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG genannten Tatbestandsmerkmale gemäß dem in Abs. 2 Satz 1 erklärten Willen des Gesetzgebers die jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks hinsichtlich des Niederschlagswassers beseitigungspflichtig sein sollen. Es kann nicht Sinn und Zweck der in Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Bedingung der Gemeinwohlverträglichkeit sein, diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zu unterlaufen. Zum anderen hat es eine Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabe, die (kanalmäßige) Erschließung in und von Baugebieten sicherzustellen (vgl. § 123 Abs. 1 BauGB), in der Hand, frühzeitig die fachlichen Fragen der Abwasserbeseitigung abzuklären. Aufgrund der zwingenden Regelung des § 51 a Abs. 2 LWG gehört dazu auch die Beantwortung der Frage, ob eine Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG durch die Nutzungsberechtigten erfolgen muss oder aber gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde zu dieser Art Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. Die gemeindliche Ermittlungspflicht bezieht sich sowohl auf die Geeignetheit des Niederschlagswassers (z.B. Verschmutzungsgrad) und des Bodens (z.B. Durchlässigkeit) zur Versickerung als auch darauf, ob durch Satzung oder durch Bebauungsplan Versickerungsanlagen festzusetzen sind oder eine individuelle Versickerung möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2001 - 7 A G 110/00.NE -, Seite 15 und 16 des Urteilsabdruckes; siehe insoweit auch den ministeriellen Runderlass zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes vom 18. Mai 1998, Ziffer 8 Ermittlungspflichten; Queitsch, a.a.O.. Weitere Folge des in § 51 a Abs. 1 und 2 Satz 1 LWG niedergelegten Willens des Gesetzgebers ist, dass Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die aufgrund von ihm als vorrangig angesehenen wasserwirtschaftlichen Erwägungen für das Niederschlagswasser selber beseitigungspflichtig sind, insoweit auch nicht beitragspflichtig gemäß § 8 KAG NRW sind. Vgl. Queitsch, a.a.O.. Im Übrigen kann eine Kommune diesem Gesichtspunkt bei der Ermittlung und Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 8 Abs. 4 KAG NRW Rechnung tragen, indem bei der vorzunehmenden Divisionskalkulation (von Aufwand und beitragsfähiger Fläche) der Ansatz für die beitragsfähige Fläche entsprechend verkleinert wird. Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist ansonsten nur schwer zu bestimmen. Wegen seiner Abstraktheit bedarf er der Konkretisierung, jedoch lassen sich Einzeltatbestände, in denen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt, nicht erschöpfend aufzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG erschöpft sich der Sinn und Zweck der genannten gesetzlichen Regelung nicht in der Sicherung des Wasserhaushalts. Die Benutzung der Gewässer soll nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr in umfassenderer Weise dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen (vgl. § 1 a Abs. 1 WHG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347 (350); siehe im Übrigen hierzu die umfangreiche Kommentierung bei: Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rn. 8 ff.; Gieseke/Wiede-mann/Czychowski, a.a.O., § 6 Rn. 20 ff.; Knopp a.a.O., § 6 Rn. 6 ff., EL 20 März 1999. Vergleichbares gilt für den in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG verwandten wortgleichen Begriff. In Anlehnung an die in § 2 LWG enthaltene Zielsetzung der Wasserwirtschaft und des in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG enthaltenen Regelungszweckes, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet und die örtlichen und geologischen Bedingungen dies auf Dauer ermöglichen, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994, LT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 187, sind über den Begriff des Wohls der Allgemeinheit unter anderem alle wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (z.B. Grundwasserschutz, Hochwasserschutzbelange) und Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, insbesondere der Natur- und Landschaftsschutz und die Gesundheit der Bevölkerung abzudecken und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen, wie dies auch unter Ziffer 2.2.4 des bereits erwähnten ministeriellen Runderlasses vom 18. Mai 1998 ausgeführt wird. Dort heißt es ferner, dass sich Beurteilungen nicht nur am einzelnen Grundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten hätten. Im Einzelfall könne es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben des § 51 LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen würden, nachkommen könne. Nach der Begründung der Landesregierung zu der Bestimmung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG soll es nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift entsprechen, dass bei dichter Bebauung viele punktuelle Versickerungsvorgänge stattfinden oder dem Nachbarschutz nicht genügt werden könne. Vgl. LT-Drs. 11/7653, S. 188. Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen ist der Kläger für das Niederschlagswasser von seinem Grundstück gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG beseitigungspflichtig. Die erkennende Kammer ist aufgrund des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. K. Schetelig vom 31. März 2004 mit der für eine richterliche Entscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass das Niederschlagswasser von dem Grundstück des Klägers gemeinwohlverträglich in dem zuvor beschriebenen Sinne dort versickern kann. Der Gutachter hat in seinem Gutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 27. Mai 2004 - die zu den Akten der Verfahren 7 K 2130/97 und 7 K 2810/97 genommen wurde - und in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004 umfassend und überzeugend dargelegt, dass das Niederschlagswasser auf dem Anwesen des Klägers aufgrund der dort vorhandenen Zwischenspeicher und Verrieselungsstränge mit einem Speichervolumen von insgesamt 20 m³ entsprechend den Zielvorgaben des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG ohne nachteilige Auswirkungen für den Natur- und Landschaftsschutz versickern kann. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004 verfügt er noch über eine weitere ca. 8 m³ große Zisterne. Prof. Dr. K. Schetelig hat diesem Zusammenhang zusammenfassend ausgeführt, das Sickerwasser werde schadlos mit dem natürlichen Grundwasserstrom abgeführt. Unterhalb des Grundstückes des Klägers seien keine Gebäude, Verkehrswege oder sonstige Anlagen vorhanden, welche durch die Sammlung und Versickerung von Niederschlagswasser auf diesem Grundstück beeinträchtigt werden könnten. Der entstehende Sickerstrom ziehe deutlich unterhalb aller Gründungen talwärts. Nach den Ausführungen des Gutachters gilt seine Einschätzung sogar für den Fall eines 60-minütigen Starkregens. Weiterhin sei die Versickerung auf dem Grundstück wasserwirtschaftlich positiv zu bewerten, und Nachbargrundstücke würden von den Maßnahmen nicht betroffen. Die Kammer hat keine Veranlassung, von der Bewertung des Gutachters abzuweichen. Der Sachverständige verfügt über umfassende und wissenschaftlich fundierte hydrogeologische Kenntnisse insbesondere hinsichtlich der hier interessierenden Gegend des Rheinischen Schiefergebirges. Herr Prof. Dr. K. Schetelig war langjähriger Inhaber von Lehrstühlen für Ingenieurgeologie an der Technischen Universität Darmstadt und für Ingenieurgeologie und Hydrogeologie an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und bis zu seiner Emeritierung Leiter des entsprechenden Hochschulinstitutes in Aachen. Er hat sowohl in seinem Gutachten vom 31. März 2004, der Ergänzung vom 27. Mai 2004 hierzu und in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004 ausführlich und nachvollziehbar sowie unter Auseinandersetzung mit dem von betroffenen Grundstückseigentümern aus I1. /O. selbst eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt und den vom Beklagten während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen insbesondere des Dipl.-Ing. und Geologen Dr. Zöll seine Einschätzung der Entwässerungssituation dargelegt und aufgezeigt, wie er zu den sein Ergebnis tragenden Daten und Schlussfolgerungen gelangt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 15. April 2004 (Bl. 111 ff. des Verfahrens 7 K 2130/97). Er hat sein Gutachten unter Einbeziehung eines umfangreichen (hydro)geologischen Kartenmaterials, einschlägiger wissenschaftlicher Literatur, anhand von bei Ortsterminen gemachten Beobachtungen, durchgeführter Rammkernbohrungen, Angaben der Beteiligten und aufgrund eigener wissenschaftlicher Sachkunde erstattet. Er hat für die erkennende Kammer überzeugend dargelegt, dass die seinem Gutachten widersprechenden zuvor erwähnten Stellungnahmen des Geologen Dr. Zöll und des Staatlichen Umweltamtes Aachen, die von einer unzureichenden Gebirgsdurchlässigkeit in der Ortslage I1. /O. und von den fehlenden vertikalen Fließlagen ausgehen, nicht zutreffend seien, und hat dies erläutert. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass das Staatliche Umweltamt Aachen in seiner Stellungnahme vom 15. April 2003 einen Mittelwert für die jährliche Niederschlagsmenge von 750 - 800 mm/Jahr angegeben habe. Laut der nächstgelegenen Station des Deutschen Wetterdienstes liege dieser Wert lediglich bei 670 mm/Jahr. Hinsichtlich der vom Beklagten im Vorfeld eingeholten gutachterlichen Äußerungen der UTT Umwelt- und Tiefbautechnik Ingenieurgesellschaft (GBR) Dipl.-Ing. Josef und Theo Henninghaus hat Herr Prof. Dr. K. Schetelig darauf hingewiesen, dass im Einklang mit seinem eigenen Gutachten nach dieser Stellungnahme eine planmäßige und auf lange Zeit angelegte Versickerung eine hinreichend große Speicherkapazität voraussetze. Eine solche Kapazität ist jedoch auf dem Grundstück des Klägers vorhanden. Ebenso hat der Gutachter sich mit der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme von Herrn Dr. Zöll zu seinem Gutachten auseinandergesetzt. Die Kammer sieht insbesondere keine Veranlassung, den von Herrn Prof. Dr. K. Schetelig für das Grundstück angenommenen und von Herrn Dr. Zöll angezweifelten mittleren Durchlässigkeitsbeiwert von 3 x 10 -6 m/s, der den weiteren Berechnungen im Gutachten neben anderen Daten maßgeblich zugrunde liegt, in Frage zu stellen. Der Gutachter hat diesen Wert anhand der Ergebnisse der Rammkernbohrungen und sachkundiger Schätzungen ermittelt, die wiederum auf zahlreichen Versuchen im Rheinischen Schiefergebirge, vorzugsweise im Talsperrenbau, beruhen. Zwar bestimmt der ministerielle Runderlass zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes unter der Textziffer 11.2, dass als Grenz-Durchlässigkeitsbeiwert für die Wasseraufnahme von kf ? 5 x 10 -6 m/s auszugehen sei, damit eine ausreichende Sickerleistung erzielt werde. Bei einer geringeren Durchlässigkeit könne keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Aber Satz 3 der gleichen Textziffer verweist darauf, dass der Abwasserbeseitigungspflichtige auch bei kf-Werten ? 5 x 10 -6 m/s Versickerungsanlagen errichten könne, die entsprechend groß dimensioniert werden müssten. Wie der vom Gericht bestellte Gutachter bestätigt hat, verfügt der Kläger über solche Versickerungsanlagen, die einen Wert von deutlich über 10.000,-- EUR ausmachen sollen. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob die Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG erfolgen könne, nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten habe, wie dies auch in Ziffer 2.2.4 des ministeriellen Runderlasses vom 18. Mai 1998 zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes bestimmt sei. Zwar ist eine ortsnahe Entwässerung sicherlich nicht dann gemeinwohlverträglich im Sinne der zitierten Gesetzesvorschrift, wenn sie das Entwässerungssystem in einer Ortslage bzw. sonstige schützenswerte Interessen beeinträchtigt, wie sie unter der erwähnten Textziffer des Runderlasses vom 18. Mai 1998 aufgezählt sind. Eine derartige Gemeinwohlbeeinträchtigung hätte demgemäss auch zur Folge, dass nach § 51 a Abs. 2 LWG die Gemeinde statt des Nutzungsberechtigten eines Grundstückes beseitigungspflichtig hinsichtlich des Niederschlagswassers wäre. Aber wie das von der Kammer eingeholte Gutachten von Herrn Prof. Dr. K. Schetelig, dessen ergänzende Stellungnahme sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung belegen, kann das Niederschlagswasser von dem Anwesen des Klägers aufgrund der vorhandenen Zwischenspeicher dort ortsnah versickern, ohne dass sich negative Beeinträchtigungen für das Gemeinwohl ergeben, wie es unter der Textziffer 2.2.4 des Runderlasses vom 18. Mai 1998 beschrieben worden ist. Er hat unter anderem ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, dass zusätzlich über das ganze Jahr anfallende Sickerwasser schadlos mit dem natürlichen Grundwasserstrom abgeführt werde und der entstehende Sickerstrom deutlich unterhalb aller Gründungen talwärts ziehe. Unterhalb des Grundstücks des Klägers seien keine Gebäude, Verkehrswege oder sonstige Anlagen vorhanden, welche durch die Sammlung und Versickerung auf diesem Grundstück beeinträchtigt werden könnten. Ferner ist nach eigenen Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass bis auf wenige Ausnahmen die bebauten und befestigten Grundstücke in der Ortslage I1. /O. hinsichtlich des Regenwassers an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen sind und somit anscheinend nur einzelne und nicht eine Vielzahl von Grundstücken für eine dezentrale und ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers in Frage kommen. Im Übrigen handelt es sich bei der Ortslage I1. /O. nicht um ein Gebiet mit dichter Bebauung, in dem viele punktuelle Versickerungsvorgänge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen können. Vgl. insoweit Begründung der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, zu Nummer 30 (§ 51 a), LT-Drs. 11/7653, S. 188. Die Annahme, dass die ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers von dem Grundstück des Klägers das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, wird auch nicht durch die Darlegungen in der Beschlussvorlage vom 30. Mai 1997 der Verwaltung des Beklagten für den Erlass einer Satzung der Stadt C1. N. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. belegt. Zwar zeigt diese Beschlussvorlage umfänglich Missstände bei der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung aus Zeiten auf, als die Ortslage I1. /O. noch nicht kanalisiert und dort lediglich ein so genannter Bürgermeisterkanal vorhanden war, in den auch Abwässer aus Kleinklärgruben geleitet wurden. Danach dürfte die frühere Entwässerung dieser Ortslage in weiten Zügen nicht den in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprochen haben. Aber auch diese Verwaltungsstellungnahme geht für die Beurteilung der Frage, ob die zukünftige Beseitigung des Niederschlagswassers gemeinwohlverträglich durch die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grundstücke erfolgen könne, von hydrogeologischen Gegebenheiten aus, wie sie nach dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. K. Schetelig nicht vorliegen. Wie bereits erwähnt, kann das Niederschlagswasser unter anderem von dem Grundstück des Klägers auf diesem ohne nachteilige Auswirkungen für den Natur- und Landschaftsschutz versickern. Nachbargrundstücke werden hiervon nicht betroffen. Unterhalb des Grundstücks des Klägers sind keine Gebäude, Verkehrswege oder sonstige Anlagen vorhanden, welche durch die Sammlung und Versickerung von Niederschlagswasser auf dem interessierenden Anwesen beeinträchtigt werden könnten. Der entstehende Sickerstrom zieht ausweislich des Gutachtens deutlich unterhalb aller anderen Gründungen talwärts. Auch geht die Beschlussvorlage der Verwaltung für den Erlass einer Entwässerungssatz für den Ortsteil I1. /O. davon aus, dass die Anlagen für die Entsorgung von Niederschlagswasser mangelhaft seien. Dies stimmt jedoch ebenfalls nicht mit den Feststellungen des vom Gericht bestellten Gutachters, einem langjährigen Professor für Ingenieurgeologie bzw. Ingenieurgeologie und Hydrogeologie, überein. Insoweit hat er hervorgehoben, dass, soweit es für ihn feststellbar gewesen wäre, die Entwässerungsanlage auf dem Grundstück des Klägers den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspreche und ordnungsgemäß betrieben und gewartet werde. Sofern dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er auch vor Ort darauf hindeutende Anzeichen finden müssen. Mit Erfolg kann der Beklagte nicht rügen, dass der vom Gericht bestellte Gutachter es unterlassen habe, auf § 51 a Abs. 3 LWG einzugehen, wonach die Gemeinde durch Satzung festsetzen könne, auf und in welcher Weise Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten sei. Zwar hat die Stadt C1. N. in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. vom 1. August 1997 statuiert, dass für die Ortslage I1. /O. die Stadt zur Beseitigung des Niederschlagswassers beseitigungspflichtig sei, da es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich sei, dieses Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Demgemäss bestimmt auch § 2 Abs. 2 der vorgenannten Satzung, dass die Stadt zur Beseitigung anfallenden Niederschlagswassers eine öffentliche Abwasseranlage im Trennsystem betreibe. Aber wie oben bereits ausgeführt, räumt die Bestimmung des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG angesichts der eindeutigen Regelungen des § 51 a Abs. 1 und 2 LWG und des in ihnen bekundeten eindeutigen gesetzgeberischen Willens nur das deklaratorische Recht ein, satzungsmäßig festzuschreiben, dass die Gemeinde auch hinsichtlich des Regenwassers gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG beseitigungspflichtig ist. Liegen hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG vor, verbleibt es bei der Beseitigungspflicht des jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, diese Beseitigungspflicht durch Satzung auf sich zu übertragen. Ihr verbleibt vielmehr nur die Möglichkeit, die Art und Weise der Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks vorzuschreiben. Hinsichtlich der Art und Weise der Beseitigung von Niederschlagswasser durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke enthält die Satzung der Stadt C1. N. über die Niederschlagswasser für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. vom 1. August 1997, für die diese Beseitigungsform gänzlich unerwünscht ist, keinerlei Aussagen und regelt ersichtlich nur die Art und Weise der Regenwasserbeseitigung durch die Stadt gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG. Ebenso kann der Beklagte dem im Auftrage des Gerichts erstellten Gutachten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG erwähnten Alternativen für die Niederschlagswasserbeseitigung nach der Gesetzesregelung grundsätzlich gleichberechtigt seien und im Einzelfall situationsgemäße Lösungen ermöglichen sollten. Zum einen ist für das zu entscheidende Verfahren (nur) von Belang, ob die von dem Kläger betriebene ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung in Form der Versickerung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Zum anderen hat die Stadt C1. N. , weil sie davon ausging, für das Niederschlagswasser in der Ortslage I1. /O. beseitigungspflichtig zu sein, wie zuvor erwähnt, keine satzungsmäßige Regelung über die Art und Weise der Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke getroffen. Ein eine Teilbeitragspflicht auslösender Vorteil für die Möglichkeit, dass Niederschlagswasser von seinem Grundstück in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten, ist zu Lasten des Klägers auch nicht deshalb zu bejahen, weil § 5 der Satzung der Stadt C1. N. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. vom 1. August 1997 insoweit einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreibt. Diese Satzungsregelung kann jedenfalls nicht für solche Fälle Geltung beanspruchen, in denen eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG in Verbindung mit dessen Abs. 1 als höherrangigem Landesrecht vorgeschrieben ist. Vgl. im Übrigen zum Anschluss- und Benutzungszwang für die Entsorgung von Niederschlagswasser OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, NWVBl. 2003, 380. Ein eine Beitragspflicht auslösender Vorteil hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich für den Kläger schließlich nicht aus der Bestimmung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EWS, nach der ein Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser besteht. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EWS in Verbindung mit § 5 Abs. 2 dieser Satzung besteht der satzungsmäßig angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser, dessen Beseitigung gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG - wie in dem zu entscheidenden Fall - dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Wegen des für den Kläger durch die Verlegung der Trennkanalisation in der I. Straße hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung fehlenden wirtschaftlichen Vorteils ermäßigt sich gemäß § 3 Abs. 7 Buchst. c) BGS der ansonsten satzungsgemäß in Höhe von 8,50 DM/m² beitragspflichtiger Fläche zu zahlende Anschlussbeitrag um 25%. Der streitige Heranziehungsbescheid vom 15. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. August 2004 ist demnach aufzuheben, soweit er einen Betrag von 7.197,38 DM übersteigt (9.596,50 DM ./. 2.399,12 DM). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.