Urteil
5 K 500/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1214.5K500.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, T. in E. -C. . Südöstlich davon liegt, vom Klägergrundstück noch durch ein weiteres Einfamilienhausgrundstück, T. , getrennt, das Grundstück N. M.---straße ,auf dem ein Autohaus mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieben wird. Auf diesem Grundstück hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Mobilfunkmast mit dazugehöriger Systemtechnik errichtet und nach Aufforderung durch den Beklagten unter dem 20. Juli 2001 diesbezüglich einen Bauantrag gestellt. Das Gebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans der Stadt E. Nr. 4/2 + 4, 1. Änderung, der für den Bereich an der N. M1.---straße , in welchem die Mobilfunkanlage liegt, die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet und für den sich in nordwestlicher Richtung anschließenden Bereich, in dem sich das Klägergrundstück befindet, als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das von dem Beklagten im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Staatliche Umweltamt Aachen teilte in einer Stellungnahme vom 13. August 2001 mit, dass gegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 10. Juni 2002 Widerspruch und machte geltend, die Bebauungsplanausweisung als Mischgebiet sei nicht mehr zutreffend. Das Gebiet entspreche einem allgemeinen Wohngebiet mit hochwertiger Einzelhausbebauung, die Errichtung eines Mobilfunkmastes dort sei nicht zulässig. Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, zu dem er ferner vortrug, dass das Vorhaben einen Basisdurchmesser von 1 m überschreite und daher Abstandflächen auslöse, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 (5 L 716/02) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 wies der Landrat des Kreises E. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Mobilfunkanlage sei in dem Baugebiet planungsrechtlich zulässig und sei auch dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Störungen und Belästigungen gingen von ihr nicht aus. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Auffassung, von der Mobilfunkanlage gingen gebäudegleiche Wirkungen aus, da auch die Technikkabine und eine ausladende seitliche Verstrebung in die Betrachtung einzubeziehen seien. Die nachträgliche Anbringung eines Verstärkers sei formell rechtswidrig, da die gültigen Personenschutzgrenzwerte und der notwendige Sicherheitsabstand nicht mehr eingehalten würden. Es liege keine gültige Standortbescheinigung mehr vor. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig. Das Vorhabengrundstück sei über die zulässige Grundflächenzahl bebaut mit der Folge, dass weitere Bebauung durch die Errichtung der Mobilfunkanlage rechtswidrig sei. Dabei sei auch die Technikkabine und seitliche Verstrebung zum Nachbargebäude zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters zu. Zwar sei Mischgebiet festgesetzt, faktisch liege jedoch vorwiegend Wohnhausbebauung vor, die eher einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Der Mobilfunkmast sei auch optisch störend; aufgrund der in der Öffentlichkeit diskutierten Gefährdungswirkungen sei seine Wahrnehmbarkeit im Wohngebiet erhöht. Auch im Mischgebiet seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Störend in diesem Sinne wirke bereits jeder Gewerbebetrieb, der wie vorliegend die Obergrenzen der baulichen Nutzung überschreite. Das Vorhaben sei dem Kläger gegenüber rücksichtslos, weil die angefochtenen Bescheide zu Unrecht davon ausgingen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV Gesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien. Dies sei nicht der Fall, wie wissenschaftliche Untersuchungen belegten. Schließlich führe die Nachbarschaft zu dem Vorhaben auch zu einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks, es sei mindestens von einer Wertminderung in Höhe von 50.000,00 EUR auszugehen. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 13. Februar 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er bezieht sich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 5. Dezember 2002 und trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei den nachträglich angebrachten Verstärkern lediglich um Empfangsverstärker handele, die keinen Einfluss auf die Abstrahlleistung der Antennen hätten. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Örtlichkeit durch Ortsbesichtigung des Berichterstatters am 22. Juli 2003; auf die gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 5 L 716/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2002 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Systemtechnik auf dem Grundstück N. M.---straße in E. -C. und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 13. Februar 2003 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die dem Schutz des Klägers als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind. Dies gilt zunächst für die nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Dazu hat die Kammer in den Gründen des Beschlusses vom 5. Dezember 2002 im Eilverfahren selben Rubrums (5 L 716/02) bereits ausgeführt, dass die Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO) durch das Vorhaben gewahrt werden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zudem könnte sich ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften, wie er von dem Kläger angenommen wird, allenfalls auf das dem Vorhaben unmittelbar benachbarte Grundstück T. auswirken, nicht aber in Rechte des Eigentümers des sich daran anschließenden, vom Vorhabengrundstück weiter entfernten Klägergrundstücks eingreifen, wie sich aus einer hypothetischen Abstandflächenberechnung in den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführte Technikkabine und eine seitliche Verstrebung des Mastes, die nach ihrer, für die Berechnung von Abstandflächen maßgeblichen Höhe deutlich unter dem Maß des Mastes bleiben, und bereits deshalb im Hinblick auf die Entfernung des Vorhabens zum Klägergrundstück keine Abstandflächen auslösen können, die dieses in Anspruch nehmen würden. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten steht dem Kläger kein nachbarliches Abwehrrecht gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben zu. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt E. Nr. 4/2 + 4, 1. Änderung. Gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan sieht für das Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet fest. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dafür, dass der Bebauungsplan insofern obsolet geworden sein könnte, wie der Kläger meint, haben sich aufgrund der Feststellungen im Ortstermin, nach denen auf dem Vorhabengrundstück ein Autohaus mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und in unmittelbarer Nähe ein Getränkehandel betrieben werden, keine Anhaltspunkte ergeben. Nach der vorgenannten Vorschrift ist das Vorhaben als das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Anlage in dem Gebiet zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage in dem genannten Sinne nicht störend ist, sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach dessen Gegenstand, Struktur und Funktionsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Dabei geht es in erster Linie um die von dem Vorhaben einschließlich seines Zu- und Abfahrtverkehrs ausgehenden Immissionen auf die benachbarte Wohnbebauung. Dagegen kann das Vorliegen des bauplanungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals "störend" grundsätzlich nicht allein unter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden, wie es ebenso wenig grundsätzlich auf die Auswirkungen der Dimensionen baulicher Anlagen ankommt, da diese nicht der von der Baunutzungsverordnung erfassten Art der baulichen Nutzung, sondern dem städtebaulichen Begriff des Maßes der baulichen Nutzung zuzuordnen sind. Von dem Vorhaben gehen auch keine für den Kläger unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus, § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Vorhaben ist nicht aufgrund seiner optischen Wirkung störend im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO bzw. unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO, wie der Kläger geltend macht. Die Frage, ob ein Vorhaben "störend" ist im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung ist, bezieht sich in erster Linie auf Immissionen, die von ihm ausgehen, allein auf rein ästhetische Gesichtspunkte kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, NVwZ-RR 2004, 481. Ungeachtet der Frage, inwieweit Nachbarschutz insoweit überhaupt geltend gemacht werden kann, wirkt die Anlage nicht verunstaltend. Von dem Vorhaben ausgehende oder von durch dieses ausgelöstem Verkehr ausgehende Geräuschemissionen sind nicht zu erwarten. Dem Kläger nicht zumutbare Störungen oder Beeinträchtigungen ergeben sich auch nicht aus den von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen in Form von elektromagnetischen Feldern. Maßgeblich sind insoweit die nach § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV -) festgelegten Grenzwerte, deren Einhaltung nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. November 1998 bescheinigt wird. Dafür, dass diese Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen unzureichend sind und der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht genügen, liegen hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat der Verordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich jedoch erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, BRS 65 Nr. 178. Für eine solche Feststellung ist mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte nichts ersichtlich. Auch wenn in der Wissenschaft unter Vorsorgegesichtspunkten teilweise eine Herabsetzung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte befürwortet wird, lassen sich jedoch weder den vom Kläger im Verfahren vorgelegten noch sonstigen dem Gericht bekannten Fachbeiträgen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Grenzwertregelungen der 26. BImSchV evident untragbar geworden sind, vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 A 450/03 -, m.w.N.. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. November 1998 wird für die Sendefunkanlage die Einhaltung der gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt und ein Sicherheitsabstand von 5,3 m bezogen auf die Unterkante der Sendeantenne mit der geringsten Montagehöhe festgelegt. Dieser Abstand wird zum Grundstück des Klägers um ein Mehrfaches überschritten. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 im Eilverfahren 5 L 716/02 nochmals bestätigt, dass bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV nicht überschritten werden. Das Gericht gelangt auch aufgrund der vom Kläger im Verfahren vorgelegten Berichte in englischer und deutscher Sprache nicht zu einer anderen, ihm günstigeren Bewertung; insbesondere rechtfertigen sie nicht die Annahme, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV ersichtlich der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 GG nicht genügen. Zwar setzen die Berichte sich mit Mobilfunkstationen, elektromagnetischen Feldern und elektromagnetischer Strahlung und hiervon ausgehenden Gefahren auseinander. Eine Aussage, dass die oben genannten Grenzwerte evident falsch, weil zu hoch angesetzt sind, läßt sich ihnen jedoch nicht entnehmen, ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend - wie dargelegt - der danach erforderliche Mindestabstand nicht nur nicht unterschritten, sondern um ein Vielfaches überschritten wird. Da das Vorhaben danach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung nicht widerspricht, verletzt es auch nicht den von dem Kläger angeführten Gebietsgewährleistungsanspruch, der einem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan unvereinbaren Vorhaben gibt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets, d.h. hier innerhalb des allgemeinen Wohngebietes, in dem sich das klägerische Grundstück befindet. In dieses Gebiet bzw. in das benachbarte Gewerbegebiet dringt mit dem streitbefangenen Vorhaben jedoch keine gebietsfremde Nutzung ein, die zu einer schleichenden Umwandlung des allgemeinen Wohngebietes führen könnte. Mit dem Vorhaben ist auch keine die Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks gefährdende Nutzung auf dem streitbefangenen Grundstück im benachbarten Gewerbegebiet eröffnet. Auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung verletzt das Vorhaben keine Nachbarrechte des Klägers, wie dieser im Hinblick auf die auf dem Vorhabengrundstück bebaute Fläche meint. Denn zum einen haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keinen nachbarschützenden Charakter, die für Nachbarn unerwünschten Folgen der tatsächlichen baulichen Ausnutzung eines Grundstücks werden vielmehr erst durch andere Vorschriften, wie etwa die über die Abstandflächen, verhindert, und auch dem Bebauungsplan ist nicht zu entnehmen, dass die vorliegende Festsetzung gerade dem Nachbarschutz dienen soll. Zum anderen vergrößert sich durch das Vorhaben auch nicht die auf dem Vorhabengrundstück aufgrund der vorhandenen Bebauung erreichte Grundflächenzahl. Der genehmigte Mobilfunkmast hat aufgrund seiner geringen Grundfläche nur unwesentliche Auswirkungen auf die Grundflächenzahl und die Systemtechnik ist in einem bestehenden Gebäude untergebracht; zudem ist nach der von der Baugenehmigung umfassten Baubeschreibung ein bestehender Schuppen abzutragen. Auch die vom Kläger angeführte Wertminderung seines Grundstücks wegen der Nachbarschaft zu dem streitgegenständlichen Vorhaben ist nicht Folge einer Nachbarrechtswidrigkeit des Vorhabens, sondern beruht auf der Situationsgebundenheit der Grundstücke und ist insofern hinzunehmen. Soweit der Kläger rügt, dass die Beigeladene an dem genehmigten Mobilfunkmast einen zusätzlichen Verstärker angebracht habe, betrifft dies nicht die angefochtene Baugenehmigung, die alleine Streitgegenstand ist, sondern allenfalls die vorliegend nicht zu entscheidende Frage, ob der Kläger insofern gegebenenfalls einen Anspruch auf Einschreiten durch den Beklagten hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).