Urteil
9 K 1165/99
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1220.9K1165.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Die frühere Klägerin und nunmehrige Schuldnerin im Insolvenzverfahren (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) war bis zum 30. August 1999 Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der Grundstücke Gemarkung C , Flur , Flurstücke bis . Diese liegen im Bereich eines Stichweges, welcher neben zwei weiteren Stichwegen von dem H. -T. -F. -Weg abzweigt, der wiederum in den G.------ ring einmündet. Der H. -T. -F. -Weg sowie besagte Stichwege bilden die Wegeparzelle , die vor den ehemals der Insolvenzschuldnerin gehörenden Flurstücken auf Höhe der gemeinsamen Grenze der Flurstücke und endet. Daran schließt sich das im Eigentum der Gemeinde stehende Flurstück an, das mit einer am 12. Februar 1999 eingetragenen Baulast in Form der Zuwegung zugunsten der Flurstücke bis belastet ist. Noch auf dem Flurstück beginnt eine Treppenanlage, welche sich auf der Wegeparzelle des L. -P. -Weges fortsetzt und die Verbindung zu dem dortigen Wendehammer darstellt. Der Bereich wird vom Bebauungsplan "C 4N3" erfasst, der eine zweigeschossige Bebauung vorsieht. 3 Die Erschließung des Baugebietes "I. " fand in mehreren Abschnitten statt. Für die "Erschließungsanlage 2 = G.------ring (II, III, IV / von O. Weg bis Ende/Parzelle , und sowie die unselbständigen Bestandteile: K. -C. -Weg (Parz. u. ), (Parz. ), W. -S. -Weg (Parz. ), H. -B. -Weg (Parz. ), Fußweg 1 (Parz. ), L1.-----weg (Parz. ), H. - T. -F. -Weg (Parz. ), Fußweg 2 (Parz. ), Fußweg 3 (ab Wendeh. H. - Sal.-F. -Weg incl. Parz. )" ermittelte der Beklagte nach Abzug eines zehnprozentigen Gemeindeanteils einen Beitragssatz für Vorausleistungen in Höhe von 23,00 DM/qm. 4 Mit einem begleitenden Schreiben vom 25. Februar 1999 sowie neun gesonderten Bescheiden vom selben Tage zog der Beklagte die Insolvenzschuldnerin für die Flurstücke bis zu Vorausleistungen für die "'Erschließungsanlage 2' im Baugebiet 'I. ' in C (3. Bauabschnitt)" heran. Die Grundstücke wurden als zweigeschossig mit einem Zuschlag von 25 % und unter Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung mit zwei Dritteln ihrer jeweiligen Grundstücksfläche veranlagt. In den Bescheiden heißt es unter anderem, dass mit der Herstellung der Erschließungsanlage 2 (speziell: 3. Bauabschnitt) begonnen worden sei. In seinem Schreiben vom 25. Februar 1999 führte der Beklagte aus, im Jahre 1997 sei das ehemalige Flurstück in die Flurstücke bis mit jeweils unterschiedlichem Eigentum aufgeteilt worden. Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 sei gegenüber dem damaligen Eigentümer eine Vorausleistung erhoben worden mit Blick auf die Erschließung des Grundstücks durch den L. -P. - Weg, mit dessen Ausbau seinerzeit begonnen gewesen sei. Das Flurstück habe im damaligen Zuschnitt auch an den noch nicht ausgebauten H. -T. -F. -Weg angegrenzt und sei folglich als Eckgrundstück nur mit zwei Dritteln der anrechenbaren Fläche in Ansatz gebracht worden. Inzwischen habe man mit dem Ausbau des H. -T. -F. -Weges begonnen. Die neuen Grundstücke seien sowohl von diesem Weg als auch von dem L. -P. -Weg erschlossen, da auf der Parzelle zugunsten dieser Grundstücke eine Baulast eingetragen sei. Zur Begründung ihrer gesondert erhobenen Widersprüche trug die Insolvenzschuldnerin vor, die Teilflächen der damaligen Parzelle seien mit Bescheid vom 1. Juni 1995 bereits zu Vorausleistungen für die Erschließung herangezogen worden. Bei den Grundstücken handele es sich nicht um ein Eckgrundstück. Außerdem hätte in den Bescheiden aus dem Jahre 1995 ein Hinweis enthalten sein müssen, dass weitere Beiträge zu erwarten seien. Sie habe die Grundstücke inklusive Erschließung an die Käufer veräußert. 5 Durch einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Insolvenzschuldnerin sei mit den Bescheiden vom 25. Februar 1999 als Eigentümerin der Grundstücke Flur , Parzellen und sowie als Teileigentümerin der Grundstücke Flur , Parzellen bis zu Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 7.000,68 DM herangezogen worden. § 6 D (2) b der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) greife nicht ein, da kein Anliegen an einer Erschließungsanlage und eine so genannte vorhandene Straße gegeben sei. § 6 D (2) EBS sei ebenfalls nicht einschlägig, da die Erschließungseinheit nicht rechtmäßig gebildet worden sei. Der für die ehemalige Parzelle ergangene Vorausleistungsbescheid vom 1. Juni 1995 enthalte in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnung die Formulierung: "...hiervon 2/3 (Eckgrundstücksvergünstigung bei Mehrfacherschließung)". Dadurch sei klargestellt, dass mindestens ein weiteres Mal eine Beitragpflicht entstehen werde. 6 Die Insolvenzschuldnerin hat am 29. Mai 1999 Klage erhoben und ausgeführt, die Grundstücke inklusive Erschließung im Jahre 1996 erworben zu haben. Eine zweifache Heranziehung sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Der L. -P. -Weg werde zwar in ein weiteres Baugebiet fortgeführt. Irgendwelche Erschließungsvorteile entständen dadurch aber nicht, da die Zuwegung durch den L. -P. -Weg ausreichend gesichert sei. 7 Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004 den Vorausleistungsgesamtbetrag um 800,00 DM abgesenkt. 8 Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. August 2004 - - ist über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen am 29. November 2004 ist ausweislich eines Auszugs aus der Insolvenztabelle der angemeldete Betrag in Höhe von 3.988,00 EUR, Grund der Forderung: "Vorausleistungen Erschließungsbeitrag für Grundstücke Flur Nr. - in Gemarkung C (I. ) gemäß Bescheide v. 25.02.99" in voller Höhe von dem Kläger bestritten worden. 9 Mit am 30. November 2004 eingegangenem Fax vom selben Tage, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 2004, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er das Verfahren aufnehme. 10 Der Kläger hat unter dem 17. Dezember 2004 mitgeteilt, dass er die Forderung am 7. Dezember 2004 in voller Höhe festgestellt habe und einen entsprechenden Auszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt. 11 Die Klägerseite hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Bescheide des Beklagten betreffend die Heranziehung zu Vorausleistungen für die Grundstücke Gemarkung C , Flur , Flurstücke bis , vom 25. Februar 1999 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf eine Hilfsberechnung betreffend eine Einzelabrechnung des H. -T. -F. -Weges, die ebenfalls einen Beitragssatz von (abgerundet) 23,00 DM/qm ergebe. Zu dieser Vergleichsberechnung hat der Beklagte auf entsprechende Fragen des Gerichts ergänzend Stellung genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 579/99 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe 17 Der Beklagte hat den gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) zunächst unterbrochenen Rechtsstreit über die durch die ergangenen Vorausleistungsbescheide titulierte Insolvenzforderung nach Anmeldung und Bestreiten durch den Insolvenzverwalter im Prüfungstermin wirksam aufgenommen. Der Gläubiger ist nicht nur bei einer Verzögerung des zur Aufnahme nach § 179 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) verpflichteten Widersprechenden aufnahmebefugt. 18 Vgl. zur Beschränkung der Befugnis in diesem Sinne: Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 240, Rdnr. 13. 19 Vielmehr besteht wegen der durch den Widerspruch bewirkten Unsicherheit ein rechtliches Interesse an einer möglichst schnellen Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts, auch wenn die titulierte Forderung trotz des Widerspruchs bei der Quotenausschüttung - entweder durch Auszahlung des Anteils oder, falls der Widersprechende seinen Widerspruch rechtzeitig verfolgt, durch Zurückbehaltung des Anteils - berücksichtigt wird. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 73/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 314, zu dem § 179 Abs. 2 InsO insoweit entsprechenden § 146 Abs. 6 der Konkursordnung (KO); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. April 1965 - VII ZR 15/65 -, NJW 1965, 1523, dito; C. in Nerlich/Römermann (Hrsg.), Lose-Blatt-Kommentar zur Insolvenz-ordnung, Stand: März 2004, § 179, Rdnr. 17; Pape in Kübler/Prütting (Hrsg.), Lose-Blatt-Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: März 2004, § 179, Rdnr. 17, mit weiteren Nachweisen; Schumacher in Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 179, Rdnr. 43; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Auflage, § 179, Rdnr. 16; bereits zur Konkursordnung: Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, § 146 KO, Erl. 3. 21 Nach Aufnahme bedarf es keiner Umstellung des Klageantrages seitens des Gläubigers in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Der Auffassung, dass die Anträge in jedem Fall umzustellen seien, 22 vgl. C. , a. a. O., § 180, Rdnr. 15, ist mit Blick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation einer gegen durch Bescheid(e) titulierten Abgabenforderung gerichteten Anfechtungsklage nicht zu folgen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte im Anfechtungsrechtsstreit Insolvenzgläubiger ist. Eine Notwendigkeit dafür, dass der Beklagte des anhängigen Rechtsstreits trotz seines Titels nach Ausübung seiner Aufnahmeberechtigung in die Position eines Klägers wechseln müsste, ist nicht erkennbar. Zwar hat Anderes zu gelten, wenn der Gläubiger Kläger des anhängigen Rechtsstreits ist. 23 Vgl. BGH, a. a. O.; Schumacher, a. a. O., § 180, Rdnr. 23. 24 Auch mit Blick darauf, dass es in der vergleichbaren Verfahrenssituation im finanzgerichtlichen Verfahren keiner Umstellung des Klageantrages auf Feststellung bedarf, 25 vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. Mai 1978 - II R 148/75 -, Bundessteuerblatt II 1978, 472; Schumacher, a. a. O., § 185, Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen; Uhlenbruck, a. a. O., § 180, Rdnr. 13; § 185, Rdnr. 5, insoweit indes Zweifel anmeldend, 26 verbleibt es jedoch bei Aufnahme einer Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid ebenfalls bei der Antragskonstellation, 27 vgl. BVerwG, a. a. O., zur Abweisung der gegen einen Umsatzsteuerbescheid des dortigen Beklagten erhobenen Anfechtungsklage, 28 zumal auch der Widersprechende bei Ausübung der ihm obliegenden Verfolgungslast mit den gegenüber dem Titel in Betracht kommenden Mitteln vorgehen müsste. 29 Vgl. dazu: Uhlenbruck, a. a. O., § 179, Rdnr. 17. 30 Während sich die Beklagtenstellung des Gläubigers nicht verändert, übernimmt der Widersprechende die Parteistellung des Schuldners mit der Bindung an die bisherigen Prozessergebnisse. 31 Vgl. Schumacher, a. a. O., § 180, Rdnr. 22; Uhlenbruck, a. a. O., § 179, Rdnr. 17. 32 An der Beendigung der Unterbrechung durch die Aufnahme, welche durch Schriftsatz des Beklagten, dem Kläger am 2. Dezember 2004 zugestellt, wirksam 33 - vgl. zu den Anforderungen Greger, a. a. O., Rdnr. 9 - 34 erklärt worden ist, vermag die nachträgliche Feststellung der Forderung zur Tabelle nichts zu ändern. Ob Abweichendes zu gelten hat, wenn eine Forderung lediglich vorsorglich vom Insolvenzverwalter bestritten wird, 35 vgl. zur Verneinung eines Anlasses zur Aufnahme in dieser Konstellation Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 1994 - 17 W 1/94 -, juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14. März 2002 - 4 Sa 1366/97 -, juris, 36 bedarf hier keiner Erörterung. 37 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Nichterscheinens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist. 38 Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 39 Dies gilt zum einen in Höhe von 800,- DM bereits deshalb, weil der Beklagte den insgesamt geforderten Vorausleistungsbetrag von 7.800,68 DM in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004 insoweit abgesenkt hat. 40 Zum anderen spricht Vieles dafür, dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung durch die Feststellung zur Tabelle gefunden hat. Nach § 178 Absätze 1 und 3 InsO gilt eine angemeldete Forderung, die im Prüfungstermin unwidersprochen bleibt, mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils als festgestellt. Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit gilt als erledigt. 41 Vgl. Breuer in Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), a. a. O., § 87, Rdnr. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59 -, NJW 1961, 1066. 42 Für eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die nachträgliche Feststellung zur Tabelle spricht, dass die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils im aufgenommenen Anfechtungsprozess sogar hinter der Rechtskrafterstreckung des § 179 Abs. 3 InsO zurückbleibt, der nicht nur inter partes wirkt. Dem braucht aber ebenfalls nicht weiter nachgegangen zu werden, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für die (weitere) Anfechtung eines Verwaltungsakts erkennbar ist, dessen Leistungsgebot man erfüllt bzw. zu erfüllen bereit ist. Dasselbe gilt für die Fortführung einer Anfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter nach Feststellung der Beitragsforderung zur Tabelle. 43 Nur im Interesse der Beteiligten weist die Kammer darauf hin, dass der Klage der Erfolg auch in der Sache zu versagen gewesen sein dürfte. 44 Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten gingen zwar auf die rechtswidrige Bildung einer Erschließungseinheit zurück. Diese Fehlerhaftigkeit dürfte indes nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheides geführt haben. Zunächst wäre die Prognose der Absehbarkeit einer endgültigen Herstellung innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides mit hoher Wahrscheinlichkeit nunmehr zu bejahen gewesen. Eine spätere Verschiebung der endgültigen Herstellung stellt dagegen eine solche Prognose nicht infrage, sondern bewirkt allenfalls ein die Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht berührendes Vollzugshindernis bei noch nicht erbrachter Vorausleistung. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide hätte es ferner keines Eingehens darauf bedurft, ob die Vorausleistungsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich eine Gemeinde (wieder) zum alsbaldigen Ausbau entschließt, nicht fällig ist. Dieser Frage wäre auch mit Blick auf das Insolvenzverfahren nicht nachzugehen gewesen, weil nach § 41 Abs. 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig gelten. Des Weiteren dürfte die Insolvenzschuldnerin beitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig gewesen sein, weil sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Vorausleistungsbescheide im Februar 1999 noch Eigentümerin der herangezogenen Grundstücke gewesen ist. Ein Erschlossensein im Sinne der §§ 133 Abs. 1, 131 Abs. 1 BauGB wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu bejahen gewesen. Bedenken gegen die vom Beklagten zur Erhebung der Vorausleistung vorgenommene Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf der Grundlage geschätzter Kosten für den Ausbau des H. -T. -F. -Weges nebst zugehörigen Stichwegen sowie den Kanalbau in diesem Bereich dürften nur hinsichtlich der Kosten für eine Treppenanlage in Höhe von 5.200,00 DM bestanden haben. Diesen Bedenken wäre indes nicht weiter nachzugehen gewesen. Eine sich im Verhältnis zu den in Ansatz gebrachten Gesamtkosten von 250.000,00 DM vor Mehrwertsteuer nur in Höhe von 2,13 %, d.h. annähernd 167,00 DM, auswirkende Fehlergröße wäre nämlich durch die vom Beklagten erklärte Absenkung um 800,00 DM bei weitem kompensiert gewesen. Im Übrigen hätte es keines Eingehens auf die Frage, ob zu Recht eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden ist, bedurft. Eine eventuell zu Unrecht gewährte Eckgrundstücksvergünstigung würde die Klägerin nicht belasten, sondern begünstigen. Ein Eingreifen von Bestimmungen der EBS, die eine Heranziehung zu mehreren Straßen ausschließen, dürfte zu verneinen gewesen sein. Soweit die Insolvenzschuldnerin auf eine Hinweispflicht, dass eine Beitragserhebung für mehrere Straßen in Betracht kommen könnte, verwiesen hat, wäre ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegenzuhalten gewesen, dass sich eine solche Hinweisverpflichtung dem Gesetz nicht entnehmen lässt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.