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Beschluss

9 L 1097/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0105.9L1097.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4279/04.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß den §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. 6 Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. 7 Dies ist hier weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz - AufenthG vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, a.a.O.; bis zum 1. Januar 2005: § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)] offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bis zum 1. Januar 2005: § 53 AuslG) nicht vorliegen. 8 Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter - dies bereits wegen seiner Einreise auf dem Landweg (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG und der Anlage I zum AsylVfG) - sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 9 Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG). 11 Das ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge Angaben bosnischer Volkszugehöriger und treuer Anhänger der heutigen Politik seines Heimatstaats ist, ist in Serbien und Montenegro nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung der Kammer, 12 vgl. Urteil vom 10. November 2004 - 9 K 2346/04.A - und Gerichtsbescheid vom 10. September 2004 - 9 K 459/04.A -, sowie Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 9 L 646/04.A - und vom 25. Juni 2004 - 9 L 518/04.A -, 13 die mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt, 14 vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. Juli 2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A 897/01.A -, 15 fand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage, 16 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 (Stand: Ende September 2002), 17 bereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche (Gruppen-)Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich ihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben könnte. 18 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) (im Folgenden: Lagebericht) vom 24. Februar 2004, S. 9; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 846/03.A - sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2004 - 9 L 394/04.A - und vom 16. April 2004 - 9 L 204/04.A -. 19 Dabei ist nicht zu verkennen, dass es namentlich im Sandzak derzeit noch gewisse Benachteiligungen von Moslems, etwa in Form von Unterrepräsentierungen in Polizei, Justiz und Verwaltung gibt. Indessen zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise ist seit Oktober 2000 ein Bosniake aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen, dann als Minister für Menschenrechte und nationale Minderheiten der serbisch-montenegrinischen Regierung. Darüber hinaus gibt es keine aktuellen Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Moslems mehr. Soweit überhaupt ein etwaiger Migrationsdruck feststellbar ist, beruht dieser auf der vergleichsweise schlechten wirtschaftlichen Lage. 20 Vgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und S. 15; AA, Auskunft vom 20. September 2001 an das Verwaltungsgericht (VG) München; vgl. auch AA, Auskunft vom 28. Mai 2001 an das VG Lüneburg. 21 Darüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Vielmehr ist auf einen sich abzeichnenden Wandel zugunsten eines Minderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. März 2002 ist ein Minderheitengesetz in Kraft getreten, mit dem Minderheitenrechte entsprechend dem internationalen Standard festgeschrieben wurden. Zudem wurden etwa im moslemischen Sandzak bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt. 22 Vgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und auch S. 21. 23 Im Fall des - nach eigenen Angaben nicht politisch tätigen - Antragstellers ist keine abweichende Beurteilung geboten. Soweit er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, als Polizist an der Grenze zum Kosovo eingesetzt und (wegen seiner Ausreise nach Sarajewo im August 2003 vorher) gezwungen gewesen zu sein, bei illegalen Geschäften mitzuwirken, führen diese Hinweise nicht auf eine - wie auch immer geartete - Verfolgung durch seinen Heimatstaat. Bezüglich der Bewertung etwaiger disziplinarischer Folgen aus seinem Verhalten nimmt die Kammer auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts, denen sie folgt, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 24 Gemäß der zuvor aufgeführten aktuellen Erkenntnislage liegen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 25 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 26 dafür, dass dem Antragsteller in Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 60 a AufenthG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. 27 Vgl. dazu unter Geltung des § 54 AuslG BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89. 28 Auch insoweit ist grundsätzlich eine landesweite Betrachtung anzustellen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 30 Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Serbien und Montenegro spricht nichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre. 31 Vgl. AA, Lagebericht, S. 26 ff.; AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg, vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main sowie vom 20. September 2001 an das VG München; vgl. - insbesondere zu § 53 Abs. 6 AuslG - auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -. Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 33 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.