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Urteil

4 K 78/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0106.4K78.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zur Zahlung von Jagdsteuer. 3 Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 1. April 1991 den Eigenjagdbezirk N. . In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es: 4 "Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zum Jagdbezirk hinzu. Der Pachtpreis erhöht oder ermäßigt sich entsprechend. Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres (§ 595 BGB) kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner wird." 5 Im September 2001 erteilte die Untere Jagdbehörde die Genehmigung für den Pachtvertrag. 6 Mit Schreiben vom 26. März 2002 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, die zur Besteuerung seines Eigenjagdbezirks erforderlichen Daten mitzuteilen. Hierauf teilte der Kläger im August 2002 mit, dass der Pachtpreis für den Jagdbezirk 12.500,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer betrage. Gegenüber dem Vorjahr habe sich eine Änderung dahin gehend ergeben, dass der Eigenjagdbezirk kleiner geworden sei. Durch den Eigentumswechsel im Jahre 2000 sei der Eigenjagdbezirk von der Unteren Jagdbehörde verkleinert worden. Der neue Pachtpreis sei wie folgt neu berechnet worden: vorher: 830 ha [sic] = 30.000,00 DM, jetzt: 707 ha = 25.000,00 DM. Dies ergebe einen gerundeten Betrag von 12.500,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nebenleistungen wie Abschüsse seien in diesem Pachtpreis inbegriffen. 7 Mit Jagdsteuerbescheid vom 21. Oktober 2002 für das Jagdjahr 2002/2003 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Jagdsteuer von 4.601,60 EUR fest. Der Festsetzung lag ein Pachtpreis von 15.338,76 EUR zugrunde. 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe mitgeteilt, dass der Eigenjagdbezirk auf eine Fläche von 707 ha beschränkt worden sei. Nur noch auf dieser Fläche dürfe er das Jagdrecht ausüben. Demzufolge dürfe auch nur bezogen auf diese Fläche Jagdsteuer erhoben werden. 9 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und teilte zur Begründung mit, die Untere Jagdbehörde habe mitgeteilt, dass der zwischen der Verwaltung der Prinzen von N. und dem Kläger geschlossene Pachtvertrag vom 1. April 1991 für eine Fläche von insgesamt 845 ha weiterhin gültig sei. Die vom Kläger angesprochene Beschränkung der Jagd beziehe sich nach Angaben der Unteren Jagdbehörde auf die zur Angliederung an den Eigenjagdbezirk beantragten Flächen, die jedoch Bestandteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes T. -N. -E. -H. -P. seien. Der von dem Pachtvertrag vom 1. April 1991 erfasste Eigenjagdbezirk N. mit einer Größe von 845 ha sei von der Jagdbeschränkung nicht betroffen. 10 Der Kläger hat am 16. Januar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, nach dem Pachtvertrag vom 1. April 1991 habe die der Jagdnutzung unterliegende Flächen eine Größe von 845 ha. Gegenstand des Pachtvertrages sei somit das Jagdrecht des im Eigentum der Prinzen von N. stehenden Schlossparks sowie weiterer Fläche, bei denen es sich um Angliederungen aus unvordenklicher Zeit an den Eigenjagdbezirk handele. Im Frühjahr des Jahres 2001 sei es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Unteren Jagdbehörde hinsichtlich des Grenzverlaufs des Eigenjagdbezirks N. gekommen. Die Untere Jagdbehörde habe die Auffassung vertreten, dass bestimmte Flächen nicht Bestandteil des Eigenjagdbezirks N. , sondern des angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks T. -E. -N. -H. -P. seien. In der weiteren Konsequenz dieser Auffassung sei zudem der Schlosspark nicht Bestandteil des Eigenjagdbezirks. Dementsprechend sei dem Kläger die Ausübung der Jagd auf diesen Flächen untersagt worden. Der Kläger habe sich nicht in der Lage gesehen, diesem Ansinnen entgegenzutreten, da sämtliche Unterlagen, die einem Nachweis hätten dienlich sein können, sich im Archiv des Schlosses N. befunden hätten, das bei dem verheerenden Brand des Schlosses am 19. Juni 2000 vernichtet worden sei. Infolge der herbeigeführten räumlichen Beschränkung des Eigenjagdbezirks sei der Kläger in Verhandlungen mit den Verpächtern getreten, die eine Reduzierung des Pachtzinses zum Ziel gehabt hätten. Auf der Grundlage einer Regelung im Pachtvertrag hätten sich die Vertragsparteien darauf verständigt, den Pachtpreis von 30.000,00 DM zu reduzieren. Der Kläger habe den neuen Pachtpreis dem Beklagten auf dem Revers des Schreibens vom 26. März 2002 am 18. August 2002 mitgeteilt und diese Regelung in einem Begleitschreiben vom 20. August 2002 erläutert. Ungeachtet dessen habe der Beklagte die zu zahlende Jagdsteuer auf der Grundlage des ursprünglichen Pachtpreises festgesetzt. Der Steuerbescheid sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Nach der Jagdsteuersatzung des Beklagten gelte bei verpachteten Jagden als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadensersatz). Demnach betrage der Jagdwert hier 12.500,00 EUR abzüglich der Mehrwertsteuer, mithin 10.775,86 EUR. Die Größe des Jagdbezirkes sei für die Festsetzung der Jagdsteuer völlig irrelevant, da nach den §§ 5 und 3 der Jagdsteuersatzung allein der Jagdwert im Sinne des Pachtpreises als zu versteuernder Aufwand entscheidend sei. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass nach der oben angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages gerade eine flexibel handhabbare Regelung im Hinblick auf Mehr- oder Minderflächen geschaffen werden sollte, so dass sich die Frage nach einer Gültigkeit des Pachtvertrages gar nicht stelle. Die Steuerbehörde habe somit Dispositionen der Vertragsparteien über die Höhe des Pachtpreises zu respektieren, eine Konsequenz, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 5. Juli 1995 (22 A 413/93) mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt habe. Zu Unrecht fühle sich die Kämmerei des Beklagten an die Auskünfte der Unteren Jagdbehörde gebunden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 habe die Untere Jagdbehörde eine Auffassung vertreten, als deren Konsequenz eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides abgelehnt worden sei. Die Untere Jagdbehörde meine fälschlicherweise, dass vorliegend ein geänderter Jagdpachtvertrag vorliege, der der Genehmigung gemäß § 14 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen bedurft habe. Auch diese Auffassung sei nachweislich falsch, da die Regelungen des § 1 Abs. 2 des Jagdpachtvertrages hinsichtlich des Ausgleichs von Mehr- oder Minderflächen eine Änderung gerade entbehrlich machten und darüber hinaus auch deshalb, weil der Beklagte sich mit einem derartigen Ansinnen in rechtswidriger Weise in Widerspruch zu seinen eigenen Anordnungen setze. Schließlich sei es der Beklagte selbst gewesen, der die Flächenreduzierung angeordnet habe, weswegen sich die Parteien dann auf einen geringeren Pachtpreis verständigt hätten. Der Steuerbescheid sei ferner auch insoweit rechtswidrig, als er die im Pachtpreis enthaltene Mehrwertsteuer für die Berechnung des Jagdwertes mitberücksichtige. Eine derartige Verfahrensweise finde in der Jagdsteuersatzung keine Stütze. Wollte man das Gegenteil annehmen, müsste man zu der Auffassung gelangen, die zugrunde liegende Jagdsteuersatzung sei unbestimmt und demzufolge nichtig. Mangels einer tauglichen Rechtsgrundlage der Jagdsteuersatzung habe somit die vom Kläger zu entrichtende Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Jagdsteuer keine Berücksichtigung finden dürfen. 11 Der Kläger beantragt, den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Dezember 2002 aufzuheben, soweit eine höhere Jagdsteuer als 3.305,77 EUR festgesetzt wurde. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Es sei zutreffend, dass der Eigenjagdbezirk im Pachtvertrag vom 1. April 1991 mit einer Fläche von 845 ha angegeben sei. Er bestreite aber, dass sich der Eigenjagdbezirk seit dem Jahr 1991 verkleinert habe. Für die Berechnung der Jagdsteuer komme es hierauf auch nicht an. Steuermaßstab sei der Jagdwert. Dieser bestehe in dem vom Pächter zu zahlenden Entgelt. Der Kläger berufe sich auf § 1 Abs. 2 des Pachtvertrags und vertrete die Auffassung, diese Klausel mache eine Änderung des Pachtvertrages entbehrlich. Das Gegenteil sei jedoch der Fall. Diese Klausel solle gerade eine Änderung des Pachtvertrages für den Fall ermöglichen, dass Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehörten, irrtümlich mitverpachtet oder dazu gehörende Flächen ausgeschlossen seien. In einem solchen Fall solle die Erhöhung oder die Ermäßigung des Pachtpreises möglich sein. Diese Erhöhung oder Ermäßigung stelle jedoch eine Änderung des Pachtvertrages dar, die gemäß § 14 Landesjagdgesetz der Unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen sei. Der Kläger trage auch selbst vor, dass die Vertragsparteien sich auf einen reduzierten Pachtpreis verständigt hätten. Sofern dies zutreffend sei, sei hierin in jedem Fall eine anzeigepflichtige Änderung des Pachtvertrages zu sehen. Bezüglich dieser vom Kläger vorgetragenen Reduzierung des Pachtpreises sei bis heute bei der Unteren Jagdbehörde jedoch keine Anzeige erfolgt, insbesondere sei kein geänderter Pachtvertrag vorgelegt worden. Die Angaben auf der Rückseite des Schreibens vom 26. März 2002 stellten keine solche Änderungsanzeige dar, zumal diese nicht gegenüber der Unteren Jagdbehörde erfolgt sei. Dementsprechend sei die Jagdsteuer nach dem im ursprünglichen Jagdpachtvertrag vereinbarten Pachtpreis festzusetzen. Die Ausführungen zur Mehrwertsteuer gingen ebenfalls fehl. Gemäß § 3 Abs. 1 der Jagdsteuersatzung sei Steuermaßstab der Jagdwert. Gemäß § 3 Abs. 2 der Steuersatzung sei der Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, worunter auch die Mehrwertsteuer falle. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Jagdsteuer als Aufwandssteuer. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der angefochtene Jagdsteuerbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Jagdsteuersatzung des Kreises Düren (JStS). 18 Der hier maßgebliche Steuermaßstab des § 3 Absatz 2 JStS ist wirksam; er ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unbestimmt. 19 Maßgebliche Besteuerungsgrundlage ist das "vom Pächter zu entrichtende Entgelt". Damit ist klar, dass es nicht darauf ankommt, was der Pächter tatsächlich zahlt, sondern auf das, was er dem Verpächter schuldet, 20 vgl. OVG NW, Urteil vom 6. September 1999 - 22 A 1604/98 -, NWVBl 2000, 220. 21 Maßgeblich ist danach allein der Umfang des zu entrichtenden Pachtzinses und nicht, welche Vorstellungen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon hatten oder derzeit haben, wie sich dieser Pachtzins zusammensetzt. Insoweit besteht keine die Gültigkeit der Norm tangierende Unklarheit. 22 Der Beklagte hat seiner Besteuerung zu Recht einen Jagdwert von 15.338,76 EUR (= 30.000,- DM) zu Grunde gelegt, da dies der Pachtzins ist, den der Kläger als Entgelt zu entrichten hat. Die Höhe des zu entrichtenden Pachtpreises richtet sich nach dem schriftlichen Pachtvertrag, den der Kläger als Pächter mit dem Verpächter geschlossen und der Unteren Jagdbehörde angezeigt hat. Nach diesem im Jahre 1991 abgeschlossenen Pachtvertrag sind jährlich 30.000,- DM zu zahlen. 23 Mangels wirksamer Änderung stellt dieser Pachtvertrag nach wie vor die vertragliche Grundlage für die Jagdausübung des Klägers dar. Eine Änderung des Pachtvertrages bedarf auf Grund von § 11 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) der Schriftform, 24 vgl. Schandau / Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, BJG § 11 Anm. 4. 25 Die Nichteinhaltung der Schriftform führt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJG zur Nichtigkeit des Pachtvertrages bzw. des Änderungsvertrages. 26 Eine schriftliche Änderung des Pachtvertrages ist jedoch unstreitig nicht vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es trotz § 1 Abs. 2 des Jagdpachtvertrages (JPV) auch nicht zu einer automatischen Änderung des Pachtzinses gekommen. Im Übrigen hätte sich - wenn man hiervon ausginge - der Pachtpreis nur auf 25.100,59 DM (12.833,73 EUR) reduziert. (845 ha -> 707 ha) § 1 Abs. 2 JPV kann vor dem Hintergrund der Regeln des Jagdrechts geltungserhaltend allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Pächter bei Verringerung der bejagbaren Fläche ein Anspruch gegen den Verpächter auf Anpassung des Pachtzinses zustehen soll. Eine Regelung, die ohne Änderung des schriftlichen Vertrages eine Änderung des Pachtzinses wegen - angeblicher - Änderungen bei der verpachteten Fläche bewirken soll, wäre demgegenüber mit dem Jagdrecht unvereinbar. Das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 6 BJG lässt eine solche Regelung nicht zu. Insoweit ist es unerheblich, dass die Untere Jagdbehörde den Pachtvertrag im Hinblick auf § 1 Abs. 2 JPV nicht beanstandet hat, 27 vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1965 - V ZR 259/62 - RdL 1965, 102. 28 Der Zweck der jagdrechtlichen Formvorschrift erschöpft sich nicht in der Verhinderung übereilter Vertragsabschlüsse. Das Schriftformerfordernis dient nach der Systematik des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes dazu, den Jagdbehörden die effektive Ausübung der ihnen obliegenden Kontrolle zu ermöglichen. 29 vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 1973 - III ZR 71/71 - BGHZ 61, 48; Mitzschke / Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, § 11 Rz. 50 30 Hiermit wäre es unvereinbar, wenn durch § 1 Abs. 2 JPV Änderungen der verpachteten und bejagbaren Fläche sowie des zu entrichtenden Pachtzinses ohne Änderung des Vertrages und damit auch ohne Anzeige bei der Jagdbehörde erfolgen könnten. Dem steht nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 JPV wohl den anerkennenswerten Zweck verfolgt, durch unbeabsichtigte Teilverpachtung eines Jagdbezirks die Nichtigkeitsfolge des § 11 Absätze 2 und 6 BJG zu vermeiden, 31 vgl. OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2003 - 7 U 199/02 - RdL 2004, 100. 32 Diesem Umstand wird durch die Klausel dadurch Rechnung getragen, dass sie klarstellt, dass der gesamte Jagdbezirk verpachtet sein soll, ungeachtet etwaiger falscher Flächenangaben, insbesondere in § 2 Abs.1 JPV bzw. in dem dort erwähnten Lageplan. 33 Dementsprechend kann die Klausel allenfalls geltungserhaltend so ausgelegt werden, dass dann, wenn sich entweder die Größe des verpachteten Jagdbezirks ändert oder sich herausstellt, dass Flächen mitverpachtet wurden, die nicht zum Jagdbezirk gehören, eine Vertragsseite von der anderen die entsprechende Änderung des Pachtzinses beanspruchen kann. Die pachtpreis- und ggf. flächenmäßigen Änderungen des Vertrages haben dann schriftlich zu erfolgen und sind gemäß § 14 LJG NW der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. 34 Unabhängig von den vorstehenden Gründen ist eine automatische Pachtpreisänderung auch deswegen nicht ersichtlich, weil eine Änderung der Größe der gepachteten Fläche nicht eingetreten ist. Der allein geltend gemachte Grund, der Eigenjagdbezirk habe durch Wechsel im Eigentum Flächen verloren, ist nicht zutreffend. Nach § 14 Abs. 1 BJG finden auf die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Eigenjagdbezirks die Vorschriften der §§ 566 bis 567b BGB entsprechende Anwendung. Hieraus folgt, dass Pachtverträge von Eigentümerwechseln grundsätzlich auch dann nicht berührt werden, wenn veräußerte Flächen nicht mehr Bestandteile des bisherigen Eigenjagdbezirks sind, 35 vgl. Schandau / Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, BJG § 14 Anm. 2. Mitzschke / Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, § 14 Rz. 2. 36 Auch eine irrtümliche Mitverpachtung von Flächen, die bereits bei Vertragsschluss nicht zum Eigenjagdbezirk gehörten, kann die Kammer nicht feststellen. Soweit der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Auffassungen zu den derzeitigen Grenzen des Eigenjagdbezirks vertreten, lässt sich dem für das Jahr 1991 nichts entnehmen, da diese Streitigkeiten auf spätere Eigentumswechsel zurückgehen. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es im Jahre 1991 zu einer derartigen über die damaligen Grenzen des Jagdbezirks hinausgehenden Verpachtung gekommen wäre. 37 Im Übrigen kann die Feststellung des Verlaufs der Grenzen eines Jagdbezirks bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Unterer Jagdbehörde und dem Eigentümer bzw. dem Pächter des Jagdbezirks nicht in einem steuerrechtlichen Verfahren vorgenommen werden; sie ist einem etwaigen jagdrechtlichen Verfahren vorbehalten. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).