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Urteil

7 K 4011/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0113.7K4011.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers bezüglich Somalias vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00. K. 1982 in Bulehawo geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04. August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09. August 2004 einen Asylantrag. 3 Bei der Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main am 04. August 2004 gab der Kläger zu seinen Fluchtgründen an, er gehöre dem Stamm der Ashraf an. Dies sei ein Minderheitenstamm in Somalia und werde von den anderen Stämmen unterdrückt und angegriffen. Vor acht Monaten sei er bei einem Angriff schwer verletzt worden. Ihm sei ein Dolch in die rechte Brusthälfte gestoßen worden, dann sei er ausgeraubt worden. Seine Schwester sei vergewaltigt worden, ohne dass er ihr habe helfen können. Auch seinen Bruder hätten sie mitgenommen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er Somalia verlassen. Sie hätten in Somalia Felder bestellt und hätten davon gerade so leben können. Er sei Bauer gewesen. Sein Vater sei seit 1992 verschollen. Er habe mit fünf weiteren Geschwistern und seiner Mutter zusammengelebt. Sie seien alle bedroht worden. An politischen Aktionen sei er nicht beteiligt gewesen. Seine Mutter und seine Familie hätten ihm geraten zu flüchten, nachdem er angegriffen worden sei. Zur Finanzierung der Ausreise habe seine Mutter Ackerland verkauft. 4 Bei einer erneuten Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main am 05. August 2004 führte der Kläger zu seinen Fluchtgründen aus: Er habe Somalia verlassen, weil es dort Leute gebe, die andere verschleppen und dann Geld für die Freilassung verlangen würden. Vor einem Monat sei er von einigen Leuten verschleppt und bedroht worden. Seine Mutter habe sieben Ziegen für seine Freilassung geben müssen. Dann sei er wieder freigelassen worden. Seine Schwester sei auch vergewaltigt worden. Sie wüssten bis heute nicht, wo sein verschleppter Bruder sei. Seine Mutter habe gesagt, dass er jetzt der einzige Sohn sei, der ihr geblieben sei. Sie habe mit ihrem Bruder gesprochen, dass er ihnen helfe und versuche, ihn ins Ausland zu schicken. 5 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) am 09. August 2004 trug der Kläger vor: 6 Er habe keine Schule besucht. Er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe in einem Lager Lasten getragen. Zuletzt habe er bei seiner Mutter in seinem Geburtsort gelebt. Im Jahre 1992 sei sein Vater angegriffen worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihm gehört. Mit dem Geld, das er, der Kläger, verdient habe, habe er seine Familie unterstützt. Seine Mutter habe auch als Marktfrau gearbeitet. 7 Er sei geflohen, um sein Leben zu retten. Vor seinen Augen sei seine Schwester vergewaltigt worden. Sie hätten auch mit Gewalt einige Ziegen mitgenommen. Ihn hätten sie mit dem Messer angegriffen und an der Brust verletzt. Die Ziegen seien als Lösegeld bezahlt worden, damit er freikomme. Bei ihnen herrsche Willkür. Nur wenn man zu einem großen Stamm gehöre, könne man Schutz bekommen. Ihr Stamm könne sich nicht wehren. Man werde beraubt und erpresst. Daher habe seine Mutter beschlossen, ihn in Sicherheit zu bringen. Er sei mit einem Messer verletzt und entführt worden. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass ihm noch Schlimmeres geschehe. Die Messerverletzung habe er vor acht Monaten erlitten. An diesem Tag seien sechs Männer der Marehan, zugehörig zum Clan der Bon, zu ihnen in die Wohnung gekommen. Er habe verhindern wollen, dass seine Schwester vergewaltigt werde. Einer der Männer habe sein Messer ergriffen und ihn an der Brust verletzt. Seine Mutter habe geschrien und gesagt, sie sollten nicht ihren Sohn töten. Daraufhin hätten sie seinen anderen Bruder mitgenommen und verschleppt. Auf Nachfrage trug der Kläger vor, er sei nicht nur mit dem Messer an der Brust verletzt. Vielmehr habe einer ihn mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen, worauf er zu Boden gegangen sei. Da er sich nicht mehr gewehrt und am Boden gelegen habe, hätten sie dann seinen Bruder mitgenommen. Die Entführung habe sich etwa einen Monat, bevor er nach Deutschland gekommen sei, ereignet. Es seien dieselben Männer von damals gewesen. Nachdem er sich seinen Tageslohn als Hilfsarbeiter habe auszahlen lassen, sei er nach Hause gegangen. Unterwegs habe er diese Männer getroffen, die Geld von ihm hätten haben wollen. Er habe ihnen erklärt, kein Geld zu haben, woraufhin sie ihm den Gewehrlauf in das Genick gehalten, ihn abgeführt und in einen Raum gesteckt hätten. Da seine Mutter kein Bargeld gehabt habe, hätten die Männer schließlich sieben Milchziegen als Lösegeld akzeptiert. Er sei zwei Tage von diesen Leuten festgehalten worden. Des Öfteren habe er diesen Männern auch seinen Lohn zwangsweise geben müssen. In Somalia sei sein Leben bedroht. 8 Außerdem sei bei ihm Diabetes festgestellt worden. Er habe nicht das Geld, sich in Somalia entsprechende Medikamente zu kaufen. 9 Mit Bescheid vom 04. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht. 10 Der Kläger hat am 20. Oktober 2004 Klage erhoben und beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes vom 04. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Erkenntnisse über die politische Situation in Somalia, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 20 Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides getroffene Regelung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 21 I. 22 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Asylanerkennung steht bereits die Regelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Die direkte Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den negativen Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts, für die den Asylantragsteller die materielle Beweislast trifft, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, NVwZ 2000, 81; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -. 24 Im vorliegenden Verfahren ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auf dem Luftweg ohne vorige "Berührung" eines sicheren Drittstaats eingereist ist. Der Überzeugungsbildung steht zum einen entgegen, dass der Kläger entgegen seiner aus § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG folgenden Verpflichtung die bei der Einreise angeblich verwendeten Personaldokumente weder vorgelegt hat noch konkret bezeichnen konnte; auch sonstige Reiseunterlagen wurden nicht vorgelegt. Zum anderen hat der Kläger keine nachprüfbaren Angaben - insbesondere zu dem Namen, unter dem er eingereist ist - gemacht, die geeignet gewesen wären, die direkte Lufteinreise des Klägers zu belegen, nicht gemacht. Ansatzpunkte zur Aufklärung des behaupteten Einreisewegs bestehen auf dieser Grundlage nicht. Die danach festzustellende Nichterweislichkeit der Lufteinreise geht zu Lasten des Klägers. 25 2.) Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthalts-gesetz - AufenthG) vom 30. K. 2004, der den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG mit Wirkung zum 01. Januar 2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz] vom 30. K. 2004) mangels entsprechender Übergangsbe- stimmung ersetzt, im Hinblick auf Somalia vorliegen. 26 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c). 27 Der Asylbewerber hat wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine entsprechende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der in wesentlicher Hinsicht nicht unauflösbar widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vorgetragenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41; zur Prognose: Urteil vom 31. K. 1984 - 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4. 29 Nach diesen Kriterien ist eine dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung nicht festzustellen. 30 Eine vom Staat bzw. staatstragenden Parteien oder Organisationen ausgehende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 a und b AufenthG kann schon deshalb nicht konstatiert werden, weil Somalia - mit Ausnahme möglicherweise des Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") - offensichtlich das Merkmal der (Quasi-) Staatlichkeit nicht erfüllt. Diese Einschätzung, die durch den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. November 2003 bestätigt wird, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187 ff.; Bay. VGH, Urt. vom 17. Juni 1999 - 23 B 99.30345 -, <juris>; Hess. VGH, Urteile vom 05. Januar 2004 - 4 UE 1308/99.A -; vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -, und vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -, ESVGH 46, 316 ff., und vom 26. Juni 1998 - 13 UE 294/98.A -, <juris>; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 03. April 1998 - 10 A 11891/96 -, <juris>; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A -; VG Aachen, zuletzt Gerichtsbescheid vom 5. August 2003 -7 K 683/03.A -; VG Chemnitz, Urteil vom 21. K. 2004 - A 8 K 409/01 -; VG Gießen, Urteil vom 7. September 2000 - 1 E 2739/00.A -; VG Wiesbaden, Urteil vom 14. April 2000 - 7 E 31415/98.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 1. Februar 2000 - 2 A 2/00. 32 An dieser Einschätzung hält das Gericht auch in Anbetracht der Wahl von Abdullahi Yusuf Ahmed zum Präsidenten von Somalia Anfang Oktober 2004 und die Bildung eines 47 Minister umfassenden Kabinetts durch den Ministerpräsidenten Ali Mohamed Gedi im Januar 2005 fest. Die Wahl des Präsidenten sowie die Kabinettsbildung erfolgten nicht in Somalia selbst, sondern durch das in Nairobi/Kenia tagende Exilparlament. Die Rückkehr von Parlament und Regierung ist angesichts der prekärn Sicherheitslage in Somalia erst für die kommenden Wochen vorgesehen, 33 vgl. hierzu Frankfurter Rundschau vom 11. Oktober 2004; Neue Zürcher Zeitung vom 12. Oktober 2004; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 07. Januar 2005 und vom 23. Oktober 2004; IRINNEWS vom 10. Januar 2005 (www.irinnews.org); Süddeutsche Zeitung vom 08. Januar 2005, 34 so dass insgesamt die effektive Ausübung der Staatsgewalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist. 35 Es kann indes auch nicht zur Überzeugung des Gerichts eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) festgestellt werden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund eines der in der Vorschrift genannten Anknüpfungspunkte - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung - Verfolgung droht. Nach Einschätzung von Prof. Dr. Maho Aves hat aufgrund einer gewissen Aussöhnung zwischen den Clans in den letzten Jahren kein Somali zu befürchten, wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt oder gar getötet zu werden, 36 vgl. Maho Aves, Gutachten an VG Hannover vom 26. November 2001. 37 Auf dieser Grundlage ist - abweichend von den Ausführungen in der Klageschrift vom 20. Oktober 2004 - von einer gezielten Verfolgung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf durch Angehörige des Clans der Marehan nicht auszugehen. Ausgehend von den Angaben des Klägers im Verlaufe seines Asylverfahrens ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie Opfer der in Somalia und konkret auch der Provinz Gedo weit verbreiteten allgemeinen Kriminalität geworden sind, von der aber eben nicht nur einzelne Personen und auch nicht nur Angehörige eines bestimmten Clans betroffen sind. Diese Einschätzung hat der Kläger zumindest indirekt bestätigt, indem er bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, die Marehan täten ihren eigenen Leuten nichts (S. 4 des Anhörungsprotokolls). Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass clanfremde Personen demgegenüber gefährdet sind. Als Anknüpfungspunkt für kriminelle Handlungen ist vor diesem Hintergrund nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern die Nicht-Zugehörigkeit zum Clan der Marehan zu werten. 38 II. 39 Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage § 53 AuslG) bezüglich Somalias vorliegen. 40 1.) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG sind nicht gegeben. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen spricht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger in Somalia die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht, 41 vgl. in Bezug auf den bei § 53 AuslG geltenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196. 42 2.) Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 43 Eine erhebliche Gefahr besteht nicht wegen der bei dem Kläger festgestellten Erkrankung (Diabetes). Denn diese ist offenbar derzeit nicht behandlungsbedürftig, wie das Verhalten des Klägers zeigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erkrankung ohne Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in Somalia in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern würde, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 44 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind allerdings im Einzelfall des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in dem Land erfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen, 45 vgl. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 12. K. 2001 - 1 C 5.01 -, Asylmagazin 2001, 59, vom 12. K. 2001 - 1 C 2.01 - , Asylmagazin 2001, 62, vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ- Beilage 8/1996, 58, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ- Beilage 8/1996, 57, sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DÖV 1996, 251 = DVBl. 1996, 203; zur landesweiten Betrachtung auch: BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 46 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004 ist die generelle Sicherheitslage in Somalia aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Polizei- und Sicherheitsstrukturen seit Jahren äußerst prekär. Der Einschätzung des Bundesamtes, dass von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen sei, kann sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht anschließen. Der vom Bundesamt zur Begründung seiner Auffassung u.a. herangezogene Hinweis in den Grundsätzlichen Anmerkungen zum Lagebericht, Botschaftsvertreter führten Dienstreisen nach Somalia durch, soweit es die Sicherheitslage erlaube, lässt angesichts der klaren Einschränkung der Aussage ("soweit") keinen konkreten Schluss darauf zu, ob Botschaftsvertreter aktuell überhaupt Dienstreisen durchführen und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen und in welche Regionen sie unternommen werden. Dass es in Somalia sichere Landesteile gibt, ist den vorliegenden Erkenntnissen ohne Zweifel zu entnehmen. Diese Aussage trifft indes vorrangig für den Norden des Landes zu. Dorthin kann der aus dem Südwesten stammende Kläger jedoch nicht ausweichen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen besteht für einen somalischen Staatsangehörigen, der - wie der Kläger - nicht aus dem Norden Somalias stammt und demgemäß nicht über familiäre oder durch einen Clan vermittelte Bindungen in dieser Gegend verfügt, dort nicht die Möglichkeit der eigenständigen Existenzsicherung, 47 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13. Dezember 2004, S. 15, und vom 17. November 2003, S. 13; UNHCR, Stellungnahme vom 10. September 2001 an Beratungsstelle der Ev. Kirche für Flüchtlinge in der Region Kassel; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -. 48 Ist danach die Sicherheitslage im Süden des Landes in den Blick zu nehmen, so ist festzuhalten, dass dieser Bereich - gemeinhin abgesteckt als die Zone von Gaalkacyo bis zur kenianischen Grenze - am stärksten von dem Konflikt zerrrüttet und von Gesetzlosigkeit geprägt ist. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat hier noch im Jahre 2003 einen signifikanten Anstieg an bewaffneten Auseinandersetzungen registriert, 49 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia - Die aktuelle Situation und Trendanalyse (Stand: September 2004), S. 8. 50 In der Hauptstadtregion Benadir einschließlich Mogadischu kommt es ständig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clanmilizen. Auch die "freischaffenden", auf über 10.000 geschätzten jugendlichen Kämpfer, die in Banden organisiert sind, bedrohen die Sicherheit. Entführungen sowie Morde sind an der Tagesordnung, da es eine funktionierende Polizei selbst in Mogadischu nicht gibt. Grundsätzlich ist die Region vom dauerhaften (Bürger-)Kriegszustand gekennzeichnet, 51 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Dezember 2004; Auskunft an VG Düsseldorf vom 15. Januar 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia - Situation and Trend Analysis (Stand: September 2004), S. 6; U.S. Departement of State, Somalia - Country Report on Human Rights Practices 2003, S. 2. 52 Die westlich von Mogadischu gelegene Provinz Gedo, aus der der Kläger stammt, gilt wegen der ständigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Subclans der Marehan über die Kontrolle wichtiger Städte als eine der instabilsten und konfliktreichsten Gebiete im Süden, 53 vgl. Home Office, Somalia - Country Report (Stand: Oktober 2004), Ziffer 6.142 und 6.143; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia - Die aktuelle Situation und Trendanalyse (Stand: September 2004), S. 8. 54 Die Sicherheit einer Person ist nach Einschätzung des UNHCR aufgrund des in Somalia stark ausgeprägten Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Somalias im wesentlichen beruht, noch am ehesten gewährleistet, wenn sie in den Gebieten ihres Clans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Demgemäß kommt für Angehörige kleiner Subclans und ethnischer Minderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, nicht in Betracht. Für Angehörige größerer Clans muss eine Rückkehr in Gebiete gewährleistet sein, in denen der Clan der betreffenden Person beheimatet ist. Voraussetzung ist, dass der direkte Zugang zu den entsprechenden Gebieten gewährleistet ist. Ein Durchqueren von Regionen, die von anderen Clans kontrolliert werden, ist aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, 55 vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 10. September 2001 an Beratungsstelle der Ev. Kirche für Flüchtlinge in der Region Kassel. 56 Dies deckt sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass es häufig schwierig oder gar unmöglich ist, sichere Zufluchtgebiete tatsächlich zu erreichen; zumeist verhindern Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber anderen Clans Reisen durch die zentralen und südlichen Landesteile. Im Einzelfall, d.h. je nach Clanzugehörigkeit, können Rückkehrer, die in ein "falsches" Gebiet zurückgeführt werden, einer mitunter lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt sein, 57 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Dezember 2004, S. 13 und 16. 58 Durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus "zahlreichen Anhörungen" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 12 des Bescheides), wird diese Bewertung nicht wesentlich erschüttert. Denn die Aussage des Bundesamtes lässt nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für seine Sicherheit zu sorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben. Der Standpunkt des Bundesamtes veranschaulicht freilich, dass es stets - wie auch hier - eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine extremen Leibes- oder Lebensgefahr bei einer Rückkehr nach Somalia anzunehmen ist. Auch aus der Sicht der Kammer ist es nicht gerechtfertigt, pauschal in jedem Fall ohne Würdigung der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts eine Extremgefahr bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia zu bejahen. 59 Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Der Kläger gehört nach eigenen Angaben den Ashraf an. Sie bilden eine keinem Clan zugehörige Minderheit jemenitischen Ursprungs, eigene Gebiete kontrollieren sie nicht. Die Heimat des Klägers wird vielmehr, wie er bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, von dem Clan der Marehan beherrscht, der der Clanfamilie der Darod angehört, 60 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 12. März 1999 an BayVGH; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information Somalia, Teil I - Wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten, S. 28; Home Office, Somalia - Country Report (Stand: Oktober 2004), Annex C. 61 Die Möglichkeit, den Schutz eines Clans vor kriminellen Übergriffen anderer Clans in Anspruch zu nehmen, besteht damit für den Kläger nicht. Untermauert wird diese Einschätzung durch seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Im Hinblick darauf, dass die vom Kläger geschilderten Übergriffe vor dem Hintergrund der für die Kammer verfügbaren Erkenntnismittel als typisch für die derzeitige Situation in Somalia anzusehen sind, sieht sich auch das Gericht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht veranlasst. Durchgreifende Zweifel hat auch das Bundesamt nicht geäußert. Soweit es die Schilderung des Übergriffs auf die Schwester hinsichtlich eines Teilaspektes - nämlich des Eingreifens des Bruders - als nicht widerspruchsfrei wertet (S. 7 oben des Bescheides), folgt dem die Kammer nicht. Dem Umstand, dass der Kläger seinen Bruder nicht sofort, sondern erst auf weitere Frage, dessen Inhalt im Anhörungsprotokoll nicht wiedergegeben ist, erwähnt, ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Zwar ist es tatsächlich, wie in dem Bundesamtsbescheid ausgeführt wird, nicht nachvollziehbar, dass nur sein Bruder, nicht aber der Kläger selbst verschleppt worden ist. Das Handeln erscheint vielmehr willkürlich. Willkür, wie sie für die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Somalia kennzeichnend ist, zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass sie nachvollziehbaren Regeln nicht folgt. 62 Weiter kommt im Falle des Klägers hinzu, dass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger als Angehöriger einer Minderheitengruppe es angesichts der Aufteilung des südlichen Landesteils unter verschiedenen großen Clans und Subclans bei einer Rückführung über Mogadischu oder Kismayo - allein diese Städte verfügen über einen Flughafen - bewerkstelligen sollte, seine Heimat zu erreichen, ohne erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Immerhin geht auch das Bundesamt insoweit von "denkbaren Schwierigkeiten" aus, 63 vgl. zur Verteilung der Clans Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information Somalia, Teil I - Wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten, S. 39. 64 Die Abschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 50 AuslG (vgl. nunmehr § 59 AufenthG) stützt und gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylVfG.