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Urteil

9 K 1126/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0117.9K1126.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie gehören dem Volk der Roma bzw. Ashkali an. Ihren nach im August 2000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet erfolgter Einreise gestellten Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 15. Mai 2002 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG; in der seinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949, gültigen Fassung) nicht vorlägen. Darüber hinaus stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG -] vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit: Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes, a. a. O.) nicht vorlägen. Schließlich forderte es die Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) bei gleichzeitigem Hinweis an, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne, an. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 21. Mai 2002. Die Kläger haben am 3. Juni 2002 Klage erhoben. Sie tragen vor, eine gemischte Ehe zu führen. Sie besäßen nirgendwo Familie oder Freunde. Sie hätten - mit Ausnahme ihrer Eltern - die Anbindung an ihre Heimat veloren. Die unmittelbaren Nachbarn hätten den Kläger zu 1. seinerzeit im Kosovo bedroht. Es fehle ein rechtstaatliches System. Verfolgten werde kein Schutz geboten. Die Klägerin zu 3. habe Asthma und Bronchitis. Sie sei nicht reisefähig. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst liegen mangels politischer Verfolgung weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte noch diejenigen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur die Urteile vom 4. Januar 2004 - 9 K 3241/04.A -, vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen entspricht, vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, sind ethnische Albaner - ebenso wie Minderheitenzugehörige - aus dem Kosovo, also auch die Kläger, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung des eingangs erwähnten Personenkreises im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. Darüber hinaus ist Bewohnern des Kosovo eine Rückkehr dorthin auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs- relevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. November 2004 (Lagebericht); UNHCR, Position zur fort- dauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, August 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, Schutz grundsätzlich zu gewährleisten, entnehmen. Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.). Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch immer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil der Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, der zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen der eingangs genannten internationalen Organisationen, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des Kosovo keinen Anhaltspunkt. Auf sich beruhen kann, ob im Übrigen für die Provinz Kosovo das Tatbestandsmerkmal "erwiesenermaßen" zu bejahen sein kann. Dass vorerwähnte Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen, vgl. neben der Presseberichterstattung namentlich AA, Lagebericht vom 4. November 2004, nach Abschluss der so genannten März-Ereignisse des vergangenen Jahres nämlich ebenfalls nicht annehmen. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen führt die gemischt-ethnische Ehe der Kläger ebenfalls nicht auf eine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung ihrer Personen. Die Klage hat auch nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren Erfolg, die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Ausgehend von ihrem Vorbringen, der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali aus dem Kosovo anzugehören, bedarf es derzeit keiner Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Mit Blick auf die aktuelle Erlasslage und die hierauf gründende Abschiebungssituation für diesen Personenkreis ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 60 Abs. 7 AufenthG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen. Gemäß der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2004 (Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 -) an das Verwaltungsgericht Aachen wird UNMIK im Kosovo bei den Minderheitenangehörigen u.a. der Ashkali zumindest in näherer Zukunft keine Rückführungen zulassen. Ausweislich der Erlasse dieser Behörde vom 22. Juli und 8. September 2004 (Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 -) sieht sich UNMIK bis auf weiteres nicht dazu in der Lage, einer Wiederaufnahme der Rückführung u.a. der Ashkali zuzustimmen. Das gilt sogar für solche Minderheitenangehörige, für die vor den März-Ereignissen eine Überprüfung der Rückkehrmöglichkeit mit positivem Ergebnis stattgefunden hatte. Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.