Urteil
3 K 354/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0209.3K354.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Am 12. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anzuerkennen. Die Verbraucherinsolvenzberatung soll durch K. M. durchgeführt werden. Als Leiter der Beratungsstelle wurde Rechtsanwalt L. angegeben, der mit Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2003 als juristischer Leiter des Betriebes mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich, bei Bedarf bis zu 40 Stunden wöchentlich, angestellt werden soll. Urlaubs- und Krankheitszeiten sollen durch Mehrarbeit von Rechtsanwalt L. aufgefangen werden. Die Durchführung der Schuldnerberatung ist in einem Einraumbüro, I.------straße 8 in B. , geplant, der von der Firma "T. -Maklerbüro", Inhaberin, Frau Y. T1. -I1. , K.------Straße 104, B. , Ehefrau des T1. , der seinen Wohnsitz in W. , N.--------174 hat, am 15. Mai ab 1. Juni 2003 angemietet worden ist. Nach Vertrag vom 2. Oktober 2003 gewährte Frau Y. T1. -I1. , K.-------- Straße 74 in B. , Herrn K. M. , T2.-----straße 9 in B. , ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 EUR. Zum Nachweis der ausreichenden praktischen Erfahrung in der Schuldnerberatung berief sich die Klägerin auf: Tätigkeit des Herrn M. bei der T3. B. e.V., M.--- ----- Straße 104 vom 15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1995. Zeugnis des T1. vom 1. Oktober 2003 als Inhaber der T4. I2. T5. , Hausanschrift: N. 174 in W. , Postfanschrift: M1.---------straße 74 in B. , wonach Herr M. seit dem 1. September 1998 als freiberuflicher Schuldnerberater beschäftigt ist und zu seinen Aufgabenbereichen gehören: Beratung überschuldeter Haushalte, Analyse der wirtschaftlichen Lage, Erfassung der Zahlungsverpflichtungen, Verhandlungsführung mit deren Gläubigern, Vorbereitung von Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere Einholen von Forderungsauskünften, Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Hilfestellung bei Erstellen der Insolvenzanträge und Beratung der Schuldner bis zur Ankündigung der Wohlverhaltensphase. Bescheinigung der T6. - Fortbildungsinstitut - und geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom 22. Januar 2002 über die Teilnahme an einem acht Stunden umfassenden Seminar "Regelinsolvenzverfahren" am 12. No- vember 2001. Teilnahmebescheinigung der T3. Köln e.V. vom 23. April 2002 an einem Seminar "Schuldnerberatung für gescheiterte Selbstständige" am 23. April 2002. Unter dem 17. November 2003 trug die Klägerin vor, Herr M. habe seit 1998 bei der T4. I2. T5. mehrere 100 Personen über Möglichkeiten des Insolvenzrechts informiert und dabei an den Fällen des Rechtsanwalts E. . L. mitgewirkt. Am 19. November 2003 teilte die Sparkasse B. der Beklagten mit, die Bezirksregierung Köln habe bestätigt, dass aufgrund der Verhaltsweise von Herrn M. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei und deshalb die für Sparkassen grundsätzlich bestehende Kontrahierungspflicht für Girokonten entfallen sei. Ausgangspunkt war ein Schreiben des Herrn M. vom 22. August 1994 an einen Kunden der Sparkasse mit dem Inhalt: "Um Sie vollständig vor Pfändungen zu schützen, wäre es erforderlich, dass Sie Ihre Ansprüche an das Finanzamt z.B. aus dem Lohnsteuerjahresausgleich beispielsweise an ihre Eltern oder sonst jemanden, der Ihnen das Geld zurückgibt, abtreten. Das dazu notwendige Formular liegt bei. Wegen der Sparkasse brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Die werden Ihnen auch noch einige Briefe schicken, aber ausrichten können die nichts." Dieses Schreiben ziele darauf ab, dem Empfänger Informationen zu geben, wie er die Sparkasse daran hindern könne, ihre berechtigten Forderungen gegen ihn durchzusetzen. Unter diesen Umständen sei die Sparkasse nicht verpflichtet, für Herrn M. ein Girokonto zu führen. Am 10. Dezember 2003 übersandte die Verbraucher-Zentrale NRW in E1. der Beklagten folgende Unterlagen: - Urteil des Landgerichts B. vom 1. Oktober 1997 - - wonach die T3. B. e.V. M.------Straße 104, T1. , M1. Straße 74, und die T4. I2. T5. , N. 174, verurteilt wurden, es zu unterlassen, einen Dritten mit Schuldenregulierung für Dritte, insbesondere zur Vereinbarung von Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern oder zur Vorbereitung derselben zu beauftragen, Schuldenregulierung für Dritte zu betreiben, bzw. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland es zu unterlassen, Schuldenregulierung für Dritte zu betreiben, insbesondere mit Gläubigern der Dritten Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche vorzubereiten und abzuschließen, ohne im Besitz der für diese rechtsbesorgenden Tätigkeiten erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes zu sein. - Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 23. Dezember 1999 - - wonach unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts B. vom 31. Mai 1999 - - gegen die T4. I2. T5. wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts B. vom 11. Oktober 1997 - - unter Ziffer 5. des Tenors ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500,00 DM festgesetzt wurde. - Das von K. M. gefertigte Schreiben der T4. I2. T5. vom 10. September 2002 an einen Gläubiger, woraus sich ergebe, dass Herr M. auch im Jahre 2002 für die rechtswidrig handelnde Firma an Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen gerichtliche Unterlassungsverfügungen mitgewirkt habe (das Schreiben enthält eine Anforderung nach § 305 Abs. 2 InsO) -. Mit Urteil des Landgerichts B. vom 16. Februar 1994 (mündliche Verhandlung 19. Januar 1994 - -) wurde die T3. B. e.V., M.------Straße 74, vertreten durch den Vorstand T1. , verurteilt, es künftig zu unterlassen, Schuldenregulierungen für Dritte zu betreiben, insbesondere mit Gläubigern der Dritten Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche vorzubereiten und abzuschließen, ohne im Besitz der für diese rechtsbesorgenden Tätigkeiten erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes zu sein. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 90.000,00 DM angedroht. Am 1. Februar 1999 verurteilte das Amtsgericht B. - - 905/98 - T1. wegen vorsätzlichen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM und zwar auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender der T3. B. e.V. und der T4. I2. T5. . Am 4. Juni 1999 wies das Oberlandesgericht L1. - - die Sache an das Amtsgericht zurück mit der Begründung, dass das Urteil hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung unvollständig sei, möglicherweise läge ein Verbotsirrtum vor. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht B. - - Herrn T1. mit Urteil vom 18. Oktober 1999 zu einer Geldstrafe von 700,00 DM wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Mit Urteil vom 1. Dezember 1999 - - verurteilte das Landgericht B. die T3. B. e.V. unter Abänderung des am 28. Mai 1999 verkündeten Urteils des Amtsgerichts B. - - zur Zahlung von 4.211,00 DM an die damalige Klägerin, weil die T3. e.V. gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hatte und somit der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag nach § 134 BGB nichtig war. Am 1. August 2000 lehnte die Beklagte einen Antrag der J. , Inhaber T1. und Leiter Rechtsanwalt E. . L. , vom 14. Dezember 1998 in der Fassung vom 13. April und 24. Mai 2000 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 u.a. mit der Begründung zurück, die erforderliche Zuverlässigkeit des Betreibers T1. sei nicht gegeben, da dieser ständig gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, er wegen falscher Verdächtigung bestraft worden sei (Urteil des Amtsgericht B. vom 17. März 1999) und weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. anhängig seien. Die anschließend am 2. November 2000 erhobene Klage (3 K 2527/00) nahm die J. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 zurück, nachdem Herrn T1. die beim Amtsgericht B. anhängigen Strafverfahren und vorgehalten worden waren. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2004 kündigte die Beklagte der Klägerin die Ablehnung ihres Antrags vom 12. Februar 2003 u.a. mit der Begründung an, die beruflichen Tätigkeiten des Herrn M. bei der T3. B. e.V. und der T4. I2. T5. könnten nicht als ausreichende praktische Erfahrung in schuldnerberaterischer Tätigkeit anerkannt werden. Herr T1. habe selbst mehrmals erfolglos versucht, eine Anerkennung nach § 305 InsO zu bekommen. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin lediglich die rechtswidrige Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen T4. I2. T5. in Deutschland legalisieren wolle. Der Klägerin werde bis zum 2. Februar 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin mit der Bezeichnung "B. Insolvenz- und T3. , Inhaber K. M. ", hat am 17. Februar 2004 (ohne auf das Anhörungsschreiben zu reagieren) Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Die Büroräume seien entgegen dem Vortrag der Beklagten von der Firma T. Maklerbüro, Inhaberin, Y. T1. - I1. , und nicht von der Firma T. Maklerbüro, Inhaber T1. , angemietet worden. Die Urteile des Landgerichts B. , wonach der T3. B. e.V. untersagt worden sei, Dritte mit der Schuldnerregulierung für Dritte zu beauftragen, kenne sie ebenso wenig wie die Urteile des Amtsgerichts B. vom 1. Februar 1999, des Landgerichts B. vom 1. Dezember 1999, des Amtsgerichts B. vom 18. Oktober 1999, sowie die Beschlüsse des OLG L1. vom 4. Juni 1999 und des Landgerichts B. vom 31. Mai 1999, neu gefasst durch OLG L1. vom 23. Dezember 1999. Der frühere Antrag der Insolvenz- und Treuhandverwaltungsgesellschaft M1. und T1. auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 InsO habe nichts mit ihr zu tun. Die Tätigkeiten von Herrn M. seien niemals illegal gewesen. Dieser beabsichtige nicht für die T4. I2. T5. oder deren Kunden tätig zu werden. Er habe ca. 100 Personen im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren betreut. Mit Bescheid vom 28. April 2004 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2003 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus: Die Anerkennungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da in der Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) nicht mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei. Herr M. habe seine praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung vom 15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1995 bei der T3. B. e.V. und seit dem 1. September 1998 bis heute bei der T4. I2. T5. gesammelt. Beide Gesellschaften hätten mit ihrem Vorstand bzw. Vorsitzenden T1. Schuldnerregulierung für Dritte betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen sei diese Schuldenregulierung illegal gewesen. Obwohl spätestens seit dem Urteil des Landgerichts B. vom 1. Oktober 1997 feststehe, dass die vom Ausland aus betriebene Schuldenregulierung der T4. I2. T5. illegal sei, seien Herr M. und Rechtsanwalt L. mindestens bis zum 1. Oktober 2003 weiterhin für die T4. I2. T5. in der Schuldenregulierung tätig gewesen. Diese fortgesetzt gegen deutsches Recht verstoßenden Tätigkeiten hätten nicht dazu geführt, dass sie ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung gewonnen hätten, da diese nur durch eine legale Schuldnerberatung gewonnen werden könnte. Die Gespräche eines Rechtsanwalts mit dem Ziel des Abschlusses von Vergleichen zur Schuldenbereinigung reichten allein als Grundlage für eine praktische Erfahrung nicht aus. Auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts E. . L. für die T4. I2. T5. sei aus den oben genannten Gründen illegal gewesen. Im Übrigen begründeten die Tätigkeiten für die T3. e.V. und die T4. I2. T5. zugleich Zweifel an der Zuverlässigkeit als gewerblicher Betreiber oder als Leiter einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Der Verdacht, dass die Klägerin lediglich die in Deutschland illegale Tätigkeit der T4. I2. T5. legalisieren solle, sei nicht ausgeräumt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. April 2004 zu verpflichten, sie als geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft B. - - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 28. April 2004 und auf Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 1 AGInsO sind geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 AGInsO zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist die Beklagte, vgl. § 3 AGInsO. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 2 AGInsO geregelt. Nach dieser Vorschrift ist eine Stelle als geeignet anzuerkennen, wenn 1. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind, 2. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet, 3. sie auf Dauer angelegt ist und 4. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist, wonach eine ausreichende praktische Erfahrung in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vorliegt. An die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle im vorgenannten Sinne sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn durch die Zulassung nur geeigneter Stellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von Erfahrenen und Geschulten gewährleistet wird. Zur Abwehr von Gefahren für die Kunden und die Allgemeinheit ist erforderlich, dass auch an die praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung hohe Anforderungen gestellt werden. Die praktische Erfahrung kann daher nach Ansicht des Gerichts nicht an einer Stelle erworben werden, die in ihrer Berufsausübung gerade bei der hier maßgeblichen Schuldnerberatung über Jahre hinweg gegen geltendes Recht verstoßen hat und von der daher keine Vorbildwirkung ausgehen kann. Herr M. hat seine Erfahrung in der Schuldnerberatung in der Zeit vom 15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1995 bei der T3. B. e.V. und seit dem 1. September 1998 bis heute bei der T4. I2. T5. gesammelt. Beide Firmen und deren Vertreter T1. haben mit Hilfe von Herrn M. Schuldenregulierung für Dritte betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein. Dies wurde selbst nach Verurteilungen noch fortgesetzt, wie sich aus den im Tatbestand aufgeführten Urteilen ergibt. Auch Herr M. ist persönlich im vorgenannten Sinne noch im Jahre 2002 tätig geworden, wie sich aus einem Schreiben vom 10. September 2002 an einen Kunden ergibt, wonach er im Sinne des § 305 Abs. 2 InsO tätig geworden ist und er einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Schuldenbereinigung angekündigt hat. Das Erfordernis der praktischen Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO soll den Eintritt von Schäden für wichtige Gemeinschaftsgüter verhindern und der Abwehr von Gefahren für die Kunden und die Allgemeinheit dienen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass vor Beginn der eigenen Tätigkeit in der Schuldnerberatung die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung in der Praxis erlernt wird. Dies kann jedoch nicht auf der Grundlage einer illegalen Tätigkeit erfolgen. Aus den vorgenannten Gründen kann auch eine Tätigkeit von Rechtsanwalt E. . L. bei der T3. B. e.V. oder bei der T4. I2. T5. nicht als praktische Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO qualifiziert werden. Andere Tätigkeiten in einer Schuldnerberatungsstelle haben weder Herr M. noch Rechtsanwalt E. . L. belegt. Die Beratung eines Rechtsanwalts von in Not geratenen Mandanten im Rahmen seines Rechtsanwaltsberufes, z.B. um Vergleiche zur Schuldenbereinigung auszuhandeln, und dessen Vorbildung als Volljurist ersetzen nicht die praktische Tätigkeit als Lernphase in einer Schuldnerberatungsstelle, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2004 - 3 K 8683/03 - (nicht veröffentlicht). Hat die Klägerin schon aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob ihr Betreiber oder ihr Leiter unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGInsO sind, weil sie bei der illegalen Ausübung von Rechtsberatung mitgewirkt haben oder weil sie - wie die Beklagte meint - lediglich die illegale Tätigkeit der T4. I2. T5. in Deutschland legalisieren wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.