Urteil
4 K 2416/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2416.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger beantragten am 10. September 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gaben sie an, die Kläger zu 1. und 2. seien beide am 1. Juli 1954 in Kirkuk/Irak, die Klägerinnen zu 3. und 4. seien am 20. Oktober 1989 und am 28. April 1987 jeweils in Kirkuk/Irak geboren. Sie seien irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit mit islamischem Glauben. Bei den Klägerinnen zu 3. und 4. handele es sich um die Kinder der miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in der Außenstelle Köln am 12. September 2002, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zu 1., er sei Araber und gehöre dem Stamm der Al Khalidi an. Nach dem Abitur im Jahre 1972 in Kirkuk habe er bis 1976 an der Universität in Bagdad Biologie studiert und von 1976 bis 2002 unterbrochen von einer fünfjährigen Militärdienstzeit als Lehrer gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und drei ihrer vier Kinder bis eine Woche vor ihrer Ausreise in Kirkuk gewohnt. Eine Tochter, 1982 geboren, sei verheiratet und lebe in Bagdad. Außer verschiedenen anderen Verwandten habe er noch eine Schwester und einen Bruder im Irak. Kirkuk habe er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern am 8. August 2002 auf einem Lkw verlassen. Sie seien zunächst nach Ankara und sodann nach Istanbul in die Türkei gelangt und von dort ebenfalls auf der Ladefläche eines Lkws nach Deutschland gereist, wo sie am 10. September 2002 angekommen seien. Zu den Fluchtgründen erklärte der Kläger zu 1., als Lehrer habe er Mitglied der Baath-Partei sein müssen und als solcher ungefähr alle vierzehn Tage Wachdienst in dem örtlichen Parteigebäude gehabt. Für den 1. August 2002 habe man ihn in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr zur Nachtwache des Parteigebäudes zusammen mit seinem Nachbarn L. P. eingeteilt. Seine Familie habe ihn mit dem Auto um 22.00 Uhr abgeholt und sie seien alle zusammen zur Schwester seiner Frau und deren Mann gefahren, wo sie auch übernachtet hätten. Am nächsten Tag habe ihr Sohn seine Sportsachen von zu Hause holen wollen und sei von Freunden, noch bevor er das Haus erreicht habe, aufgehalten und davor gewarnt worden, dass Sicherheitskräfte auf sie zu Hause warteten; sein Nachbar L. P. und dessen Familie sei verhaftet worden. Grund hierfür sei gewesen, dass in der Nacht zuvor auf das Parteigebäude ein Überfall erfolgt sei und verschiedene Waffen und Dokumente entwendet worden seien. Man habe den Wachdienst, also auch ihn, den Kläger zu 1., verdächtigt, an diesem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Sein Schwager habe dies nach näheren Erkundigungen bestätigt bekommen. Sein Nachbar sei inhaftiert geblieben. Um selbst einer Inhaftierung zu entgehen, habe man keinen anderen Ausweg gesehen, als das Heimatland zu verlassen. Die Klägerin zu 2. erklärte, sie habe selbst außer weiteren Verwandten noch einen Bruder und eine Schwester, die in Kirkuk lebten. Sie selbst sei Grundschullehrerin und gehöre als Araberin ebenfalls zum Stamm Al Khalidi. Die Klägerin zu 2. bestätigte die vom Kläger zu 1. vorgetragenen Fluchtgründe in allen Details. 4 Mit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Das Bundesamt führte unter anderem zur Begründung an, die Kläger verfügten, wenn der Kläger zu 1. sich gegenüber den Sicherheitskräften nicht entsprechend entlasten könne, im nordirakischen Autonomiegebiet über eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Der Bescheid wurde den Klägern am 3. Dezember 2002 zugestellt. 5 Am 6. Dezember 2002 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst vorgetragen haben, entgegen den falschen Angaben im Ablehnungsbescheid seien sie keine Kurden, sondern Araber. In Kirkuk herrschten nunmehr aber die Kurden, die mit äußerster Brutalität gegen Araber vorgingen. Alleine am 18. Mai 2003 seien in Kirkuk von bewaffneten Kurden 53 Araber, darunter vor allem solche, die Mitglieder der Baath-Partei gewesen seien, ermordet worden. Ihr Haus sei beschlagnahmt. Der Vater des Klägers, der Beamter des Amtes für Innere Sicherheit des Innenministeriums des Zentralirak gewesen sei, sei im März 1991 zusammen mit 300 weiteren Arabern in Suleimania von kurdischen Kämpfern getötet worden. Siebzehn Jahre seiner vierundzwanzigjährigen Dienstzeit sei der Kläger zu 1. Direktor des Euphrat-Gymnasiums in Kirkuk gewesen und dadurch sehr bekannt und besonders gefährdet. Als ehemaliger Funktions- und Würdenträger des besiegten Regimes sehe er sich insbesondere gezielter Übergriffe von Terroristen aus dem Umfeld der Al-Khaida-Gruppe ausgesetzt. Wenn selbst der Gouverneur von Bagdad mit zehn Leibwächtern vor terroristischen Anschlägen nicht sicher sei, so gelte dies erst recht für den Kläger und seine Familie, die über Leibwächter nicht verfügten, und die durch die alliierten Besatzungstruppen keinen Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren im Irak erwarten könnten. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak gegeben sind. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschlüssen vom 13. Januar 2004 und 20. Januar 2005 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. 11 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deshalb § 26 a AsylVfG einer Anerkennung entgegensteht. Die Kläger können sich auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen Zurechnungslehre, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 - 16 geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16a GG hinaus. Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegt dann vor, wenn für den Ausländer im Herkunftsland aus einem oder mehreren der vorgenannten Verfolgungsgründe die Gefahr von Verfolgungshandlungen besteht. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Das Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von diesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung, ob Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen Fluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der Vorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen Verfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und nichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der staatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits dargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, während dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn festgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Ausgehend von diesen Maßstäben steht den Klägern kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Die Kläger sind auch durch keine andere staatliche oder quasistaatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die als "multinationale Streitmacht" unter Führung der USA operieren. Diese wird autorisiert, "alle erforderlichen Maßnahmen" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei "heiklen Angriffsoperationen" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden, vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 "El Jawer wird irakischer Übergangspräsident"; Aachener Zeitung vom 29. Juni 2004: "Fahrplan zur Souveränität". Letztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen, weil sie nicht durch nichtstaatliche Akteure gefährdet sind. Eine derartige Gefährdung durch Kurden, wie von den Klägern behauptet, kann nicht festgestellt werden. Aus dem Vortrag des Klägers zu 1., sein Vater sei als Beamter des zentralirakischen Sicherheitsdienstes 1991 von kurdischen Kämpfern in Suleimania getötet worden, kann keine Gefahr für den Kläger zu 1. und seine Familie abgeleitet werden. Nachdem der Vater des Klägers zu 1. als Feind der Kurden aus deren Sicht unschädlich gemacht worden war, spricht nichts dafür, dass sich deren Kampf auch noch gegen die Abkömmlinge des Vaters erstrecken könnte, zumal der Kläger zu 1. jedenfalls nicht für das Innenministerium des Zentraliraks gearbeitet hat und damit in vorderster feindlicher Linie stand. Der Kläger zu 1. ist offenbar auch nach Tötung seines Vaters im Jahr 1991 bis zu seiner Ausreise keinen Bedrohungen durch kurdische Kämpfer ausgesetzt gewesen. Von einer Verfeindung der Familie des Klägers zu 1. mit den Kurden dergestalt, dass die Kläger Angriffe auf ihr Leben oder ihre Gesundheit durch die Kurden zu besorgen hätten, kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil nach dem Vortrag der Kläger Familienangehörige im Jahre 1959 bzw. zwei Neffen des Klägers zu 1. im Jahr 1993 von Kurden getötet worden seien. Ereignisse aus dem Jahre 1959 liegen viel zu lange zurück, als dass hieraus noch bedrohliche Handlungen zu befürchten wären. Die Geschehnisse im Jahr 1993 betreffen nicht die eigene Familie des Klägers zu 1. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglichen konkreteren Darlegungen, wie, wann und warum es zur Tötung der Neffen gekommen sein soll. Es gibt des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für eine allgemeine ernsthafte Bedrohung der Araber durch Kurden in Kirkuk. Zwar hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 30. April 2003 noch davon berichtet, arabischstämmige Iraker seien zum Teil aus Furcht vor Peshmerga aus Kirkuk in den Zentralirak geflüchtet. Dies mag u. a. solche Araber betroffen haben, die anstelle der unter dem Regime Saddam Husseins zwangsumgesiedelten und damit aus ihren Häusern vertriebenen Kurden in Kirkuk angesiedelt worden waren. Dass kurdische Peshmerga solchen (wohnhaft gebliebenen) Arabern hingegen nach dem Leben getrachtet oder sie sonst malträtiert hätten, davon ist nichts bekannt geworden. Dass andererseits Araber von Kurden in Kirkuk derzeit nicht besonders gut gelitten sind, wie sich der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat, stellt keinen Anerkennungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1. auch wegen seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Direktor von Gymnasien in Kirkuk keine gezielten Anschläge durch Kurden oder andere Gruppen zu befürchten. Gezielte Anschläge, und zwar durch die Untergrundstruktur des alten Regimes, 17 vgl.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und 02.11.2004, richten sich in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige ausländischer Staaten und Organisationen sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten und nach dem Sturz der Diktatur an dem Aufbau eines neuen demokratischen staatlichen Systems mitarbeiten, sei es in repräsentativer oder sonst maßgeblicher Stellung oder auch nur in untergeordneten, etwa polizeilichen Funktionen. Zu keiner dieser Gruppen gehört der Kläger zu 1. Baath-Mitglieder oder Saddam-Milizionäre haben keine Racheakte zu befürchten, wenn sie nicht persönlich "Blut an den Händen" haben, vgl.: Auskünfte des DOI an VG Regensburg vom 27.10.2003 und an VG Münster vom 02.02.2004. Dass er sich Derartiges hat zuschulden kommen lassen, davon hat der Kläger zu 1. nicht berichtet. Die Kläger haben ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Insbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen zu werden, nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Aufgrund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Wegen der vom Kläger zu 1. geäußerten Befürchtungen, er habe als Gymnasialdirektor und damit ehemaliger Funktions- und Würdenträger des Saddam-Regimes gezielte Übergriffe zu befürchten, kann auf die hierzu erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AufenthG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.