Urteil
9 K 1051/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0225.9K1051.03A.00
20Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 5. Juni 1996 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Klägerin sowie ihrer drei Kinder ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots noch Abschiebungshindernisse vorlägen. Schließlich forderte es unter anderem die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) an. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne. Zur Begründung ihrer hiergegen beim Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2147/96.A - erhobenen Klage wies die Klägerin unter Bezugnahme auf nervenärztliche Atteste des Herrn Dr. (YU) N. , H. , (u.a. vom 28. August 2000) auf bei ihr unter anderem bestehende psychische Erkrankungen hin. Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage ab. Durch Beschluss vom 27. November 2002 - 14 A 4355/02.A - lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag u. a. der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2003 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Zur Begründung ließ sie namentlich auf psychische Erkrankungen ihrer Person verweisen, die in ihrer Heimat nicht behandelbar seien. Dem Antrag war das nervenärztliche Attest des Herrn Dr. (YU) N. , H. , vom 22. Januar 2003 - auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - beigefügt. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 6. Juni 1996 bezüglich der zu Abschiebungshindernissen getroffenen Feststellung ab. Die Klägerin hat am 19. Mai 2003 Klage erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2003 - 9 L 563/03.A - dem Landrat des Kreises F. im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 30. November 2003 untersagt, die Klägerin nach Serbien und Montenegro abzuschieben; im Übrigen wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag abgelehnt. Die Klägerin trägt vor, in ihrer Person lägen nunmehr Abschiebungshindernisse vor. Ergebe sich dies nicht bereits aus der Situation in ihrer Heimat, so folge das jedenfalls mit Blick auf ihre psychischen Erkrankungen. Diese seien im Kosovo nicht in geordneter Therapie behandelbar. Im Übrigen sei das Trauma- bzw. Fluchtland bei psychischen Erkrankungen kontraindiziert. Im Falle einer Abschiebung drohten neben Chronifizierung und Retraumatisierung Suizidalität. Einzelheiten ihrer Erkrankungen ergäben sich aus den Attesten des Herrn Dr. (YU) N. , H. , zuletzt vom 08. Februar 2005. Danach leide sie an einer reaktiven Depression (ICD-10 F 32.9G.). Sie erhalte Medikation sowie unterstützende psychiatrische Gespräche. Durchschnittlich ein Mal im Monat fänden Einzelgespräche mit einer Dauer von zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten statt. Ein Therapieabbruch führe "womöglich zur Chronifizierung ihrer Erkrankung". Zur wirksamen Behandlung ihrer Erkrankung sei eine Therapie im "beschützten Raum" nötig. Werde sie aus ihrem Umfeld herausgelöst, komme es zum sicheren Absturz. Im Übrigen sei sie zu 50 % schwerbehindert. Nach wie vor finde die von Herrn Dr. N. erwähnte Gesprächstherapie mindestens ein Mal im Monat statt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 2. des Bescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2003 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. Ergänzend trägt sie vor, reaktive Depressionen seien nach aktueller Auskunftslage im Kosovo behandelbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 L 563/03.A und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Auf sich beruhen kann, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zu Abschiebungshindernissen in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 1996 vorliegen. Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Voraussetzungen für ein so genanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Jedenfalls liegen der Sache nach weiterhin keine in diesem Verfahren berücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernisse vor. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 liegen nach der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. die Urteile vom 09. November 2004 - 9 K 3178/03.A - und vom 04. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -, für Bewohner des Kosovo grundsätzlich nicht vor. Auch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin führen nicht auf ein krankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, veröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, veröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung der Klägerin nicht vor. Klarstellend ist anzumerken, dass das Gericht der Tatsache, dass der die Klägerin behandelnde Arzt durchgehend das von ihr behauptete Geschehen offenbar ungeprüft seinen Bescheinigungen zu Grunde gelegt hat, keine Bedeutung beimisst. Des Weiteren kommt bei der getroffenen Entscheidung nicht zuletzt dem etwaigen - möglicherweise im Gegensatz zur regelmäßig anzunehmenden Objektivität eines Gutachters stehenden - Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt keine Bedeutung zu. Im Übrigen genügen die vorgelegten ärztlichen Atteste - auf sie, und nicht auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, es liege der Beginn einer Persönlichkeitsveränderung (ICD F 62.0) vor, kommt es an - nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. In Fällen der in Rede stehenden Art ist nach der Rechtsprechung der Kammer von einschlägigen Bescheinigungen zu verlangen, dass sie die angewandte Diagnosemethode angeben. Zudem müssen sie auf der Durchführung diagnostischer Interviews beruhen, eine traumabezogene Anamnese und eine Quantifizierung der Symptome enthalten. Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, durch welche Erlebnisse die Erkrankung ausgelöst wurde, wann sie erstmals auftrat und warum gerade zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus müssen derartige Bescheinigungen eine Prognose des Behandlers beinhalten, wie und wann sich der Zustand des Betroffenen bei einer Rückkehr in sein Heimatland verschlechtern wird. Dazu gehört insbesondere, ob sich bei einem Abbruch der Behandlung binnen kurzer Frist eine erhebliche Leib- oder Lebensgefahr ergeben würde. Dargestellt werden muss ferner ein konkreter Therapieplan, der auch den zeitlichen Rahmen, auf den die Behandlung angelegt ist, angibt. Vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2004 - 9 K 2449/01.A - mit Hinweis auf Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2004, 150, 153 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, juris. Diese Anforderungen erfüllen die eingereichten Atteste im Ansatz nicht. Sie weisen vornehmlich Diagnosen auf. Darüber hinaus enthalten sie u.a. eine Beschreibung des Zustands der Klägerin sowie Hinweise auf von ihr Erlebtes. Ungeachtet dessen besteht nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer bezüglich psychischer Erkrankungen der von der Klägerin geltend gemachten Art (reaktive Depression) kein Anhalt dafür, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Kosovo nicht (ambulant und zum Teil sogar kostenfrei) medikamentös behandelt werden können. Vgl. Verbindungsbüro, Auskünfte vom 25. und 26. Februar 2004; Verbindungsbüro, Auskünfte vom 5. und 21. April 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004 (S. 18). Soweit die Bescheinigungen auf "psychiatrische supportive Unterstützungsgespräche" verweisen (vgl. die Atteste vom 17. November 2003 und vom 08. Februar 2005), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Sie belegen nicht substantiell den Eindruck, es handele sich materiell um eine Gesprächstherapie, wie sie der Kammer beispielsweise in Fällen der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung bekannt geworden ist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese Beurteilung geführten Einwände greifen nicht durch. Was zunächst die - der Kammer aus anderen, von ihm vertretenen Verfahren bekannte - Überlegung zu einem "Abriss der Therapie" anbelangt, so kann dieser Gesichtspunkt nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führen. Es handelt sich hierbei um im Bundesgebiet in Folge der Abschiebung als solcher (und nicht wegen der besonderen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung) eintretende Umstände. Bezüglich einer "Kontraindikation" ist Folgendes anzumerken: Dieser Begriff ist ausfüllungsbedürftig. Selbst wenn man ihm einen auf den Zielstaat der Abschiebung weisenden Bezug zumessen wollte, so stellt er für sich genommen die vorstehend dargelegte Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen der in Rede stehenden Art in der Provinz Kosovo nicht in Frage. Schließlich vermag die häufige Verwendung des Wortes "Kontraindikation" nicht zu erklären, dass und warum gerade im Falle der Klägerin eine von der zuvor dargestellten Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Leiden abweichende Beurteilung geboten sein soll. Was schließlich das einen so genannten "beschützten Raum der Therapie" als Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung psychischer Erkrankungen betreffende Vorbringen anbetrifft, so ergibt sich hieraus ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Klägerin bei einer etwaigen Rückkehr in ihre Heimat zur Bewältigung ihrer Beschwerden nicht auf ihre Familienangehörigen zurückgreifen könnte. Offen bleiben kann daher in diesem Zusammenhang, inwieweit derartiges Vorbringen im Einzelfall eine Zielstaatsbezogenheit im zuvor mehrfach angesprochenen Sinne nach sich zu ziehen vermag. Der Tatsache, dass der Standard der erforderlichen Versorgung gegebenenfalls hinter der Betreuung im Bundesgebiet zurück bleiben mag, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin ist - wie jeder ausreisepflichtiger Ausländer - in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 - sowie vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 - m.w.N., Urteil der Kammer vom 24. März 2003 - 9 K 1107/02.A -. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts 7. Mai 2003 keine - gegebenenfalls auf eine Neubescheidung des von der Klägerin gestellten Abänderungsantrags bezüglich Abschiebungshindernissen führenden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO aufweist. Namentlich hat sich das Bundesamt mit einem Vorgehen nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) auseinander gesetzt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77, und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Urteil vom 3. November 2004 - 9 K 1582/03.A -, wonach schwer wiegende psychische Erkrankungen von Bewohnern des Kosovo (wie zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen mit psychischen Begleiterkrankungen) bei Erfordernis einer Gesprächstherapie auf ein krankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis führen können, angesichts der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, noch aufrechterhalten werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.