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Beschluss

2 L 111/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0329.2L111.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 1. Februar 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2005 wird angeordnet. Zugleich wird angeordnet, dass die durch Kontopfändung erfolgte Vollziehung der Ordnungsverfügung aufzuheben ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsteller betreiben unter dem im Rubrum aufgeführten Betriebssitz ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Am 24. März 2004 beantragten sie die Genehmigung für eine zeitabschnittsweise Verlegung des Betriebssitzes für sechs konkret bezeichnete Mietwagen auf die angemietete Räumlichkeit E.----straße 76 in I. . 4 Aufgrund entsprechender Anzeigen in Zeitungen über ein Tätigwerden der Antragsteller von der Räumlichkeit E.----straße 76 aus wurde diese am 5. Juli 2004 überprüft. Mit Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2004 bestätigte der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR die bereits während der Überprüfung ausgesprochene Untersagung der gewerblichen Personenbeförderung von einem anderen Betriebssitz außer dem im Rubrum bezeichneten. Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte der Antragsgegner ab. Nach Anhörung nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. August 2004 die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durch Zeitablauf entstandene fiktive Genehmigung des Antrages der Antragsteller zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller ebenfalls Widerspruch. Beide Widersprüche wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage, die bei der beschließenden Kammer unter dem Aktenzeichen 2 K 4202/04 anhängig ist. 5 Aufgrund des Ergebnisses mehrerer Überprüfungen an den Räumlichkeiten E.---- straße 76 setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Januar 2005 das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen erhoben die Antragsteller unter dem 1. Februar 2005 Widerspruch und beantragten erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. 6 Am 23. Februar 2005 haben die Antragsteller das vorliegende Rechtsschutzgesuch eingereicht. Sie tragen vor, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners sei offensichtlich rechtswidrig. Von der Räumlichkeit E.----straße 76 würden keine Fahraufträge entgegengenommen oder aber entsprechende Unterlagen geführt. Der dort anwesende Mitarbeiter organisiere nur auf Anfrage hin die Verbindung zur Taxizentrale, die sich weiterhin in der im Rubrum bezeichneten Örtlichkeit befinde. Für eine solche Organisationstätigkeit bedürfe es keinerlei Genehmigung, da sie vergleichbar mit derjenigen eines Gastwirtes sei, der um Bestellung eines Taxis gebeten werde. 7 Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2005 anzuordnen. 9 Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er führt aus, die Ordnungsverfügung sei angesichts der überprüften und festgestellten Tätigkeiten in den Räumlichkeiten E.----straße 76 rechtmäßig. Darüber hinaus sei eine Kontopfändung bereits erfolgreich veranlasst worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren 2 K 4204/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Bezirksregierung Köln verwiesen. 13 II. 14 Der zulässige Antrag ist begründet. 15 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des jeweiligen Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder aber offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen jedoch niemals ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Führt diese im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens notwendigerweise summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte danach abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 16 Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2005 verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2005 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. 17 Es fehlt bereits an einer rechtlichen Grundlage für die Untersagung der Personenbeförderung vom Betriebssitz E.----straße 76 in I. sowie der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Antragsteller verfügen nämlich derzeit über eine Genehmigung zur Nutzung des genannten Betriebssitzes. Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gilt die Genehmigung zur Beförderung von Personen als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist (des Satzes 2 bzw. 4) versagt wird. Dies ist vorliegend seit dem 25. Juli 2004 der Fall. 18 Nachdem die Antragsteller am 24. März 2004 beim Antragsgegner den Antrag auf zeitabschnittsweise Verlegung ihres Betriebssitzes für sechs Mietwagen gestellt und der Antragsgegner keinen Zwischenbescheid im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erteilt hatte, galt die Genehmigung ab dem 25. Juni 2004 als erteilt. Diese (fiktive) Genehmigung berechtigt die Antragsteller auch derzeit noch zur Nutzung der neuen Betriebsstätte. 19 Dem steht weder entgegen, dass die Nutzung einer beantragten Genehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängen könnte (a), noch, dass die Genehmigung mittlerweile zurückgenommen worden ist (b). 20 (a) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen (fiktiver) Genehmigungserteilung und Nutzungsberechtigung aufgrund Aushändigung der Genehmigungsurkunde treffen wollte, 21 vgl. so Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: September 2003, § 15 Rdn. 41, 22 lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Allein die begriffliche Unterscheidung zwischen Erteilung der Genehmigung und Erteilung/Aushändigung der Genehmigungsurkunde beinhaltet keine Aussage darüber, ab wann eine Genehmigung nutzbar ist. Der Verweis auf die entsprechende Vorschrift der vorherigen Fassung des PBefG, die eine eindeutige Regelung darüber enthielt, dass die Genehmigung erst mit Aushändigung der Genehmigung erteilt ist, fruchtet mangels Übernahme der Vorschrift in die jetzige Fassung des PBefG nicht. Vielmehr wird aus dem Regelungszusammenhang des § 15 Abs. 1 PBefG ein Beschleunigungszwang mit entsprechender Sanktion deutlich. Die Genehmigungsbehörde soll zu einer zeitnahen Entscheidung über den gestellten Antrag gezwungen werden. Hätte die Sanktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, nämlich die Fiktion der Genehmigungserteilung nach drei bzw. sechs Monaten ab Antragstellung, nicht deren Nutzungsmöglichkeit zur Folge, liefe sie ins Leere. 23 Auch der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die Antragsteller durch Zeitablauf eine beachtliche Rechtsposition erhalten haben. Ansonsten hätte er nicht die (fiktive) Genehmigung mit Bescheid vom 13. August 2004 zurückgenommen. 24 (b) Der Ausnutzung der (fiktiven) Genehmigung steht darüber hinaus namentlich nicht die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2004 entgegen. Die Antragsteller haben rechtzeitig gegen diesen - nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen - Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 Klage bei der beschließenden Kammer unter dem Aktenzeichen 2 K 4202/04 erhoben. Vor diesem Hintergrund fehlt es bisher an der Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides. Die vorerwähnte Klage entfaltet nämlich aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hält das Gericht es für angebracht, die Aufhebung der bereits vollzogenen Kontopfändung anzuordnen. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich am festgesetzten Zwangsgeld. Angesichts der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren notwendigerweise summarischen Prüfung hält die Kammer den Ansatz der hälftigen Summe für angemessen.