Urteil
9 K 1866/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0401.9K1866.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 12. Juli 2002 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger durch die Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht entstandener Mehrkosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1974 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. 3 Zu Begründung seines im Jahre 2001 gestellten Asylantrags gab er bei seiner Anhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) an, in seiner Heimat habe er einen Personal-, einen Wahlausweis sowie ein Militärdienstheft besessen. Wegen des fluchtartigen Verlassens seiner Heimat habe er keine Dokumente mitnehmen können. Bis zu seiner Ausreise habe er in L. gewohnt. Er sei im Beruf des Schreiners angelernt worden. Mit einem Partner habe er seit zwei Jahren ein eigenes Geschäft für Möbelherstellung in L. geführt. Diese Tätigkeit habe er bis unmittelbar vor der Ausreise ausgeübt. Von März 1993 bis September 1995 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Er sei am Flughafen der Stadt M. stationiert gewesen. Am 10. Februar 2001 habe er seinen Wohnort verlassen. Er habe sich zum dem Dorf U. K. an der Grenze zur Türkei begeben. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach drei Tagen illegal in die Türkei gereist. Nach einer zwölfstündigen Reise seien sie in Istanbul angekommen. Dort habe er sich weitere zehn Tage aufgehalten. Am 25. Februar 2001 sei er von Istanbul nach Düsseldorf geflogen. Der Schlepper habe ihm die Unterlagen nach der Kontrolle auf dem Flughafen abgenommen. Weil er nach einem beabsichtigten Telefonat nicht zurückgekehrt sei, habe er sich der Flughafenpolizei gestellt. Man habe dabei ein Protokoll angefertigt und ihn nach Düsseldorf geschickt. Die Maschine sei gegen Mittag in Istanbul gestartet. Der (namentlich bezeichnete) Schlepper habe ihn von Syrien in die Türkei gebracht. Dort habe ihn der weitere Schlepper übernommen. Die Schlepper habe er von eigenen Ersparnissen bezahlt. Seit zwei Jahren sei er Mitglied der KP-Syrien, Politbüro (CPPB). Im Zusammenhang mit dem Tod des Staatspräsidenten sei er am 13. Juni 2000 verhaftet worden. Vom 13. bis 16. Juni 2000 habe er sich im Gefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes (Geheimdienst) in B. M1. . aufhalten müssen. Er sei Mitglied einer Zelle der CPPB gewesen. Er habe Parteiflugblätter verteilt. Darüber hinaus habe er an Sitzungen der Zelle teilgenommen. Schließlich habe er monatliche Beiträge geleistet. Nach dem Tod des Staatspräsidenten am 10. Juni 2000 seien sie aufgefordert worden, die Geschäfte zu schließen. Dem habe er sich widersetzt. Daraufhin habe man ihn verhaftet und zum militärischen Sicherheitsdienst (Geheimdienst) in M1. . gebracht. Man habe wissen wollen, warum er das Geschäft anlässlich des Todes des Staatspräsidenten nicht geschlossen habe. Darüber hinaus habe man erfahren wollen, ob er einer oppositionellen Partei angehöre. Er habe nicht gestanden. Daher sei er am 16. Juni 2000 wieder freigelassen worden. Man habe ihn aber weiterhin als Verdächtigen beobachtet. Am 9. Februar 2001 sei der Sekretär der Parteizelle bei ihm erschienen. Er habe mitgeteilt, der Freund Issa aus der Zelle sei verhaftet worden. Da er mit diesem immer Flugblätter verteilt gehabt habe, solle er sich in Sicherheit bringen. Er habe ihn auf seine mögliche Verhaftung hingewiesen. Issa könne unter Folter seinen Namen verraten haben. Er habe sich daraufhin in das Dorf U. K. begeben. Dort habe er abgewartet. Am 11. Februar 2001 sei der Sekretär der Parteizelle erneut bei ihm erschienen. Er habe ihn auf einen Suchbefehl hingewiesen. Daraufhin habe bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Man habe seinen Bruder mitgenommen und vernommen. Der Bruder sei freigelassen worden. Man könne daraus ersehen, dass Issa seinen Namen verraten habe. Er habe Angst gehabt, noch einmal inhaftiert zu werden. Damit habe er schon deswegen rechnen müssen, weil er zuvor einmal inhaftiert gewesen sei und seither als Verdächtiger gelte. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Bei seiner Freilassung am 16. Juni 2000 habe er keine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen. Eine Strafe habe er ebenfalls nicht bezahlen müssen. Man habe ihm keine Verhaltensregeln mit auf den Weg gegeben. Er sei freigelassen worden, weil er behauptet habe, nicht sicher gewesen zu sein, ob der Präsident tatsächlich verstorben gewesen sei. Er habe angegeben, dies bloß vom Hörensagen erfahren zu haben. Seinen Bruder habe man wegen seiner Person festgenommen. Einzelheiten habe er nicht erfahren. Am 11. Juni 2000 habe er den Laden geschlossen gehalten. Man habe ihm befohlen gehabt, dass alle Geschäftsleute die Läden geschlossen halten sollten. Daran habe er sich dann gehalten. Von anderen Geschäftsleuten habe er erfahren gehabt, zum Geschäftsschluss aufgefordert gewesen zu sein. Er sei nicht der Einzige, der am 10. Juni 2000 verhaftet worden sei. Einige ihm bekannte Geschäftsleute habe er im Gefängnis gesehen. Man habe ihn deswegen erst drei Tage nach dem Tod des Staatspräsidenten verhaftet, weil Agenten des Staatssicherheitsdiensts die Namen aller Geschäftsinhaber aufgeschrieben hätten, die am 10. Juni 2000 das Geschäft nicht geschlossen gehalten hätten. Seinerzeit habe es chaotische Zustände gegeben. Erst nach Entspannung der Lage hätten Sicherheitsdienstmitarbeiter begonnen, die Geschäftsleute zu verhaften, die den Laden geöffnet gehabt hätten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt müsse er mit Verhaftung rechnen. Bei dem geltenden Ausnahmezustand sei mit fünfzehn bis zwanzig Jahren Gefängnisstrafe zu rechnen. 4 Mit Bescheid vom 12. Juli 2002, zugestellt am 17. Juli 2002, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots noch Abschiebungshindernisse vorlägen. Schließlich forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Syrien an. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne. 5 Der Kläger hat - der Rechtsbehelfsbelehrung des streitigen Bescheids entsprechend - beim Verwaltungsgericht Köln am 25. Juli 2002 Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2002 an das erkennende Gericht verwiesen. 6 Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei seiner Anhörung sei er auf das Erfordernis der ausführlichen und detaillierten Schilderung erheblicher Asylgründe nicht ausreichend hingewiesen worden. Die KP-Syrien, Politbüro, sei eine verbotene Partei. Sie trete für die arabische Einheit, die palästinensische Sache sowie für Freiheit und Demokratie in Syrien ein. Er selbst sei in der Hierarchie der Partei nicht in eine Führungsposition aufgestiegen. Dennoch sei er effektives und jedenfalls seit Ende 2000 regimebekanntes Parteimitglied. Wesentliche Aufgabe sei gewesen, Flugblätter an die Bevölkerung zu verteilen. Über Umfang und Wirkung der von ihm entfalteten Tätigkeiten habe das syrische Regime erst nach seiner Flucht positive Kenntnis und Gewissheit erlangen können. Von daher wundere es - entgegen der Auffassung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid - nicht, dass er seine Wohnung verlassen und nach U. K. gelangt sei, ohne dass ihn Sicherheitsbehörden aufgehalten hätten. Seit der Kenntnis seitens des Regimes stehe er auf der Fahndungsliste. Zwischenzeitlich seien sowohl seine (mittlerweile verstorbene) Mutter als auch seine Schwester nach Deutschland geflohen. Herr Issa habe mit ihm das Geschäft eröffnet. Er sei ebenfalls Mitglied der CPPB und im Februar 2001 verhaftet worden. Dieser Zusammenhang sei bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht deutlich geworden. Seine Angaben könnten durch seine Schwester, Frau N. B1. B2. , die nach Deutschland geflohen sei, bestätigt werden. Namentlich könne sie belegen, dass der syrische Geheimdienst bereits am 15. Februar 2001 das Haus der Familie aufgesucht und ihnen die Personalausweise abgenommen habe. Anschließend habe der Geheimdienst die Familie immer wieder behelligt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 12. Juli 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots beziehungsweise von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. Ergänzend macht sie geltend, die vorgetragene dreitägige Untersuchungshaft im Juni 2000 sei nicht fluchtauslösend gewesen. Dessen ungeachtet seien derartige vorübergehende polizeiliche Überprüfungsmaßnahmen, selbst bei Verbindung mit kurzzeitigem Freiheitsentzug, nach ständiger Rechtsprechung lediglich dann Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention, wenn gegen den Betroffenen weitergehende, gravierende Maßnahmen eingeleitet würden. Dies sei nach Bekunden des Klägers indes nicht der Fall gewesen. 12 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Syrien sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das Bezug genommen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid des Bundesamts vom 12. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 16 Diesem Anspruch steht nicht bereits Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und der Anlage I zum AsylVfG entgegen. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Demgemäß bestimmt § 26 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des AsylVfG, dass ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann und nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. 17 Da die Bundesrepublik Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das Asylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt mithin in der Regel nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht. Ob ein Asylantragsteller auf dem Land-, dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Insbesondere kann frei gewürdigt werden, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass und weshalb der Betreffende gegebenenfalls den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze (vgl. § 18 a AsylVfG), sondern erst Tage und Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff. 19 Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der von dem Kläger bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemachten detaillierten Angaben fest, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Insbesondere schilderte er bereits seinerzeit konkret, mit Hilfe welcher Unterlagen genau er in das Bundesgebiet eingereist ist. Hinzu kommt, dass er sich der Flughafenpolizei gestellt hat, nachdem der Schlepper ihn zurückgelassen hatte. Die Voraussetzungen für einen Asylanspruch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sind gegeben. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216. 21 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. 22 Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 23 Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178. 25 Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich. 26 Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung 27 - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. - 28 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 29 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. - 30 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 32 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a.a.O. 34 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 35 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., S. 345 f. 36 Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 37 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, Syrien auf der Flucht vor zumindest unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus seinen auf Nachfragen eingehenden, anschaulichen und in sich stimmigen Ausführungen. Hiernach war er seit etwa 1999 Mitglied der CPPB. Als Mitglied einer Zelle hat er unter anderem Parteiflugblätter verteilt. Im Zusammenhang mit dem Tod des Staatspräsidenten ist er am 13. Juni 2000 verhaftet worden. Vom 13. bis 16. Juni 2000 war er im Gefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes (Geheimdienst) in B. M1. . inhaftiert. Mangels Geständnisses ist er am 16. Juni 2000 wieder freigelassen worden. Am 9. Februar 2001 hat ihm der Sekretär der Parteizelle mitgeteilt, sein Parteifreund J. aus der Zelle sei verhaftet worden. Wegen früherer Zusammenarbeit mit ihm sei er in Gefahr. Am 11. Februar 2001 hat ihn der Sekretär der Parteizelle auf einen Suchbefehl hingewiesen. Daraufhin ist der Kläger geflohen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung hat man seinen Bruder mitgenommen und verhört. 38 Dieser Sachverhalt ist glaubhaft. Der Kläger hat das fluchtauslösende Kerngeschehen sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei dargestellt. Nachfragen - auch zum Randgeschehen - beantwortete der Kläger spontan und detailliert. Die Angaben zum Hintergrund sowie zur geschichtlichen Entwickung seiner Partei stimmen mit den aktuellen Erkenntnissen der Kammer überein. 39 Vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Saarlouis; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Dezember 2004 an das VG Würzburg. 40 Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass der Kläger - zumal in einem Zeitpunkt, in dem die Übernahme des Amtes des syrischen Staatspräsidenten durch Bashar Al-Assad noch nicht allzu lange zurücklag und er seine eigene Herrschaft erst festigen musste, so dass auf (vermutetes) regimekritisches Verhalten von Seiten der Sicherheitsbehörden besonders sensibel reagiert wurde - in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten konnte. 41 Vgl. in diesem Zusammenhang AA, Auskunft vom 24. April 2003 an das VG Aachen; vgl. auch AA, Auskunft vom 24. Januar 2005 an das VG Schleswig; Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 31. Januar 2005 an das VG Schleswig. 42 Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten im Falle staatlicher Repressionen bestanden und bestehen in Syrien nicht. 43 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien (Lagebericht) vom 13. Dezember 2004 (Stand: November 2004), S. 17. 44 Die mit Blick auf vorstehend beschriebene Vorverfolgung des Klägers nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab erforderliche Feststellung, dass er bei Rückkehr nach Syrien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, lässt sich nicht treffen. Insbesondere ist eine Verhaftung seiner Person bei Rückkehr nach Syrien mit der Gefahr von Folterungen im Zuge der dann durchgeführten Vernehmungen vor dem Hintergrund seines glaubhaft vorgetragenen Vorfluchtschicksals nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Bei der Wiedereinreise würde der Kläger vielmehr am Flughafen bzw. Grenzübergang eingehenden, gegebenenfalls mehrtägigen Verhören durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen. Sollten bei diesem Einreiseverhör über den infolge der Asylantragstellung regelmäßig bestehenden "Anfangsverdacht" hinaus Verdachtsmomente für die Annahme bestehen, dass sich die Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Syrien politisch oppositionell gegen den syrischen Staat betätigt haben, ist die Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum wahrscheinlich, in dem grundsätzlich die Gefahr der Anwendung von Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung droht. 45 Vgl. AA, Lagebericht, S. 21. f.; vgl. auch AA, Auskunft vom 4. August 2004 an das VG Stade. 46 Über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sowie von Abschiebungshindernissen war wegen Erfolgs des Hauptantrags nicht zu befinden. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag. 47 Die Abschiebungsandrohung in Nummer 4. des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts ist aufzuheben. Sie erweist sich im Hinblick auf die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, als rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO, § 83 b AsylVfG. Das Gericht sah sich wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids abweichend von § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG veranlasst, etwaige durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandene Mehrkosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 4 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 49