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Urteil

6 K 2906/00

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0413.6K2906.00.00
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Tenor

Der Rückforderungsbetrag im Bescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F vom 6. November 2000 wird aufgehoben, soweit er 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbetrag im Bescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F vom 6. November 2000 wird aufgehoben, soweit er 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme ergangener Sozialhilfebescheide und die hiermit verbundene Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialhilfe durch den Beklagten. Anfang des Jahres 1993 mietete der Kläger im Gemeindegebiet des Beklagten eine Wohnung ab dem 1. Mai 1993 an. Nach dem Abschluss des Mietvertrages beantragte er im Februar 1993 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Krankenversicherung, Unterkunftskosten, Kosten einer Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen, Pflegegeld und pauschaliertes Wohngeld) ab dem 1. Mai 1993. Bei der Antragstellung gab er u.a. an, er ziehe von L , wo er bisher Sozialhilfe erhalte, nach N. in eine kleinere Wohnung, weil das Sozialamt der Stadt L ihn aufgefordert habe, die Kosten der unangemessen großen und teuren Wohnung in L durch Umzug zu senken. Dass er bei Beantragung der Sozialhilfe in der JVA B. seit dem 10. Juni 1992 eine Strafhaft verbüßte, deren Ende auf den 27. Juli 1995 notiert war, ließ er bei der Antragstellung unerwähnt. Der Beklagte bewilligte die beantragte Sozialhilfe wie beantragt ab dem 1. Mai 1993 bis März 2004, und zwar in einer Höhe von durchschnittlich ca. 3.000,00 DM monatlich, worin als höchster Einzelbetrag monatlich ca. 1.300,00 DM Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen enthalten waren, die dem Kläger bewilligt worden waren, weil er -bedingt durch einen Verkehrsunfall im 16. Lebensjahr- schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Mitte März 1994 erhielt der Beklagte durch die Arbeitsverwaltung Kenntnis davon, dass der Kläger sich seit dem Jahre 1992 in Strafhaft befunden hatte; außerdem teilte die JVA B. dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass der Kläger aufgrund Beschlusses der Gnadenstelle des Landgerichts Köln am 4. März 1994 aus der Strafhaft entlassen worden ist und dass er in der Zeit davor -als er noch in Haft war- seit dem 1. Mai 1993 durchschnittlich etwa alle zwei Wochen jeweils knapp drei Tage (von 05.00 Uhr des ersten Tages bis 20.00 Uhr des dritten Tages) Freigang hatte. Nach schriftlicher Anhörung des Klägers hob der Beklagte die Bescheide, mit denen er dem Kläger Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 4. März 1994 bewilligt hatte, auf und gab dem Kläger auf, insgesamt 31.425,95 DM unrechtmäßig geleisteter Hilfe zu erstatten. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide stützte er auf § 45 SGB X, die Rückforderung zusätzlich auf § 50 SGB X. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe nicht mitgeteilt, dass er sich in Strafhaft befunden habe; dadurch sei zu Unrecht die -tatsächlich nicht gegebene- eigene Zuständigkeit angenommen worden. Auch habe der Kläger die Zahlungen entgegengenommen, obwohl er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass sie ihm nicht zugestanden hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, die der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen entgegenstünden. Schließlich errechnete der Beklagte -wie sich im Einzelnen aus seinem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 1994 ergibt- den Erstattungsbetrag in der Weise, dass er für die Monate Mai 1993 bis Februar 1994 die Summe aller gewährten und ausgezahlten Leistungen (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Krankenversicherung, Unterkunftskosten, Kosten einer Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen, Pflegegeld und pauschaliertes Wohngeld) -insgesamt 30.551,26 DM- und für den Monat März 1994 weitere 874,69 DM ansetzte, was insgesamt den Rückforderungsbetrag von 31.425,95 DM ergab. Den Teilbetrag von 874,69 DM für März 1994 errechnete er, indem er die für diesen Monat bewilligten Hilfeleistungen von 2.979,51 DM (a.) um den Betrag, den der Kläger bei der Haftentlassung als Überbrückungsgeld erhalten hatte, und außerdem (b.) um den Teilbetrag, der von der Hilfe für den gesamten Monat März auf die ersten vier Tage des Monats entfiel -an denen der Kläger sich noch in Haft befand-, reduzierte. Der Kläger legte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend: Er habe sich zwar bis zum 4. März 1994 in Haft befunden. Als Freigänger habe er sich aber praktisch jedes Wochenende zu Hause aufgehalten und demgemäß habe er auch seine Wohnung nicht aufgegeben. Er habe die Sozialhilfe gutgläubig beantragt, weil sein Verteidiger im Strafverfahren ihm erklärt habe, unter den genannten Umständen sei er weiterhin sozialhilfeberechtigt. Im Übrigen habe bei der Antragstellung die Frage der Inhaftierung überhaupt keine Rolle gespielt; sie sei nicht zur Sprache gekommen. Er habe die -kleinere- Wohnung in N. nur angemietet, weil die Stadt L von ihm verlangt habe, seine frühere Vier-Zimmer-Wohnung in L aufzugeben. Darauf habe er den Beklagten unter Vorlage entsprechender Schreiben der Stadt L bei der Antragstellung hingewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2000 wies der Landrat des Kreises F. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Einwendungen aus dem Vorverfahren wiederholt und beruft sich ergänzend auf Verjährung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 6. November 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat die Entscheidung durch Beschluss vom 13. Mai 2003 auf den Einzelrichter -hier letztlich auf den Vorsitzenden als Berichterstatter- übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten (insgesamt 2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 6. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger aufgegeben wird, mehr als 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) an den Beklagten zurückzuzahlen; im übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der für den Zeitraum Mai 1993 bis 4. März 1994 ergangenen Sozialhilfebescheide (dazu unter a.) und die damit verbundene Rückforderung der für diesen Zeitraum zu Unrecht geleisteten Sozialhilfezahlungen im tenorierten Umfang (dazu unter b.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist lediglich die Rückforderung eines weiteren Teilbetrags von Hilfeleistungen, die dem Kläger für die Zeit vom 5. bis zum 31. März 1994 gewährt worden sind (dazu unter c.). a. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der Sozialhilfebescheide findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren)- (im Folgenden: SGB X). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X ist eine Rücknahme unzulässig, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X sind vorliegend erfüllt. Bei den zurückgenommenen Sozialhilfebescheiden handelt es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X. Die mit dem angefochtenen Rücknahmebescheid des Beklagten aufgehobenen Bescheide, mit denen dem Kläger für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 4. März 1994 fortlaufend Sozialhilfeleistungen (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Krankenversicherung, Unterkunftskosten, Kosten einer Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen, Pflegegeld und pauschaliertes Wohngeld) bewilligt worden waren, sind insgesamt rechtswidrig, weil -unabhängig davon, ob und ggfs. in welchem Umfang überhaupt ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Klägers während seiner mehrjährigen Haft vom zuständigen Sozialhilfeträger hätte anerkannt werden können- der Beklagte jedenfalls nicht für eine Hilfegewährung an den Kläger zuständig war. Die Unzuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe einschließlich eines pauschalierten Wohngeldes für Sozialhilfeempfänger an den Kläger ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Hilfegewährung geltenden Zuständigkeitsbestimmungen. Im Zeitpunkt der ersten Hilfegewährung -dies war der 1. Mai 1993- bestimmte sich die Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach § 98 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494); danach war für die Hilfegewährung an Personen, die sich -wie der Kläger- in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhielten, örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ab dem 27. Juni 1993 war zuständigkeitsbestimmend § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) erhalten hat; danach war für die Hilfe in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ebenfalls der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach beiden Fassungen des Bundessozialhilfegesetzes war damit für die Leistungsgewährung an den Kläger der alleine örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe die Stadt L , weil der Kläger bis zum Haftantritt im Jahre 1992 seit vielen Jahren in ihrem Gebiet gewohnt hatte. Der Beklagte war demgegenüber -mangels Aufenthaltsnahme des Klägers in seinem Zuständigkeitsbereich vor dem Haftantritt im Jahre 1992- für die Gewährung der beantragen Hilfen nicht zuständig; ihm fehlte m.a.W. die Verpflichtung zur Leistungserbringung, die sogenannte „Passivlegitimation". Die unter Verstoß gegen die maßgeblichen Zuständigkeitsregeln bis zur Haftentlassung am 4. März 1994 ergangenen, den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheide sind dementsprechend rechtswidrig. Der Beklagte durfte die somit rechtswidrigen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 4. März 1994 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Auf den Bestand der Verwaltungsakte konnte der Kläger nicht vertrauen, weil die rechtswidrige Bewilligung überhöhter Sozialhilfeleistungen auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder -je nach Betrachtungsweise- unvollständige Angaben darüber gemacht, wo er sich tatsächlich ab dem 1. Mai 1993 aufhalten würde, und diese unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers führten dazu, dass der Beklagte zu Unrecht seine Zuständigkeit annahm und rechtsfehlerhaft dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe bewilligte. Dass die Angaben des Klägers zu seinem tatsächlichen Aufenthalt ab dem 1. Mai 1993 unrichtig oder -je nach Betrachtungsweise- unvollständig waren, liegt auf der Hand und wird zu Recht auch nicht bestritten. Auch hat der Kläger die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthalt ab dem 1. Mai 1993 v o r s ä t z l i c h , jedenfalls aber grob fahrlässig gemacht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, obwohl der Kläger sich nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 BSHG erklärt hat, aus dem sich vorliegend die gänzliche Unzuständigkeit des Beklagten und die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ergibt. Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genügt es nämlich, dass der Kläger vorsätzlich unrichtig angegeben hat, er halte sich ab dem 1. Mai 1993 tatsächlich in N. auf und beantrage deshalb Sozialhilfe beim Beklagten. Wie sich seine unrichtigen Angaben im Einzelnen auf die Anspruchsprüfung des Beklagten auswirken würden -hier: dass der Beklagte aufgrund der unrichtigen Angaben nach der Grundregel des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG seine Zuständigkeit annehmen und die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 5 BSHG (der eine Sonderzuständigkeit u.a. für Strafgefangene vorsieht) überhaupt nicht prüfen würde-, musste vom Vorsatz des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht umfasst sein. Vielmehr reicht es aus, dass er wusste, dass er in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben machte, und dass er dies auch wollte. Denn die Verpflichtung, gegenüber der Sozialhilfebehörde keine in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben zu machen, besteht umfassend und unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller -hier der Kläger- überblickt, welche rechtlichen Auswirkungen seine unrichtigen Angaben konkret haben werden. Ob der Vertrauensschutz des durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt, kann nämlich nicht davon abhängen, ob der -zumeist rechtsunkundige- Betroffene die rechtlichen Auswirkungen der Angabe falscher Tatsachen zutreffend überblickt; nach ihrem Sinn ist die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vielmehr dahingehend auszulegen, dass der erforderliche Vorsatz -unabhängig von den rechtlichen Vorstellungen des Begünstigten- bereits dann gegeben ist, wenn der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme angefochten wird, auf t a t s ä c h l i c h unrichtigen Angaben beruhte, die der Begünstigte wissentlich und willentlich gemacht hat. Davon, dass der Kläger im vorstehenden Sinn den Beklagten vorsätzlich über seinen tatsächlichen Aufenthalt ab dem 1. Mai 1993 getäuscht hat, ist das Gericht schon deshalb überzeugt, weil der Kläger bei der Antragstellung Bedarfslagen vorgetäuscht hat, die für jedermann sofort erkennbar nicht während eines Gefängnisaufenthalts bestehen können. Insbesondere wusste der Kläger bei der Beantragung von Sozialhilfe beim Beklagten, dass der angemeldete Bedarf an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und an Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen -für dessen Deckung der Beklagte ihm alleine schon ca. 1.800,00 DM Sozialhilfe pro Monat bewilligt und ausgezahlt hat- in Wirklichkeit nicht -jedenfalls nicht den ganzen Monat über an 30 Tagen, sondern allenfalls während des Freigangs an ca. 5 Tagen im Monat- bestand. Dass er dennoch nicht angegeben hat, dass für ihn an ca. 25 Tagen in der Haftanstalt gesorgt war bzw. dass er -m.a.W.- nahezu an allen Tagen pro Monat weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen benötigte, ist vernünftig nur dadurch zu erklären, dass er es offenbar von Anfang an -einem betrügerischen Gesamtplan folgend- darauf angelegt hatte, dem Beklagten vorzuspiegeln, er halte sich ab dem 1. Mai 1993 im Wesentlichen in der neu angemieteten Wohnung in N. auf und habe dadurch den mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in N. verbundenen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt und an Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen, um auf diese Weise erhebliche Beträge an Sozialhilfe zu erschwindeln, die er für alles Mögliche ausgegeben haben mag, nicht aber für die bei der Antragstellung angegebenen Zwecke der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und der Deckung der Kosten für eine Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen. Dass er den Beklagten über seinen tatsächlichen Aufenthalt ab dem 1. Mai 1993 im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorsätzlich durch falsche Angaben getäuscht hat, um in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen zu erlangen, die ihm offenkundig nicht zustanden, steht damit fest. Die Einlassung des Klägers, über den Gefängnisaufenthalt sei bei der Antragstellung nicht gesprochen worden, ist demgegenüber unerheblich. Wenn ein Antragsteller dem Sozialamt verschweigt, dass er gerade in einer Haftanstalt eine Freiheitsstrafe verbüßt, und stattdessen vortäuscht, er halte sich gewöhnlich im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts auf, so ist die normale Folge der Täuschung, dass nicht nach einem Gefängnisaufenthalt gefragt wird. Dass Sozialämter nicht routinemäßig nachfragen, ob sich ein Antragsteller derzeit in Haft befindet, kann schon deshalb nicht erwartet werden, weil im Regelfall ein Antragsteller eine solche Nachfrage zu Recht als diskriminierend empfinden würde. Bei vernünftiger Betrachtung konnte der Kläger deshalb den Umstand, dass er nicht gefragt wurde, ob er sich in Haft befinde, nur als Indiz dafür verstehen, dass ihm die geplante Täuschung des Sozialamts gelungen war. Das Verhalten des Beklagten berechtigte ihn jedoch nicht, die unrichtige Behauptung, er halte sich gewöhnlich in N. auf, aufrecht zu erhalten und weiter zu verschweigen, dass er -abgesehen von wenigen Tagen Freigang im Monat- in Wirklichkeit eine Strafhaft in B. verbüßte. Vor diesem Hintergrund wirkt es lediglich unverfroren, dass der Kläger den Umstand, dass ihm die beabsichtigte Täuschung des Beklagten gelungen ist, rechtlich - eingekleidet in das Argument, über den Gefängnisaufenthalt sei bei der Antragstellung nicht gesprochen worden- zu seinem Vorteil zu nutzen versucht. Unabhängig davon hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch dadurch über das Merkmal des „tatsächlichen Aufenthalts" getäuscht, dass er vorgespiegelt hat, er habe in N. einen Unterkunftsbedarf, weil der dort wohne. Seine Einlassung, er habe nicht erklärt, er wohne in N. , sondern er habe nur erklärt, er habe in N. eine Wohnung angemietet, widerspricht dem normalen Sprachempfinden ebenso wie dem objektiven Erklärungsgehalt seiner Angaben gegenüber dem Beklagten bei der Antragstellung. Wer -wie hier der Kläger- durch positive Erklärungen einen Gesamtbedarf (an laufender Sozialhilfe und Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen) vortäuscht, der einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Wohnung voraussetzt, der behauptet zugleich konkludent, er wohne auch tatsächlich den ganzen Monat in der Wohnung, für die er Unterkunftskosten und pauschaliertes Wohngeld beantragt. Dass der Kläger ein „Wohnen in N. „ auch tatsächlich vorsätzlich zu Täuschungszwecken hat behaupten und nicht nur etwa hat erklären wollen, er habe in N. eine Wohnung angemietet, um sie während der Dauer seiner Strafhaft für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft vorzuhalten, folgt außerdem auch daraus, dass er hierzu seinen früheren Strafverteidiger befragt hat. Dieser mag ihn zwar -glaubt man insoweit seinem Vortrag- fehlerhaft beraten haben, er sei sozialhilferechtlich berechtigt, eine Wohnung während der Haft zum Zweck des Vorhaltens für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft anzumieten; dass sein früherer Strafverteidiger ihm darüber hinaus gesagt hat, das Wohnen in einer Wohnung und das Vorhalten einer Wohnung für ein späteres Wohnen seien sozialhilferechtlich gänzlich unproblematisch, trägt der Kläger indessen selbst nicht vor. Vielmehr zeigt der Hinweis auf die angebliche Rechtsauskunft des früheren Strafverteidigers, dass der Kläger bei Antragstellung sehr wohl wusste, dass das Wohnen in einer Wohnung und das Vorhalten einer Wohnung für ein späteres Wohnen unterschiedliche Sachverhalte sind, die bei der Entscheidung über die beantragte Hilfe möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen würden führen können. Dass er trotz dieser Erkenntnis die Besonderheit, dass er die in N. ab dem 1. Mai 1993 angemietete Wohnung allenfalls an den wenigen Tagen des Freigangs pro Monat würde nutzen können, verschwiegen und stattdessen den Eindruck eines „normalen Wohnens" in N. erzeugt hat, muss vor diesem Hintergrund als klarer Beleg dafür gewertet werden, dass er den Beklagten vorsätzlich auch über die Nutzung der Wohnung täuschen wollte - mit der Folge, dass er den Beklagten insgesamt vorsätzlich darüber getäuscht hat, dass er seinen „tatsächlichen Aufenthalt" i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in N. , sondern in der JVA B. hatte. Doch auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er im Vertrauen auf die Beratung durch seinen früheren Strafverteidigers nicht vorsätzlich über seinen „tatsächlichen Aufenthalt" i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG und damit über die maßgeblichen Zuständigkeitsvoraussetzungen getäuscht hat, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass er gegenüber dem Beklagten zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben darüber gemacht hat, wo er sich ab dem 1. Mai 1993 tatsächlich aufhalten würde. Denn zumindest musste sich dem Kläger -wenn er tatsächlich nicht vorsätzlich gehandelt hat- aufdrängen, dass die Besonderheit der Inhaftierung, die ihn bewegt hatte, eine Rechtsauskunft von einem Anwalt einzuholen, auch dem Beklagten mitzuteilen war, damit dieser auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts über die beantragten Leistungen würde entscheiden können. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist ebenfalls eingehalten. Schließlich sind auch keine Fehler bei der Ermessensausübung zu erkennen. Die Entscheidung, die ergangenen Sozialhilfebescheide zurückzunehmen, um in einem besonders krassen Fall der Täuschung der Sozialhilfebehörde die Rechtsordnung wieder herzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen und bei seiner Ermessensentscheidung die Belange des Klägers ausreichend gewürdigt. Die aus der Bescheidbegründung zu erkennenden Erwägungen des Beklagten lassen erkennen, dass er abgewogen hat, ob eine Rücknahme erfolgen solle. Eine Ermessensunterschreitung liegt damit nicht vor. An dem anders lautenden rechtlichen Hinweis im Januar 2002 hält das Gericht nicht mehr fest; darauf ist der Vertreter des Klägers schon vor dem Termin am 13. März 2005 telefonisch und sodann nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Auch tragen die Erwägungen des Beklagten den schutzwürdigen Interessen des Klägers ausreichend Rechnung. Er hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass das Vertrauen des Klägers grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, weil dieser gewusst habe oder habe wissen müssen, dass die während der Haftzeit bewilligten Leistungen ihm nicht zugestanden hätten. Er hat außerdem darauf abgestellt, es seien keine Gründe ersichtlich, die der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen entgegenstünden. Weitere Umstände, die zugunsten des Klägers hätten in Rechnung gestellt werden sollen, hat dieser selbst nicht vorgetragen; solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Da die Ermessensausübung des Beklagten somit bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden ist, kann offen bleiben, ob sie rechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden ist, weil ein Fall des sogenannten „intendierten Ermessens" vorliegt, in dem ohnehin das Ermessen fehlerfrei nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeübt werden kann, wenn kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, der aus besonderen Gründen eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 -8 C 69.90, 8 C 71.90-, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 747; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Entscheidung vom 11. Juli 2001 -12 A 2727/00-, Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de; Beschluss vom 9. August 2002 -12 E 345/00-, juris, sowie Urteile vom 13. Juni 2002 -12 A 693/99-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2003, 803, vom 28. März 2001 -16 A 4212/00-, juris, und vom 20. Februar 1986 -8 A 2001/84-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2002 -13 K 6127/99-, Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de. Schließlich war der Beklagte -entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägeranwalts- nicht durch Verjährungsvorschriften gehindert, den angefochtenen Rücknahmebescheid zu erlassen. Das Recht des Beklagten zur Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten nach Maßgabe des § 45 SGB X unterliegt nicht der Verjährung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dieses Recht ausnahmsweise verwirkt haben könnte, sind auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der Sozialhilfebescheide steht daher im Einklang mit § 45 SGB X und erweist sich als rechtmäßig. b. Die mit der Rücknahme der Bescheide verbundene Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Sozialhilfezahlungen ist ebenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt, der mit der Aufhebung des der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes verbunden werden soll, festzusetzen. Dies hat der Beklagte in rechtsfehlerfreier Weise getan. Der Beklagte hat die für den Zeitraum Mai 1993 bis 4. März 1994 ergangenen Sozialhilfebescheide -wie unter a. im Einzelnen dargelegt- zu Recht aufgehoben. Soweit die Aufhebung der Bewilligungsbescheide erfolgt ist -d.h. für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 4 März 1994-, waren die bewilligten Leistungen durch Bescheid festzusetzen und zurückzufordern. Der für diesen Zeitraum errechnete Rückforderungsbetrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrags Bl. 61 und 62 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zu Recht keine Einwendungen erhoben. Die Zusammensetzung des Erstattungsbetrages gehört im Übrigen nicht zu den wesentlichen Gründen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben und die in einem Rückforderungsbescheid anzuführen wären (vgl. § 35 Abs. 1 SGB X), vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 18. September 1998 -L 10 Ar 26/97-, bestätigt durch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. Juli 1999 -B 11 AL 91/99 B-. Auch stand und steht dem Erlass des angefochtenen Rückforderungsbescheids keine Verjährungsvorschrift entgegen. Nach der Verjährungsregel in § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt die Erstattungsforderung aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die durch den Bescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wird, erst 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Festsetzungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X -dies ist hier der mit der Klage angefochtene Rückforderungsbescheid- unanfechtbar geworden ist. Da Unanfechtbarkeit bis heute noch nicht eingetreten ist, kann auch bis heute noch keine Verjährung vorliegen. Sollte der angefochtene Rückforderungsbescheid in Zukunft unanfechtbar werden, tritt im Übrigen an die Stelle der 4-jährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X, sodass der Kläger noch lange auf eine Verjährung des gegen ihn gerichteten Rückforderungsanspruchs wird warten müssen. Vgl. zur Bedeutung des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X und zum Verhältnis der Vorschrift zu § 52 Abs. 2 SGB X Freischmidt in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB X Band 1, § 50 Rdn. 20. Letztlich kann sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsbescheid auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen. Als einziger Anknüpfungspunkt kommt insoweit die außergewöhnlich Dauer des Widerspruchsverfahrens von mehr als 6 Jahren in Betracht. Doch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in dieser Zeit ein Vertrauen gebildet und betätigt haben könnte, der Beklagte würde seinen bereits durch Verwaltungsakt festgesetzten Rückforderungsanspruch aufgeben. Für den Kläger spricht damit nur der Zeitablauf, der allerdings angesichts der langen Fristen in den gesetzlichen Verjährungsvorschriften (vgl. nochmals die §§ 50 Abs. 4 und 52 Abs. 2 SGB X) für eine Verwirkung nicht ausreichen kann. Der Rückforderungsbescheid weist nach alledem keinen Rechtsfehler auf, soweit er im Tenor des Urteils aufrecht erhalten worden ist. c. Der Rückforderungsbescheid war jedoch rechtswidrig und aufzuheben, soweit der Beklagte mehr als 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) zurückgefordert hat. Mit dem übersteigenden Betrag wurden nämlich Leistungen zurückgefordert, die der Kläger für den Zeitraum 5. bis 31. März 1994 erhalten hatte. Den Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum hat der Beklagte nach dem eindeutigen Tenor des Rücknahmebescheids nur für die ersten 4 Tage zurückgenommen. Dementsprechend durfte er von den Leistungen für den Monat März 1994 auch nur den auf die ersten 4 Tage entfallenden Teilbetrag zurückfordern. Dies waren 397,26 DM (= 2.979,51 DM :30 x 4), die zusammen mit dem für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 28. Februar 1994 zutreffend errechneten Rückforderungsbetrag in Höhe von 30.551,26 DM die korrekte Gesamtforderung von 30.948,53 DM ergeben. Der übersteigende Betrag in Höhe von 477,42 DM wird demgegenüber -wie dargelegt- zu Unrecht vom Kläger zurückgefordert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO; der Beklagte ist nur zu einem so geringen Teil unterlegen, dass es angezeigt war, dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).