Beschluss
9 L 224/05.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0420.9L224.05A.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 565/05.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. 6 Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. 7 Dies ist hinsichtlich der Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 30. März 2005 nicht der Fall. 8 Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung grundsätzlich dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 10 Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG). 12 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst angegeben, niemals Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften oder Behörden in Freetown gehabt zu haben. Soweit er auf die Inhaftierung von Führern der RUF verweist und damit seine Angst verbindet, ebenfalls wegen seiner behaupteten Zwangsmitgliedschaft als Kämpfer in der RUF verhaftet zu werden, ergibt sich daraus keine politische Verfolgung. 13 Zum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, dass die Situation in Sierra Leone inzwischen als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen ist und die Regierung die Menschenrechte der Bürger respektiert. 14 Vgl. United Nations, Security Council (UNSC), "Twenty- fourth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone" vom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State (USDS), "Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2004" vom 28. Februar 2005. 15 Zwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 Kämpfer, darunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. 98% der registrierten ehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien getrennten Kinder sind wieder mit den Familienangehörigen zusammengeführt worden. 16 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty international (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember 2004. 17 Die frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine staatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden Fraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen "offener Rechnungen", nicht auszuschließen. 18 Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika- Kunde (IA), Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004. 19 Prinzipiell sorgen aber die Truppen der Vereinten Nationen (UNAMSIL) sowie Polizei und Militär für die innere Sicherheit, wobei deren Präsenz zwar nicht ausreicht, um immer und überall Übergriffe gegen konkrete Personen zu verhindern. 20 Vgl. IA, a.a.O. 21 Aus Letzterem folgt jedoch keine politische Verfolgung, weil kein Staat asylrechtlich gesehen in der Lage sein muss, in seinem Staatsgebiet zu jeder Zeit und an jedem Ort einen Übergriff durch nichtstaatliche Organisationen oder Privatpersonen zu verhindern. 22 Für Freetown, wo der Antragsteller nach seinen Angaben die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, geht die zuletzt zitierte Auskunft zwar einerseits noch dahin, dass ein ehemaliger Angehöriger der Rebellen dort Ressentiments und gegebenenfalls Übergriffen unterworfen wäre, träfe er auf Personen, die von seiner Vergangenheit wüssten und während des Krieges zur Gegenseite gehört hätten; andererseits ist danach die Großstadt mit über einer Million Einwohner aber zu anonym, um eine Person automatisch einem bestimmten Personenkreis zuzuordnen, wenn ihre Vergangenheit nicht bekannt ist. 23 Jedenfalls sind gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in Freetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra- leonischen Sicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. 24 Vgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005. 25 In diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass bereits in 2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im allgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierten. Regierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. Menschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der Lage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und Vormundschaftseinrichtungen zu besuchen. 26 Vgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O. 27 Die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. 28 Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender Anhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von Übergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, davor zu schützen, entnehmen. 29 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336). 30 Hiergegen spricht insbesondere die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte, die mit der Übergabe in der Western Area einschließlich Freetown abgeschlossen ist, und die weitergehende Reduzierung der UNAMSIL-Kräfte. 31 Vgl. hierzu UNSC, a.a.O. 32 Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass das Wiedererstarken staatlicher Strukturen nach langjährigen Bürgerkriegswirren wie in Sierra Leone nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat mit seit langem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch nicht vorauszusetzen ist. 33 § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen greifbaren Anhaltspunkt. 34 Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich - wie bereits dargelegt - keine ernstlichen Zweifel an der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung betreffend ein Abschiebungsverbot. Er hat im Rahmen seiner dortigen Anhörung unter Hinweis auf die Inhaftierung eines Issa , dessen Gruppe er zugeordnet und der der dritte Mann unter dem RUF-Führer Foday Sonkoh gewesen sei, im Pademba-Gefängnis angegeben, man bekomme Angst, wenn man sehe, wie der engste Vorgesetzte, mit dem man zusammengearbeitet habe, festgenommen werde. In der Tat ist neben anderen ein Befehlshaber der RUF mit diesem Vornamen seit 2003 vor dem mit Resolution Nr. 1315 (2000) des VN- Sicherheitsrates vom 14. August 2000 eingerichteten internationalen Sondergerichtshof, der eine temporale Zuständigkeit für alle nach dem 30. November 1996 begangenen Bürgerkriegsverbrechen hat, angeklagt und inhaftiert worden. Materiell beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aber auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen durch diejenigen Personen, die die größte Verantwortung tragen. So wurden in 2003 nach Einschätzung von Mitarbeitern des Gerichtshofes etwa dreißig Verfahren erwartet. 35 Vgl. AA, Auskunft vom 31. März 2003, a.a.O. 36 Für die Zuordnung des Antragstellers zu diesem begrenzten Personenkreis sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich; dies gilt auch deshalb, weil der Sondergerichtshof nicht nur gegen Führer der RUF Anklage erhoben hat. Sein Vorgehen ist vielmehr als ausgewogen zu bezeichnen, weil nicht nur Anführer der Rebellen, sondern auch der regierungstreuen Milizen, darunter auch der ehemalige Innenminister, vor Gericht gestellt werden. 37 Vgl. ai, a.a.O. 38 Es liegen des Weiteren keine Abschiebungshindernisse im Sinne des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 39 Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 40 vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 41 dafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 60a Abs. 1 AufenthG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89. 42 Insoweit ist grundsätzlich eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil des Heimatstaates keine konkrete Gefährdungssituation besteht. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182. 44 Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und Presseberichte ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist. 45 Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG): BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257. 46 Seinem eigenen Vorbringen nach hat der Antragsteller bis zur Ausreise ohne eigene Erwerbstätigkeit bei dreien seiner Brüder in Freetown und seinen Eltern in Lungi gelebt. Mit Blick darauf ist von dem Vorliegen einer traditionellen Großfamilie auszugehen, die eine existentielle Gefährdung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt. 47 Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 49 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.