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Beschluss

16 K 4370/04.PVL

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0503.16K4370.04PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn Q. W. ab dem 1. März 2005 als Leiter der städtischen Museen Aachen nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einstellung des Herrn Q1. W1. als Leiter der städtischen Museen in Aachen gegen Beteiligungsrechte des Antragstellers verstößt. 4 Die Stelle des Direktors der städtischen Museen, von denen das Ludwig-Forum für internationale Kunst ausgenommen ist, war seit dem Ausscheiden des vormaligen Leiters zum 1. Mai 2003 vakant. Am 8. Oktober 2003 beschlossen der Hauptausschuss und der Kulturausschuss der Stadt Aachen in einer gemeinsamen Sitzung, die Leitungsfunktion zum 1. Januar 2005 wieder zu besetzen. Der Beteiligte übermittelte dem Antragsteller am 8. Dezember 2003 den Text für die Stellenausschreibung mit der Bitte um Mitteilung, ob hiergegen Bedenken bestünden. Daraufhin bat der Antragsteller in verschiedenen Schreiben um nähere Aufklärung darüber, welche Kosten durch die Wiederbesetzung entstünden. Nach wechselseitigen Schriftsätzen veröffentlichte der Beteiligte schließlich im Januar 2004 die Stellenausschreibung, ohne dass der Antragsteller den Anzeigentext gebilligt hätte. 5 Von den 58 Bewerbern wurden 11 Personen, einschließlich des bisherigen stellvertretenden Leiters der städtischen Museen zu einer Präsentation am 30. April 2004 vor die Auswahlkommission geladen. Auch der Antragsteller wurde für diesen Tag eingeladen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 erklärte er, dass er sich an dem Auswahlverfahren nicht beteilige. Zum einen sei das Mitwirkungsverfahren betreffend die Stellenausschreibung rechtswidrig vom Beteiligten abgebrochen worden. Zum anderen sei angesichts der rigorosen Sparpolitik der Stadt Aachen nicht einzusehen, weshalb ein neuer Leiter der städtischen Museen mit einem jährlichen Kostenvolumen von 100 - 120.000,00 EUR eingestellt werde. Er werde jedenfalls die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nicht erteilen. 6 Nach der Auswahl und dem Beschluss des städtischen Kulturausschusses vom 27. Mai 2004, Herrn Q. W2. E. C. als Leiter der städtischen Museen einzustellen, legte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 die geplante Maßnahme zur Zustimmung vor. In einem hiervon getrennten Schreiben, erläuterte er nochmals seine Rechtsauffassung, dass die Veröffentlichung der Stellenausschreibung rechtmäßig gewesen sei. Die von dem Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe seien ausschließlich fiskalischer Natur; sie beträfen das Organisationsrecht des Beteiligten, welches nicht der Mitbestimmung unterliege. 7 Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bekräftigte der Antragsteller seine Absicht, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er aus: 8 "Rigorose Haushaltskonsolidierung, die sich durch . eingeschränkte Übernahme nach der Ausbildung im Beamtenbereich, . keine Altersteilzeitgenehmigungen, wenn nicht Kosten eingespart werden, . keine Verlängerung von Zeitverträgen in allen Bereichen, . Kürzungen von 400.000,- EUR bei der VHS und damit die Gefahr von betriebsbedingten Kündigungen, . nur eingeschränkte Beförderungen bei den städtischen Beamten/Innen, . Verlängerung der Arbeitszeit bei den Beamten und Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, . Einsparung von 1 Mill. im Bildungsbereich, und vieles mehr deutlich macht, führt zu extremen Situationen in allen Bereichen unserer Verwaltung. Verringerung der Öffnungszeiten und sonstige Einschränkungen machen die Armut unserer Verwaltung deutlich und zeigen zudem, wie rigoros der Sparkurs durchgezogen wird. ... Der Personalrat sieht einen engen Zusammenhang mit noch verschärfteren Einsparungen und Konsolidierungsmaßnahmen, wenn diese Einstellung vorgenommen wird. Insoweit sieht der Personalrat einen engen Zusammenhang zwischen den Kosten, die die Einstellung mit sich bringt, und anderen Maßnahmen, die zum Nachteil von anderen Beschäftigten in dieser Verwaltung führen würden. Außerdem ist nach Auffassung des Personalrats die Funktion durch den kommissarischen Leiter im Moment gut besetzt und wir können nicht erkennen, dass die Neueinstellung die städtischen Museen in eine bessere Situation bringen kann, zumal auch im Museumsbereich Haushalts- und sonstige Mittel nur noch in bescheidenem Maße zur Verfügung stehen. ... Wir möchten an dieser Stelle deutlich machen, dass unsere Nichtzustimmung nicht gegen die Person des Einzustellenden gerichtet, sondern ausschließlich aus Kostengesichtspunkten begründet ist." 9 Nach Erörterung stimmte der Antragsteller der geplanten Maßnahme nicht zu. Zur Begründung verwies er ausdrücklich auf den Inhalt seines Schreibens vom 3. Juni 2004. Ergänzend führte er aus, dass alle Stellen, auch die Leitungsfunktionen, nur noch intern, zumeist unter Zuhilfenahme der ebenfalls seit Anfang letzten Jahres existierenden Stellenbörse besetzt würden. Allen übrigen Bereichen der Verwaltung werde zugemutet, entstehende Personalengpässe mit vorhandenem Personal auszugleichen bzw. im Zusammenhang mit der Personalverwaltung interne Lösungen zu suchen. Externe Einstellungen würden nicht durchgeführt. Es sei für den Personalrat nicht erkennbar, weshalb im Kulturbereich vollkommen anders verfahren werde. 10 Auf der Grundlage einer internen Stellungnahme seines Rechtsamtes legte der Beteiligte dem Hauptausschuss die Einstellung des Herrn Q. W3. E1. C. am 30. Juni 2004 zur Beschlussfassung vor. In der Vorlage ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat. Die entsprechenden Schreiben des Personalrats waren beigefügt. Ebenso enthält die Vorlage eine Zusammenfassung der Ausführungen des Rechtsamtes, wonach die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und damit die Fiktion der Billigung der Maßnahme eingetreten sei. Entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses beschloss der Rat der Stadt Aachen am 7. Juli 2004 mehrheitlich, Herrn Q. W4. E2. C. befristet auf fünf Jahre als Leiter der städtischen Museen einzustellen. 11 Unter dem 1. August 2004 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, weil seiner Ansicht nach die Billigungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) nicht greife. Nachdem die Gewerkschaft ver.di die Bezirksregierung Köln über die geplante Maßnahme unterrichtet hatte, entspann sich zwischen dem Beteiligten und der Bezirksregierung ein Disput über die Zulässigkeit der Einstellung. Der Regierungspräsident vertrat zunächst die Ansicht, dass die Kosten der Einstellung als "freiwillige" Ausgaben anzusehen seien; aufgrund der Haushaltslage der Stadt Aachen bedürften sie der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung. Daraufhin wies der Beteiligte darauf hin, dass im Anschluss an den Ratsbeschluss eine entsprechende Einstellungszusicherung an Herrn Q. C. erfolgt sei, die Letzteren u. U. zu Schadensersatzforderungen in Höhe der geschätzten Personalkosten berechtigten würden. Sodann stellte der Regierungspräsident mit Blick auf § 81 der Gemeindeordnung (GO) seine haushaltsrechtlichen Bedenken gegen die Einstellung zurück. 12 Der Antragsteller hat am 15. Dezember 2004 ein personalvertretungsrechtliches Eilverfahren mit dem Antrag anhängig gemacht, dem Beteiligten vorläufig aufzugeben, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzuführen (VG Aachen - 16 L 1131/04.PVL). Die erkennende Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das OVG NRW - 1 B 2730/04.PVL - mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 zurückgewiesen. 13 Am Tag des Beschlusses der erkennenden Kammer, d. h. am 16. Dezember 2004, hat der Beteiligte den Arbeitsvertrag mit Herrn Q. C. geschlossen. 14 Einen Tag später, nämlich am 17. Dezember 2004, hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens rechtswidrig sei, weil die Billigungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG für die Einstellung nicht greife. Nach dieser Vorschrift gelte eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigere. Seine schriftlich mitgeteilten Gründe für die Verweigerung lägen nicht völlig außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Der bisherige stellvertretende Leiter der städtischen Museen sei seit dem 1. Mai 2003 faktisch kommissarischer Leiter der städtischen Museen gewesen. Damit habe er quasi eine Anwartschaft auf die spätere Bestellung als Leiter der Museen erworben. Zumindest habe der Beteiligte sich faktisch selbst gebunden. Dies hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Mit dieser Argumentation lägen seine - des Antragstellers - Gründe nicht offensichtlich außerhalb des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Zur Feststellung der "Offensichtlichkeit" müsse unterschieden werden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet sei, und einer solchen, die unbeachtlich sei. Nur dann, wenn die Gründe für die Zustimmungsverweigerung völlig außerhalb einer Mitbestimmungsnorm lägen, sei auch der für die Offensichtlichkeit notwendige Nachweis geführt. Des Weiteren habe er mit seiner Argumentation zu dem rigorosen Sparkurs der Stadt Aachen aufgezeigt, dass die beabsichtigte Einstellung des Herrn Q. C. die Stadt zu weiteren Sparmaßnahmen zwinge, die in die bisherigen Überlegungen zu den Sparvorschlägen im Personalbereich noch nicht eingearbeitet seien. Hieraus folge zwingend, dass wegen des durch die Neueinstellung ausgelösten Sparzwanges auch die übrigen Mitarbeiter belastet würden. Auch hierin zeige sich, dass seine Argumentation nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liege. Dies gelte auch mit Blick auf die allgemeine Aufgabe des Personalrats gemäß §§ 62 und 64 LPVG, nämlich jeweils darauf zu achten, dass die geplanten Maßnahmen nicht gegen "arbeitsrechtliche, tarifrechtliche personalplanerische und haushaltsrechtliche Vorschriften" verstießen. Demnach sei das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 festzustellen, dass die Einstellung des Herrn Q1. C. ab dem 1. März 2005 als Leiter der städtischen Museen nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. 17 Der Beteiligte beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Maßnahme als gebilligt gelte und deshalb das Mitbestimmungsverfahren von ihm zu Recht abgebrochen worden sei. Er geht im Einzelnen auf die Gründe ein, die der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung schriftlich vorgetragen hat. Mit diesen Argumenten setzt er sich auseinander und vertritt die Ansicht, dass sie im Rahmen eines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht wirksam vorgebracht werden könnten. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. 21 II. 22 Der zulässige Antrag ist begründet. Die Einstellung des Herrn Q. C. als Leiter der städtischen Museen gilt nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt. 23 Bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen, wie sie die beabsichtigte Einstellung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG darstellt, regelt § 66 Abs. 2 und 3 LPVG die Verfahrensweise. Der Personalrat kann der geplanten Maßnahme selbstverständlich zustimmen. Er kann sich aber auch jeglicher Äußerung enthalten; dann gilt die Maßnahme nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach der Vorlage gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt. Schließlich kann der Personalrat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigern; dann kommt es - je nach Art des Behördenaufbaus - entweder zu dem sog. Stufenverfahren oder zu einer Befassung der Sache in der Einigungsstelle. Die schriftliche Weigerung der Personalvertretung ist jedoch nur beachtlich, wenn es sich bei den Ablehnungsgründen um solche i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG handelt. Die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung hängt dabei nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Dem Tatbestandsmerkmal "unter Angabe der Gründe" lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Zustimmung nicht aus Gründen versagt werden darf, die offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes liegen. Der Personalvertretung ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis nur in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn sich die vom Personalrat angeführten Gründe dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungstatbestandes anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten ist missbräuchlich und löst keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Ablehnung der Zustimmung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsstellenverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. 24 Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. Juni 1993 - 6 B 31.91 -, ZfPR 1993, 197; Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2002 - 16 K 575/02.PVL -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -. 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Einstellung des Herrn C. nicht als gebilligt. 26 Die Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG erstreckt sich gegenständlich auf alle mit der Einstellung in Zusammenhang stehenden Einzelheiten. Der Personalrat hat zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung zum Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Insoweit obliegt ihm auch die Feststellung, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. 27 Vgl. Havers, LPVG NRW, 9. Auflage, § 72 Abs. 1, Erl. 3.2. 28 Hierauf beschränkt sich allerdings das Mitbestimmungsrecht Der Personalrat kann seine Zustimmungsverweigerung nicht damit begründen, dass andere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser geeignet seien. Die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter. In dessen Ermessens- und Beurteilungsspielraum kann die Personalvertretung mit ihrem Recht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht eindringen. Deshalb kann der Personalrat die Zustimmung zur Einstellung externer Bewerber nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 24.91 -; ZfPR 1993, 11; Beschluss vom 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1998 - 1 2305/96.PVL - . 30 Gerade hierauf zielt die Argumentation des Antragstellers bei objektiver Betrachtungsweise. Bei seiner Zustimmungsverweigerung hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein interner Bewerber, nämlich der bisherige stellvertretende Leiter der städtischen Museen, sehr wohl als zukünftiger Leiter infrage komme und dies der üblichen Praxis der Stellenbesetzung entspreche, wie sie aufgrund der haushaltsrechtlichen Zwangslage der Stadt Aachen gegeben sei. Dies berührt die Frage, ob der Beteiligte die Stelle "frei" ausschreiben kann und bei der anschließenden Personalauswahl das Prinzip der Bestenauslese anzuwenden hat oder ob vorliegend aufgrund von anderen gesetzlichen Zwängen eine Entscheidung zugunsten des stellvertretenden Leiters der städtischen Museen vorgezeichnet ist. Damit macht der Antragsteller geltend, dass der Beteiligte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder aber jedenfalls von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Diese Argumentation mag im Einzelnen nicht zutreffen. Insoweit hat der Beteiligte dargelegt, dass er eine irgendwie geartete verfestigte Position des stellvertretenden Leiters der städtischen Museen nicht erkennen könne und ihn insbesondere nicht zum kommissarischen Leiter bestellt habe. Demnach sei auch keine Vorprägung erfolgt und er - der Beteiligte - habe unmittelbar nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgehen können. Dies ändert aber nichts daran, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise aus dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG herausfallen. Hierzu hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass es einen Unterschied macht, ob die Zustimmungsverweigerung unbegründet oder aber sogar unbeachtlich ist. Nur wenn sie offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist sie unbeachtlich. Die Offensichtlichkeit muss quasi jedem unbefangenen Betrachter ins Auge springen, ohne dass er noch - wie etwa in dem Gutachten des Rechtsamtes - umfangreicher Überlegungen bedarf. Der Dienststellenleiter hat keine Vorprüfungskompetenz, die sich auf die Schlüssigkeit der angeführten Ablehnungsgründe erstreckt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - PersV 1995, 399. 32 Ein zweiter - wesentlicher - Aspekt der Einstellung betrifft die Frage, wie der externe Bewerber in die Dienststelle einzugliedern ist. Die Mitbestimmung bezieht sich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung. Auf diese Modalitäten, zu denen auch die Frage der Eingliederung des neuen Beschäftigten in die vorhandene Personalstruktur gehört, kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL - PersV 1999, S. 510 ff. ; BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 - BVerwGE 99, S. 201 ff. 34 Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Einstellung des Herrn Q1. C. weitere Sparmaßnahmen im personellen Bereich nach sich zieht und damit die vorhandenen Mitarbeiter belastet. Zwar sind wirtschaftliche und haushaltsrechliche Überlegungen zunächst einmal Sache der Dienststelle und ihrer Leitung bzw. der zuständigen Gremien. Über sie hat der Personalrat grundsätzlich nicht zu befinden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002, - 1 A 142/00 -. 36 Dem Personalrat ist es allerdings nicht verwehrt, den engen Sachzusammenhang aufzuzeigen, der zwischen den durch die Neueinstellung verursachten Kosten und den Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung für die Beschäftigten besteht. Dann kann keine Rede davon sein, dass die in der Ablehnung vom 3. Juni 2004 genannten Gründe mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG und seinem Schutzzweck offensichtlich nichts zu tun haben. Wenn dem einzelnen Beschäftigten von der Dienststellenleitung entgegengehalten wird, auf Grund der strikten Sparziele sei die begehrte Beförderung nicht finanzierbar, ist die Frage erlaubt, wie die Kosten einer Neueinstellung finanziert werden. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist die diesbezügliche Argumentation des Antragstellers nicht nachgeschoben, sondern schon in den schriftsätzlich vorgetragenen Gründen für die Zustimmungsverweigerung erkennbar. Der Text der Zustimmungsverweigerung ist zwar polemisch abgefasst und von dem Verfasser offensichtlich dazu gedacht gewesen, den Beschäftigten zu zeigen, dass der Personalrat alles versucht, um die von der Dienststellenleitung und dem Rat geforderten Sparmaßnahmen abzufedern. Auch ist der ganze Vorgang wirksam in der Öffentlichkeit vermarktet worden und es hat den Anschein, dass bei dem Antragsteller noch Unmut über das Verfahren bei der Stellenausschreibung nachschwingt. Gleichwohl wären die Voraussetzungen für die Billigungsfiktion zu niedrig angesetzt, wenn man von dem Personalrat verlangen würde, dass er seine Zustimmungsverweigerung in wohlgesetzten Worten und juristisch einwandfrei ausschließlich auf die entsprechenden Mitbestimmungstatbestände bezieht und hieraus ableitet. Das von der Rechtsprechung geprägte Merkmal der Offensichtlichkeit hat insoweit eine zweite Seite: Neben dem Umstand, dass es den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststellenleitung begrenzen will, 37 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411,415, 38 will es den Personalrat bei seinem Vortrag zur Zustimmungsverweigerung begünstigen. Er darf sich dabei sicherlich nicht im Nebulösen verlieren, so dass sich der Dienststellenleiter seinerseits aussuchen kann, was er denn als Meinung des Personalrats herausfiltern will. 39 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2003 - 1 A 1086/01.PVL. 40 Andererseits kann von dem Personalrat nicht verlangt werden, dass er mehr als die Grundzüge aufzeigt, unter denen er den von ihm reklamierten Mitbestimmungstatbestand als verletzt ansieht. Sind die Gründe - wie hier - ohne weiteres erkennbar, scheidet die Annahme der Billigungsfiktion aus. 41 Schließlich hat der Personalrat gemäß § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. In diesen Rahmen kann auch der von dem Personalrat gerügte Verstoß gegen die Absprache, dass Leitungsfunktionen intern besetzt werden, fallen. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass auch dies bei dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung eine Rolle spielen kann. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL - a.a.O. 43 Aus alledem folgt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen hat. 44 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.