Urteil
5 K 3037/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0510.5K3037.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beigeladene betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Sand und Kies. Mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 23. November 1992 war dem Beigeladenen die Genehmigung zur Trockenabgrabung mit anschließender Wiederverfüllung auf der Fläche G1 mit einer Gesamtgröße von rund 2 ha erteilt worden. 3 Unter dem 27. November 2001 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand unter Ausschluss der Belange des Naturhaushalts, der Landschaft und der Erholung sowie insbesondere des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes für die an die frühere Abgrabungsfläche unmittelbar angrenzenden Grundstücke G2, G3, G4 teilweise, G5, G6, G7 teilweise, G8, G9, G10 teilweise, G11 und G12 mit einer Gesamtgröße von 23 ha. 4 Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. April 2002 antragsgemäß den Vorbescheid für die Abgrabungserweiterung mit dem Inhalt, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstünden. 5 Die Klägerin erhob am 25. Juni 2002 Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid und machte die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots geltend. Sie führte zur Begründung aus, dass die Beteiligung der Gemeinde als benachbarter Kommune bei der Planung nicht erfolgt sei und deswegen ein formeller Verstoß gegen die formelle Abstimmungspflicht vorliege. Der erteilte Vorbescheid sei auch wegen fehlenden Planungsrechts rechtswidrig. Im maßgeblichen Entwurf des Gebietsentwicklungsplans gebe es keine verbindliche Darstellung für eine Abgrabungsfläche in dem fraglichen Bereich. Ein Vorhaben der vorliegenden Größenordnung und Tragweite sei aber raumbedeutsam und deshalb in einem Gebietsentwicklungsplan einzustellen. Die von dem Beigeladenen beantragte Abgrabung reiche bis unmittelbar an die Grenze der Klägerin. Wenn aber abzusehen sei, dass ein geplantes Vorhaben Auswirkungen auf die Nachbarkommune haben könne, sei eine interkommunale Abstimmung zwingend erforderlich. Es sei außer Acht gelassen worden, dass durch die Abgrabung Belästigungen für die Bürger der Klägerin zu erwarten seien. Die Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden und Freiflächen in unmittelbarer Nähe des Tagebaus I. sei aus ihrer Sicht kontraproduktiv, da diese Flächen nicht mehr für Zwecke der Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe im Vorfeld des Tagebaus zur Verfügung gestellt werden könnten. Darüber hinaus werde die Funktion der Bereiche als Retentionsflächen für Fauna und Flora stark beeinträchtigt. Die Bedeutung insbesondere des der T1. vorgelagerten Bereiches Nr. 00 O. -T. für die Naherholung werde erheblich eingeschränkt. Immissionsbeeinträchtigungen durch den Abbaubetrieb und das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen seien in der nächstgelegenen Ortslage P. nicht auszuschließen. In Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielsetzungen im Hinblick auf die gebündelte Gewinnung übereinanderliegender Bodenschätze sollten Abgrabungen im Braunkohlengebiet grundsätzlich nur im Vorfeld der Tagebaue durchgeführt werden. 6 Der Beigeladene machte im Widerspruchsverfahren geltend, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Die Klägerin könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen. Als verletztes Recht der Gemeinde komme allein die kommunale Planungshoheit in Betracht. Ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot bei Anfechtung eines Einzelaktes setze aber voraus, dass von der Nachbargemeinde substantiiert geltend gemacht werde, hierdurch in dem ihr Gemeindegebiet betreffenden Planungsrecht verletzt zu sein. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe in ihrem Widerspruchsschreiben keine hinreichend konkreten planerischen Vorstellungen benannt, deren Verwirklichung durch den von ihr angegriffenen Vorbescheid unmöglich gemacht oder zumindest nachhaltig gestört würde. 7 Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unbegründet. Die Erteilung des Vorbescheides verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine eigene Rechtsverletzung könne nicht in fehlendem Planungsrecht auf Landesebene gesehen werden. Die Ziele der Raumordnung dienten nicht den Interessen einzelner Gemeinden, sondern hätten überörtlichen Charakter. Auch die Darstellungen in einem Gebietsentwicklungsplan vermittelten der Gemeinde keine eigene Rechtsposition. Der Vorbescheid sei auch nicht aufgrund einer fehlenden verfahrensrechtlichen Beteiligung rechtswidrig. Ein formelles Abstimmungserfordernis habe nicht bestanden. Gemäß § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches seien Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine derartige Bauleitplanung, sondern um die Erteilung eines Vorbescheides für ein nach § 35 Baugesetzbuch privilegiertes Außenvorhaben. Der angegriffene Vorbescheid verletze auch nicht den aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch fließenden Anspruch auf Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gingen keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art aus. Solche Auswirkungen setzten voraus, dass sie sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der betroffenen Gemeinde bezögen und eine besondere Spürbarkeit und Intensität aufwiesen. Die betroffene Gemeinde müsse substantiiert geltend machen, hierdurch in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein. Eine derartige Verletzung ihrer Planungsrechte habe die Klägerin nicht dargelegt. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 12. Mai 2004 zugestellt -. 8 Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 13. Februar 2004 die Genehmigung zur Trockenabgrabung auf der in Rede stehenden Fläche. Gegen diese mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Genehmigung erhob die Klägerin Widerspruch. 9 Die Klägerin hat am 11. Juni 2004 gegen den Vorbescheid Klage erhoben. Sie macht geltend, das genehmigte Vorhaben habe unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das Hoheitsgebiet der Klägerin. Neben der immissions- und landschaftsschutzrechtlichen Relevanz habe es auch planungsrechtliche Bedeutung für die Entwicklung und Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die faktischen Auswirkungen lärmtechnischer Art seien in ihren nächstgelegenen Ortslagen P. und U. aufgrund der geringen Entfernung zum Abbaugebiet wahrnehmbar. Der Beklagte habe abwägungsfehlerhaft gehandelt, indem er den Aspekt der Lärmimmissionen nicht gesehen habe. Die Planungshoheit der Klägerin werde durch den Vorbescheid verletzt. Sie beabsichtige, entsprechend der Ausweisung ihres gültigen Flächennutzungsplans ein Windvorranggebiet westlich der Ortslage P. mit einem qualifizierten Bauleitplan zu beplanen. Der Gemeinderat habe am 13. Februar 2002 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 00d "F. , Windkraftanlagen nordwestlich der Ortschaft P. " beschlossen. Der Bebauungsplan sei inzwischen bekannt gemacht worden. Die Gemeinde habe ein schallprognostisches Gutachten mit Ergänzungsgutachten durch den TÜV-Rheinland erstellen lassen. Nach diesem Gutachten führten die ebenfalls in Planung befindlichen unmittelbar an das Abgrabungsgebiet grenzenden Windenergieanlagen der Gemeinde O. , deren schalltechnische Nennleistungen bei der Begutachtung durch den TÜV zugrunde gelegt worden seien, in dem hier zu beplanenden Windvorranggebiet zur Absenkung des integrierten flächenbezogenen Schallleistungspegels. Sie sei verpflichtet, zur Einhaltung der Planungsgrundsätze derartige Vorbelastungen im Rahmen ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen und könne nicht das Schutzbedürfnis der nächstbetroffenen Wohnbezirke außer Ansatz lassen. Wenn aber, wie aufgrund der Begutachtung offensichtlich, die Windanlagen in direkter Nähe des Abgrabungsgebietes erhebliche planerische Konsequenzen im zu beplanenden Bereich der Klägerin hätten, andererseits aber auch feststehe, dass die zur Gewinnung von Kies im Abgrabungsgebiet notwendige Großgerätetechnik eine ähnlich hohe oder sogar höhere schalltechnische Nennleistung besitze, deren Ausbreitung ungehindert in Richtung der vorgenannten Ortslagen und des Planbereichs der Klägerin möglich sei, handele es sich um einen gewichtigen Eingriff in ihre Planungshoheit. Die Konsequenzen seien in der Weise spürbar, wie sie ohne die Vorbelastung in der Lage wäre, andere flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen bzw. die Wohnbereiche der dem Abgrabungsvorhaben zugewandten Ortslagen P. und U. planerisch weiterzuentwickeln. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasse nicht zuletzt auch die Möglichkeit künftiger Ausübung der Planungs- und Satzungshoheit. Es sei unschädlich, wenn sie ihre Planungsabsichten in Bezug auf die Windvorranggebiete nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe. Auf die Frage, ob dem Beklagten bei Erteilung der Abgrabungsgenehmigung und des Vorbescheides die Festsetzung von Windvorranggebieten im Bereich der Klägerin bekannt gewesen sei, komme es nicht an. Dem Beklagten sei es unschwer möglich gewesen, aus allgemein zugänglichen Informationsquellen Näheres zu ermitteln, um die immissionsbedingten Auswirkungen des streitigen Vorhabens über die Gebietsgrenzen hinaus zu prüfen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Vorbescheid des Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Mai 2004 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er führt über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinaus aus, darauf, ob die genehmigte Abgrabung zu einer weiteren Absenkung des Schallleistungspegels für die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen führen würde, komme es nicht an. Hierin liege nämlich keine unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art in dem Sinne, wie sie für das Rücksichtnahmegebot aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch gefordert werde, um eine Verletzung der Planungshoheit begründen zu können. Nicht jede Einwirkung auf den Prozess der Planung stelle schon eine Beeinträchtigung der Planungshoheit dar. Ihm sei bei der Erteilung der Abgrabungsgenehmigung und des Vorbescheides die Planungssituation der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe diese auch nicht im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht. 15 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er macht geltend, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Die Klägerin könne nicht geltend machen, dass das angegriffene Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung habe. Der Vortrag, dass von der Durchführung der Abgrabung Betriebsgeräusche ausgingen, und dass diese zu einer weiteren Absenkung des integrierten flächenbezogenen Schallleistungspegels für die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen führen würden, vermöge die erforderliche Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn es sei anerkannt, dass es für die Klagebefugnis nicht ausreiche, wenn eine Gemeinde lediglich pauschal negative Auswirkungen geltend mache. Erforderlich sei vielmehr, dass die Gemeinde substantiiert Tatsachen vortrage, die eine unzumutbare Betroffenheit möglich erscheinen lasse. Dies sei hier ersichtlich nicht geschehen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Die Klage ist allerdings zulässig. Der Klägerin fehlt nicht die erforderliche Klagebefugnis. Insoweit reicht es aus, dass sie sich auf die Verletzung eigener Rechte in Gestalt des interkommunalen Abstimmungsgebots beruft und sie die behauptete Beeinträchtigung bestimmter Planungsvorhaben konkretisiert hat. Dies reicht für das prozessuale Erfordernis der Klagebefugnis, welche den Zweck verfolgt, Popularklagen zu vermeiden, aus. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. 23 Der Vorbescheid des Beklagten vom 15. April 2002 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die rechtliche Überprüfung des erteilten Vorbescheides kann nur in den Grenzen der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erfolgen. Mit Rücksicht auf die durch die Erteilung des Vorbescheides geschützte Rechtsposition des Beigeladenen kann der aufgrund der Klage eines Dritten angefochtene Vorbescheid nur aufgehoben werden, wenn dieser durch den Vorbescheid zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Ein Abwehrrecht der klagenden Gemeinde besteht danach nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Gemeinde zu dienen bestimmt sind. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, Juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, Juris. 26 Vor diesem Hintergrund braucht das Gericht nicht dem Einwand der Klägerin nachzugehen, das Vorhaben des Beigeladenen sei raumbedeutsam im Sinne des § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) und dementsprechend seien bei der Entscheidung über seine Zulassung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, vor allem die Darstellungen des gültigen Gebietsentwicklungsplans zu beachten. 27 Vgl. zu den Grundsätzen für die überörtlichen Fachplanungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92/03 -, NVwZ 2004, 1240. 28 Die hiermit von der Klägerin angesprochenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung vermitteln der Klägerin nämlich keine wehrfähigen Rechte. Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten keine unmittelbare Außenwirksamkeit. Sie erzeugen Bindungen zunächst nur im Verhältnis zu den Trägern öffentlicher Verwaltung. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, Juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 L 1756/00 -, BRS 63, 881. 30 Die Klägerin beruft sich hier auch nicht etwa auf konkrete landesplanerische Festlegungen zu ihren Gunsten, die durch das in Rede stehende Vorhaben beeinträchtigt würden. Die Klägerin kann zu ihren Gunsten auch nicht die wegen der Konzentrationswirkung der Abgrabungsgenehmigung, vgl. § 7 Abs. 3 Abgrabungsgesetz (AbgrG), auch hier in den Blick zu nehmende Neufassung des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung anführen. Hiernach können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Ob der Gesetzgeber mit dieser Neufassung die Ziele der Raumordnung, soweit sie sich auf die der Gemeinde konkret zugewiesenen Funktionen beziehen, mit Drittschutz ausstatten wollte, kann hier offen bleiben. Die gesetzliche Neuregelung kann jedenfalls vorliegend keine Geltung entfalten. Denn in dem Verfahren einer Nachbaranfechtung ist maßgebliche Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung. 31 Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 27. September 2004, a.a.O.; Verwaltungsgericht Gera, (VG Gera), Urteil vom 7. Oktober 2004 - - 4 K 1559/03 GE -, Juris. 32 Im Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Vorbescheides, dem 15. April 2002, war die Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB noch nicht in Kraft getreten. 33 Mangels Geltendmachung eigener Rechte kann sich die Klägerin darüber hinaus weder darauf berufen, dass das genehmigte Vorhaben den Wert der Region für die Naherholung einschränke, noch darauf, dass das Vorhaben die Bürger der Gemeinde mit unzumutbaren Lärmauswirkungen überziehe. Die Gemeinde ist weder berechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, Belange des Natur- und Umweltschutzes wahrzunehmen. Ebenso wenig steht es den Gemeinden zu, die Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen ihrer Bürger für diese gerichtlich geltend zu machen. Insoweit bleibt es der Initiative der nachteilig Betroffenen überlassen, sich gegen Einwirkungen dieser Art zur Wehr zu setzen. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18/98 -, - 4 A 45/98 -, NVwZ-RR 1999, 554; Hess.VGH, Beschluss vom 27. September 2004, a.a.O.; VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000, a.a.O.. 35 Die Klägerin kann schließlich auch nicht eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen. Die in § 2 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Planungshoheit der Gemeinde geht verfassungsrechtlich auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) zurück. Unmittelbar aus dieser Planungshoheit ergeben sich klagefähige Rechte, jedenfalls in dem Sinn, dass die Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abwehren können. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, DVBl. 1973, 34; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, a.a.O.. 37 Als Belang der Bauleitplanung ist die möglicherweise betroffene Planungshoheit einer Nachbargemeinde durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides im Abgrabungsrecht gemäß § 5 Abs. 1 AbgrG zu berücksichtigen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG. 38 Die als wehrfähiges Recht ausgestaltete Planungshoheit der Gemeinde erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Beachtung des so genannten interkommunalen Abstimmungsgebotes. Dieses Gebot folgt aus § 2 Abs. 2 BauGB. Das materielle Abstimmungsgebot ist dabei nicht gleichzusetzen mit der formellen Abstimmungspflicht des gemeindlichen Planungsträgers, die auf § 4 BauGB gründet. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1985, a.a.O. 40 Eine formelle Abstimmungspflicht bestand hier schon deshalb nicht, weil nicht über ein Planungsvorhaben einer Gemeinde, sondern über die Zulässigkeit eines Einzelvorhabens zu entscheiden war. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es einer Abstimmung immer dann, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" in Betracht kommen. Darüber hinaus berechtigt das interkommunale Abstimmungsgebot Gemeinden, nicht nur gegen materiell unabgestimmte Bauleitpläne vorzugehen, sondern auch gegen die Genehmigung von Einzelvorhaben, sei es, dass diese auf einer nicht abgestimmten Planung beruht, sei es, dass sie beim Fehlen von Bauleitplänen auf anderer Rechtsgrundlage erteilt wird. 41 BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, a.a.O., Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, a.a.O.. 42 Bei der Frage, welche Belange der Entscheidungsträger, hier der Beklagte, im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es in erster Linie Sache der benachbarten Gemeinde ist, den Inhalt des zu Erörternden zu bestimmen. Insoweit ist die Nachbargemeinde gehalten, ihre Belange substantiiert geltend zu machen. Allerdings entbindet eine ausbleibende oder ungenügende Stellungnahme die planende Nachbargemeinde nicht von ihrer Pflicht, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in die Abwägung einzustellen, soweit sie sich aufdrängen. 43 Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 -, BRS 60, 681; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. April 1994 - 2 N 93.3940 -, BayVBl. 1994, 495. 44 Es kann nicht davon die Rede sein, dass sich dem Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheid im April 2002 hätte aufdrängen müssen, dass das Vorhaben schützenswerte Belange der Klägerin berührte. Der Rat der Klägerin hatte im Februar 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00 d "F. , Windkraftanlagen nordwestlich der Ortslage P. " beschlossen. Hierdurch wollte die Gemeinde durch Überplanung des im Flächennutzungsplans nordwestlich der Ortslage P. ausgewiesenen Vorranggebietes für Windkraftanlagen durch städtebaulich begründete Festsetzungen eine Feinsteuerung der dem Grunde nach bisher uneingeschränkt zulässigen Windkraftanlagen erreichen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 00 d). Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen Auswirkungen gewichtiger Art auf dieses Planungsvorhaben in einer Entfernung von ca. 1.500 m haben könnte, waren seinerzeit nicht ersichtlich. Eine Untersuchung über erforderlichen Lärmschutz bei der Planung der Vorrangflächen für Windenergieanlagen in der Gemeinde F. nördlich von P. hat die Gemeinde erst im Juni 2003 veranlasst. Auf die Untersuchung des TÜV- Immissionsschutz und Energiesysteme vom 16. Juni 2003 und vom 3. Juni 2004 beruft sich die Klägerin nunmehr. In dem Untersuchungsbericht des TÜV- Immissionsschutz und Energiesysteme vom 3. Juni 2004, in welchem u.a. die Einflüsse der geplanten Windkraftanlagen im Süden von P. auf die von der Klägerin geplante Vorrangfläche nördlich von P. untersucht werden sollten, gelangten die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass durch die Windkraftanlagen in U1. (im Norden) und O. (im Süden) eine Absenkung des integrierten flächenbezogenen Schallleistungspegels für die in Rede stehende Vorrangfläche erforderlich werde. Hieraus leitet die Klägerin die Schlussfolgerung ab, dass auch durch den nunmehr genehmigten Abgrabungsbetrieb des Beigeladenen eine weitere Absenkung des ISSP erforderlich werde. Hierin sieht sie ihre Planungshoheit betroffen bzw. das so genannte interkommunale Abstimmungsgebot verletzt. In dieser Bewertung kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen überhaupt noch gehört werden kann, nachdem sie diese Belange nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Vorbescheid geltend gemacht hatte. Wie ausgeführt obliegt es nämlich in erster Linie der Gemeinde, ihre von einer nachbarlichen Planung betroffenen Belange substantiiert geltend zu machen. Hierzu gehört es zunächst, hinreichend konkrete planerische Vorstellungen zu benennen. Darüber hinaus hat sie konkret erkennbar zu machen, in welcher Weise die Verwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen durch die von ihr angefochtene Genehmigung unmöglich gemacht oder zumindest nachhaltig gestört werden würde. 45 Vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000, a.a.O.. 46 Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Bereits ihre Ausführungen des Inhalts, der integrierte flächenbezogene Schallleistungspegel für die geplanten Windkraftanlagen nördlich von P. müsse voraussichtlich weiter abgesenkt werden, wenn das Vorhaben des Beigeladenen zugelassen werde, stellt eine bis heute nicht durch tatsächliche Untersuchungen oder sonstige Belege gestützte Mutmaßung dar. Aber auch mit der Angabe, dass sich das in Rede stehende Vorhaben auf ihre Planung (möglicherweise) auswirken werde, ist noch nichts darüber gesagt, welches Maß bzw. welchen Umfang die Auswirkungen haben werden. Die Planungshoheit im Sinne des Gebots der interkommunalen Abstimmung ist wie ausgeführt erst dann betroffen, wenn Auswirkungen "gewichtiger Art" in Rede stehen. Dass solche qualifizierten Auswirkungen von dem Vorhaben des Beigeladenen auf das ca. 1.500 m entfernt liegende Planungsgebiet für Windkraftanlagen ausgehen könnten, hat weder die Klägerin substantiiert behauptet, noch sind solche sonst ersichtlich. Vielmehr hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung es selbst nicht für erforderlich erachtet, das mit Vorbescheid vom 15. April 2002 planungsrechtlich dem Grunde nach und mit Bescheid vom 13. Februar 2004 endgültig genehmigte Vorhaben in den Abwägungsvorgang des erst jüngst bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 00 d einzubeziehen. 47 Ergänzend und unabhängig von Vorstehendem weist das Gericht darauf hin, dass zumindest bedenklich erscheint, ob im vorliegenden Verfahren wegen Erteilung eines Vorbescheides überhaupt der Einwand, das Vorhaben habe relevante Schallauswirkungen auf ein Planungsgebiet der Klägerin, Bedeutung erlangen kann. In dem Verfahren wegen Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides hatte der Beklagte solche Belange in die Abwägung einzubeziehen, welche die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens zu berühren geeignet gewesen wären. Um einen solchen Belang dürfte es sich bei der geltend gemachten Schallbelastung nicht handeln. Erst die konkrete Ausgestaltung der auf den Vorbescheid folgenden Abgrabungsgenehmigung ließe eine Einschätzung der mit dem Abgrabungsbetrieb verbundenen Schallauswirkungen zu. Der Beklagte hätte zudem durch die Anordnung von Nebenbestimmungen zu der Genehmigung die Möglichkeit, mögliche Schallbelästigungen auf die Umgebung einzugrenzen. Dafür, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen solche gravierenden Schallauswirkungen auf die Umgebung ausgingen, dass unter keinem Gesichtspunkt denkbar erschiene, dass diese auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnten, ist nichts ersichtlich. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 50 Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregt, die Berufung zuzulassen, da hierfür die gesetzlichen Vorassetzungen nicht vorlagen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.