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Beschluss

3 L 306/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0606.3L306.05.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Baunachbarklage ( ) gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 9. Dezember 2004 wird hinsichtlich des Abbruchs des Kellergeschosses nach Maßgabe folgender Bedingungen angeordnet:

a) Sie tritt erst ein, wenn die Antragsteller dem verantwortlichen Statiker der Beigeladenen unverzüglich die Begehung ihres Wohn- und Geschäftshauses ermöglichen, falls der für den Abbruch verantwortliche Statiker dies nach gegenwärtigem Sachstand nach wie vor für erforderlich hält, worüber die Beigeladene bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2005, 24.00 Uhr, beim Prozessbevollmächtigen der Antragsteller eine Erklärung abzugeben hat.

b) Sie entfällt, wenn die Beigeladene gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners nachweist, dass die streitbefangene Kommunmauer bzw. das Gebäude der Antragsteller während der Durchführung des Kellergeschossabbruchs nach Genehmigungslage in der Standsicherheit nicht gefährdet ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Berechnung zur Standsicherheit zu führen, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung NRW geprüft worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zählen, zur Hälfte, der Antragsgegner und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Baunachbarklage ( ) gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 9. Dezember 2004 wird hinsichtlich des Abbruchs des Kellergeschosses nach Maßgabe folgender Bedingungen angeordnet: a) Sie tritt erst ein, wenn die Antragsteller dem verantwortlichen Statiker der Beigeladenen unverzüglich die Begehung ihres Wohn- und Geschäftshauses ermöglichen, falls der für den Abbruch verantwortliche Statiker dies nach gegenwärtigem Sachstand nach wie vor für erforderlich hält, worüber die Beigeladene bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2005, 24.00 Uhr, beim Prozessbevollmächtigen der Antragsteller eine Erklärung abzugeben hat. b) Sie entfällt, wenn die Beigeladene gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners nachweist, dass die streitbefangene Kommunmauer bzw. das Gebäude der Antragsteller während der Durchführung des Kellergeschossabbruchs nach Genehmigungslage in der Standsicherheit nicht gefährdet ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Berechnung zur Standsicherheit zu führen, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung NRW geprüft worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zählen, zur Hälfte, der Antragsgegner und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage ( ) gegen die der Beigeladenen erteilte baurechtliche Genehmigung vom 9. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 und der Änderungen vom 3. Mai 2005, 18. Mai 2005 und 30. Mai 2005 zum Abbruch der Gebäude I1.---straße 100 und 102, L.---- --gasse 3 und B.----straße 40 in I. , Gemarkung I. , Flur 20, Flurstücke Nrn. 177, 178, 183, 566, 567 (neu Nr. 671), anzuordnen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Allerdings ist er insgesamt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Abbruchgenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Aussetzungsantrag ist aber nur teilweise begründet. Im Falle der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Baunachbarklage kann das Gericht nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem (gleichgerichteten) Interesse des beigeladenen Genehmigungsinhabers an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Um den bestehenden Vollzugsinteressen schon vor einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Klärung der Rechtslage zeitnah und einzelfallbezogen Rechnung tragen zu können, steht es im Ermessen des angerufenen Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klage von Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen, vgl. § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO. Gemessen daran ist die aufschiebende Wirkung der erhobenen Baunachbarklage teilweise und bedingt anzuordnen, und zwar soweit sie sich gegen den im letzten Abschnitt des genehmigten Abbruchs geplanten Abbruch des Kellergeschosses mit begleitender Unterfangung richtet. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Das in Rede stehende Gesamtvorhaben mit einem Brutto-Abbruchrauminhalt von 7150 m³ ist als ein "Abbruch von Gebäuden mit mehr als 300 m³ umbautem Raum" nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 BauO NRW offensichtlich nicht genehmigungsfrei und bedarf daher der erteilten baurechtlichen Genehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Abbruchgenehmigung, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Einem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung kann bei einem Vorhaben der hier in Rede stehenden Art insbesondere entgegenstehen, dass der Abbruchvorgang zu nicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, oder der - hier geltend gemachte - Umstand, dass durch den Abbruch ein Zustand eintritt, der die Standsicherheit von Nachbargebäuden gefährdet. Die Baugenehmigungsbehörde hat sicherzustellen, dass derartige Gefahren durch eine von ihr erteilte Abbruchgenehmigung nicht eintreten, wie sich aus den Vorschriften in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ergibt. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2005 , - 10 B 2827/04 -, Juris. Betroffene Nachbarn können sich vor dem Verwaltungsgericht gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf die Einhaltung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berufen. Danach darf ein Vorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährden. Diese Regelung dient (auch) dem Nachbarinteresse am Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden. Vgl.: zum sog. Drittschutz der Regelung: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand: November 2004, § 15 Rn 12 ff., sowie § 63 Rn 82 ff. Die Baugenehmigungsbehörde hat derartige Gefahren durch Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW) abzuwehren, etwa solche, die sicherstellen, dass der Abbruch nach den Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) durchgeführt wird und verbleibende Nachbargebäude in ihrer Standsicherheit nicht gefährdet werden. Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die vom Statiker der Beigeladenen vorgeschlagenen und zum Inhalt der Genehmigung gewordenen Maßnahmen die Standsicherheit der streitbefangenen Kommunmauer auch beim Abbruch des Kellergeschosses gewährleisten werden oder ob dies nach Maßgabe der einschlägigen DIN 4123 eher unsicher ist, entzieht sich diese Frage der Klärung im gerichtlichen Eilverfahren, da es lediglich eine summarische Prüfung vorsieht und damit keinen Raum für die insoweit notwendige Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lässt. Die Kammer behandelt die strittige Frage einstweilen zu Gunsten der Antragsteller und angesichts der Bedeutung der bei der Beeinträchtigungen der Standsicherheit eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter als offen. Obwohl nicht zu übersehen ist, dass etwaige Gefährdungen angesichts der zu unterstellenden Erfahrung der am Bau Beteiligten mit vergleichbaren Situationen doch eher theoretischer Natur sein dürften, erscheint es insoweit gerechtfertigt, dem Aufschubinteresse der Nachbarn in diesem Punkt einstweilen den Vorrang einzuräumen. Dies setzt aber voraus, dass die Antragsteller zukünftig das Ihre tun, um wohlverstandene Eigeninteressen als Nachbarn und Nutzer einer Kommunmauer zu wahren, indem sie dem Statiker der Beigeladenen die Begehung ihres Wohnhauses, falls von diesem für erforderlich gehalten, unverzüglich - bei Erkrankung durch Beauftragung eines Dritten - ermöglichen. Ferner tritt der derzeit (noch) festgestellte Vorrang der Nachbarinteressen im genannten Punkt zu Gunsten eines Vorrangs der Vollzugsinteressen zurück, wenn die Beigeladene die Gewährleistung der Standsicherheit des Nachbargebäudes beim Abbruch des Kellergeschosses mit einem Nachweis führt, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft worden ist. Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet. Hinsichtlich des sonstigen Genehmigungsinhalts spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 9. Dezember 2004 jedenfalls in der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 mehrfach geänderten Fassung, namentlich durch die Änderungen vom 3. Mai 2005, 18. Mai 2005 und 30. Mai 2005, den nachbarschützenden Anforderungen der Vorschriften in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW genügt. Dabei ist zunächst in prozessualer Hinsicht klarzustellen, dass zum Gegenstand der baurechtlichen Nachbarstreitigkeit auch die erst im Zuge des Eilverfahrens vorgenommene Genehmigungsänderungen gehören. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene baurechtliche Genehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn, die - wie hier - die Nachbarverträglichkeit des Vorhabens tendenziell verbessern, sind jedoch zu berücksichtigen. Dem liegt die - auch für die gerichtliche Überprüfung der Abbruchgenehmigung geltende - Erwägung zugrunde, dass es mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Genehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, Juris. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ergibt sich kein hinreichender Anhalt, dass der Antragsgegner bei der Erteilung der angefochtenen Abbruchgenehmigung zu Lasten der antragstellenden Nachbarn von einer unvollständigen oder unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangenen ist. Die mit dem Vorhandensein einer Kommunmauer zwischen dem Abbruchvorhaben und dem Nachbargebäude einhergehenden Besonderheiten hat er erkannt. Typischerweise entstehen Kommunmauern durch zu unterschiedlichen Zeiten nebeneinander errichtete Gebäude. Aus Sparsamkeitsgründen wird im Zuge der Bebauungsreihenfolge auf den Bau einer eigenen Trennwand zum Nachbargebäude und damit auf eine eigene Standsicherheit verzichtet. Dadurch ist die Kommunwand nur mit dem zuerst gebauten Bauwerk verbunden, hingegen besteht zum Nachbargebäude kein oder jedenfalls kein wesentlicher Verbund. Beim Abbruch des älteren Bauwerks besteht naturgemäß eine Gefahr für die Standsicherheit der Kommunwand und damit auch für das Nachbargebäude. So liegen die Dinge hier. Das zum Abbruch anstehende Gebäude der Beigeladenen besitzt an der nördlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Giebelwand (Kommunwand) mit dem Wohn- und Geschäftsgebäude der Antragsteller. Dieses ist Anfang der 50er Jahre im Zuge der Bebauungsreihenfolge dadurch entstanden, dass die Antragsteller ihr Gebäude an die bereits aufstehende Giebelwand angebaut haben. Damit haben die Antragsteller auf die Herstellung der eigenen Standsicherheit ihres Gebäudes, wie sie aus heutiger Sicht zu fordern wäre, verzichtet. Dieser besonderen baulichen Situation, welcher der Bauausführung des Nachbargebäudes geschuldet ist, trägt die Abbruchgenehmigung zunächst dadurch Rechnung, dass sie die streitbefangene gemeinsame Giebelwand vom Abbruch ausnimmt. Selbstverständlich darf sie sich damit nicht begnügen. Denn sie muss der nahe liegenden Gefahr begegnen, dass sich die Kommunwand im Zuge des Abbruchs vom noch bestehenden Nachbarbauwerk löst bzw. dessen Standsicherheit beeinträchtigt. Die in der aktuellen Fassung der angegriffenen Abbruchgenehmigung enthaltenen Sicherungsmaßnahmen erscheinen der Kammer auch unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen des von den Antragstellern beauftragten Ingenieurs geeignet, derartige Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden. Das gilt zunächst für den genehmigten Bauablauf der Abbrucharbeiten, der sich nach aktueller Genehmigungslage (Positionsplan, Zeichnung Nr. AB-1, genehmigt am 18. Mai 2005) folgendermaßen vollziehen soll: "1.) Fachgerechte Entkernung der bestehenden Bausubstanz, Rückbau der Dachkonstruktion und maschineller Abbruch von oben bis zur Geländeoberkante / KG-Decke. Hierbei sind zunächst alle parallel zur Straßenfront angeordneten Wandscheiben in den Achsen "l", "III" und "V" als "Dreieckspfeiler" (Lastabtragwinkel von 60° zur Horizontalen ist einzuhalten) zu erhalten. Alle vorhandenen Öffnungen in diesen Wandpfeilern sind mittels Mauerwerk zu schließen. Hierbei ist ein Verbund durch Verzahnung zwischen bestehendem und neuem Mauerwerk herzustellen. Die kraftschlüssige Einbindung der Wandpfeiler in die angrenzende Giebelwand ist örtlich zu überprüfen und ggf. mittels neuer Anker herzustellen. Der Kamin im 2. OG ist auf Standsicherheit zu überprüfen und ggf. durch neues Mauerwerk zu ersetzen. Diese Maßnahmen werden vorgehalten, bis die Giebelsicherung und die unter Pkt. 3 genannten Maßnahmen abgeschlossen sind. Die Deckenplatten (Stahlträgerdecken) sind zur Aussteifung der Giebelwand in den dargestellten Bereichen zu erhalten (siehe Grundrisse). 2.) Erstellung der Giebelsicherung des Hauses M. (scil.: Gebäude der Antragsteller) gemäß gesonderter statischer Berechnung und Zeichnung-Nr. BG-3 ! Diese Sicherungsmaßnahme ist solange vorzuhalten, bis der wachsende Neubau (Stlb.- Wand, d=30cm) diese Stützaufgaben übernimmt. (…)." Damit hat die Bauaufsichtsbehörde die in Nrn. 5 und 14 für sich genommen zu allgemein gehaltenen Auflagen, wonach sich "der Abbruchunternehmer davon zu überzeugen hat, dass zu keinem Zeitpunkt der Abbrucharbeiten eine Instabilität des abzubrechenden oder angrenzenden Gebäudes entsteht" (Nr. 5) sowie "Abbrucharbeiten durch einen Statiker zu überwachen sind" (Nr. 14) in sachgerechter Weise konkretisiert. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich bei der Genehmigung des Abbruchs mit Überlegungen des Statikers nach Art einer worst- case-Betrachtung (Blatt 84 der Bauakte) zufrieden gegeben hat, denn der beigeladene Bauherr und sein Statiker sind durch das Verhalten der Antragsteller in eine Art Beweisnot geraten. So erscheint es glaubhaft, wenn es in der vorgelegten statischen Berechnung heißt, dass die zur Erhebung der "statischen Güte" des streitbefangenen Nachbargebäudes erforderliche Begehung daran gescheitert ist, dass die Antragstellerin zu 1. eine Begehung ihres Hauses strengstens untersagt hat. Soweit die Antragsteller dies in der Antragsschrift bestreiten ("grundsätzlich falsch") und gesundheitliche Gründe ins Feld führen, aus denen ihre Teilnahme an einer Besichtigung durch den Statiker der Beigeladenen nicht möglich gewesen sein soll, bleiben die Angaben vage und detailarm mit der Folge, dass sie dem Gericht jedenfalls einstweilen keinen plausiblen Geschehensablauf vermitteln. Dementsprechend liegt der Abbruchgenehmigung die Überlegung des Statikers zu Grunde, dass angesichts der in der Praxis häufig anzutreffenden Anbindeverhältnisse (Stumpfer Stoß, Schlitzverzahnung und Sporadische Verzahnung) vorliegend "ungünstig" davon ausgegangen werden muss, dass das Gebäude der Antragsteller ausschließlich durch "Anbindung/Anlehnung" an das Gebäude der Beigeladenen standsicher ist. Der Abbruch des Vorhabens von oben bis zur Geländeoberkante der Kellergeschossdecke ist durch den Inhalt der Abbruchgenehmigung einer Regelung zugeführt worden, die nach derzeitigem Erkenntnisstand geeignet erscheint, einen Zustand der Standunsicherheit für das Nachbargebäude auszuschließen. Die in einem ersten Schritt vorgesehene Erhaltung aller parallel zur Straßenfront angeordneten Wandscheiben als sog. "Dreieckspfeiler" mit einem Lastabtragwinkel von 60° zur Horizontalen soll in einem zweiten Schritt durch zwei horizontale Fachwerkbinder ersetzt werden, um auf diese Weise die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand zu gewährleisten. Es erscheint schließlich aus baunachbarrechtlicher Sicht weder sinnvoll noch erforderlich, dass die Abbruchgenehmigung Einzelheiten der technischen Ausführung, insbesondere bei der Ablösung der Dreieckspfeiler durch die Fachwerkbinderkonstruktion, regelt. Insoweit genügt der Hinweis, dass die am Abbruch Beteiligten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises als Bauleiter, Statiker, Abbruchunternehmer etc. die unter Umständen auch strafrechtlich und/oder zivilrechtlich relevante Verantwortung dafür zu tragen haben, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Die Kostenentscheidung berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten zunächst als erstattungsfähig anzusehen und ihr nach dem Ausgang des Verfahrens anteilig Kosten aufzuerlegen, vgl. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziffer 2 des Gerichtskostengesetzes (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) und berücksichtigt die geltend gemachte Nachbarbeeinträchtigung mit 20.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.