Urteil
9 K 511/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0622.9K511.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie gehören dem Volk der Roma an. 3 Im Jahre 1992 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten gemeinsam mit ihren vier Kindern einen Asylantrag. Sie gaben an, zuletzt in Leskovac wohnhaft gewesen zu sein. Darüber hinaus machten sie unter anderem geltend, der Kläger sei aufgrund einer Augenerkrankung, wegen der er fast blind sei, auf die Hilfe seiner Ehefrau - der Klägerin - angewiesen. Da diese als Krankenschwester für die kroatische Front habe mobilisiert werden sollen, habe die Familie beschlossen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 - zugestellt am 21. September 1992 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG; seit 1. Januar 2005: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorlägen. Dem Bescheid war eine Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Serbien beigefügt. 4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2001 stellten die Kläger nach erneuter, auf dem Landweg aus M. kommender Einreise in das Bundesgebiet einen Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung führten sie aus, Roma drohe in Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit Gruppenverfolgung. Der Kläger sei nahezu blind (5 % Restsehstärke). Sie seien durch die NATO-Bombenangriffe schwer traumatisiert. 5 Mit Bescheid vom 6. März 2002 - als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 8. März 2002 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 31. Juli 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zugleich forderte es die Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) an. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne. 6 Die Kläger haben am 14. März 2002 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Dies ergebe sich beispielsweise aus der ärztlichen Stellungnahme der S. L. E. - - vom 20. August 2002. Danach sei der Kläger vom 9. Juli 2002 bis zum 15. August 2002 stationär behandelt worden. Die Aufnahme sei notfallmäßig wegen akuter produktiv-psychotischer Symptomatik mit Angstzuständen erfolgt. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei im Juli/August 2002 erfolgt. Im Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2002 seien als Diagnosen unter anderem das Vorliegen einer PTBS und einer wahnhaften Störung festgehalten. Der Kläger sei am 15. August 2002 in ausreichend gebessertem Zustandsbild bei Ausschluss von Selbst- und Fremdgefährdung aus der stationären Behandlung entlassen worden. Nach einem weiterhin beigebrachten Attest des Herrn Dr. med. L. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 2. Dezember 2002 sei der Kläger bei ihm seit November 2002 wegen einer deutlichen Depression in Behandlung. In seiner nervenärztlichen Bescheinigung vom 15. April 2003 halte Herr Dr. L. als Diagnose eine PTBS mit wahnhafter Störung und Depressionen mit chronischer Suizidgefahr fest. Frau Dr. med. G. H. -H1. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostiziere in ihrer Bescheinigung vom 2. März 2004 einen agitiert unruhigen Zustand bei PTBS sowie Depression mit Suizidgefahr und Hilflosigkeit infolge der Erblindung. Die Betreuung des Klägers leisteten seine Ehefrau und sein Sohn N. sowie dessen Ehefrau. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 6. März 2002 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheids vom 31. Juli 1992 festzustellen, dass ein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. 13 Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu den geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers und deren Behandlungsnotwendigkeiten erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das mit Schreiben vom 7. April 2005 vorgelegte psychiatrische Gutachten verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von der Beklagten und dem Landrat des Kreises E. übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (außer Kosovo) sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen nicht zu. 18 Dabei kann zunächst - was die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG anbelangt - auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Dahinstehen kann zunächst auch, dass im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens eine Pflicht zu erneuter Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. 19 Vgl. zum so genannten "Durchentscheiden": Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 725; ihm folgend unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A 5189/97.A -; zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -. 20 Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte - dies allein schon wegen ihrer Einreise auf dem Landweg (vgl. Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - i. V. m. § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG) - noch die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. 21 Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung grundsätzlich dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 23 Zunächst ist anzumerken, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) aufgrund der aktuellen Erkenntnislage anstelle der Bundesrepublik Jugoslawien nunmehr auf Serbien und Montenegro abzustellen ist. 24 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 29. März 2005 (im Folgenden: Lagebericht), S. 7 ff., Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 5. Februar 2003, "Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens"; Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 5. Februar 2003, "Jugoslawien ist Vergangenheit" und vom 29. Januar 2003 "Serbien und Montenegro nimmt Gestalt an"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Januar 2003, "Belgrad beschließt einen Neuanfang" und "Die Verfassung der neuen Union in Serbien". 25 Eine politische Verfolgung der Kläger, die ihren Angaben nach dem Volk der Roma angehören, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar. Nach der aktuellen, zur Bundesrepublik Jugoslawien ergangenen Rechtsprechung der Kammer, 26 vgl. z. B. die Urteile vom 15. November 2002 - 9 K 246/02.A u. a. - sowie vom 2. September 2002 - 9 K 648/02.A -, 27 fand dort vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, 28 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 24. Oktober 2002; sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main, 29 eine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der Roma nicht statt. Dies galt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Es ist nichts dafür erkennbar, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben könnte. 30 Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -. 31 Zwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung noch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt es nach wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz, wenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind. 32 Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; amnesty international (ai), Länderkurzbericht - Serbien und Montenegro inkl. Kosovo/Kosova - , Oktober 2003, S. 2 f.; ai, Auskunft vom 24. September 1999 an das VG Magdeburg. 33 Darüber hinaus haben die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien oder Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von Skinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht hinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht fortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise gehört der Bundes- bzw. Unionsregierung Serbiens und Montenegros ein Bosniake als Minister für Menschenrechte und nationale Minderheiten an und wurde ein ethnischer Ungar stellvertretender Premierminister der letzten serbischen Regierung. 34 Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O. 35 Im Übrigen dürften sich die Bemühungen der serbisch und montenegrinischen Bundesregierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, 36 vgl. dazu AA, Lagebericht, a.a.O.; AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg, 37 nach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So hat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der nationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach Angaben der Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller Minderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und Information gewährleistet werden. 38 Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, "Gesetz über die Minderheiten in Jugoslawien verabschiedet". 39 Seit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von einem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen Roma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt worden waren. 40 Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli 1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main. 41 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A - und vom 16. Februar 2001 - 5 A 5040/00.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -. 42 Die Klage hat auch nicht mit dem auf Feststellung eines sonstigen Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichteten Hilfsantrag Erfolg. Die Kläger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des sonstige Abschiebungsverbote betreffenden Verfahrens. Eine abweichende Beurteilung ist insoweit hinsichtlich der geltend gemachten (psychischen) Erkrankungen des Klägers geboten. Allerdings liegt insoweit in der Sache kein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO; [1.]). Die gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG gebotene pflichtgemäße Ermessensentscheidung führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage (2.). 43 (1.) 44 Zunächst liegen grundsätzlich die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Bundesamt verpflichtet ist, das die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten betreffende Verfahren wieder aufzugreifen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Bundesamt in einem vorangegangenen Asylverfahren bestandskräftig bzw. unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bis zum 31. Dezember 2004: § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) nicht bestehen, kann eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamt zu Abschiebungshindernissen auf Antrag des Ausländers nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf sonstige Abschiebungsverbote beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Sachentscheidung zu treffen. Liegen vorerwähnte Voraussetzungen nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung aufgehoben wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317 ff., sowie Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42, je mit weiteren Nachweisen. 46 Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). 47 Die Zulässigkeit des Folgeantrags setzt mit Blick auf die Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG voraus, dass der Antragsteller eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt bzw. schlüssig darlegt, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. 48 Vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage 1999, § 71 Rn. 87 und Rn. 100; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 AsylVfG Rn. 27. 49 Grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass der Asylbewerber von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis hatte oder ohne weiteres hätte erlangen können. Außerdem muss ihm mehr als nur leichte Fahrlässigkeit beim Unterlassen des rechtzeitigen Vorbringens anzulasten sein. 50 Vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 AsylVfG Rn. 23. 51 Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die für jeden Tatsachenvortrag gesondert einzuhalten ist, gilt nicht nur für im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff. 53 Ausgehend hiervon steht den Klägern der geltend gemachte Wiederaufgreifensanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) grundsätzlich nicht zu. Bezüglich sonstigen Abschiebungsverboten i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlt es - abgesehen von der sogleich in den Blick zu nehmenden psychischen Erkrankung des Klägers - an substantiiertem Vortrag zu einer den Klägern günstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage. 54 Eine abweichende Beurteilung ist hinsichtlich der bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2001 in das Verfahren eingeführten (psychischen) Erkrankung des Klägers geboten. Dieses Vorbringen genügt namentlich den mit Blick auf § 51 VwVfG an Wiederaufgreifensanträge zu stellenden Anforderungen. Allerdings liegt in der Sache kein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 55 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A - in diesem Zusammenhang, bezogen auf den Kosovo, unter anderem Folgendes ausgeführt: 56 "Der Begriff der 'Gefahr' im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der 'beachtlichen Wahrscheinlichkeit' angelegte, wobei allerdings das Element der 'Konkretheit' der Gefahr für 'diesen' Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. 58 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. 59 ... Dieses 'größere' Gewicht ist nicht rein qualitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. 60 ... Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 61 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. 62 Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, 63 ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundsheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existenziellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. 64 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. 65 Das folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe des von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, 66 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O., 67 wobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. 68 Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist, 69 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O. 70 Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - 'dort' - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. 71 Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. 72 Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Problematik ist ... nicht durch die §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. ... 73 Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkt (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls so weit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren für die Klägerin verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigten. ... 74 Soweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedigtem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. 75 Vgl. hierzu: v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004. 76 ... 77 Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie ... sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland von mittels eines Dolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachliche im Kosovo durchgeführte Therapie - was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine weiterführende Gesprächstherapie des Dr. S. bei der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst entgegenwirken, in dem er den Ort des Geschehens meidet. 78 Soweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zu Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. ... 79 Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten, an Anpassungsstörungen mit Depression und Albträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für Verfahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. ... 80 Im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine abweichende Würdigung geboten. Der Klägerin ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der Zugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen Erkrankung wie PTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen und Albträumen zugänglich. ... Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei und die Klägerin und ihr Ehemann haben alle Möglichkeiten der Einkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht die Unterstützung des Familienverbandes bemühen und/oder die kosovarisch- administrative Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in Deutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht erwarten. Wenn nach dem Attest des Dr. S. eine weitergehende Therapie mit der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte und die Klägerin mit Blick auf ihre psychische Erkrankung trotz letztlich erfolgloser Therapie dennoch ein Leben in Deutschland fristen zu können glaubt, ist es unerklärlich, weshalb ihr ebenfalls mit Blick auf ihre psychische Erkrankung ein Leben im Kosovo bei jedenfalls dort möglicher, wenn auch nicht mitteleuropäischem Standard entsprechender muttersprachlicher Therapie nicht zumutbar sein soll. ... Die ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht gegeben, liegt demgemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an." 81 Mit Blick auf etwaige Äußerungen von Suizidabsichten durch ausreisepflichtige erfolglose Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 82 vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, 83 grundsätzlich Folgendes: Weder derartige Erklärungen noch dahin gehende (fach-)ärztliche Bescheinigungen führen - ungeachtet der Frage nach der Ernsthaftigkeit solchen Vorbringens - grundsätzlich zu einem Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen sind Suizidgefahren kraft psychischer Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet bereits nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach Rückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und nicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers anknüpft. 84 Die Kammer schließt sich dieser Rechtsmeinung im Ausgangspunkt, im Argumentationsweg und im Ergebnis auch für das Herkunftsland Serbien und Montenegro (mit Ausnahme des Kosovo) vollumfänglich an. Ausgehend von diesen Grundsätzen führen weder die für den Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen für sich genommen noch deren medizinische und therapeutische Behandlungsnotwendigkeit zu einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, Herrn Univ.-Prof. Dr. Dr. T. , davon aus, dass der Kläger an einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie einer wahnhaften Störung leidet. Des Weiteren nimmt das Gericht im Einklang mit dem Gutachter an, dass eine medikamentöse und unterstützende psychosoziale Behandlung angebracht ist. Derartige Behandlungen sind in Serbien und Montenegro nach der aktuellen Erkenntnislage, 85 vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; Deutsche Botschaft, Belgrad, Auskünfte vom 11. Februar 2005 an das VG Aachen, vom 1. Dezember 2004 an das VG Münster, vom 1. September 2004 an das VG Kassel, vom 30. Juni 2004 an das VG Aachen, vom 22. April 2004 an das Bundesamt (Asylis-Nr. SER 24932002), vom 10. März 2004 an das Verwaltungsgericht Stade (Asylis Nr. SER 25981001), vom 14. Januar 2004 an das VG Aachen, vom 17. Dezember 2003 an das VG Stuttgart und vom 6. August 2003 an das VG Freiburg; vgl. zu Wirkstoffen und Präparaten auch http://martinas- world.net/psychotranq.html sowie J. Lötsch: Psychopharmakatherapie. 86 sowie der Rechtsprechung der Kammer, 87 vgl. Urteil vom 10. Juni 2005 - 9 K 1372/03.A -, 88 jedenfalls in einem Umfang verfügbar, der das Eintreten der eingangs beschriebenen wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren ausschließt. Das gilt selbst für die vom Gutachter zu Optimierungszwecken vorgeschlagene stationäre Therapie mit Umstellung der antipsychotischen Medikation und/oder zusätzlicher Gabe eines modernen Antidepressivums mit angstlösender Komponente. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass im Fall des Klägers eine von der vorerwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende Beurteilung geboten sein könnte. Das gilt namentlich für den Gesichtspunkt der Suizidalität. Soweit der Gutachter (nachvollziehbar) ausführt, es müsse von einer latenten Suizidalität mit einem ausgeprägten Todeswunsch mit impulsiver Umsetzung ausgegangen werden, lässt sich diesen Formulierungen nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit der - in diesem Verfahren allein berücksichtigungsfähige - Bezug zum Zielstaat der Abschiebungsandrohung entnehmen. Bei der gebotenen Gesamtschau des Gutachtens (vgl. die Ausführungen auf S. 8, 10) drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die verborgene Suizidalität unabhängig von der Heimat des Klägers besteht. Bei dieser Sachlage rechtfertigt der Hinweis auf ein "Sistieren" bzw. "Aggravieren" der momentanen Symptomatik im Falle eines - hier zudem nicht im Ansatz in Rede stehenden - Behandlungsabbruchs (S. 22 des Gutachtens), also auch betreffend eine etwaige Suizidalität, kein dem Kläger günstigeres Ergebnis. 89 Die ärztlicherseits bescheinigte nahezu vollständige Erblindung des Klägers verlangt keine andere Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger ihretwegen im Bundesgebiet in ständiger ärztlicher Behandlung befindet. Demgemäß kann nicht angenommen werden, dass ihm allein wegen seiner Erblindung im Falle seiner Rückkehr nach Serbien und Montenegro eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohte. Die bei der Bewältigung seines Lebensalltags etwa erforderliche Hilfe können ihm seine Ehefrau, die nach den Angaben der Kläger Krankenschwester ist bzw. war, und womöglich auch seiner Kinder ebenso in Serbien und Montenegro leisten. 90 Im Übrigen sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem eingeholten Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Erblindung des Klägers besondere Bedeutung für die festgestellten psychischen Erkrankungen sowie deren Behandlung zukommen könnte. 91 Mit Blick auf die gebotene sektorale, weil zielstaatsbezogene Betrachtungsweise vermag der bedauernswerte Allgemeinzustand des Klägers, von dem das Gericht in den stattgefundenen mündlichen Verhandlungen einen Eindruck gewonnen hat, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 92 (2.) 93 Sind demnach die Voraussetzungen nicht erfüllt, bei deren Vorliegen das Bundesamt verpflichtet ist, das die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten betreffende Verfahren wieder aufzugreifen bzw. zu Gunsten des betroffenen Ausländers ein derartiges Abschiebungsverbot festzustellen, so führt der vor diesem Hintergrund anzunehmende Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Das gilt insbesondere insoweit, als es um ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot geht. Nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 94 vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, a.a.O., 95 der das Gericht folgt, sind die Verwaltungsgerichte unter anderem verpflichtet, grundsätzlich Spruchreife herzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das gilt selbst dann, wenn - anders als hier - der streitgegenständliche Bescheid keine Ermessensentscheidung enthält. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist in diesen Fällen geboten, wenn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu Abschiebungshindernissen zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führte und mithin das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Derartiges kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Die Voraussetzungen hierfür sind, wie sich aus den vorstehenden sachlich-rechtlichen Ausführungen zu einem derartigen Abschiebungsverbot ergibt, nicht erfüllt. Gleiches gilt betreffend sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Diese liegen mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage, 96 vgl. etwa AA, Lagebericht, a.a.O., 97 für Roma aus Serbien und Montenegro nicht vor. 98 Die Abschiebungsandrohung, als deren Zielstaat nunmehr Serbien und Montenegro anzusehen ist, ist im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Sie stützt sich zutreffend auf die §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 99 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der ZPO.