Urteil
4 K 1088/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0623.4K1088.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des an der Straße "M. " in N. gelegenen Grundstücks, G1. Das Grundstück ist 7.234 qm groß und liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 48 "M. /A. " der Stadt N. . Nach dessen Festsetzung ist das Grundstück bei zweigeschossiger Bebaubarkeit gewerblich nutzbar. 3 Mit Notarvertrag vom 4. Mai 2001 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück für einen Preis von 450.000,00 DM an die Firma M. GmbH in I. . Im gleichen Jahr wurde auf dem Grundstück ein Bürogebäude errichtet. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgte über das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück M. 1 (Parzellen 89 und 92 - vormals 54 und 55). 4 Mit Bescheid vom 5. November 2003 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages von 128.609,67 EUR heran. Dabei legte sie eine Fläche von 7.234 qm, einen Zuschlag für zweigeschossige Bebaubarkeit von 25 %, einen Zuschlag für gewerbliche Nutzung von 30 % und einen Beitragssatz von 11,47 EUR/qm zugrunde. 5 Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger darauf hin, dass er das Grundstück verkauft habe und ihm von der Stadt N. keinerlei Genehmigungen erteilt worden seien. Er habe das Grundstück auch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, dies habe vielmehr der neue Eigentümer veranlasst. Dass dieser noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, sei reine Formsache. Außerdem besäßen er und seine Ehefrau keinerlei Vermögen, sie müssten mit einer monatlichen Rente von 500,00 EUR auskommen. 6 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2004 zurück. Gleichzeitig setzte sie den Beitrag unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von nunmehr 10,85 EUR/qm auf 121.657,79 EUR fest. Sie führte aus, der Kläger sei beitragspflichtig, weil er im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des Grundstücks gewesen sei; eine Veranlagung des Käufers sei nicht möglich. 7 Der Kläger hat am 3. April 2004 Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren 7 L 300/04 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten. 8 Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2004 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Verfahren 15 B 1263/04 mit Beschluss vom 6. Juli 2004 als unbegründet zurück. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 30. November 2004 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde (15 E 1573/04) war erfolglos. 9 Der Kläger lässt vortragen, auf Grund der Veräußerung seines Grundstücks sei er nicht beitragspflichtig. Nach dem Kaufvertrag sei der Käufer verpflichtet, die ab Besitzübergang anfallenden Abgaben und Beiträge zu zahlen. Außerdem seien die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 1997 sowie die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Er habe festgestellt, dass die "1." Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21. Dezember 1999 eigentlich bereits die "2." Satzung gewesen sei und so auch hätte bezeichnet werden müssen. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Klarheit und Wahrheit von Satzungen vor. Es würden auch Einwendungen gegen die Kalkulation des Beitrages und die Größe des Abrechnungsgebietes geltend gemacht. Darüber hinaus sei die 1. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 48 nichtig, weil der Rat der Stadt N. und die Ausschüsse fehlerhaft besetzt gewesen seien. Insoweit seien die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - auf die Besetzung der Ausschüsse im Stadtrat der Stadt N. zu klären. Auch sei der Plan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Bei der Akteneinsicht in andere Bebauungspläne der Stadt N. sei aufgefallen, dass Ausfertigungsvermerke oder Unterschriften auf dem Originalbebauungsplan gefehlt hätten. Im übrigen werde gerügt, dass das Amtsblatt der Stadt N. nicht den Vorschriften genüge, die an ein Amtsblatt zu stellen seien. Materiellrechtlich genüge der Bebauungsplan mit der Änderungsatzung nicht den Abwägungsgeboten. Schließlich mache er geltend, dass er im Rahmen eines Grundstückstauschvertrages der Stadt ein voll erschlossenes Baugrundstück zur Verfügung gestellt habe. Im Rahmen dieses Tauschvertrages sei ihm zugesichert worden, dass er dafür ein voll erschlossenes Grundstücke erhalten solle. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass das Grundstück, das er erhalten habe nicht voll erschlossen gewesen sei und er für das neue Grundstück Beiträge zahlen solle. Hierdurch werde Artikel 14 des Grundgesetzes verletzt. 10 Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 hat der Kläger ergänzend vortragen lassen, das Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans baulich und gewerblich nutzbar gewesen, es sei dort ein Kraftfahrzeughandel betrieben worden. Im übrigen sei er für das Grundstück bereits 1975 zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages in Höhe von 5.205,50 DM herangezogen worden. 11 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, der Kläger sei nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und zu Recht zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans habe das Grundstück im Außenbereich gelegen. Die Veranlagung im Jahr 1975 habe sich auf die damaligen Parzellen 54 und 55 des Klägers bezogen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 7 L 300/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Heranziehung sind die Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 (im Folgenden: BGS). 21 Gemäß § 1 dieser auf den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den §§ 1 und 4 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) beruhenden Satzung in Verbindung mit §§ 5 und 13 der Betriebssatzung der Stadtwerke N. vom 16. Juli 1998 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002 erhebt die Werkleitung der Stadtwerke N. im Auftrag der Stadt N. als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW von der Stadt N. zu tragen ist. 22 Der Beitragspflicht unterfallen gemäß § 2 Abs. 1 BGS Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen bzw. b) soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Hiervon unabhängig unterliegt nach Abs. 2 ein Grundstück der Beitragspflicht auch dann, wenn es tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen wird. Die Beitragspflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 BGS in dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück an die Abwasseranlage gemäß §§ 3 und 4 der Entwässerungssatzung der Stadt N. angeschlossen werden kann, im Falle § 2 Ab. 2 BGS mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Beitragspflichtig ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. 23 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsvorschriften sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich: Die 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung wurde am 16. Dezember 2003 vom Rat der Stadt N. beschlossen und aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 17. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt N. vom 21. März 2000 im "N1. Bürgerbrief - zugleich Amtsblatt für die Stadt N. " - ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Soweit die 2. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1999 fälschlich als "1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung" bezeichnet worden ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das auf die Wirksamkeit der folgenden Änderungssatzungen keine Auswirkungen hat. Zum einen wurde die folgende Änderungssatzung richtigerweise als "3." Änderungssatzung bezeichnet, so dass die hier einschlägige 6. Änderungssatzung korrekt als solche bezeichnet wird. Zum anderen gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach die unzutreffende Bezeichnung einer Norm ohne weiteres zu deren Nichtigkeit führt. 24 Der Einwand des Klägers, der Ausschuss - gemeint ist wohl der Planungsausschuss - sei wie in dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - entschiedenen Fall unrichtig besetzt gewesen, führt bereits deshalb nicht zum Erfolg der Klage, weil Ausschüsse beim Erlass von Satzungen durch den Rat nur vorbereitend tätig werden, so dass Fehler in diesem Verfahrensstadium für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses grundsätzlich unerheblich sind, 25 vgl. hierzu im Fall eines vorbereitenden Ratsbeschlusses über einen Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 4 N 4.87 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 79, 200 (203 ff). 26 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem Kanalanschlussbeitrag sind gegeben: Das streitbefangene Grundstück unterliegt nach § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht, weil es nach Angaben des Klägers im Jahr 2001 mit einem Bürogebäude bebaut und über sein Grundstück M. 1 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurde. Soweit er vorträgt, er habe bereits im Jahr 1975 einen Kanalanschlussbeitrag bezahlt, steht dies seiner Heranziehung nicht entgegen; denn diese Zahlung bezog sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf die früheren Parzellen 54 und 55 und nicht auf das jetzt veranlagte Flurstück 15. Sein Vorbringen, er habe im Rahmen eines Grundstückstauschs zum Ausbau der Umgehungsstraße für die Ortschaften N2. und N3. der Stadt N. ein voll erschlossenes Grundstücke zur Verfügung gestellt und als Gegenleistung ein Grundstück erhalten, das nicht in vollem Umfang erschlossen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragspflicht unbeachtlich. 27 Die persönliche Beitragspflicht des Klägers beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS. Danach ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Zu welchem Zeitpunkt jemand Grundstückseigentümer sein muss, um beitragspflichtig zu werden, regelt diese Vorschrift jedoch nicht. Vielmehr überträgt § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner angeben muss, diese Regelung dem Ortsgesetzgeber, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A 248/74 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster und für das Land Niedersachsen in Lüneburg (OVGE) 32, 7 (9). 29 Im vorliegenden Fall war der Kläger ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge des Amtsgerichts Euskirchen vom 6. April 2004 zumindest zu diesem Zeitpunkt noch als Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks eingetragen und damit beitragspflichtig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er es in diesem Zeitpunkt bereits verkauft hatte und die Gefahr übergegangen war. Der Umstand, dass nach Ziffer 8 des Kaufvertrags vom 4. Mai 2001 der Käufer Forderungen aus künftig zugestellten Bescheiden zu tragen hat, führt allein dazu, dass der Kläger sich wegen des von ihm geschuldeten Beitrages beim Käufer schadlos halten kann. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau neben ihm Miteigentümerin des Grundstücks ist und deshalb neben ihm hätte herangezogen werden können. Nach § 5 Abs. 2 BGS sind nämlich mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner und es liegt im Ermessen der Beklagten, welchen der Zahlungspflichtigen sie heranzieht. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. 30 Bedenken gegen die Beitragshöhe sind nicht gegeben. Das Grundstück hat eine Fläche von 7.234 qm und ist nach den Festsetzungen des am 31. August 1999 vom Rat der Stadt N. beschlossenen und am 31. März 2000 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 48 "M. " - geändert durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 "M. /A. " vom 16. Mai 2003 - in zweigeschossiger Bauweise gewerblich nutzbar. Dies führt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BGS zu einem das Maß der Ausnutzbarkeit des Grundstücks berücksichtigenden Zuschlag von 25 v.H. und nach Abs. 4 zu einem Zuschlag für gewerbliche Nutzung von weiteren 30 Prozentpunkten. 31 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Bebauungsplan sei nichtig, denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben oder durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, mit weiteren Nachweisen; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: September 2001), § 8 Rdnr. 548. 33 An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Hierfür ist von Bedeutung, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben worden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Soweit diese - etwa die Steigerung des Verkehrswerts eines Grundstücks - mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes verbunden sind, beruhen sie bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig auf dessen Inkrafttreten und zwar unabhängig davon, ob der Plan mit Mängeln behaftet ist oder nicht. Dies erklärt sich daraus, dass die Baubehörden grundsätzlich an die Festsetzungen des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gebunden sind und die Bebaubarkeit eines Grundstücks in aller Regel nicht unter Hinweis auf Bedenken gegen dessen Wirksamkeit in Frage stellen können. Für die mit der Schaffung einer Abwasserbeseitigungsanlage verbundene Steigerung des Gebrauchswerts der angeschlossenen Grundstücke kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten; auch insoweit lassen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans die durch die Verbesserung der Erschließungssituation eingetretene Wertsteigerung unberührt. Kann es dementsprechend für das Entstehen der Beitragspflicht auf Mängel des Bebauungsplans nicht ankommen, muss auch im Beitragserhebungsverfahren entsprechenden Einwänden nicht nachgegangen werden. 34 Für das vorliegende gerichtliche Verfahren gilt nichts anderes. Da der vorliegende Bebauungsplan weder aufgehoben noch für unwirksam erklärt worden ist, ist ohne weitere Prüfung von dessen Wirksamkeit auszugehen. Im übrigen hätte auch - wie im Zusammenhang mit der Beitragssatzung ausgeführt - eine fehlerhafte Ausschussbesetzung auf dessen Wirksamkeit keine Auswirkungen und den Gesichtspunkt der unzureichenden Ausfertigung hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung fallen gelassen. 35 Schließlich ist auch der in Anwendung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BGS der Heranziehung zugrunde gelegte Beitragssatz von 10,85 EUR/qm nicht zu beanstanden. Ausweislich der im Verfahren 4 K 245/04 vorgelegten Kalkulationsunterlagen ging die Beklagte bei der Neukalkulation des Straßenentwässerungsanteils in der 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zutreffend von der Zwei-Kanal- Theorie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) aus, 36 vgl. zur Unzulässigkeit der früheren Berücksichtigung der so genannten Drei-Kanäle-Theorie im Rahmen der Beitragskalkulation den Beschluss vom 28. Februar 2003 - 15 A 960/03-; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2002 - 7 K 2682/98 -, 37 und ermittelte in nachvollziehbarer Weise für den Kalkulationszeitraum von 1995 bis 1999 Kanalbaukosten von 18.306.110,04 DM. Hieraus ergab sich bei einer Gesamtfläche von 861.558 qm - substantiierte Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen - ein Beitragsatz für den Vollanschluss von 22,24 DM/qm, das sind 10,85 EUR/qm. 38 Sofern der Kläger im vorliegenden Verfahren etwaige Erlassgründe geltend machen will, ist anzumerken, dass eine fehlerhafte oder unterlassene Billigkeitsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung führt; denn bei der Beitragserhebung und dem Erlass aus Billigkeitsgründen handelt es sich um zwei gesonderte Verwaltungsakte mit entsprechenden rechtlich getrennten Verwaltungsverfahren. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach dem Kaufvertrag gegenüber dem Käufer einen Freistellungsanspruch haben dürfte, so dass für einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen kaum Anlass besteht. Sollte der Kläger den Beitrag nicht sofort und vollständig zahlen können, steht es ihm frei, einen entsprechenden Stundungsantrag zu stellen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.