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Urteil

2 K 1548/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0628.2K1548.02.00
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Tenor

V

Entscheidungsgründe
V Urteil vom 28.06.2005 - 2 K 1548/02 rechtskräftig ja/nein Sachgebiet: 814 Normen: SGB X § 48 SGB VIII § 27 SGB VIII § 36 SGB VIII § 42 VwGO § 113 Abs 1 S. 4 VwGo Schlagwörter: Dauerverwaltungsakt Hilfe zur Erziehung Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Hilfeplangespräch Inobhutnahme Fortsetzungsfeststellungsklage Leitsatz: Die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 SGB VIII ist ein Dauerverwaltungsakt im Sinne des § 48 SGB X. Die Einstellung bewilligter Hilfe zur Erziehung kann sich nur nach den Vorgaben des § 48 SGB X als Aufhebung der Bewilligung vollziehen. Eine mehrfache Weigerung des Personensorgeberechtigten am Hilfeplangespräch persönlich teilzunehmen, kann die Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung rechtfertigen. Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die sich durch Zeitablauf erledigt hat und auch keine sonstigen Wirkungen mehr entfaltet, kann nicht durch Anfechtungsklage sondern nur mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angegriffen werden. 2 K 1548/02 Verkündet am 28. Juni 2005 Lauter Verwaltungsgerichtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hilfe zur Erziehung in der Zeit ab dem 27. März 2002 hat die 2. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wolff als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Einstellung bewilligter Hilfe zur Erziehung und die Inobhutnahme ihrer Tochter in der Zeit ab dem 27. März 2002. Die Klägerin ist die alleinerziehende Mutter der am 2. Dezember 1985 geborenen M. T. . Bis zur Jahresmitte 2002 war sie alleinige Inhaberin des Personensorgerechts. Die Tochter wurde auf eigenen Wunsch vom 1. August 1999 bis 8. September 1999 erstmals vom Jugendamt des Beklagten in Obhut genommen. Sie kehrte danach wieder in den Haushalt der Mutter zurück. In den Folgejahren nahm der Beklagte auf entsprechende Bitte die Tochter mehrfach in Obhut bzw. gewährte der Mutter nach Antrag Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII. Die Tochter besuchte während des geschilderten Zeitraums das Gymnasium T1. in Aachen, an dem sie im Sommer 2005 das Abitur ablegte. Am 31. Oktober 2001 war M. vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt wieder in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Ab dem 26. Februar 2002 hielt sich M. im Einvernehmen mit ihrer Mutter wieder in der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes auf. Am 27. Februar 2002 beantragte die Klägerin schriftlich Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter M. . Sie verwies darauf, dass sie einen entsprechenden Antrag bereits am 14. Februar 2002 gestellt habe. Mit Schreiben vom 4. März 2002 stellte die Klägerin dar, wie die Hilfe zur Erziehung nach ihren Vorstellungen bezüglich Taschengeld, Fahrkarten, Kleidung und Schulsachen, Krankenversicherung, schulische Angelegenheiten und Gesundheitsförderung auszugestalten sei. Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2002 mit, dass das von ihr vorgeschlagene Procedere nicht einfach so bestätigt werden könne, sondern der Erörterung in einer Hilfeplankonferenz bedürfe. Diese sollte am 14. März 2002 um 16.15 Uhr in den Räumlichkeiten des Jugendamtes stattfinden. Mit Fax vom 11. März 2002 Abend teilte die Klägerin mit, sie betrachte es als Affront, dass das Hilfeplangespräch während ihrer Arbeitszeit anberaumt worden sei. Die für ihre Tochter zuständige Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes, Frau X. , werde der Sachbearbeiterin mitteilen, wann ihr eine Teilnahme an einer Besprechung zeitlich möglich sei. Sie erwarte bis zum 15. März 2002 eine schriftliche Bestätigung, dass ihren Anweisungen bezüglich der Vermögenssorge, der Gesundheitsvorsorge und ihrer Erziehungsabsichten Folge geleistet werde. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2002 teilte die Klägern mit, dass sie keinen Sinn in einem persönlichen Gespräch in Form einer Hilfeplankonferenz sehe. Das Verhalten ihrer Tochter ihr gegenüber sei seit dem 13. Februar 2002, dem Tag des Weglaufens, unverändert. Sie verhalte sich völlig aggressiv und unzugänglich. Sie sehe keinen Sinn darin, sich ihren Angriffen und Beleidigungen auszusetzen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes habe in den letzten Jahren mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie ihre Sicht der Dinge grundsätzlich ablehne. Sie habe sich nie dafür eingesetzt, zu M's. Erziehung in ihrem Sinne beizutragen, sondern immer den Besserwisser herausgekehrt; wegen mangelnder Kontrolle in einer Wohngruppe habe sie dazu beigetragen, dass ihre Tochter dort verwahrlost sei. Frau X. zeige sich zwar ihr gegenüber aufgeschlossen; es werde aber in jüngster Zeit deutlich, dass sie entgegen ihrem Wunsch M. bestärke, bald eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie würde sich in einem solchen Hilfeplangespräch in einer Situation wiederfinden, in der sie drei Menschen gegenüber sitze, die ihr feindlich gesonnen seien oder sie zumindest nicht unterstützten. Durch M's. Gemeinheiten, ihr Weglaufen, ihre Diebstähle und ihre durchgehenden Versuche, sie zu schädigen, sei sie seelisch sehr belastet und verkrafte keine zusätzlichen Belastungen mehr. Außerdem sehe sie keinen Sinn darin, sich entgegen ihrer Überzeugung "bearbeiten" zu lassen. Ihre Entscheidung stehe vorläufig fest; ihre Tochter sei noch nicht reif genug, allein zu wohnen. Des Weiteren forderte sie u.a., dass M. in der Klärungsstelle bleibe, wo sie intensiv in ihrem Sinne erzogen werde. Sie gab weiter Themen vor, die mit ihrer Tochter psychologisch zu bearbeiten seien. Sie müsse lernen, ihr eigenes Verhalten allgemein gültigen Normen anzupassen. Es sei eine Wohngruppe zu suchen, die M. aufnehmen könne. Sofern hierzu keine Möglichkeit gefunden werde, sei dies ihr detailliert und nachprüfbar zu belegen. Es sei dann ein Internat zu suchen oder zeitnah eine andere Jugendhilfemaßnahme zu planen. Selbstverständlich stehe es ihrer Tochter frei, auf sie zuzugehen, um sie davon zu überzeugen, dass ein Zusammenleben doch funktionieren könne. Mit Bescheid vom 14. März 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin die beantragte Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 KJHG in Form der Unterbringung der Tochter in der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes in B. Im Bewilligungsbescheid heißt es, dass die Unterbringung in der Klärungsstelle lediglich der Klärung, welche erzieherische Maßnahme geleistet werden müsse, diene. Eine erfolgreiche Durchführung dieser Hilfe setze die Mitwirkungsbereitschaft von Mutter und Tochter voraus. Eine Hilfeplankonferenz habe bisher noch nicht durchgeführt werden können, da die Klägerin an einer solchen persönlich nicht mitgewirkt habe, dies aber erforderlich sei. In einem weiteren Schreiben an die Klägerin vom gleichen Tage schlug die Sachbearbeiterin ein Hilfeplangespräch für den 19. März 2002 in den Räumlichkeiten des Jugendamtes vor. Das Hilfeplangespräch könne nicht ohne die Personensorgeberechtigte stattfinden. Eine baldige Hilfeplankonferenz sei erforderlich, da die Tochter nicht auf längere Sicht in der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes bleiben könne. Diese sei keine Erziehungsstelle, sondern eine Klärungseinrichtung. Mit Fax vom 17. März 2002 teilte die Klägerin dem Jugendamt mit, dass nach den Angaben der Lehrer am Elternabend die Nichtversetzung M's. drohe. In fünf Fächern bestehe die Möglichkeit einer Benotung der Leistungen mit "mangelhaft". Es drohe ferner ein Schulverweis, wenn sie noch eine Stunde unentschuldigt fehle. Die Leistungen der Tochter seien immer besser gewesen, wenn sie in ihrem Haushalt gelebt habe. Die Haus- und das Nacharbeiten der Schule müssten intensiv begleitet und dies ihr nachgewiesen werden. Entsprechende Tipps zur Förderung ihrer Tochter habe sie Frau X. bereits übermittelt. Am 19. März 2002 fand kein Hilfeplangespräch statt. Am 20. März 2002 nahm die Mitarbeiterin des Jugendamtes Rücksprache mit der Klärungsstelle in Sachen M. T. . Aus dem darüber gefertigten Vermerk ergibt sich, dass die Klägerin nach wie vor nicht bereit sei, an einer Hilfeplanung persönlich mitzuwirken. Mit Schreiben vom 25. März 2002 teilte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Klägerin mit, dass sie von der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes die Nachricht erhalten habe, wonach die Klägerin dieser Stelle untersagt habe, Berichte, die Inhalte über die Klägerin enthielten, an das Jugendamt weiterzuleiten. Weiter hätte sie der Klärungsstelle verboten, über die Beziehung von Mutter und Tochter zu sprechen. Unter diesen Voraussetzungen sehe sie sich außer Stande, die Hilfe zur Erziehung weiter zu fördern. Es sei deshalb erforderlich, dass am nächsten Tag, am 26. März 2002, in der Klärungsstelle ein Gespräch geführt werde, oder sie sehe sich gezwungen, die Hilfe zur Erziehung wegen mangelnder Mitarbeitsbereitschaft aufzuheben. Damit verbunden werde dann die Bitte, die Tochter unverzüglich in der Klärungsstelle abzuholen. Mit Fax vom 25. März 2002 wandte sich die Klägerin gegen die kurzfristige Anberaumung dieses Termins einer Hilfeplankonferenz. Sie sei zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit. Sie habe bereits mehrfach schriftlich vorgetragen, welche Hilfe für M. aus ihrer Sicht notwendig sei. Die Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens sei an keiner Stelle des SGB VIII vorgeschrieben. Es gebe sicherlich eine Reihe von Eltern, für deren Kinder Hilfe zur Erziehung geleistet werde, mit denen der Kontakt wesentlich geringer sei als mit ihr. Sie bemängelte u.a., dass neben den Entwicklungsdefiziten ihrer Tochter nunmehr auch noch juristische Probleme hinzukämen. M. müsse sich wegen Vorfällen vom Dezember 2001 und März 2002 demnächst vor Gericht verantworten. Es sei Aufgabe des Jugendamtes, auf die Tochter einzuwirken, dass sie ihr Problem erkenne und Lösungsansätze nicht nur verbal erarbeite, sondern erkennbar beginne, die gewonnenen Einsichten auch umzusetzen. Das Jugendamt könne auch nicht verfügen, dass sie innerhalb von 12 Stunden auf der Dienststelle vorsprechen müsse. Das Jugendamt habe insoweit ihr gegenüber keine Weisungsfunktion, sondern sei selbst Dienstleister gegenüber dem Bürger. Bislang habe sie dem Jugendamt auch keine Informationen vorenthalten. Auf Nachfrage sei sie auch weiterhin zu jeder Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit. Sie lasse sich aber nicht durch Drohungen unter Druck setzen. Nachdem die Klägerin zum Gespräch am 26. März 2002 nicht erschienen war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2002 die bewilligte Hilfe zur Erziehung wegen mangelnder Mitarbeitsbereitschaft der Klägerin auf. Es bleibe festzuhalten, dass sie bis jetzt an keiner Hilfeplankonferenz für ihre Tochter persönlich mitgewirkt habe, obwohl ihr alle Beteiligten entgegengekommen seien. Ihre erzieherische Mitwirkung erschöpfe sich in langen schriftlichen Anweisungen, über die zu diskutieren sie nicht bereit sei. Zu einer Änderung ihres eigennützigen Verhaltens sei sie nicht bereit. Auf dieser Basis sei Hilfe zur Erziehung nicht zu bewerkstelligen, denn neben einem Bedarf, der im Falle der Tochter durchaus gegeben sei, sei auch die Bereitschaft der Personensorgeberechtigten selbst, zur Verhaltensänderung bereit zu sein oder sich aktiv an der Veränderung der Gesamtsituation zu beteiligen, erforderlich. Andernfalls bedürfe es einer Akzeptanz und Unterstützung der Jugendhilfeeinrichtung und der dort getroffenen Entscheidungen. Dies sei jedoch, wie sich aus dem Inhalt des Schreiben vom 25. März 2002 ergebe, nicht gegeben. Da die Tochter ausdrücklich erklärt habe, unter keinen Umständen in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, und um Inobhutnahme gebeten habe, werde sie mit Datum vom 27. März 2002 in Obhut genommen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte der Beklagte beim Amtsgericht B., der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und dem Jugendamt der Stadt B. als Vormund zu übertragen. Die Klägerin erhob am 8. April 2002 gegen den Bescheid vom 27. März 2002 Widerspruch. Sie machte geltend, dass sie das Fax vom 25. März 2002, mit dem sie zum Termin am 26. März 2002 geladen worden sei, erst nach Rückkehr von ihrer Arbeitsstelle gegen 19.00 Uhr vorgefunden habe. Sie habe deshalb unverzüglich schriftlich auf dieses Fax reagiert. Sie stehe jederzeit am Wochenende und während der Woche nach 19.30 Uhr für Gespräche zur Verfügung. Obwohl ein Angebot bestanden habe, eine entsprechende Konferenz auf die Osterferien zu verlegen, habe der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern die Hilfe zur Erziehung aufgehoben. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Verfahren zur Entziehung des Personensorgerechts. Mit Beschluss vom 21. Juli 2002 - 25 F 114/02 - entzog das Amtsgericht B. der Klägerin das Personensorgerecht für die Tochter M. und übertrug es auf das Jugendamt der Stadt B.. Die gegen diesen Beschluss zunächst erhobene Beschwerde nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2002 zurück. Der Amtsvormund beantragte seinerseits die Hilfe zur Erziehung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Aufgrund einer am 22. Juli 2002 durchgeführten Hilfeplankonferenz bewilligte der Beklagte diese Hilfe mit Bescheid vom 22. Juli 2002. Die Tochter der Klägerin hat daraufhin zum 1. August 2002 eine eigene Wohnung in B. bezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 27. März 2002 als unbegründet zurück. Das als Widerspruchsbegründung vorgetragene Kontakthalten mit dem Jugendamt reiche zur Abänderung der getroffenen Entscheidung nicht aus. Der Kontakt habe im Wesentlichen darin bestanden, sowohl der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes als auch dem Jugendamt Anweisungen zu erteilen und hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise im Hinblick auf die Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung für die Tochter Forderungen zu stellen. Die Klägerin habe in keiner Weise die Bereitschaft gezeigt, mit ihrer Tochter, mit den Betreuern und Psychologen der Klärungsstelle sowie den Mitarbeitern des Jugendamtes ein persönliches Gespräch zu führen, wie es in dieser Situation notwendig gewesen wäre. Stattdessen habe sie der Arbeit der Klärungsstelle und der von ihr selbst durch die Unterbringung in der Klärungsstelle in Auftrag gegebenen Klärung der Gesamtsituation den Boden entzogen, indem sie der Klärungsstelle untersagte, Berichte, die Inhalte über sie enthielten, an das Jugendamt weiterzuleiten. Weiter habe sie der Leiterin der Klärungsstelle verboten, sich mit M. über die Mutter und die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu unterhalten. Da gerade diese Mutter-Tochter-Beziehung als Kernproblem anzusehen sei und eine Klärung bzw. Hilfe zur Erziehung nur erfolgreich sein könne, wenn diese Beziehung thematisiert und verändert werde, habe die bewilligte Hilfe zur Erziehung wegen fehlender Mitarbeitsbereitschaft der Klägerin nicht fortgeführt werden können. Das kurzfristig anberaumte Gespräch, das wegen der Kurzfristigkeit und der Berufstätigkeit abgelehnt worden sei, sei notwendig gewesen, da die Klägerin - wie dargestellt - sich der konstruktiven Mitarbeit zur Problembearbeitung und -lösung entzogen habe. Es wäre weiterhin notwendig gewesen, sich mit ihrer Tochter in einen konstruktiven Aushandlungsprozess mit Hilfe eines Beraters zu begeben. Auch dies hätte das persönliche Erscheinen der Klägerin erfordert. Soweit sie sich ergänzend auf den Vortrag im familiengerichtlichen Verfahren berufe, führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Zu dem vom Familiengericht anberaumten Termin sei sie nicht erschienen, sondern habe sich nur durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Erst danach habe das Familiengericht ihr das Recht der elterlichen Sorge entzogen. Das Amtsgericht sehe es als erwiesen an, dass Hilfe zur Erziehung nur durch Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Amtsvormund erfolgreich umgesetzt werden könne. Die Klägerin hat am 1. August 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie verwies darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig sei und das Elternrecht verletze. Sie sei im fraglichen Zeitraum die einzige Sorgeberechtigte für ihre Tochter in uneingeschränkter Form gewesen. Sie habe sich nie mit einer Inobhutnahme einverstanden erklärt. Ein Wechsel der Hilfeform sei auch nicht notwendig gewesen. Da sie am 12. Februar 2002 vorzeitig aus einem Urlaub zurückgekommen sei, weil ihre Tochter verschwunden und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie sie schließlich voll mit Drogen in einer vom Jugendamt bezahlten Wohnung eines jungen Mannes gefunden. Nachdem sie in der Folge nicht die Schule besuchte, habe sie sie am 14. Februar wiederum in dieser Wohnung aufgesucht. Sie habe sich geweigert, mit nach Hause zu kommen. Das habe sie am 14. Februar 2002 veranlasst, persönlich mit ihrer Tochter beim Jugendamt vorzusprechen und Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Dies sei ihr von dem zuständigen Mitarbeiter verweigert worden. Ihre Tochter sei dann von zu Hause weggelaufen und erst am 26. Februar 2002 von der Polizei aufgegriffen worden. Auf ihre Bitte hin habe sie die Polizei direkt bei der Klärungsstelle des B.- Kinderschutzbundes abgeliefert. Sie habe deshalb am 27. Februar 2002 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, dem am 14. März 2002 entsprochen worden sei. Die Situation habe fortbestanden, als das Jugendamt am 25. März 2002 plötzlich gedroht habe, die Hilfeform zu ändern, und dies dann am 27. März 2002 auch in die Tat umgesetzt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Änderung der Hilfeform dem Wohl der Tochter besser gedient werden könne. Der erforderliche Klärungsprozess sei auch nicht an ihr gescheitert, sondern daran, dass Klärungsstelle und Jugendamt ihre Absichten ignorierten und es versäumt hätten, sie konstruktiv in den Klärungsprozess einzubeziehen. Dies sei durch allerlei terminliche Tricks sowie die fehlende Bereitschaft geschehen, überhaupt ihre Wünsche zu diskutieren. Während ihre 16-jährige Tochter darauf bestanden habe, alleine wohnen zu können, habe sie einen ergebnisoffenen Klärungsprozess und verschiedene Formen der Unterbringung in Einrichtungen, in denen sie aktiv erzogen würde, gefordert. Ihre Tochter sei nämlich nicht seelisch gereift genug, um alleine zu wohnen. Sie mache sich große Sorgen wegen des Drogengebrauchs, des Schulschwänzens und der Verstöße gegen die Strafgesetze. Sie stimme mit dem Jugendamt überein, dass es für Mutter und Tochter gleichermaßen wichtig sei, eine vorläufige Trennung herbeizuführen. Deren Form war und sei aber streitig. Im Übrigen lägen nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nicht vor. Die Tochter habe sich seit mehreren Wochen in einer vom Jugendamt anerkannten Einrichtung befunden. Auch habe die Tochter nicht von sich aus um Inobhutnahme gebeten. Im Gegenteil sei sie erst auf ihre Veranlassung hin von der Polizei gefunden und zunächst gegen ihren Willen zur Klärungsstelle gebracht worden. Sie verwies ferner darauf, dass auf die Hilfe zur Erziehung ein Anspruch der Eltern bestehe. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 21. Juni 2002 habe sie Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 27. März 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 aufzuheben und die Inobhutnahme ab diesem Zeitpunkt in Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 27. März 2002 bis auf weiteres umzuwandeln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie über den 31. Juli 2002 hinausreiche und die Klägerin die Aufhebung der Inobhutnahme erstrebe. Bezüglich der gewährten Inobhutnahme habe sich die Angelegenheit mittlerweile durch Zeitablauf erledigt. Spätestens nach Entzug des Sorgerechts entfalte die Inobhutnahme keine Rechtswirkungen mehr. Nachdem die Tochter der Klägerin zum 1. August 2002 eine eigene Wohnung angemietet habe, sei die Inobhutnahme auch tatsächlich beendet worden. Die Klägerin könne ein entsprechendes Begehren lediglich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin lasse sich nicht erkennen. Darüber hinaus sei die Klage für den Zeitraum vom 27. März bis zum 20. Juni 2002 zwar zulässig, aber nicht begründet. Die bewilligte Hilfe zur Erziehung sei zu Recht aufgehoben worden, weil die Klägerin nicht ausreichend mitgewirkt habe. Sie habe, obwohl sie mehrfach zu einer persönlichen Teilnahme aufgefordert worden sei, an keiner Hilfeplankonferenz teilgenommen. Ihre Mitwirkung habe lediglich darin bestanden, schriftliche Anweisungen zu erteilen und hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise Forderungen zu stellen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beigezogene Akte des Amtsgerichts B. - 25 F 114/02 - und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig. Die von der Klägerin zeitlich unbefristet in die Zukunft gerichtete Klage auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII ist unzulässig, soweit sie über den 21. Juni 2002 hinausreicht. Mit Beschluss von diesem Tage hat das Amtsgericht B. - 25 F 114/02 - der Klägerin nach § 1666 BGB das gesamte Personensorgerecht entzogen und auf das Jugendamt der Stadt B. als Pfleger übertragen, so dass es ab diesem Zeitpunkt an der Klagebefugnis der Klägerin fehlt. Sie kann ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Versagung von Hilfe zur Erziehung keine eigene Rechtsverletzung als Personensorgeberechtigte mehr geltend machen. Soweit die Klage auf Aufhebung der mit Bescheid vom 27. März 2002 mitgeteilten Inobhutnahme der Tochter gerichtet ist, ist sie gleichfalls unzulässig. Statthaft Klageart ist insoweit nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Klägerin fehlt für eine entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist ein Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen sowohl hinsichtlich des Personensorgeberechtigten als auch gegenüber dem Jugendlichen entfaltet. Wie der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, hat sich hier die Inobhutnahme sowohl durch Zeitablauf als auch tatsächlich erledigt. Von einer Erledigung in diesem Sinne wird gesprochen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist und auch kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch oder sonstige rechtliche Folgewirkungen bestehen. Dies ist hier der Fall. Die Inobhutnahme wurde spätestens beendet, nachdem dem Amtsvormund mit Bescheid vom 22. Juli 2002 die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung aufgrund einer am gleichen Tag durchgeführten Hilfeplankonferenz bewilligt worden war. Die Tochter der Klägerin hat daraufhin zum 1. August 2002 die Klärungsstelle auch tatsächlich verlassen und eine eigene Wohnung in Aachen bezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese abgelaufene Inobhutnahme irgendwelche negativen Fortwirkungen für die Klägerin in die Zukunft hinein entfaltet. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Kostenheranziehung erkennen. Denn die Klägerin ist als Mutter sowohl nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII bei der Hilfe zur Erziehung als auch nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII bei der Inobhutnahme des Kindes zu den Kosten der Jugendhilfe heranzuziehen. Soweit die Klägerin sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Hilfe zur Erziehung wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 27. März 2002 und 6. Juli 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die genannten Bescheide leiden nicht schon deshalb an einem rechtlichen Mangel, weil sie keine Rechtsgrundlage benennen. Denn als eine solche Rechtsgrundlage kommt hier nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt, sagt das Gesetz nicht. Nach der Begründung des Gesetzgebers liegt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann vor, wenn der Verwaltungsakt sich nicht einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet und inhaltlich verändert. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu bejahen, wenn durch den Bescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird, vgl. Freischmidt in Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch X, § 48 Rdnr. 9; Wiesner in Wulffen, SGB X, § 48 Rdnr. 3. Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung, wie sie mit Bescheid vom 14. März 2002 der Klägerin für die Tochter M. bewilligt worden war, handelt es sich um ein solches für eine gewisse Dauer angelegtes Rechtsverhältnis. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Änderung eingetreten ist, die es nach § 48 Abs. 1 SGB VIII rechtfertigt, die Hilfe einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hilfebedarf nicht erstmals im Februar 2002 auftrat. Seit der Jahresmitte 1999 war die Tochter der Klägerin mehrfach vom Jugendamt in Obhut genommen oder der Mutter Hilfe zur Erziehung bewilligt worden; jedes Mal war die Tochter nach einem gewissen Zeitablauf wieder in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Das Verhältnis zwischen der allein erziehenden Mutter und der Tochter war deshalb bereits im Februar 2002 stark vorbelastet. Die Tochter nahm unentschuldigt über längere Zeit nicht am Schulunterricht teil, geriet mit den Strafgesetzen in Konflikt und nahm nach den Angaben ihrer Mutter regelmäßig Drogen. Die Versuche der Mutter, mit Härte und Strenge dieses Fehlverhalten zu ändern, blieben fruchtlos, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die Reaktionen der Mutter jeweils angemessen und pädagogisch förderlich waren. In jedem Falle sah sich die Klägerin selbst nicht mehr in der Lage, dieses Verhalten der Tochter zu ändern. Sie hat deshalb am 27. Februar 2002 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter gestellt, um die weitere Erziehung zu sichern. Diesem Begehren hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2002 in Form der Unterbringung in der Klärungsstelle des Kinderschutzbundes der Stadt B. entsprochen. Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass diese Entscheidung zunächst ohne das Hilfeplanverfahren durchgeführt wurde, wie es in § 36 SGB VIII vorgesehen ist. Denn ein solches Hilfeplanverfahren sollte umgehend nachgeholt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erstellung eines Hilfeplanes auch nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Jugendhilfe, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff. (167). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 SGB VIII wonach die Fachkräfte zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind und der Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen "sollen". Daraus folgt allerdings zugleich, dass in der Regel das Hilfeplanverfahren durchzuführen ist. Dies schließt nicht aus, im Einzelfall - wie hier - die Hilfe zur Erziehung zu bewilligen und das Hilfeplanverfahren als spezifisches Instrumentarium der Entscheidungsfindung im Jugendhilferecht nachzuholen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der im Hilfeplanverfahren zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen, des Personensorgeberechtigten und mehrerer Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Damit ist zugleich der Vorstellung der Klägerin die Grundlage entzogen, das SGB VIII erfordere an keiner Stelle ein persönliches Gespräch als Grundlage der Hilfe zur Erziehung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Einstellung der Hilfe zum 27. März 2002 rechtlich nicht zu beanstanden. Wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, war auf Grund des Schriftverkehrs zwischen der Klägerin und der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes bereits vor der Bewilligung der Hilfe zweifelhaft, ob die Klägerin, ihre Tochter sowie die Mitarbeiterin des Jugendamtes und der Klärungsstelle gemeinsam in der Lage waren, in einem Hilfeplangespräch ein gemeinsames Erziehungskonzept zu erstellen. Bis dahin hatte die Klägerin, wie auch bei früheren Anträgen auf Hilfe zur Erziehung, an keiner Hilfeplankonferenz teilgenommen und sich lediglich schriftlich gegenüber dem Jugendamt und der Klärungsstelle geäußert. Sie brachte in den Schreiben vom 4., 12. und 14. März 2002 detailliert ihre Auffassung und Anweisungen zum Ausdruck, wie Jugendamt und Klärungsstelle weiter in Bezug auf Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Schule und die Erziehung ihrer Tochter zu verfahren hätten. Eine solche Vorstellung von der Position des die Hilfe zur Erziehung allein dominierenden Erziehungsberechtigten verkennt auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 GG verbrieften Elternrechts die Rechtsposition des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Die Klägerin muss dabei - ohne Schuldvorwurf - auch berücksichtigen, dass sie sich pädagogisch bei der Erziehung ihrer Tochter überfordert fühlte und Jugendamt und Klärungsstelle um Hilfe gebeten hatte. Das schließt ein, dass auch die Sicht dieser Fachkräfte Bestandteil des pädagogischen Prozesses ist, der sie sich stellen muss. Die Vorstellung, diese Fachkräfte müssten durch den Vollzug detaillierter Anweisungen der Personensorgeberechtigten deren Erziehungsvorstellungen durchsetzen, hat mit dem dem SGB VIII vorschwebenden Bild eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen, der Personensorgeberechtigten und mehrerer Fachkräften nichts zu tun. Die bereits im Schreiben der Klägerin vom 12. März 2002 skizzierte Vorstellung, im Hilfeplangespräch würde sie sich in einer Situation wiederfinden, in der sie drei Menschen gegenüber sitze, die ihr feindlich gesonnen seien oder sie zumindest nicht unterstützten, hätte es schon fraglich erscheinen lassen, ob die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für die Klägerin überhaupt möglich ist. Die am 25. März 2002 dem Jugendamt bekannt gewordenen Anweisungen der Klägerin an die Klärungsstelle, was dem Jugendamt über die Klägerin und die Beziehung zu ihrer Tochter mitgeteilt werden dürfe und was nicht, sowie die Nichtwahrnehmung des anberaumten Hilfeplangesprächs durfte der Beklagte deshalb zu Recht zum Anlass nehmen, von einer Änderung der tatsächlichen Grundlage der Hilfe zur Erziehung unter Einbeziehung der personensorgeberechtigten Mutter auszugehen und die Hilfe einzustellen. Er durfte daraus den Schluss ziehen, der Klägerin fehle es an der für einen kooperativen Entscheidungsprozess zu fordernden Bereitschaft, mit ihrer Tochter, den Betreuern und Psychologen der Klärungsstelle sowie der Mitarbeiterin des Jugendamtes ein persönliches Gespräch zu führen, wie es in Anbetracht des angespannten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter erforderlich gewesen wäre. Auch die Einschätzung des Beklagten, die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter als Kernproblem zu sehen, und somit eine erfolgreiche Hilfe zur Erziehung nur dann für möglich zu erachten, wenn die Beziehung zwischen Mutter und Tochter thematisiert und verändert werde, ist nach dem Akteninhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Würdigung kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass es in der Vergangenheit zu einem Informationsaustausch zwischen Jugendamt und Klärungsstelle gekommen sei, der den Anforderungen des Datenschutzes nicht genügte und den Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer entsprechenden Rüge an den Beklagten veranlasste. Dieser Vorfall schließt aber nicht aus, dass im Rahmen dieses kooperativen Entscheidungsprozesses bei der Klärungsstelle Informationen über das Mutter-Tochterverhältnis anfallen, deren Übermittlung an das Jugendamt nicht nur mit dem Datenschutzrecht in Einklang steht, sondern für zu treffende pädagogische Entscheidungen geradezu notwendig ist. Danach ist die Einstellung der Hilfe zur Erziehung nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.