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Urteil

2 K 3070/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0719.2K3070.03.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit ab dem 17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 257.425,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2003 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit ab dem 17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 257.425,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2003 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens um die rechtliche Bindung des Erstattungsbegehrenden an eine Ablehnungsentscheidung des Erstattungsverpflichteten gegenüber dem Hilfeempfänger. Der am 23. Juni 1979 in E. geborene N. N1. (im Folgenden: Hilfeempfänger) wurde nach Herausnahme aus dem Haushalt seiner Mutter in E. im Rahmen der Jugendhilfe in Heimen untergebracht. In einer Abschlusskonferenz vom 19. Februar 1999 wurde die Jugendhilfe beendet. Eine Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des Hilfeempfängers in der Rheinischen Landesklinik E. ab dem 20. Februar 1999 und die anschließende Betreuung im A.B.K.-Wohnheim lehnten sowohl der Kläger als auch die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 12. März 1999 gegenüber dem Hilfeempfänger ab, wogegen dieser nicht Widerspruch erhob. Unter dem 12. März 1999 beantragte der Hilfeempfänger unter Verweis auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten bei dem Kläger die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung A.B.K.-Wohnheim gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I), die der Kläger mit Bescheid vom gleichen Tage gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Hilfswerk auch zusagte. Mit Schreiben vom 16. April 1999 meldete der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an, was diese unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit wegen einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers zurückwies. Der Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X), habe, weil diese eigentlich verpflichtete Sozialleistungsträgerin nach §§ 41, 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII), sei. Bei dem Hilfeempfänger bestehe vorrangig eine seelische Behinderung. Eine Ablehnung der Hilfeleistung nach Kinder- und Jugendhilferecht gegenüber dem Hilfeempfänger sei im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihm unbeachtlich. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab dem 17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 257.425,26 EUR nebst 4 % Zinsen - hinsichtlich des Forderungszeitraumes ab 1. Mai 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Nachdem sie aufgrund der Vorlage einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung ihre Zuständigkeit nach §§ 41, 35 a SGB VIII anerkannt hat, trägt sie vor, dass der Kläger aufgrund der Rechtskraft des gegenüber dem Hilfeempfänger ergangenen Ablehnungsbescheides gehindert gewesen sei, für sie in Vorleistung zu treten. Er hätte vielmehr den Hilfeempfänger auf den Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid verweisen müssen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2005, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Kläger und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm vorgeleisteten Kosten für den Aufenthalt des Hilfeempfängers N. N1. im A.B.K.-Wohnheim ab dem 17. März 1999 in Höhe von 257.425,26 EUR (I) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2003 (II). (I) Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 102 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X). Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Kläger hat nach § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (Allgemeiner Teil, SGB I), als zunächst angegangener Sozialleistungsträger die Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers im A.B.K.-Wohnheim im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 43 Abs. 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getragen. Tatsächlich war jedoch die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabe als örtlicher Jugendhilfeträger verpflichtet, dem Hilfeempfänger diese Hilfe zu gewähren und dementsprechend auch die Kosten zu tragen, wie auch mittlerweile unstreitig ist. Dem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagte gegenüber dem Hilfeempfänger die Gewährung von jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII), mit Bescheid vom 12. März 1999 bestandskräftig abgelehnt hat. Diese Ablehnung gestaltet nur das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Hilfeempfänger. Der Kläger wird insoweit auch nicht nach § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einbezogen. Nach dieser Vorschrift kann er zwar als Sozialhilfeträger die Feststellung der Sozialleistung (für den Hilfeempfänger) betreiben und Rechtsmittel einlegen. Der Kläger hat dies jedoch nicht getan und war hierzu auch nicht verpflichtet. Angesichts der Tatsache, dass ihm der genannte Ablehnungsbescheid nur über den Vormund des Hilfeempfängers zur Kenntnis gebracht wurde, er weder an dem jugendhilferechtlichen Verfahren beteiligt war, noch ihm Bescheide förmlich zugestellt worden sind, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das ihm in § 91 a BSHG eingeräumte Ermessen vorliegend auf eine Beteiligungspflicht reduziert gewesen sein könnte. Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. November 2003 - 2 K 3122/99 -. Eine derartige Vorgreiflichkeit des Verfahrens zwischen Hilfeempfänger und Jugendhilfeträger widerspräche auch der Intention der Erstattungsvorschrift des § 102 SGB X. Diese Vorschrift soll gerade verhindern, dass zeitlich drängende, notwendige Hilfemaßnahmen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten der Sozialleistungsträger verzögert werden. Diese Intention wird jedoch bei Annahme einer Vorgreiflichkeit des jugendhilferechtlichen Verfahrens wieder unterlaufen. Materielle Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Höhe der Forderung. (II) Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 114, S. 61 ff., gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozial- und Jugendhilfeträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab Rechtshängigkeit, also ab dem 18. Dezember 2003, zu verzinsen, da sie erstmals zu diesem Zeitpunkt rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnten. Vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 -. Dagegen besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung der Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 17. März 1999 bis zum 17. Dezember 2003 einschließlich. Für diesen Zeitraum fehlt es sowohl an der rechnerischen Ermittlung der Erstattungsforderung als auch an der Rechtshängigkeit der Forderung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2, 194, Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).