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Urteil

2 K 469/04

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das an den Vater eines volljährigen schwerbehinderten Kindes gezahlt wird, ist nicht als Einkommen des Kindes bei der Grundsicherung zu berücksichtigen. • Bestandskräftige Bewilligungsbescheide über Grundsicherungsleistungen können nach § 44 SGB X zurückgenommen und für bis zu vier Jahre nachbewilligt werden. • § 44 SGB X findet auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung; die Grundsicherung ist dem Sozialhilferecht nicht gleichzusetzen, so dass die differenzierte Anwendung von § 44 SGB X zu bejahen ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von an den Eltern gezahltem Kindergeld bei Grundsicherung unzulässig • Kindergeld, das an den Vater eines volljährigen schwerbehinderten Kindes gezahlt wird, ist nicht als Einkommen des Kindes bei der Grundsicherung zu berücksichtigen. • Bestandskräftige Bewilligungsbescheide über Grundsicherungsleistungen können nach § 44 SGB X zurückgenommen und für bis zu vier Jahre nachbewilligt werden. • § 44 SGB X findet auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung; die Grundsicherung ist dem Sozialhilferecht nicht gleichzusetzen, so dass die differenzierte Anwendung von § 44 SGB X zu bejahen ist. Die Klägerin ist eine schwerbehinderte, dauerhaft pflegebedürftige Frau, die in einer Werkstatt für Behinderte ein Einkommen von 110 EUR erzielt. Ihr Vater ist Betreuer und erhält für sie monatlich 154 EUR Kindergeld. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem GSiG; der Beklagte bewilligte zunächst Leistungen ohne Anrechnung, hob dies später auf und rechnete das Kindergeld an, wodurch sich die Zahlbeträge verringerten. Nach Änderung der Verwaltungsauffassung bewilligte der Beklagte später Leistungen wieder ohne Anrechnung des Kindergeldes ab Januar 2004; für die Monate Mai bis Oktober 2003 zahlte er jedoch nicht nach. Die Klägerin klagte auf Nachbewilligung der Leistungen für Mai bis Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes. • Die Bescheide des Beklagten waren rechtswidrig, weil dem Vater gezahltes Kindergeld kein Einkommen der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG ist. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt klar, dass Kindergeld demjenigen als Einkommen zuzurechnen ist, an den es ausgezahlt wird; daher kann es beim volljährigen behinderten Kind nicht als dessen Einkommen eingesetzt werden. • § 44 Abs. 1 und 4 SGB X erlauben die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Nachbewilligung bis zu vier Jahren rückwirkend; der streitige Zeitraum liegt innerhalb dieser Frist. • Die Anwendung des § 44 SGB X auf GSiG-Leistungen ist zulässig. Die Grundsicherung ist zwar dem weiten Sozialhilfebereich zuzurechnen, jedoch nicht mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzusetzen; daher ist die differenzierte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X maßgeblich. • Da die formellen Voraussetzungen für die Rücknahme und Nachbewilligung vorliegen, besteht ein Anspruch der Klägerin auf Neubewilligung der Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für den streitigen Zeitraum. Die Klage wird in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte ist verpflichtet, die Grundsicherungsleistungen für die Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 neu zu bewilligen, wobei das dem Vater gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen ist. Die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtswidrig. Die Entscheidung stützt sich auf die höchstrichterliche Feststellung, dass Kindergeld dem Empfänger als Einkommen zuzurechnen ist, sowie auf die Anwendbarkeit des § 44 SGB X mit der Nachbewilligungsfrist von bis zu vier Jahren; deshalb besteht Anspruch auf Nachzahlung für den genannten Zeitraum. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.