Urteil
2 K 2091/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0722.2K2091.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 12. Februar 1959 geborene Klägerin ist seit dem 6. August 1992 bei der Beigeladenen - Stadtbetrieb Weiterbildung - mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt. Sie wird nach der Vergütungsgruppe II BAT bezahlt. Die Klägerin ist Dipl.-Sozialwissenschaftlerin; sie ist verheiratet. Sie hat keine Kinder. Als Opfer eines schweren Verkehrsunfall ist sie als Schwerbeschädigte mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. anerkannt; ihr ist ferner das Merkzeichen "G" zuerkannt. Die Beigeladene beschäftigte im Dezember 2001 5.712 Mitarbeiter, von denen 351 als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. In mehreren Schreiben, u.a. vom 11. Januar und 30. Januar 2001, die die Klägerin an den Oberbürgermeister der Beigeladenen bzw. die Leiterin des Ressorts Personal und Organisation gerichtet hatte, warf sie den Adressaten vor, Schwerbehinderte im Allgemeinen und sie als weibliche Schwerbehinderte im Besonderem zu diskriminieren. Die Aufforderung des Fachamtes, nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer einen aktuell gültigen Schwerbehindertenausweis vorzulegen, wertete sie als einen Fall des "Amtsmissbrauchs, Betrugs, vorsätzlicher Falschaussage, übler Nachrede, Beleidigung, Verleumdung, falscher Verdächtigung usw.". Weiter kündigte sie an, die "...übrigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe zur Anzeige zu bringen..., bei denen man sich ebenfalls dieses Eindrucks nicht erwehren kann, dass sie gegen innerstaatliche wie völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen, Menschenrechtsverletzungen begehen, bis zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Vorwürfe gegen einen weiteren Mitarbeiter lauteten: "...wissentlich, vorsätzlich, gezielt, wiederholt und mit System Schwerbehinderten keinen Arbeitsplatz zugestehen (zu wollen)". Für diese und ähnliche Äußerungen wurde die Klägerin in mehreren Fällen schriftlich abgemahnt. Insgesamt vier Abmahnungen waren Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren, die nach Angaben des Beklagten und der Beigeladenen - nach 2002 - sämtlich zu Lasten der Klägerin entschieden wurden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 (richtigerweise wahrscheinlich 21. Januar 2002) teilte das Personalamt der Stadt X. der Klägerin durch ein von der Sachbearbeiterin Malucha verfasstes Schreiben mit, dass nach erneuter Überprüfung die Zahlung von Krankenbezügen ab dem 1. Oktober 2001 wieder aufgenommen werde. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 28. Januar 2002. In diesem Schreiben rügte sie, dass ihr zu Unrecht unterstellt werde, dass sie krank sei und ihr deshalb für das Jahr 2001 Gehaltszahlungen in fünfstelliger Höhe vorenthalten würden. In roter Farbe hervorgehoben heißt es dort weiter: "Es wird Zeit, dass man solche Personen, wie Sie, öffentlich an den Pranger stellt, denn solche Personen, wie Sie sind es, die zahlreiche Kollegen und Kolleginnen in den Ruin oder gar in den Tod treiben." Sollte der Betrag in Höhe von 13.445,85 DM nicht bis zum 05.02.2002 auf dem Ihnen bekannten Konto in E. eingegangen sein, werde ich weitere rechtliche Schritte gegen Sie ergreifen." Bezüglich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 15 bis 17 der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) verwiesen. Mit Antrag vom 4. Februar 2002, eingegangen beim Beklagten am 5. Februar 2002, beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin, hilfsweise zur ordentlichen Kündigung. Diese rot gedruckte Äußerung im Schreiben vom 28. Januar 2002 stelle eine grobe Beleidigung der genannten Mitarbeiterin der Stadt X. dar, die nach Form und Inhalt auch eine erhebliche Ehrverletzung für sie persönlich bedeute. Das Verhalten der Klägerin sei in keiner Weise entschuldbar. Sie habe durch ihr Schreiben vom 28. Januar 2002 wiederum unter Beweis gestellt, dass sie trotz der ausgesprochenen Abmahnungen nicht gewillt sei, ihr Verhalten zu ändern. Der Beigeladenen sei es angesichts der Schwere dieses Fehlverhaltens und der damit verbundenen Zerrüttung der Vertrauensbasis nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der für sie maßgeblichen Kündigungsfrist weiterzuführen. Der Beklagte setzte daraufhin am 6. Februar 2002 für den 14. Februar 2002, 9.30 Uhr, eine Kündigungsverhandlung in seinen Räumlichkeiten an. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm als Anschriften der Klägerin lediglich ein Postfach in E. und eine Adresse bei ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt. Er entschied sich deshalb, die Ladung der Klägerin zu dieser Kündigungsverhandlung über den heutigen Prozessbevollmächtigten zu bewirken. Mit Schreiben vom 10. Februar 2002 erhob die Klägerin gegen die Kündigungsabsicht der Beigeladenen Widerspruch und forderte die sofortige Aufhebung der Kündigungsverhandlung, da dieser Termin unzulässig sei. Sie wandte sich insbesondere dagegen, dass die Ladung zu diesem Termin über ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfolgte. Sie sah darin eine Missachtung ihrer Person. Sie entscheide selbst, in welchen Fällen sie sich eines Anwalts bediene und welche Fälle sie ohne Einschaltung eines Anwaltes regele. In der Sache wandte sie ein, durch den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung werde rechtswidrigerweise in laufende arbeitsgerichtliche Verfahren eingegriffen. Eine außerordentliche Kündigung setze nämlich zunächst eine entsprechende rechtswirksame Abmahnung voraus. Daran fehle es zurzeit, da sämtliche Abmahnungen Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren seien. Der Umstand, dass die Mitarbeiterin des Integrationsamtes sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt habe, erwecke in ihr Eindruck, dass es zu rechtswidrigen Absprachen zwischen dem Integrationsamt und dem Arbeitgeber gekommen sei. Der Beklagte hielt an dem Termin für die Kündigungsverhandlung am 14. Februar 2002 fest. Zu dieser Kündigungsverhandlung erschien die Klägerin im Beistand ihres Prozessbevollmächtigten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden zwei weitere Begleitpersonen von der Beigeladenen zur Kündigungsverhandlung nicht zugelassen. Neben Vertretern der entsprechenden Fachämter der Beigeladenen nahm auch jeweils ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats an der Kündigungsverhandlung teil. Die Klägerin sah weiterhin in diesem Antrag einen Vorgriff auf die schwebenden arbeitsgerichtlichen Verfahren bezüglich der erwähnten Abmahnungen. Zur weiteren Erläuterung trug sie vor, dass das beanstandete Schreiben eine Vorgeschichte habe; so sei über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses 1995 ein Rechtsstreit geführt worden, den sie gewonnen habe. Die Beigeladene habe ihr während dieses Prozesses kein Geld gezahlt und sie damit existenziell gefährdet. Die Beigeladene habe damals versucht, ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin auf andere Institutionen, wie z.B. das Arbeitsamt, abzuwälzen. Auch in den letzten Jahren habe die Beigeladene in vielfacher Hinsicht die Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt. Neben der finanziellen Notlage sei es zu Mobbing und Diskriminierung aufgrund ihrer Schwerbehinderung gekommen. Trotz ihrer höheren Qualifikation seien andere Bewerber bei der Besetzung von Vollzeitstellen vorgezogen worden. Mit dem Schreiben vom 28. Januar 2002 habe sie Frau N. lediglich auf die Sachlage und die Rechtsfolgen ihres Tuns hingewiesen. Der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung lasse unberücksichtigt, dass sie selbst seit sechs Jahren die Behandlung durch den Beigeladenen als beleidigend empfinde. Im vorliegenden Verfahren seien Ursache und Wirkung zu beurteilen. In diesem Termin hielt die Beigeladene an dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fest Zusätzlich führte sie aus, dass der Antrag auch für die anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgreiflich sei, da das Arbeitsgericht auch bei einer außerordentlichen Kündigung inzidenter das Vorliegen einer rechtswirksamen Abmahnung überprüfen werde. Der anwesende Vertreter des Personalrats erklärte, der Personalrat schließe sich der Auffassung der beteiligten Fachämter der Beigeladenen an, dass das Arbeitsverhältnis zu beenden sei. Eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erscheine nicht möglich. Es bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Stellungnahme schloss sich der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung an. Mit Bescheid vom 14. Februar 2002 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 91 Sozialgesetzbuch IX - SGB IX -. Eine Begründung sollte in einem gesonderten Schreiben nachgereicht werden. Dies erfolgte mit Schreiben vom 19. Februar 2002. Da die Klägerin in der Kündigungsverhandlung keinen gültigen Schwerbehindertenausweis vorlegen konnte, erfolgte die Entscheidung unter dem Vorbehalt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft weiter bestehe. Die Zustimmung sei zu erteilen gewesen. Die Antragsfrist von zwei Wochen sei durch die Beigeladene gewahrt worden. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX solle das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilen, wenn diese aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Ein solcher Zusammenhang könne hier nicht angenommen werden. Zwar habe die Klägerin trotz Aufforderung keine Unterlagen über die anerkannten Behinderungen vorgelegt. Mangels anderweitiger Hinweise müsse davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Kündigung ihre Ursache nicht in der Behinderung der Klägerin habe. Es sei außerdem nicht offensichtlich, dass ein wichtiger Kündigungsgrund fehle. Eine schwere Pflichtverletzung der Klägerin liege vor. Die Beigeladene habe glaubhaft dargetan, dass sich die Klägerin mehrmals in beleidigender Weise gegenüber Mitarbeitern der Stadtverwaltung geäußert habe. Dies sei durch entsprechende Unterlagen belegt. Im Regelfall sei eine vorherige Abmahnung wegen gleichartigen Fehlverhaltens notwendig. Die Mahnung sei nicht erforderlich bei schweren Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Die abschließende Würdigung sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, sondern des Arbeitsgerichtes. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass das dargestellte Verhalten der Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstelle. Es seien auch keine Umstände vorgetragen, die auf einen atypischen Fall schließen ließen. Die Klägerin erhob am 12. März 2002 Widerspruch. Sie ist der Auffassung, dass schon der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen rechtswidrig sei. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung sei zunächst eine rechtskräftige Abmahnung. Die ihr erteilten Abmahnungen seien aber noch bei den Arbeitsgerichten rechtshängig. Im Übrigen bestehe ein Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, da sie von den Mitarbeitern wegen ihrer Schwerbehinderung systematisch schikaniert und diskriminiert worden sei. Entgegen den im Bescheid geäußerten Zweifeln sei sie auch heute noch infolge eines schweren Unfalls zu 80 % schwerbehindert. Diese Behinderung könne man auch sehen. Es sei deshalb skrupellos, ihre Schwerbehinderung in Frage zu stellen. Sie rügt weiter Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Zustimmungsentscheidung. So sei die Ladung zur Kündigungsschutzverhandlung an Rechtsanwalt Q. erfolgt, den sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht in dieser Angelegenheit beauftragt hatte. Die Mitarbeiterin des Integrationsamtes habe die Aufgabe gehabt, mit ihr Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob und wenn wer sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren vertrete. Darüber hinaus seien zwei Personen, die sie als Zeugen mitgebracht habe, zu dem Verhandlungstermin nicht zugelassen worden. Inhaltlich sei die getroffene Entscheidung falsch. Das Integrationsamt schütze die Täter und nicht die Opfer. Es stünden weiterhin Gehaltsansprüche offen. Es sei ihr Urlaub verweigert worden und Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt worden. Am 13. März 2002 erhob das Arbeitsamt E. gegen die Zustimmung zur Kündigung wegen Lage und Entwicklung des Arbeitsamtes Bedenken. Mit Schreiben vom 12. Mai 2002 erhob das Arbeitsamt X. wegen der Art und Schwere der Behinderung der Klägerin sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Bedenken gegen die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 hatte die Beigeladene zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich gekündigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er ging davon aus, dass bei der Klägerin dauerhaft ein GdB von 80 v.H. vorliege. Die Schwerbehinderung habe ihren Grund in einem schweren Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin erhebliche Verletzungen erlitten habe. Der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei rechtzeitig gestellt worden. Ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der anerkannten Schwerbehinderung bestehe vorliegend nicht. Der Auffassung der Klägerin, ein Zusammenhang bestehe, weil sie wegen ihrer Schwerbehinderung seit sechs Jahren systematisch diskriminiert, schikaniert und in ihrem beruflichen Fortkommen behindert worden sei, könne der Widerspruchsausschuss sich nicht anschließen. Auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Entlassung sei nicht ersichtlich. In einem solchen Fall sei nach den Vorgaben im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Der Gesetzgeber habe dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes eingeräumt, wenn der Behinderte einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben habe, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Es liege auch kein atypischer Fall im Sinne dieser Vorschrift vor. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Klägerin ein Sonderopfer auferlegt worden sei. Vielmehr treffe sie die Auswirkungen der Kündigung in der gleichen Weise wie jeden anderen Arbeitnehmerin mit einer Schwerbehinderung auch. Ein atypischer Fall könne auch nicht darin gesehen werden, dass für die Kündigung offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliege. Eine grobe Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Behörde, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Mitarbeiterin persönlich bedeute, sei zumindest grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Verhalten offensichtlich keine erhebliche Ehrverletzung darstelle. Ob das konkrete Verhalten tatsächlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertige, sei letztlich Sache der Arbeitsgerichte. Die Klägerin hat am 23. September 2002 beim Verwaltungsgericht E1. Klage erhoben. Sie legt eine Bescheinigung des Versorgungsamtes B. vom 24. Oktober 2002 vor, wonach weiterhin ein Grad der Behinderung von 80 v.H. besteht. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie den Vortrag aus dem Vorverfahren. Sie ist zum einen der Auffassung, dass in der beanstandeten Äußerung keine Beleidigung im Sinne des Strafrechts zu sehen sei. Der Beklagte habe in den angefochtenen Entscheidungen verkannt, dass die Äußerungen Reaktionen auf wiederholt unterlassene Gehaltszahlungen, unterlassene Arbeitsplatzzuweisung, eine Bevorzugung Minderqualifizierter und nicht eingehaltene Vollzeitstellenzusagen gewesen seien. Darüber hinaus sei ihr der Jahresurlaub verweigert worden. Es sei zu datenschutzrechtlichen Verstößen im Gesundheitsbereich gekommen; Rentenbeitragszahlungen seien unterlassen worden und sie sei wahrheitswidrig arbeitslos gemeldet worden. Stelle man diesen Zusammenhang her, könnten die beanstandeten Äußerungen keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2002/19. Februar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses vom 21. August 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den angefochtenen Bescheiden unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen des Widerspruchsbescheides entgegen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an. Das Verwaltungsgericht E1. hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht E1. hat mit Urteil vom 26. September 2002 - 5 (13) Sa 772/02 - die Kündigungsschutzklage der Klägerin unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen, Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2003 - 2 AZN 816/02 - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts X. und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14./19. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt und das Merkzeichen G zuerkannt ist, steht unter dem Schutz der §§ 68 ff. SGB IX und §§ 85 ff. SGB IX. Danach bedarf die Beigeladene für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der vorhergehenden Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 91 Abs. 1 SGB IX gelten mit Ausnahme von § 86 SGB IX die §§ 85 ff. SGB IX, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen des § 91 nichts Abweichendes ergibt. Nach § 91 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Nach § 91 Abs. 4 soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Im Übrigen stehe die Entscheidung über die Zustimmung bzw. den Widerspruch gegen die Erteilung oder Versagung der Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes bzw. des Widerspruchsausschusses. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Zustimmung zur Kündigung (§ 87 SGB IX) sind eingehalten. In den Kündigungsverhandlungen vom 14. Februar 2002 hatten Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit sich zum Sach- und Streitstand zu äußern. Sie haben beide dem Kündigungsbegehren der Beigeladenen zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. März 2002 hat das Arbeitsamt X. , als das Arbeitsamt am Sitz der Dienststelle, mit Schreiben vom 13. März 2002 das Arbeitsamt E. , als das für den Wohnort der Klägerin zuständige Arbeitsamt, Bedenken gegen die Zustimmungsentscheidung erhoben. Während das Arbeitsamt E. seine Bedenken auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stützte, machte das Arbeitsamt X. auch wegen der Schwere der Behinderung Bedenken geltend. Schließlich hatte die Klägerin in der Kündigungsverhandlung und dem Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, aus ihrer Sicht zu dem Sach- und Streitstand Stellung zu nehmen. Soweit die Klägerin die Ladung über ihren Prozessbevollmächtigten rügt, macht dies die Ladung zur Kündigungsverhandlung nicht rechtswidrig. Denn die Klägerin, deren tatsächliche Aufenthaltsverhältnisse im Februar 2002 unklar waren, hat auf diese Weise tatsächlich Kenntnis von diesem, wegen der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX kurzfristig anzuberaumenden Termin erhalten. Sie hat den Termin dann auch wahrgenommen. Es stand auch nach Zugang der Ladung immer noch allein in ihrer Entscheidungsmacht, ob sie einen Anwalt mandatiert und falls ja, welchen Anwalt sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Auch die allgemeinen Einwendungen der Klägerin gegen die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses führen nicht zu einer rechtlichen Beanstandung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses genügten den gesetzlichen Vorgaben des § 119 SGB IX. Ein Verfahrensmangel kann auch nicht darin gesehen werden, dass zwei weitere Begleitpersonen vom Beklagten bei der Kündigungsverhandlung zurückgewiesen wurden. Es fehlt bereits an verbindlichen gesetzlichen Vorgaben, wer an einer Kündigungsverhandlung zu beteiligen ist; aus der Natur der Sache dürfte das in der Regel der schwerbehinderte Mensch - mit oder ohne Anwalt -, der Arbeitgeber - mit oder ohne Anwalt - und - soweit vorhanden - die Interessenvertretungen der Beschäftigten im Betrieb, also Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung, sein. Es ist auch weder vorgetragen, noch ersichtlich, was die zurückgewiesenen Personen dargetan hätten, um das Schreiben vom 28. Januar 2002 "aus der Welt zu schaffen". Schließlich waren die damals beim Arbeitsgericht X. anhängigen Klagen der Klägerin wegen Abmahnung keine verfahrensrechtliche Sperre für den Beklagten, die einer Entscheidung über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entgegenstanden. Vielmehr hat das Arbeitsgericht bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer außergerichtlichen Kündigung inzidenter zu prüfen, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und falls ja, ob sie vorliegt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der vorher ausgesprochenen Abmahnungen - und somit der Ausgang dieser Verfahren - wird durch das vorliegende Zustimmungsverfahren nicht berührt. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX gewahrt ist. Der Schriftsatz der Klägerin vom 28. Januar 2002 ist ausweislich des von der Beigeladenen aufgebrachten Stempelaufdrucks am 30. Januar 2002 dort eingegangen. Der Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin vom 4. Februar 2002 ist am 5. Februar 2002 bei dem Beklagten eingegangen. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsausschuss ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX gegeben sind. Der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund steht weder in unmittelbarem noch mittelbarem Zusammenhang mit der durch einen schweren Verkehrsunfall verursachten anerkannten Behinderung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. und Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 39.88 -, BVerwGE 91, 7 ff. hat das Integrationsamt im Regelfall dann die Zustimmung zu erteilen. Es ist insbesondere nicht seine Aufgabe zu überprüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Diesen zu überprüfen ist - wie der vom Arbeitgeber angegebene arbeitsrechtliche Kündigungsgrund - allein Aufgabe der Arbeitsgerichte. Denn der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bringt im Vorfeld der Kündigung lediglich die spezifischen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung. Er zielt nicht darauf ab, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen, einzuschränken oder gar überflüssig zu machen. Aus der Sollregelung des § 91 Abs. 4 SGB IX, der wortgleich mit dem früheren § 21 Abs. 4 SchwbG ist, schließt die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden darf. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die außerordentliche Kündigung den Schwerbehinderten in einer dem Schutzzwecke des SGB IX berührenden Weise besonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle der außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es in den genannten Entscheidungen offen gelassen, ob das Integrationsamt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise dann zu prüfen hat, wenn bei den im Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Ermittlungen offenbar wird, dass die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung in diesem Sinne nur dann angenommen werden kann, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 5 B 109/96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 436.61, § 21 SchwbG Nr. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2000 - 22 A 3145/98 - = NVWBl 2000, 390 f. und Urteil vom 8. März 1996 - 24 A 3340/93 -, Behindertenrecht 1997, 47 ff.. Solch ein atypischer Fall wird nur in seltenen Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist solch ein atypischer Fall hier nicht ersichtlich. Dass die von der Beigeladenen zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommenen schriftsätzlichen Äußerungen nicht mit den Einschränkungen des Bewegungsapparates und anderen auf den schweren Unfall zurückgehenden anerkannten Leiden der Klägerin in Verbindung stehen, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine Feststellung psychischer Leiden durch das Versorgungsamt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es fehlt auch ein "mittelbarer Zusammenhang" der Kündigung mit der anerkannten Schwerbehinderung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe unter Bezugnahme auf § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen. Zusätzlich sei lediglich noch darauf verwiesen, dass ein mittelbarer Zusammenhang nicht mit dem Vortrag begründet werden kann, Schwerbehinderte würden bei der Beigeladenen grundsätzlich an dem beruflichen Fortkommen gehindert oder gar gemobbt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin insoweit einen mittelbaren Zusammenhang unterstellen würde, wäre ihr Vortrag in diesem Punkt schon für die eigene Person zu pauschal und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Bezüglich weiterer behinderter Menschen, die bei der Beigeladenen beschäftigt sind, fehlt es an jeglicher Angabe. Soweit die Klägerin insoweit beispielhaft vorträgt, sie habe 1995 während der Dauer eines Rechtsstreits, in dem um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen gestritten wurde, kein Gehalt erhalten, so ist dies als Beweis einer Diskriminierung schwerbehinderter Menschen ungeeignet. Der Arbeitgeber, der der Auffassung ist, das Arbeitsverhältnis sei beendet, ist nach geltendem Arbeitsrecht bis zur arbeitsgerichtlichen Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses berechtigt, die Lohnzahlungen für den Beschäftigten einzustellen, unabhängig davon, ob dieser schwerbehindert ist oder nicht. Die Beschäftigten sind in dieser Zeit gehalten, zur Sicherung ihrer Existenz, entweder um gerichtlichen Eilrechtsschutz bei den Arbeitsgerichten nachzusuchen oder Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt oder anderen Sozialleistungsträgern zu verfolgen. Erst nach einer für ihn negativen gerichtlichen Entscheidung muss der Arbeitgeber dann entsprechende Nachzahlungen erbringen und den Sozialleistungsträgern die von ihnen erbrachten Leistungen erstatten. Man mag über die Ausgestaltung dieser rechtlichen Systematik streiten; eine besondere Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gegenüber anderen Beschäftigten liegt darin jedenfalls nicht. Ein atypischer Fall kann hier auch nicht damit begründet werden, dass arbeitsrechtlich für die Kündigung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In diesem Rahmen können die Verwaltungsgerichte - allein schon um den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte zu beachten - entsprechende Zustimmungsentscheidungen des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung nur in den Fällen einer "Negativevidenz" aufheben, also in Fällen, in denen unter keinem Gesichtspunkt ein Verhalten vorliegt, dass eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Ein solcher Fall einer Negativevidenz ist hier nicht gegeben. Bereits der Umstand, dass der zum Anlass genommene, in rot hervorgehobene Absatz im Schreiben der Klägerin an die Personalabteilung vom 28. Januar 2002 strafrechtlich bedeutsam sein und auch arbeitsrechtlich einen Pflichtenverstoß darstellen kann, reicht aus, um einen so gelagerten atypischen Fall zu verneinen. Steht die zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommene Äußerung in einem solchen Fall - wie hier - im Spannungsfeld der grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit, des Ehrenschutzes, der Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie der Einhaltung tarifvertraglicher und arbeitsvertraglicher Verpflichtungen, kann von der Offensichtlichkeit eines fehlenden Kündigungsgrundes nicht gesprochen werden. Die tatsächliche und rechtliche Klärung dieser Frage ist allein Aufgabe der auch für nichtbehinderte Menschen zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit. Auch wenn die Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts E1. für falsch hält, mit dem in Bestätigung der Entscheidung des Arbeitsgerichts X. mit Urteil vom 26. September 2002 - 5 (13) Sa 772/02 - ihre Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung abgewiesen wurde, können Einwendungen gegen diese Entscheidung hier nicht berücksichtigt werden. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dient nur dem besonderen Interesse der Schwerbehinderten. Es ist es nicht Aufgabe der erkennenden Verwaltungsgerichts, sondern allenfalls des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsgemäßheit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zu befinden. Nach alledem haben das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt zu Recht die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin erteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.